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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.01.1956, Az.: V ZB 49/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.01.1956
Aktenzeichen
V ZB 49/55
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1956, 12966
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Böblingen
LG Stuttgart - 23.06.1955
OLG Stuttgart

Fundstellen

  • BGHZ 19, 355 - 363
  • DNotZ 1956, 250-253
  • NJW 1956, 463-464 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Eintragung einer Verfügungsbeschränkung nach § 75 des Bundesversorgungsgesetzes das in Heft ... des Grundbuchs von A. eingetragene Grundstück der Eheleute Alfred und Emma R. in A. Kreis B., B.straße ...

Sonstige Beteiligte

Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Arbeit, dieser vertreten durch das Landesversorgungsamt Baden-Württemberg in S., R.straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Pflicht zur Vorlage an den Bundesgerichtshof besteht auch dann, wenn das Oberlandesgericht im Verfahren über eine weitere Beschwerde von einer Entscheidung zu einem aufgehobenen Gesetze abweichen will, wenn die gleiche Norm ihrem wesentlichen Inhalte nach Bestandteil eines geltenden Gesetzes ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich das spätere Gesetz an das außer Kraft gesetzte anschließt oder auf diesem aufbaut (hier Bundesversorgungsgesetz im Verhältnis zum Reichsversorgungsgesetz).

  2. 2.

    Erwirbt ein Beschädigter im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes mit einer Kapitalabfindung das Eigentum nur an dem ideellen Bruchteil eines Grundstücks, so kann die Verfügungsbeschränkung gemäß § 75 BVG nur in Ansehen seines Anteils im Grundbuch eingetragen werden. Das gilt auch dann, wenn die Ehefrau des Beschädigten Miteigentümerin ist.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Januar 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Schuster, Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock und Dr. Großmann

beschlossen:

Tenor:

Die weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 23. Juni 1955 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Im Grundbuch von A. Heft ... sind die Eheleute Alfred R. und Emma R. geb. W. als Miteigentümer je zur Hälfte des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks der Markung A., B.straße ... eingetragen. Alfred R. ist Schwerbeschädigter im Sinne des § 72 des Bundesversorgungsgesetzes ("BVG"). Ihm ist zum Erwerb eigenen Grundbesitzes vom Landesversorgungsamt Baden-Württemberg auf Grund der § § 72 ff dieses Gesetzes eine Kapitalabfindung von 2.700 DM bewilligt worden.

2

Das Landesversorgungsamt hat das Grundbuchamt ersucht, gemäß § 75 BVG im Grundbuche einzutragen, daß die Weiterveräußerung und Belastung dieses Grundstücks innerhalb einer Frist von fünf Jahren vom 1. September 1954 an nur mit seiner Genehmigung zulässig seien. Es hat dem Ersuchen eine privatschriftliche Einverständniserklärung der Ehefrau R. beigefügt.

3

Das Grundbuchamt hat am 19. November 1954 diese Eintragung in Ansehen des Anteils des Ehemannes verfügt; hinsichtlich des Anteils der Frau hat es das Ersuchen jedoch mit der Begründung zurückgewiesen, deren Hälfte sei nicht mit der Kapitalabfindung erworben worden, könne deshalb nicht mit dem Verbot belastet werden, und auch durch Rechtsgeschäft könne ein solches nicht bestellt werden, abgesehen davon, daß das Einverständnis der Frau der Form des § 29 GBO ermangle. Das Amtsgericht Böblingen hat den Antrag des Landesversorgungsamtes, seinem Ersuchen gemäß der Rechtsprechung des Kammergerichts zu § 77 des Reichsversorgungsgesetzes. (JFG 4, 368) in vollem Umfange stattzugeben, durch Beschluß vom 7. März 1955 abgelehnt. Das Landgericht Stuttgart hat die Beschwerde des Landesversorgungsamtes durch Beschluß vom 23. Juni 1955 als unbegründet zurückgewiesen. Es hat entgegen der Auffassung des Kammergerichts als selbstverständliche Voraussetzung für die Befugnis der Versorgungsbehörde, ein Veräußerungs- und Belastungsverbot eintragen zu lassen, gefordert, daß der Betroffene Versorgungsberechtigter ist. Diese Voraussetzung hat es nur in Ansehen des Ehemannes als gegeben erachtet, der mit Hilfe der Kapitalabfindung rechtlich nur einen hälftigen Miteigentumsanteil erworben habe. Für die Zulässigkeit eines Eingriffes in die Rechte dritter Personen - hier durch die entsprechende Eintragung zu Lasten des Anteils der Ehefrau - hat es eine klare gesetzliche Grundlage vermißt.

