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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.09.1952, Az.: III ZR 180/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.09.1952
Aktenzeichen
III ZR 180/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 11568
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 28.05.1951
Landgerichts in Essen - 14.12.1950

Fundstelle

  • DVBl 1952, 730-731 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch den Präsidenten der Eisenbahndirektion E. in E.,

Prozessgegner

die Witwe Felizitas K., E.-St., G.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Durch § 27 Abs. 2 UmstG ist den deutschen Stellen nicht die Ermächtigung zu willkürlichen Maßnahmen gegeben worden. Durch § 27 Abs. 2 UmstG nicht gedeckte Willkür liegt dann vor, wenn bei gleicher Sachlage einer Personengruppe die Bezüge soweit gekürzt werden, daß von einer Gewährung des Lebensunterhalts, bemessen nach dem Stand des in Betracht kommenden Beamten, nicht mehr die Rede sein kann, solange den anderen Gruppen ein derartiger Lebensunterhalt noch gewährt wird.

Die Entziehung der Versorgungsansprüche gegenüber jungen Witwen alter Beamter durch \ Ziff 3 der Verordnung vom 20. Oktober 1948 ist mindestens insoweit nichtig, als den Witwen weniger als der Lebensunterhalt gemäß dem Stande ihres verstorbenen Mannes belassen wird.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. September 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Gelhaar, Dr. Bock und Rietschel

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 28. Mai 1951 wird zurückgewiesen. Jedoch wird das angefochtene Urteil zur Klarstellung neu gefaßt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 14. Dezember 1950 dahin abgeändert, daß der Zinsanspruch abgewiesen wird.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittel trägt die Beklagte.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die 1921 geborene Klägerin heiratete am 8. August 1943 den 1886 geborenen Reichsbahnamtmann Willy K.. Der Altersunterschied zwischen den Ehegatten betrug 34 Jahre, 9 Monate und 20 Tage. Aus der Ehe sind vier Kinder hervorgegangen, von denen noch drei leben.

2

Der Ehemann der Klägerin verstarb nach 45jähriger Dienstzeit am 12. September 1949. Seit dem 1. Januar 1950 zahlt die Beklagte der Klägerin kein Witwengeld mehr unter Berufung auf § 2 Ziff 3 der auf Grund des § 27 Abs. 2 a UmstG ergangenen Verordnung des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes vom 20. Oktober 1948 zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen (GBl VerWiGeb 1948, 111) mit der Begründung, die Klägerin sei mehr als 34 Jahre jünger als ihr verstorbener Ehemann, so daß ihr für jedes über das 15. Jahr hinausgehende Jahr 1/20 der Witwenpension zu kürzen sei mit dem Ergebnis, daß ihr überhaupt keine Witwenpension zustehe.

3

Die Klägerin ist der Ansicht, daß die Verordnung vom 20. Oktober 1948 unwirksam sei, da sie über den Rahmen der ihr zugrunde liegenden Ermächtigung hinausgehe. Die Anwendung dieser Verordnung auf die Klägerin verstoße außerdem gegen die Bestimmungen des Grundgesetzes.

4

Die Klägerin hat einen Teilbetrag von 500 DM monatlich als Witwengeld verlangt, das ohne Berücksichtigung der genannten Verordnung unstreitig 287,25 DM im Monat betragen würde. Im ersten Rechtszug hat sie die 500 DM als Teilbetrag des Witwengeldes für die Monate Januar und Februar 1950 geltend gemacht; im Berufungsrechtszug dagegen als Teilbetrag des ihr für die Monate Januar bis einschließlich April 1950 zustehenden Witwengeldes.

