Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.12.1990, Az.: BVerwG 5 ER 625.90
Gewährung von Prozesskostenhilfe; Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Hinweispflicht des Gerichts; Sachverhaltsaufklärungspflicht des Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.12.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 ER 625.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 20660
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.03.1990 - AZ: 16 A 1486/89
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Dezember 1990
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Pietzner
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 1990 Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Das Prozeßkostenhilfegesuch der Klägerin ist abzulehnen; die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die angekündigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts müßte erfolglos bleiben, weil Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt und auch sonst nicht erkennbar sind.
Die Klägerin macht geltend, das Oberverwaltungsgericht weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 1987 - BVerwG 5 B 103.86 - (NJW 1988, 154 [BVerwG 30.04.1987 - 5 B 103/86] und von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 - FamRZ 1987, 1089) ab und beruhe auf dieser Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die gerügte Abweichung könnte aber nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO führen.
Wie die Klägerin nicht verkennt, hat das Bundesverwaltungsgericht sich der weiter entwickelten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG angeschlossen und seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben, soweit sie entgegensteht (Beschluß vom 14. August 1989 - BVerwG 5 B 76.89 - <Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 14 = NVwZ 1990, 477>). Die Abweichung von einer Rechtsprechung, an der das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen selbst nicht mehr festhält, rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO jedoch nicht (vgl. u.a. BVerwG, Beschluß vom 20. November 1981 - BVerwG 3 B 52.81 - <Buchholz 427.3 § 12 LAG Nr. 164 S. 3>; Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rdnr. 104).
Soweit die Klägerin ferner rügt, das Oberverwaltungsgericht habe die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus dem Urteil vom 7. Juni 1989 - IV b ZR 51/88 - (BGHZ 107, 376) unzutreffend angewandt, namentlich zu Unrecht angekommen, zwischen ihrer kaufmännischen Ausbildung und ihrem späteren Studium der Wirtschaftswissenschaften bestehe ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang, benennt die Klägerin nicht den Zulassungsgrund, der mit diesem Vortrag geltend gemacht werden soll. Abgesehen davon, ist mit dem Vorbringen der Klägerin auch in der Sache kein Zulassungsgrund dargelegt und auch unabhängig davon nicht erkennbar.
Das Oberverwaltungsgericht ist von den rechtlichen Grundsätzen ausgegangen, die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entwickelt und vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sind. Es hat von diesen Grundsätzen ausgehend in Würdigung des Einzelfalles der Klägerin nur nicht die Schlußfolgerungen gezogen, die die Klägerin aus der Rechtsprechung von Bundesgerichtshof und Bundesverwaltungsgericht für ihren Fall gezogen wissen möchte. Die angeblich unrichtige Anwendung eines in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall stellt aber keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar (BVerwG, Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260>).
Die Klägerin setzt sich im übrigen mit dem angefochtenen Urteil unter wesentlicher Heranziehung der Umstände ihres Einzelfalles nach Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung auseinander. Damit wird weder eine konkrete Rechtsfrage bezeichnet noch erkennbar gemacht, inwieweit die Beantwortung dieser Rechtsfrage entscheidungserheblich und über den Fall der Beschwerdeführerin hinaus von allgemeiner Bedeutung sein könnte. Deshalb ist auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