4

Die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluß hält das Oberlandesgericht Stuttgart für unbegründet. Es verkennt nicht, daß § 38 GBO dem Grundbuchamt nur eine beschränkte Befugnis gewährt, das Eintragungsersuchen einer Behörde zu prüfen. Es will aber einem solchen Ersuchen dann die Wirkung versagen, wenn es auf wohlerworbene Rechte Dritter stößb. Unter Hinweis auf die Verwaltungsvorschriften zum Bundesversorgungsgesetz hält es auch mit Rücksicht auf den Fürsorgezweck der Kapitalabfindung die Beengung der Ehefrau oder eines sonstigen Miteigentümers nicht für berechtigt. Es meint, die durch Sondergesetz verfügte Eigentumseinschränkung dürfe nicht über sei nen Zweck hinaus ausgedehnt werden, und es sei auch für eine erweiternde Ausdehnung kein Bedürfnis erkennbar. Dazu verweist es auf die verschiedenen Möglichkeiten, die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals auf andere Weise zu sichern.

5

Das Oberlandesgericht sieht sich aber durch den angeführten Beschluß des Kammergerichts gehindert, selbst zu entscheiden, und hat deshalb die weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorgelegt.

6

Die Voraussetzungen der Vorlage sind gemäß § 79 Abs. 2 GBO gegeben.

7

§ 75 BVG enthält eine das Grundbuchrecht betreffende Vorschrift des Bundesrechts. Das Oberlandesgericht Stuttgart will allerdings von einer Auffassung abweichen, die das Kammergericht nicht zu dieser Vorschrift, sondern zu dem inhaltlich gleichlautenden § 77 des Reichsversorgungsgesetzes vom 12. Mai 1920 (RGBl. 989) ausgesprochen hat (JFG 4, 368). Dieses Gesetz ist für den hier in Betracht kommenden Teil des Bezirks des Oberlandesgerichts Stuttgart bereits durch § 38 des Gesetzes Nr. 74 über Leistung an Körperbeschädigte (KB-Leistungsgesetz) des Landes Württemberg-Baden vom 21. Januar 1947 (RegBl 7), für den übrigen Teil des Bezirks alsdann durch § 56 Abs. 2 des Gesetzes über Leistungen an Körperbeschädigte (KB-Leistungsgesetz) des Landes Württemberg-Hohenzollern vom 11. Januar 1949 (RegBl 215) außer Kraft gesetzt worden. Soweit das Reichsversorgungsgesetz im übrigen Teil des Bundesgebietes noch Geltung hatte, ist es durch § 84 Abs. 2 Nr. 2 a) des Bundesversorgungsgesetzes vom 20. Dezember 1950 (BGBl 791) aufgehoben worden. Die Entscheidung des Kammergerichts, von der das Oberlandesgericht Stuttgart abweichen will, betrifft also die Auslegung nicht nur eines anderen, sondern auch eines nicht mehr geltenden Gesetzes. Der erste Grund hindert die Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht. Bereits das Reichsgericht hat die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG auch dann anerkannt, wenn die gleiche Rechtsfrage in zwei verschiedenen noch geltenden Gesetzesvorschriften behandelt ist (RGZ 148, 175 betreffs § 275 Abs. 3 und § 288 Abs. 3 HGB). Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs hat sich dieser Auffassung angeschlossen und in Ansehen des § 136 GVG auf die Gleichheit der Rechtsfrage, nicht des Gesetzes abgestellt (BGHZ 9, 179 [181] betreffs § 1542 RVO und § 139 DBG). Der Entscheidung des erkennenden Senats als Senats für Landwirtschaftssachen in BGHZ 7, 339 ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Dort hat der Senat die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 FGG für Art XII Abs. 2 KRG Nr. 45 und § 58 Abs. 2 Buchst. a LVO deshalb verneint, weil er in ihnen nicht die gleiche Rechtsfrage behandelt fand. Dem oben angeführten Grundsatz des Reichsgerichts hat er sich dagegen schon damals angeschlossen (a.a.O. S 342 oben). Diesem Grundsatz zu § 28 Abs. 2 FGG kommt auch für § 79 Abs. 2 GBO Bedeutung zu. Tragender Gesichtspunkt ist, ob eine abweichende Beurteilung der Rechtsfrage, nicht des einzelnen Rechtssatzes vorliegt, wie auch der Gesetzeswortlaut in § 79 Abs. 2 GBO und § 28 Abs. 2 FGG ausdrücklich von der zur Vorlage zwingenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Reichsgerichts) über die Rechtsfrage spricht. Ist dies aber der entscheidende Gesichtspunkt, dann erfordert die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung, die Voraussetzungen der beiden angeführten Vorschriften auch dann zu bejahen, wenn die ältere Entscheidung zu einer nicht mehr geltenden Norm ergangen ist, die den gleichen Rechtsgedanken enthält wie das neue Gesetz, welches das vorlegende Oberlandesgericht anders auslegen will. Jedenfalls muß das dann gelten, wenn die neuere Gesetzgebung sich an die alte anschließt oder doch wenigstens auf ihr aufbaut, wie dies für das Bundesversorgungsgesetz im Verhältnis zum Reichsversorgungsgesetz für das hier in Betracht kommende Rechtsgebiet der Sicherung der Kapitalabfindung des Beschädigten der Fall ist. Bei der überragenden Bedeutung der Aufgabe früher des Reiches und jetzt der Bundesrepublik, die Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen zu versorgen (vgl. Art. 7 Nr. 11 WeimVerf, Art. 74 Nr. 10 GrundG), kann dabei dem Umstand keine Bedeutung zukommen, daß in dem hier in Betracht kommenden Gebiet der zeitliche Zusammenhang der Gesetzgebung durch das oben angeführte Gesetz Nr. 74 des Landes Württemberg-Baden einige Jahre unterbrochen war. Der zweite oben angeführte Grund steht mithin der Vorlage gleichfalls nicht entgegen.