5

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie ist der Ansicht, daß die Verordnung vom 20. Oktober 1948 rechtswirksam sei, so daß der Klägerin kein Anspruch auf Witwengeld zustehe. Die Verordnung sei auf Grund einer Ermächtigung der Militärregierung erlassen. Eine Nachprüfung der Verordnung auf ihre Gültigkeit sei den Gerichten verwehrt. Der Verwaltungsrat habe sich bei Erlaß dieser Verordnung im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung gehalten. Das Gericht sei auch nicht befugt, das im Rahmen dieser Ermächtigung ausgeübte pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsrates nachzuprüfen.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist als unbegründet zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte unter Aufhebung der angefochtenen Urteile die Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

7

1.

Die Klägerin hat nach ihren Erklärungen im Berufungsrechtszug ihre Versorgungsansprüche für die 4 Monate Januar bis April 1950 in Höhe eines Teilbetrages von 500 DM zur Klage gestellt. Es handelt sich nicht um mehrere selbständige Zahlungsansprüche mit den in RGZ 144, 71; 157, 326; RG in DR 1940, 292 erörterten Wirkungen auf die Art ihrer prozeßualen Geltendmachung, sondern um einen einheitlichen, aus dem gleichen Rechtsverhältnis sich ergebenden Versorgungsanspruch. Die Klägerin macht den eingeklagten Teilbetrag von 500 DM als Teil der auf die gesamten ihr in der Zeit vom Januar bis April 1950 angeblich zustehenden Versorgungsansprüche geltend. Sie hätte die Versorgung für die Monate Januar und Februar 1950 bis zur Erreichung des eingeklagten Teilbetrages von 500 DM verlangen und die Versorgungsansprüche für die Monate März und April nur zur hilfsweisen Stützung für die erhobene Teilklage geltend machen können. Einen Teilbetrag eines solchen einheitlichen Anspruchs kann sie aber auch in der Art geltend machen, daß sie es dem Gericht überläßt, selbst zu bestimmen, aus welchen Zeitabschnitten es den eingeklagten Teilbetrag zuspricht, ohne daß darunter die Bestimmtheit des Gegenstandes und des Grundes der Klage (§ 253 Ziff 2 ZPO) leidet, wie der Senat bereits auf S 10/11 des insoweit in BGHZ 3, 1 ff nicht abgedruckten Urteils vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - ausgeführt hat. Von dieser zweiten Möglichkeit hat die Klägerin offenbar Gebrauch gemacht. Infolgedessen war das Gericht in der Lage, den eingeklagten Teilbetrag von 500 DM, wie geschehen, mit der Begründung zuzusprechen, daß in jedem der in Betracht kommenden Monate ein Teil dieses Teilbetrages als Versorgungsbezüge zu zahlen sei, die in ihrer Gesamtheit den Teilbetrag ausmachen.

8

Die Klage entbehrt daher nicht der Bestimmtheit des Gegenstandes und des Grundes.

9

2.

Mit der Revision macht die Beklagte höchstfürsorglich geltend, der Ehemann der Klägerin, der am 8. Mai 1945 als aktiver Beamter im öffentlichen Dienst gestanden und nachher während seines Entnazifizierungsverfahrens ausgeschieden sei, sei zwar nach der Durchführung seines Entnazifizierungsverfahrens auf seinen Antrag als über 62jähriger Beamter in den Ruhestand versetzt worden. Diese Zurruhesetzung könne jedoch einer tatsächlichen Wiederverwendung in der früheren Stellung nicht gleichgerichtet werden. Daher gelte der Ehemann der Klägerin nach § 35 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl I, 1951, 307) als kraft Gesetzes in den Ruhestand getreten, und zwar gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 zu dem Zeitpunkt, zu dem er das 62. Lebensjahr vollendet hätte, nämlich mit Wirkung vom 1. November 1949. Gemäß § 77 des genannten Gesetzes könne er für die Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes, also für die Zeit vor dem 1. April 1951, Ansprüche nicht geltend machen. Dasselbe müsse für die Klägerin als seine Ehefrau gelten. Infolgedessen könne die Klägerin für die dem eingeklagten Teilbetrag von 500 DM zugrunde liegende Zeit vom 1. Januar bis 30. April 1950 Ansprüche nicht geltend machen. Eines Eingehens auf die Frage der Rechtsgültigkeit der Bestimmungen der 2. Verordnung zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen bedürfe es daher nicht.

