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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.11.1981, Az.: BVerwG 3 B 52.81

Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die Geltendmachung des Abweichens eines Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts; Erben des Verstorbenen als unmittelbar Geschädigte im Sinne des Lastenausgleichsrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.11.1981
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 52.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 14893
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 27.01.1981 - AZ: 3 VG A 181/79

Fundstellen

  • IFLA 1982, 32
  • ZLA 1982, 164-165

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. November 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla und Schäfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 27. Januar 1981 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich als unbegründet. Einen Grund, welcher die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO rechtfertigen würde, hat der Kläger nicht dargelegt. Andere Zulassungsgründe sind nicht vorgebracht.

2

Der Kläger kann nicht mit Erfolg geltend machen, daß das angefochtene Urteil von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1970 - BVerwG 3 C 14.69 - (IFLA 1971, 113 = ZLA 1971, 11) abweiche. Der damaligen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein vom Kläger gemäß § 12 Abs. 7 LAG in der Fassung des 8. Änderungsgesetzes zum LAG vom 26. Juli 1957 als eigener Schaden geltend gemachter Vertreibungsschaden war von der Ausgleichsbehörde durch Bescheide vom 17. Dezember 1956 und 20. Mai 1960 (nur) als Schaden seines unmittelbar geschädigten Vaters für ihn - den Kläger - und seine Miterben als (mittelbar) Geschädigte festgestellt worden. Den nach Ergehen des 11. Änderungsgesetzes zum LAG vom 29. Juli 1959 gestellten Antrag des Klägers vom 17. Oktober 1967 auf (Wiederaufgreifen der Sache und) Abänderung der vorgenannten Bescheide lehnte die Ausgleichsbehörde ab, weil sich die Sach- und Rechtslage nicht geändert habe. Aufgrund dieses Sachverhalts entschied das Bundesverwaltungsgericht durch das Urteil vom 29. Oktober 1970, falls - entgegen der Annahme der Ausgleichsbehörde - der Vater des Klägers im Zeitpunkt seines Todes noch die tatsächliche Verfügungsgewalt über das verlorene Wirtschaftsgut besessen habe, hätte sich nach Abschluß des Feststellungsverfahrens die Rechtslage zugunsten des Klägers geändert, weil er dann als unmittelbar Geschädigter gelten würde.

3

Soweit in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden früheren Verfahren vom Kläger eine Änderung des Bescheides vom 17. Dezember 1956 begehrt worden war, ist der damalige Sachverhalt nicht mit dem im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar. Denn hinsichtlich des Bescheides vom 17. Dezember 1956 war infolge der Änderung des § 12 Abs. 7 LAG durch das 11. ÄndG zum LAG vom 29. Juli 1959 eine Rechtsänderung zugunsten des Klägers eingetreten. Vor dieser Änderung war in jedem Falle der Vater des Klägers als unmittelbar Geschädigter anzusehen. Nach der Rechtsänderung konnte unter bestimmten Voraussetzungen der Kläger als unmittelbar Geschädigter gelten. Dagegen geht es im vorliegenden Verfahren um Bescheide der Ausgleichsverwaltung vom 20. Mai 1960, 27. April 1962, 20. März 1974, 23. Dezember 1974 und 2. Oktober 1975. Alle diese Bescheide sind erst nach Erlaß des 11. ÄndG zum LAG ergangen. Deshalb kann dieses Gesetz für die erst danach ergangenen Bescheide keine Rechtsänderung bewirkt haben. Ein Teil dieser Bescheide ist zwar vor der erneuten Änderung des § 12 Abs. 7 LAG durch § 61 Abs. 1 Nr. 1 c RepG vom 12. Februar 1969 ergangen. Diese Änderung des § 12 Abs. 7 LAG hat jedoch für den hier gegebenen Sachverhalt keine Änderung der Rechtslage herbeigeführt, wie nachstehend noch dargelegt wird.

4

Soweit in dem früheren Verfahren vom Kläger eine Änderung des Bescheides vom 20. Mai 1960 begehrt worden war, sei zunächst folgendes bemerkt: Das Bundesverwaltungsgericht hatte bereits nach der Änderung des § 12 Abs. 7 LAG durch das 11. ÄndG zum LAG und schon vor der erneuten Änderung dieser Vorschrift durch § 61 Abs. 1 Nr. 1 c RepG in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß bei einem Sachverhalt, wie er hier gegeben ist, die inhaltlich mehrdeutige Regelung des § 12 Abs. 7 LAG dahin auszulegen sei, daß die Erben des Verstorbenen als unmittelbar Geschädigte anzusehen sind (so die Urteile vom 14. Juli 1960 - BVerwG 3 C 66.58 - [Buchholz 427.3 § 12 Nr. 59 a = ZLA 1960, 329], vom 13. März 1962 - BVerwG 3 C 37.60 [ZLA 1962, 246], vom 24. Mai 1962 - BVerwG 3 C 55.61 und BVerwG 3 C 136.61 [ZLA 1962, 311] - sowie vom 28. Januar 1965 - BVerwG 3 C 92.63 - [Buchholz 427.3 § 12 Nr. 105 = ZLA 1965, 117]).

5

Dieser Rechtsprechung hat der Gesetzgeber dann durch die Neufassung des § 12 Abs. 7 LAG durch § 61 Abs. 1 Nr. 1 c RepG Rechnung getragen. Infolgedessen ist durch diese klarstellende Neufassung keine Änderung der Rechtslage eingetreten. Soweit die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1970 den Eindruck erweckt, das Gericht habe in dieser Entscheidung abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung bei einem Sachverhalt, wie er hier vorliegt, eine Änderung der Rechtslage infolge der Neufassung des § 12 Abs. 7 LAG durch § 61 Abs. 1 Nr. 1 c RepG vom 12. Februar 1969 angenommen, hat es eine derartige Rechtsprechung jedenfalls in der Folgezeit nicht aufrechterhalten. Insoweit sei auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 1973 - BVerwG 3 C 73.72 - (Buchholz 427.3 § 12 Nr. 139 = ZLA 1974, 57) hingewiesen, dem ein mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag. Dort hatte das Verwaltungsgericht mit Rücksicht auf die Neufassung des § 12 Abs. 7 LAG durch § 61 Abs. 1 Nr. 1 c RepG den Beklagten zur Änderung seines im Widerspruch zu § 12 Abs. 7 LAG stehenden Bescheides vom 20. Februar 1968 verpflichtet. Im Revisionsverfahren änderte das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil ab und entschied, daß der Beklagte nur verpflichtet sei, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Es begründete dies damit, daß die Änderung des rechtswidrigen Bescheides im Ermessen des Beklagten stehe. Diese spätere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat zur Folge, daß sich der Kläger auf eine frühere Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - hier das Urteil vom 29. Oktober 1970 -, wenn darin eine gegenteilige Rechtsauffassung zum Ausdruck gekommen sein sollte, jetzt nicht mehr mit Erfolg berufen kann. Eine Abweichung von einer nachträglich aufgegebenen Rechtsprechung vermag nicht zur Zulassung der Revision zu führen.

6

Mithin ergibt sich, daß die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers unbegründet ist. Sie muß darum mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden. [...].

Streitwertbeschluss:

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertentscheidung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Schäfer