8

Die weitere Beschwerde ist nicht begründet.

9

Mit Recht hat sich das Grundbuchamt durch § 38 GBO als nicht gehindert betrachtet, das Ersuchen des Landesversorgungsamtes daraufhin zu prüfen, ob die beantragte Eintragung zu Lasten der Ehefrau des versorgungsberechtigten Beschädigten eine gesetzliche Grundlage hat. Zwar trägt die Behörde, die auf Grund einer gesetzlichen Befugnis um eine Eintragung im Grundbuch ersucht, die Verantwortung für die Rechtmässigkeit des Aktes. Das Grundbuchamt ist aber berechtigt und verpflichtet, die gesetzliche Befugnis der Behörde zur Stellung des Ersuchens zu prüfen, d.h. ob die Behörde in abstracto befugt ist, um die gewünschte Eintragung zu ersuchen (Güthe-Triebel, 6. Aufl., § 38 Anm. 51; Hesse-Saage-Fischer, 3. Aufl. § 38 Anm. I 2 b). Arendts rechnet im Kommentar zum Reichsversorgungsgesetz (2. Aufl. § 77 Anm. 5) für den hier in Betracht kommenden Anwendungsbereich des § 38 GBO u.a. mit zum Inhalt der Prüfungspflicht des Grundbuchamtes, festzustellen, ob der Versorgungsberechtigte als Eigentümer eingetragen ist. Ihm ist zuzustimmen. Dem steht auch nicht entgegen, daß dem Grundbuchamt z.B. im Verhältnis zum Vollstreckungsgericht nur eine geringere Prüfungsbefugnis eingeräumt ist, worauf auch das vorlegende Oberlandesgericht hinweist. Das beruht auf Besonderheiten des Zwangsvollstreckungsrechts (vgl. z.B. Güthe-Triebel a.a.O., § 38 Anm. 48). Hier ist zwar die Ehefrau R. als Miteigentümerin im Grundbuch eingetragen. Andererseits geht aber aus dem Inhalt des Ersuchens des Landesversorgungsamts selbst hervor, daß sie nicht Beschädigte und auch nicht als Ehefrau eines Beschädigten versorgungsberechtigt ist und daß ihr nicht als solcher eine Kapitalabfindung zugebilligt worden ist (§ 78 a BVG). Durch ihren Mann wird sie unbeschadet ihrer Anwartschaft auf künftige Versorgungsansprüche (§ § 38 ff BVG) vom Kreis der gegenwärtig Versorgungsberechtigten ausgeschlossen. Dem Urteil des III. Zivilsenats vom 22. September 1952 - III ZR 180/51 (DVBl 1952, 730) zu beamtenrechtlichen Beziehungen (bedingter Rechtsanspruch der Ehefrau eines Beamten auf spätere Witwenversorgung) ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Daß auch der Bundesminister für Arbeit die Rechtsstellungen des versorgungsberechtigten Beschädigten und seiner Ehefrau scharf auseinanderhält, lassen z.B. seine Rundschreiben vom 25. September 1953 - IV b 2 - 5578/53 betr. Kapitalabfindung an Witwen, vom 29. Juli 1954 - IV b 2 - 2813/54 betr. Kapitalabfindung für Ehefrauen Verschollener und vom 18. März 1955 - V a 6 - 1420/55 betr. Kapitalabfindungen für Ehefrauen Verschollener zur wirtschaftlichen Stärkung des den verschollenen Ehemännern gehörenden Grundbesitzes erkennen (vgl. Schönleiter, Handbuch der Bundesversorgung, Band I § § 72-80 Blatt 14 Nr. 23, Blatt 17 Nr. 31 und Nr. 37). Daß § 78 a BVG i.d.F. des Gesetzes vom 19. Januar 1955 (BGBl. I, 25) auch Ehefrauen von verschollenen Beschädigten in den Kreis der Personen einbezieht, denen eine Kapitalabfindung gewährt werden kann, ist eine Sonderregelung, die für die hier zu entscheidende Frage keine Bedeutung hat.