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Dem Vortrag der Revision kann nicht gefolgt werden. Zwar mag es zutreffen, daß die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 11. Mai 1951 erfolgte. Zurruhesetzung des Ehemannes der Klägerin nicht als eine Wederverwendung des Ehemannes der Kläger in einer seiner früheren Rechtsstellung entsprechenden Weise im Sinne des § 3 Abs. 1 Ziff 1 angesehen werden kann, so daß der Ehemann der Klägerin trotz der damals erfolgten Zurruhesetzung als ein unter das Gesetz vom 11. Mai 1951 fallender Beamter anzusehen wäre. Die Klägerin macht vorliegend aber entgegen der Ansicht der Revision keine Ansprüche aus dem Gesetz vom 11. Mai 1951 geltend, sondern aus der Zurruhesetzung ihres Ehemannes. Diese ist nach der angeblich politisch bedingten Entlassung ihres Ehemannes erfolgt und bedeutete daher die Gewährung von Ruhegehaltsansprüchen an den Ehemann der Klägerin nach dessen angeblich politisch bedingtem Ausscheiden. Diese Maßnahme hob also die Folgen des angeblich politisch bedingten Ausscheidens des Ehemannes der Klägerin in ähnlicher Weise auf, als ob der Ehemann der Klägerin nach erfolgtem Ausscheiden erneut, wenn auch vielleicht in einer seiner früheren Stellung nicht entsprechenden Weise wiederbeschäftigt worden wäre. Seine Ruhegehaltsansprüche leiteten sich also aus der durch das angeblich politisch bedingte Ausscheiden nicht berührten Zurruhesetzungsverfügung her. Ob er über diese Ansprüche hinaus auf Grund seiner früheren Tätigkeit etwa im Hinblick auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 11. Mai 1951 weitergehende Ansprüche als die Ansprüche auf das damals festgesetzte Ruhegehalt hat, bedarf hier keiner Untersuchung, weil die Klägerin ihre Witwenbezüge nur berechnet nach jenem damals festgesetzten Ruhegehalt ihres Ehemannes verlangt. Macht also die Klägerin Ansprüche aus jener Zurruhesetzung ihres Ehemannes als Witwenbezüge geltend, so ergibt sich daraus, daß sie Ansprüche aus einem nicht jenem Gesetz unterstellenden Rechtsverhaltens herleitet.

11

Infolgedessen kann auch die Bestimmung des § 77 des Gesetzes auf die hier geltend gemachten Ansprüche keine Anwendung finden, wonach für die Zeit vor dem 1. April 1951 Ansprüche aus dem Gesetz nicht gegeben sind.

12

Mithin bedarf es der Prüfung, ob durch § 2 Ziff 3 der 2. Verordnung des Verwaltungsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes zur Sicherung der Währung und öffentlichen Finanzen vom 20. Oktober 1948 (GBl VerWiGeb 1948, 111) die Witwenbezüge der Klägerin ganz oder zum Teil entfallen sind.

13

3.

Das Berufungsgericht hat sich für befugt angesehen, die Rechtsgültigkeit dieser Bestimmung und des § 18 des Gesetzes des Wirtschaftsrates des Vereinigten Wirtschaftsgebietes über Maßnahmen auf besoldungsrechtlichem und versorgungsrechtlichem Gebiet vom 22. August 1949 (GBl VerWiGeb 1949, 259) nachzuprüfen. Es hat die Rechtsgültigkeit beider Bestimmungen in gewissem Umfange wegen Unvereinbarkeit mit höherrangigen deutschen Rechtssätzen verneint.