Die Klägerin macht schließlich geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Klägerin rügt, das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflichten verletzt, darauf hinzuwirken, daß ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden (§ 86 Abs. 3 VwGO), sowie die Streitsache mit dem Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern (§ 104 Abs. 1 VwGO). Die gerügten Verfahrensmängel liegen indes nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht seine Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) verletzt. Der Berichterstatter des Berufungsgerichts hat vielmehr durch prozeßleitende Verfügungen die Klägerin auf das während des Berufungsverfahrens bekanntgewordene Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1989 hingewiesen, verbunden mit der Anfrage, ob die Klägerin die Klage aufrechterhalte. Die Klägerin wußte damit, daß das Oberverwaltungsgericht dem Urteil des Bundesgerichtshofs auch für ihren Fall Bedeutung beimißt und die dort aufgestellten Voraussetzungen für ein Fortbestehen der Unterhaltspflicht als wohl gegeben ansah. Die Klägerin hatte damit Gelegenheit, alles vorzutragen, was aus ihrer Sicht gegen den engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen praktischer kaufmännischer Ausbildung und wirtschaftswissenschaftlichem Studium, namentlich aber dagegen sprach, ihren Eltern sei die Finanzierung ihres Studiums wirtschaftlich zumutbar. Die Klägerin hat von dieser Möglichkeit auch Gebrauch gemacht und insbesondere dargelegt, aus welchen Gründen sie die Finanzierung des Studiums durch ihre Eltern für diese wirtschaftlich nicht für zumutbar hielt. Sie hat dabei allerdings nicht erwähnt, einer ihrer Brüder befinde sich noch in der Ausbildung, ein weiterer Bruder sei arbeitslos und müsse wegen des geringen Arbeitslosengeldes durch die Eltern unterstützt werden. Warum es eines weiteren Hinweises des Oberverwaltungsgerichts bedurft hätte, um auch diese Umstände noch vorzutragen, legt die Beschwerde nicht dar. Das Unterbleiben eines weiteren Hinweises verstieß nicht gegen § 86 Abs. 3 VwGO. Die Hinweispflicht in bezug auf den Sachvortrag der Beteiligten kann sich nur auf die Ergänzung ungenügender tatsächlicher Angaben erstrecken, deren Unvollständigkeit für das Gericht erkennbar ist. Eine Verletzung der Hinweispflicht kommt nur dann in Betracht, wenn für das Gericht erkennbar der Kläger von falschen Voraussetzungen bei seiner Rechtsverfolgung ausgegangen ist und deshalb unterlassen hat vorzutragen, was zur Wahrnehmung seiner Rechte vorzutragen ist (BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 35 = NVwZ 1985, 36>). Das Oberverwaltungsgericht konnte dem Vortrag der Klägerin entnehmen, ihr sei bekannt, es komme u.a. darauf an, ob ihren Eltern die Finanzierung des Studiums finanziell zumutbar sei. Das Oberverwaltungsgericht durfte deshalb annehmen, die Klägerin werde auch ohne weitere Hinweise alles vorbringen, was hierzu aus ihrer Sicht vorzubringen war. Unter diesen Umständen hat das Oberverwaltungsgericht auch nicht gegen seine Pflicht aus § 104 Abs. 1 VwGO verstoßen, die Streitsache in tatsächlicher Hinsicht zu erörtern (vgl. zu § 104 Abs. 1 VwGO u.a. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - <Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 45 S. 8>), zumal die Klägerin selbst gemäß § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO auf eine mündliche Verhandlung und damit auf eine Erörterung der Streitsache verzichtet hat.
Die Klägerin rügt zum anderen, das Oberverwaltungsgericht habe seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Sie ist insoweit der Ansicht, das Oberverwaltungsgericht hätte ihre Eltern zu deren wirtschaftlichen Verhältnissen als Zeugen hören müssen. Eine Anregung, in diese Richtung Beweis zu erheben, hat die Klägerin im Berufungsverfahren nicht gegeben. Erst recht hat sie keinen förmlichen Beweisantrag gestellt. Im Gegenteil hat sie auf eine mündliche Verhandlung ausdrücklich verzichtet, weil sie den Sachverhalt bereits für geklärt hielt. Unter diesen Umständen könnte der Verfahrensmangel einer unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts nur dann gegeben sein, wenn ersichtlich wäre, weshalb sich dem Oberverwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung in der jetzt aufgezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen. Dem Gericht kann nur dann eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts vorgeworfen werden, wenn nach den gesamten Umständen - auch ohne einen entsprechenden Beweisantrag - erkennbar war, daß weitere Beweismittel vorhanden waren und diese der weiteren Sachaufklärung dienlich sein konnten (BVerwG, Urteil vom 7. Februar 1985 - BVerwG 3 C 36.84 - <Buchholz 427.6 § 15 BFG Nr. 25>). Das Oberverwaltungsgericht durfte aber nach dem Verhalten der Klägerin annehmen, die Klägerin habe insoweit alle - ohnehin in ihrem Lebensbereich liegenden - Umstände vorgetragen.
Rochlitz
Dr. Pietzner