10

In der Sache selbst hat schon das Grundbuchamt zutreffend auf § 137 BGB hingewiesen. Nach dieser Vorschrift kann die Verfügungsmacht einer Person über ein an sich veräußerliches Recht durch Rechtsgeschäft nicht mit dinglicher Wirkung beschränkt werden. Scheinbare Ausnahmen wie z.B. § 399 BGB, § 5 ErbbaurechtsVO und § § 12, 35 WohnungseigentumsG betreffen in Wahrheit nicht die Befugnis des Rechtsinhabers, sondern die Inhaltsbestimmung des betreffenden Rechts selbst. Sie ändern nichts daran, daß die Rechtsordnung es grundsätzlich nicht zuläßt, die Befugnis zur Verfügung über ein veräußerliches Recht auszuschließen. Abweichungen von diesem Grundsatz sind im einzelnen gesetzlich geregelt (so z.B. § 2211 BGB). Die in § § 135, 136 BGB behandelten gesetzlichen und behördlichen, insbesondere gerichtlichen Veräußerungsverbote, die nur den Schutz bestimmter Personen bezwecken, entziehen die Verfügungsmacht nicht schlechthin, sondern führen nur zur relativen Unwirksamkeit einer verbotenen Verfügung. Neben ihnen stehen die absoluten Veräußerungsverbote jeweils auf bestimmter gesetzlicher Grundlage, welche die Nichtigkeit der ihnen entgegenstehenden Verfügung schlechthin zur Folge haben. Zu ihnen rechnete das Reichsgericht das Veräußerungsverbot gemäß § 6 des früheren Kapitalabfindungsgesetzes vom 3. Juli 1916 (RGZ 105, 71 [75]). Auch dieses bezweckte, die bestimmungsgemäße Verwednung des Kapitals zu sichern und dadurch den Zweck des Gesetzes zu erreichen. Die Veräußerungsverbote nach § 77 des Reichsversorgungsgesetzes und hier nach § 75 BVG sind nicht anders zu beurteilen. Angesichts des vorstehend angeführten allgemeinen Grundsatzes kann in beiden Fällen eine solche Beschränkung der Verfügungsmacht einer Person immer nur auf Grund einer eindeutigen gesetzlichen Regelung erfolgen, was erst recht für die absoluten Verbote zutrifft (vgl. hierzu die Zusammenstellung bei Güthe-Triebel a.a.O., Vorbem 63 ff, 70, 75 ff vor § 13).