14

Die Revision rügt Verletzung des Art XV der MilRegVO Nr. 127 betreffend Errichtung eines deutschen Obergerichts für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet (ABlMilRegBrZ 691). Nach dieser Bestimmung ist in Anwendung des Militärregierungsgesetzes Nr. 2 kein deutsches Gericht ermächtigt, "ein vom Bipartite Board genehmigtes Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes für ungültig zu erklären". Sie führt aus, mindestens zum Gesetz des Wirtschaftsrates vom 22. August 1949 habe nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Bipartite Board seine ausdrückliche Zustimmung erteilt; in § 18 dieses Gesetzes werde aber § 2 Ziff 3 der 2. Verordnung vom 20. Oktober 1948 als geltendes Recht bestätigt. Deshalb sei die Nachprüfung der Rechtsgültigkeit beider Bestimmungen durch Art XV MilRegVO Nr. 127 den deutschen Gerichten entzogen.

15

Richtig ist zwar, daß nach Art XV MilRegVO Nr. 127 in Verbindung mit MilRegG Nr. 2 die deutschen Gerichte nicht befugt waren, ein vom Bipartite Board genehmigtes Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes auf seine Rechtswirksamkeit nachzuprüfen; die deutschen Gerichte mußten bei der Auslegung jener Gesetze von ihrer Gültigkeit ausgehen (Entscheidungen des Deutschen Obergerichts S 85 [88]; OGHZ 1, 87 [96]). Es kann dahingestellt bleiben, ob Art XV auch auf solche Gesetze des Wirtschaftsrates anzuwenden ist, die wie das Gesetz vom 22. August 1949 erst nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen worden sind, und ob Art XV noch jetzt in Kraft ist. Denn § 18 des Gesetzes vom 22. August 1949 bestätigt entgegen der Auffassung der Revision nicht die Verordnung vom 20. Oktober 1948 als geltendes Recht, sondern bestimmt nur: "Die versorgungsrechtlichen Vorschriften des Deutschen Beamtengesetzes ..., sowie die Verordnung vom 20. Oktober 1948 ... bleiben in Kraft, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht in Widerspruch stehen". Danach geht das Gesetz vom 22. August 1949 zwar davon aus, daß die Verordnung vom 20. Oktober 1948 geltendes Recht, also rechtswirksam erlassen sei; das Gesetz nimmt eine Klarstellung vor dahin, daß die Verordnung durch das Gesetz nicht in ihrer Gesamtheit außer Kraft gesetzt wird, soweit die Verordnung geltendes Recht enthalte. Der Ausdruck "bleiben in Kraft" rechtfertigt entgegen der Ansicht der Revision etwa nicht die Annahme, daß das Gesetz den etwa bis dahin rechtsunwirksamen Bestimmungen der Verordnung nunmehr - sei es mit Wirkung für die Zukunft oder sogar rückwirkend - Gesetzeskraft verleihen wollte. Ist aber die Regelung der hier interessierenden Versorgungsbezüge jüngerer Witwen nicht durch § 18 des Gesetzes, sondern allein durch die Verordnung erfolgt, so interessiert die Nachprüfbarkeit der Rechtswirksamkeit des Gesetzes und damit die Anwendbarkeit des Art XV MilRegVO Nr. 127 auf dieses Gesetz nicht.

16

Auch im Hinblick auf die Verordnung des Verwaltungsrates vom 20. Oktober 1948 bedarf weder die Frage einer Entscheidung, ob Art XV MilRegVO Nr. 127 auch jetzt noch der Nachprüfung der Rechtsgültigkeit eines vom Bipartite Board genehmigten Gesetzes der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes entgegensteht, noch die von der Revision aufgeworfene und bejahte Frage, ob auch Verordnungen des Verwaltungsrates zu den in Art XV genannten "Gesetzen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes" gehören, deren Nachprüfbarkeit den deutschen Gerichten entzogen ist. Die Verordnung des Verwaltungsrates ist, wie die Beklagte im Revisionsrechtszug auf Befragen ausdrücklich bestätigt hat, vom Bipartite Board nicht genehmigt worden.