11

Die Prüfung des § 75 BVG unter diesem Gesichtspunkt führt bereits zu dem Ergebnis, daß die zur Zeit nicht versorgungsberechtigte Ehefrau des Beschädigten von der Sperrvorschrift nicht betroffen sein kann. Da die Sondertatbestände des § 78 a BVG hier nicht gegeben sind, wie oben bereits ausgeführt, ist allein der beschädigte Ehemann die Person, deren Anspruch auf eine Rente gemäß § 72 BVG abgefunden werden kann. Als vernehmlichen Zweck dieser Abfindung führt das Gesetz den Erwerb eigenen Grundbesitzes oder grundstücksgleicher Rechte an. Da § 75 BVG die bestimmungsgemäße Verwendung "des Kapitals" sichern will, kann darunter nur die Abfindung des § 72 BVG zum Zwecke eigenen Erwerbs gemeint sein. Die Begrenzung der Sicherungsmaßnahmen richtet sich damit einerseits nach der Person, die abgefunden wird, und andererseits nach dem Gegenstand des Erwerbs. Das ist im ersten Falle allein der beschädigte Ehemann, im zweiten Falle allein sein Miteigentumsanteil am Grundstück. Nur dieser Miteigentumsanteil ist im Sinne des § 75 Satz 2 BVG "mit der Kapitalabfindung erworben worden". Denn den anderen Miteigentumsanteil, ein selbständiges Rechtsobjekt, hat die Ehefrau des Beschädigten erworben, der eine Kapitalabfindung nicht gewährt worden ist. Er kann also nicht mit einer solchen erworben worden sein. Von dieser rein rechtlichen Auffassung abgesehen könnte aber auch eine wirtschaftliche Betrachtung zu keiner anderen Beurteilung führen. Schon die geringe Höhe der Kapitalabfindung (2.700 DM) spricht dagegen, daß diese dazu dienen könnte, auch den Kaufpreis für den Miteigentumsanteil der Ehefrau an dem Wohnhausgrundstück zu decken. Im übrigen würde eine solche Annahme durch die Verwaltungsvorschriften zu § § 72-80 BVG, Nr. 1, Nr. 2 Abs. 2 und 3 (Bundesanzeiger 1951 Nr. 61, 1953 Nr. 170, 1955 Nr. 106; vgl. auch Thannheiser-Wende-Zech, Handbuch des Bundesversorgungsrechts, Band I Teil I nach § 80 BVG) widerlegt werden. Diese sehen den Erwerb nur eines Miteigentumsanteils durch den Beschädigten vor und treffen für diesen Fall Vorsorge, daß die Kapitalabfindung den Wert dieses Anteils nicht übersteigt.

12

Das Kammergericht hat sich bei seiner abweichenden Beurteilung in JFG 4, 368 im wesentlichen von Zweckmäßigkeitserwägungen leiten lassen. Diese können aber für eine so einschneidende Maßnahme wie die Beschränkung der z.Z. nicht versorgungsberechtigten Ehefrau nicht die gesetzliche Grundlage ersetzen. In anderer Beziehung hat das Kammergericht zu § 77 des Reichsversorgungsgesetzes selbst die Auffassung vertreten, es handle sich um ein Sondergesetz mit einer Ausnahme von der dem Eigentum innewohnenden Verfügungsmacht zur Veräußerung und Belastung, und ein derartiges Sondergesetz dürfe nicht über seinen Zweck hinaus ausgedehnt werden (JFG 7, 386).