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Mithin bedarf es schon wegen des Fehlens einer Genehmigung des Bipartite Board hinsichtlich der Vorordnung einer Entscheidung der sich aus Art XV ergebenden Fragen nicht.

18

Einer solchen Genehmigung vom Bipartite Board bedurfte die Verordnung vom 20. Oktober 1948 auch nicht. Eine solche Zustimmung des Bipartite Board war nach Art X Abs. 1 MilRegVO Nr. 126 (ABl MilRegBrZ 686) nur zu "allen Gesetzen des Wirtschaftsrates und des Landerrates" erforderlich. Zum Erlaß der Verordnung vom 20. Oktober 1948 war der Verwaltungsrat aber gerade nicht auf Grund des bizonalen Rechts und insbesondere nicht auf Grund einer ihm nach MilRegVO Nr. 126 zustehenden Befugnis ermächtigt. Es leitet sein Recht zum Erlaß dieser Rechtsverordnung vielmehr aus einer besonderen Ermächtigung, nämlich aus § 27 Abs. 2 a UmstG her, wonach der Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebietes für die ihm unterstellten Verwaltungen ermächtigt wurde, auf dem Gebiet des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldungs- und Versorgungsrechts, die Maßnahmen zu treffen, die ihm zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erschienen. Der Verwaltungsrat handelte daher auf Grund einer Ermächtigung, die zu anderen Befugnissen des Verwaltungsrates gemäß dem damals bestehenden bizonalen Recht nicht in Beziehung stand. Zu der gleichen rechtlichen Beurteilung gelangt auch das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 15. März 1951 überreichte Memorandum der Bipartite Control Office Legal Group vom 12. August 1948. Der Verwaltungsrat war daher insoweit an das damals bestehende bizonale Recht nicht gebunden und benötigte daher auch nicht die für die Rechtsetzung nach bizonalem Recht in Art X Abs. 1 MilRegVO Nr. 126 vorgeschriebene Zustimmung des Bipartite Board.

19

Die Bestimmung des Art XV MilRegVO Nr. 127 hat also der Nachprüfung der Rechtswirksamkeit der Verordnung vom 20. Oktober 1948 niemals entgegenstand.

20

4.

Eine auf Grund der Ermächtigung des § 27 Abs. 2 a UmstG erlassene gesetzesvertretende Verordnung einer deutschen Stelle ist von den deutschen Gerichten daraufhin nachprüfbar, ob sie sich im Rahmen der von der Militärregierung gegebenen Ermächtigung hält. Dem steht eine Zustimmung der Militärregierung zum Erlaß der Verordnung nicht entgegen, da die Bedeutung und Tragweite der Zustimmung der Besatzungsmacht zu einem Gesetzgebungsakt einer deutschen Stelle grundsätzlich in der Erklärung besteht, daß vom Standpunkte der Besatzungsmacht aus gegen den Inhalt der gesetzgeberischen Maßnahmen keine Bedenken bestehen, und daß es anders nur dann sein kann, wenn die Militärregierung mit der Zustimmung einen ausdrücklichen Vorbehalt verbunden hat, daß ihre Zustimmung auch die Einhaltung der Ermächtigungsschranke deckt, wie der Senat bereits in BGHZ 6, 147 [156-159] ausgeführt hat.

21

Im vorliegenden Falle kann es dahingestellt bleiben, ob, wie der Große Senat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 208 ff) ausgeführt hat, Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WeimVerf auch in der Zeit nach dem Zusammenbruch mit Verfassungskraft weiterbestand und ob die Ermächtigung des § 27 Abs. 2 UmstG sich nicht auf Abänderungen der Weimarer Verfassung, soweit diese in der Zeit nach dem Zusammenbruch mit Verfassungskraft weiterbestand, erstreckte, sowie ob die Verordnung vom 20. Oktober 1948 etwa Eingriffe in wohlerworbene Beamtenrechte enthält. Wortlaut und Zweck der Ermächtigung des § 27 Abs. 2 UmstG lassen jedenfalls bereits erkennen, daß die ermächtigten deutschen Stellen nicht schlechthin, sondern nur in gewissem Umfange zu Maßnahmen "auf dem Gebiet des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldungs- und Versorgungsrechts" ermächtigt werden sollten, nämlich, "soweit diese ihnen zur Sicherung der Währung und der öffentlichen Finanzen geboten erschienen". Gerade diese Begrenzung in Verbindung mit dem von den Besatzungsmächten erstrebten Aufbau einer demokratischen Ordnung ergibt zweifelsfrei, daß damit den deutschen Stellen keinesfalls die Ermächtigung zu willkürlichen Maßnahmen gegeben werden sollte. Willkür aber wäre es, wenn zur Erreichung des mit § 27 Abs. 2 UmstG erstrebten Zieles einer kleineren Gruppe von Beamten ihre bis dahin bestehenden Unterhaltsansprüche in vollem Umfange genommen würden, während der großen Mehrheit der Beamten trotz gleicher Sachlage ihre Unterhaltsansprüche nur in geringem Umfange gekürzt würden. Eine solche willkürliche Regelung ist hier durch § 2 Ziff 3 der Verordnung vom 20. Oktober 1948 hinsichtlich der sogenannten jungen Witwen alter Beamten getroffen worden. Es wird dort bestimmt:

"Zu § 100 Kürzung des Witwengeldes:

  1. a)

    War die Witwe mehr als 15 Jahre jünger als der Verstorbene, so wird das nach § 98 und § 100 Abs. 1 berechnete Witwengeld für jedes angefangene Jahr des Altersunterschiedes über 15 Jahre um ein Zwanzigstel gekürzt.

  2. b)

    Nach zehnjähriger Dauer der Ehe wird für jedes angefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrage ein Zehntel des Witwengeldes so lange hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist."

22

Diese Regelung hat zur Folge, daß für die Klägerin, die 34 Jahre, 9 Monate und 20 Tage jünger als ihr Ehemann gewesen ist und deren Ehe weniger als 10 Jahre, nämlich vom 8. August 1943 bis 12. September 1949, bestanden hat, 20/20 ihres Witwengeldes entfallen; sie erhält also nach dieser Bestimmung überhaupt kein Witwengeld mehr.

23

Der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung war zwar zur Zeit des Erlasses der Verordnung vom 20. Oktober 1948 noch nicht fällig, da der Ehemann der Klägerin erst am 12. September 1949 verstorben ist. Die Klägerin hatte aber bei Inkrafttreten der Verordnung nicht nur eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung, sondern einen Rechtsanspruch, der allerdings durch das Fortbestehen ihrer Ehe bis zum Zeitpunkt des Todes ihres Ehemannes und durch den Tod ihres Ehemannes bedingt war. Das Vorhandensein eines bedingten Rechtsanspruches ergibt sich aus dem Wesen des Beamtenverhältnisses.