13

Die Belastung des Miteigentumsanteils der Ehefrau des Beschädigten mit dem Veräußerungs- und Belastungsverbot würde aber auch einen unzulässigen Eingriff in ihr wohlerworbenes Recht als das einer dritten Person bedeuten. Dabei ist hinsichtlich der Person des betroffenen Dritten nicht allein auf das eheliche Verhältnis abzustellen. Gemeinschaften in Ansehung von Grundstücken kommen auch zwischen Verwandten (Geschwistern, Elternteilen und Kindern u.a.), ja auch zwischen sich sonst fremden Personen vor (hier ist nur an die Gestaltungsmöglichkeiten des Wohnungseigentumsgesetzes zu denken). Das Bundesversorgungsgesetz gibt keine rechtliche Grundlage, alle diese dritten Personen der Sperrwirkung des § 75 zu unterstellen. Es trifft andererseits aber auch keine Bestimmung, durch die etwa der Ehefrau des Beschädigten in dieser Beziehung eine Sonderstellung - hier zu ihrem Nachteile - zukäme. Die sich früher aus § 37 des Reichserbhofgesetzes für die Mitberechtigten an Zubehörstücken, die im Miteigentum des Bauern und anderer Personen standen, ergebenden Rechtswirkungen insbesondere in Ansehen einer etwaigen Teilungsversteigerung (vgl. hierzu Vogels, Reichserbhofgesetz, 4. Aufl. § 37 Anm. 15; Tasche JW 1936, 551 und ZAkDR 1936, 805) betrafen einen Sondertatbestand. Ob im vorliegenden Fall dem Veräußerungsverbot gegenüber dem beschädigten Ehemann Bedeutung auch im Falle einer Aufhebung der Gemeinschaft zukommen könnte, braucht hier nicht entschieden zu werden. Daß jedenfalls die Verfügungsbeschränkung den bereits im Grundbuch eingetragenen Rechten gegenüber nicht wirkt, hat das Reichsgericht zu § 77 des Reichsversorgungsgesetzes ausgesprochen (RGZ 130, 209 [211]). Das hat auch für § 75 BVG zu gelten. In den Verwaltungsvorschriften zu § § 72-80 BVG Nr. 30 Abs. 2 Nr. 2 hat sich die Bundesregierung ebenfalls zu dieser Auffassung bekannt. Dabei kann es nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Ehefrau des Beschädigten bei Eintragung des Veräußerungsverbots bereits als Berechtigte im Grundbuch eingetragen ist oder ob sie erst gleichzeitig als solche mit eingetragen werden soll. Ein voreingetragenes Recht ist dann zweifelsfrei gegeben, wenn der Beschädigte von einem Alleineigentümer einen Miteigentumsanteil erwirbt (vgl. Nr. 2 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsvorschriften zu § § 72-80 BVG). Die Entscheidung der vorliegenden Frage kann aber nicht auf die Zufälligkeit abgestellt werden, ob der Beschädigte die Gemeinschaft mit einem bereits eingetragenen Eigentümer begründet oder ob er mit seiner Ehefrau oder einer anderen Person gemeinschaftlich das ganze Grundstück von einem Dritten erwirbt.

14

Die von der Beschwerdeführerin vertretene Auffassung findet auch nicht etwa in § 8 des Grunderwerbsteuergesetzes eine Stütze, wonach bei einem gemeinschaftlichen Grunderwerb durch einen Kriegsbeschädigten und seine Ehefrau Steuerfreiheit in näher bestimmtem Umfange auch für den Anteil der Frau gewährt wird. Dabei handelt es sich um eine steuerrechtliche Sondervorschrift, aus der keine Schlüsse auf den Willen des Gesetzgebers der Kriegsopferversorgung zu ziehen sind.

15

Der Senat berücksichtigt dabei, daß die Bestimmung des § 75 BVG gerade auch dem Schütze des Beschädigten dienen soll, um ihm das mit der Kapitalabfindung erworbene Grundstück zu erhalten. Dieser Gesichtspunkt kann aber nicht dazu führen, einen Eingriff in die Rechtsstellung dritter Personen zuzulassen, welcher der bürgerlichen Rechtsordnung sonst fremd ist. Wie Landgericht und Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt haben, kann dieser Sicherungszweck auf andere Weise erreicht werden. Da die voreingetragenen Rechte von dem Veräußerungsverbot nicht betroffen werden, würde die Belastung des Anteils der Ehefrau des Beschädigten mit einer solchen Beschränkung auch nur einen schwachen Schutz darstellen.

16

Auch die Schwierigkeiten, die sich bei einer Gesamthandsgemeinschaft der Miteigentümer, insbesondere bei einer solchen der vertraglichen Güterstände des Beschädigten und seiner Ehefrau hinsichtlich der Eintragung des Veräußerungsverbots auch nur in Ansehen des Beschädigten selbst ergeben, können eine andere Beurteilung der grundsätzlichen Frage nicht rechtfertigen. Daß auch in diesem Falle der Bundesminister der Arbeit die Rechtsstellungen der Ehegatten getrennt beurteilt, zeigt sein Rundschreiben vom 5. Dezember 1952 - IV b 3 - 4961/52 (Schönleiter a.a.O. Blatt 13 Nr. 17).

17

Aus § 137 BGB folgt schließlich, daß auch das Einverständnis der Ehefrau des Beschädigten nicht geeignet ist, die erstrebte Eintragung im Grundbuche zu rechtfertigen, so daß auch seine Wiederholung in der Form des § 29 GBO zu keinem anderen Ergebnis führen könnte.

Dr. Tasche Schuster Dr. Oechßler Dr. Piepenbrock Dr. Großmann