24

Wie bereits das Reichsgericht (RGZ 104, 58 [61]) ausgeführt hat, besteht das Wesen des Beamtentums darin, daß der Beamte kraft eines einseitigen Staatshoheitsaktes in ein dauerndes, nicht kündbares Lebens- und Rechtsverhältnis zum Staate tritt, kraft dessen er seine ganze Kraft in dessen Dienst zu stellen hat, solange er dazu fähig ist, wogegen der Staat die Verpflichtung übernimmt, ihm den standesgemäßen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu gewähren, und zwar zunächst in Gestalt des vollen Dienststelleneinkommens, später aber, wenn er keine Dienste mehr leistet, als Ruhegehalt. Insofern ist die Verpflichtung des Staates eine lebenslängliche; sie erstreckt sich sogar durch die Versorgung der Hinterbliebenen des Beamten über dessen Tod hinaus. Die Hinterbliebenenversorgung ist nicht etwa ein blosser Akt staatlicher Fürsorge für die Familie des Beamten, sondern sie bildet ebenso wie das Gehalt und das Ruhegehalt einen Teil der Gegenleistung für die Dienste des Beamten, auf dessen Gewährung er einen Rechtsanspruch hat, den er sogar schon zu seinen Lebzeiten erforderlichenfalls im Rechtswege verfolgen kann (RGZ 135, 372 [373/4]). Die Hinterbliebenenversorgung beruht also auf dem Gedanken, daß der Staat, der die volle Arbeitskraft des Beamten für sich in Anspruch nimmt, dafür an seiner Stelle für einen angemessenen Unterhalt der Angehörigen des Beamten sorgt (RGZ 88, 329; Brand, DBG Aufl 4 § 97 Anm. 2). Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das Witwengeld nicht auf einem selbständigen Rechtsgrund beruht, sondern nur ein abgeleiteter Anspruch aus dem im Zeitpunkt der Pensionierung des Beamten oder bei seinem Versterben im Dienst festgestellten bezw. festzustellenden Ruhegehalt ist (Fischbach, DBG § 97 Anm. I 1; Brand aaO), oder ob der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung der Witwe aus eigenem Recht zusteht (RG in JW 1937, 2531; Nadler-Wittland, DBG § 97 Anm. 2), da auch die Vertreter der zweiten Ansicht die Ursache der Hinterbliebenenversorgung in dem Beamtenverhältnis sehen und davon ausgehen, daß der Anspruch der Hinterbliebenen aus der Ruhegehaltsamwartschaft oder -Berechtigung des verstorbenen Beamten abgeleitet ist.

25

Durch diesen bedingten Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung stand die Klägerin den bereits in den Genuß der Hinterbliebenenversorgung gekommenen Witwen, aber auch den aktiven, Wartestands- und Ruhestandsbeamten praktisch insofern gleich, als der Dienstherr ihr in gleicher Weise wie den angeführten anderen Gruppen von Hinterbliebenen und Beamten Unterhalt zu gewähren hatte. Irgend ein Umstand, der eine andere Behandlung der Klägerin als die der angeführten anderen Personengruppen rechtfertigen konnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine neuen Tatsachen und Umstände seit Entstehung dieses bedingten Anspruchs der Klägerin anläßlich ihrer Heirat mit einem versorgungsberechtigten Beamten bezw. seit Verleihung der Versorgungsberechtigung an diesen Beamten eingetreten. Geändert hat sich infolge des verlorenen Krieges und der Währungsreform nur die Leistungsfähigkeit des Dienstherrn. Dieser Umstand betrifft aber im Gegensatz etwa zu einem Ausscheiden von Beamten "aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen" im Sinne des Art. 131 GrundG überhaupt nicht die Verhältnisse der Beamten und ihrer Hinterbliebenen als solcher und damit auch nicht die Verhältnisse der Gruppe der sogenannten jungen Witwen alter Beamten, zu der die Klägerin gehört. Vielmehr bietet die Vorschrift des § 27 Abs. 2 UmstG den Dienstherren nur die Möglichkeit, ihrer herabgesetzten Leistungsfähigkeit durch "Maßnahmen auf dem Gebiete des Beamtenrechts, insbesondere des Besoldungs- und Versorgungsrechts" Rechnung zu tragen. Mithin bestand trotz der verminderten Leistungsfähigkeit des Dienstherrn für die Gruppe der sogenannten jungen Witwen alter Beamten und die übrigen Gruppen von Beamten und Hinterbliebenen die gleiche Sachlage.

26

Es bedarf keiner Prüfung, ob und wieweit der durch § 27 Abs. 2 UmstG ermächtigte Gesetzgeber in einzelnen Punkten die Verhältnisse der verschiedenen Gruppen von Beamten und Hinterbliebenen unterschiedlich regeln durfte. Sicherlich konnte er höhere Bezüge absolut und relativ stärker kürzen als niedrige Bezüge, wie der Senat bereits im Urteil vom 19. Juni 1952 - III ZR 147/50 - S 49- 50 ausgeführt hat, wenn dabei nur nicht der Grundsatz der Gewährung des Lebensunterhalts - bemessen nach der Stellung des Beamten - verletzt wird. Dagegen bedeutet, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, die völlige Entziehung des Unterhalts für eine Gruppe von Beamten bezw. Hinterbliebenen trotz nur verhältnismäßig niedriger Kürzungen der Bezüge der anderen Beamtengruppen bei gleicher Sachlage eine willkürliche und damit durch die Ermächtigung des § 27 Abs. 2 UmstG nicht gedeckte Regelung. Ob damit die gesamte in der auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnung getroffene Regelung nichtig ist oder ob das nur soweit der Fall ist, als diese Regelung willkürlich ist, kann hier dahingestellt bleiben. Willkür liegt nämlich bereits dann vor, wenn bei gleicher Sachlage einer Personengruppe die Bezüge soweit gekürzt werden, daß von einer Gewährung des Lebensunterhalts, bemessen nach dem Stand des in Betracht kommenden Beamten, nicht mehr die Rede sein kann, solange den anderen Gruppen ein derartiger Lebensunterhalt noch gewährt wird. Die Entziehung der Versorgungsansprüche gegenüber jungen Witwen alter Beamter durch § 2 Ziff 3 der Verordnung vom 20. Oktober 1948 ist daher mindestens insoweit nichtig, als den Witwen weniger als der Lebensunterhalt gemäß dem Stande ihres verstorbenen Mannes belassen wird. Mehr als solche Bezüge, deren Entziehung danach willkürlich wäre, hat das angefochtene Urteil der Klägerin aber nicht zugesprochen. Das Berufungsgericht hat der Klägerin zwar 50 % ihrer ursprünglichen Versorgungsbezüge zugebilligt. Diese der Klägerin zugesprochenen Bezüge ermöglichen es jedoch der Klägerin bei der an sich schon geringen Höhe der Versorgungsbezüge und im Hinblick auf die heutigen hohen Lebenshaltungskosten keinesfalls, ein der Lebensstellung ihres verstorbenen Ehemannes als Amtmann entsprechendes Leben zu führen, selbst wenn dabei berücksichtigt wird, daß der Lebenszuschnitt infolge des völligen Zusammenbruchs gerade in der Beamtenschaft erheblich herabgesunken ist. Die vom Berufungsgericht zugelassene Kürzung der Hinterbliebenenansprüche um 50 % geht daher nicht über den Rahmen der Bezüge hinaus, deren Entziehung die Herabsetzungsverordnung als willkürlich erscheinen läßt. Das Urteil des Berufungsgerichts belastet daher die Beklagte keinesfalls. Da die Klägerin gegen das Urteil des Berufungsgerichts kein Rechtsmittel eingelegt hat, ist eine Prüfung dahin, ob der Klägerin damit zu wenig zuerkannt ist unzulässig.

27

Bereits aus diesen Gründen erweist sich das Urteil des Berufungsgerichts, soweit es der Nachprüfung im Revisionsrechtszug unterliegt, im Ergebnis als zutreffend, so daß es keines Eingehens auf die weiteren Gründe des Berufungsgerichts und die dagegen erhobenen Angriffe der Revision bedarf.

28

Wie sich aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt, hat das Berufungsgericht den im landgerichtlichen Urteil zuerkannten Zinsanspruch abgewiesen. Dieser Ausspruch hätte jedoch in den entscheidenden Teil des Urteils aufgenommen werden müssen. Es erscheint daher zweckmäßig, den entscheidenden Teil des Urteils insoweit klarzustellen.

29

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 97, 92, Abs. 2 ZPO.

Dr. Riese Dr. Pagendarm Dr. Gelhaar Dr. Bock Rietschel