Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.04.1987, Az.: BVerwG 5 B 103.86
Bafög; Ausbildungsförderung; Erfüllung der elterlichen Unterhaltspflicht; Zweitausbildung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.04.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 103.86
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 12789
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 12.06.1986 - AZ.: VGH 12 B 86.00917
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GewPrax 1988, 24
- NJW 1988, 154 (Volltext mit red. LS)
- NVwZ 1988, 154 (amtl. Leitsatz)
Redaktioneller Leitsatz
Ob die Eltern dem Auszubildenden gegenüber "ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben", ist nach den bürgerlichrechtlichen Vorschriften zu beurteilen. Hat der Auszubildende bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen, so sind die Eltern gem. § 1610 II BGB nur ausnahmsweise verpflichtet, eine zweite Berufsausbildung zu finanzieren.
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. April 1987
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Hömig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juni 1986 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die für die Zulassung der Revision allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu.
Ob gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG bei der Gewährung von Ausbildungsförderung Einkommen und Vermögen der Eltern außer Betracht bleiben, weil die Eltern dem Auszubildenden gegenüber "ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben", ist nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften über die Unterhaltspflicht zu beurteilen. Hat der Auszubildende bereits eine Berufsausbildung, wie im vorliegenden Fall der Kläger die Ausbildung zum Elektrogerätemechaniker, abgeschlossen, so sind die Eltern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 1610 Abs. 2 BGB nur ausnahmsweise verpflichtet, eine zweite Berufsausbildung zu finanzieren. Abgesehen von anderen Voraussetzungen, die im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommen, gilt dies nur, wenn sich herausstellt, daß die erste Ausbildung auf einer deutlichen Fehleinschätzung der Begabung des Kindes beruht (BGH, Urteil vom 29. Juni 1977 - IV ZR 48/76 - <BGHZ 69, 190 = FamRZ 1977, 629>). Diesen Grundsätzen hat sich das Bundesverwaltungsgericht für den Regelungsbereich des § 11 Abs. 3 BAföG angeschlossen (Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 24.78 - Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 3; ferner BVerwGE 60, 231 <233>).
In diesem rechtlichen Zusammenhang kann entgegen der Meinung des Beklagten nicht als grundsätzliche Rechtsfrage angesehen werden, ob wegen einer wesentlich höheren Ausbildungsfähigkeit des Kindes ein Fortbestehen der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht der Eltern für eine weitere Ausbildung nur dann angenommen werden kann, wenn bei der ersten Ausbildung in der Abschlußprüfung die Note "sehr gut" erreicht wurde. Das Abschlußergebnis der ersten Ausbildung ist lediglich ein Merkmal, das in einer Reihe anderer Merkmale Anhaltspunkt dafür sein kann, ob der Auszubildende über eine besondere Begabung oder Ausbildungsfähigkeit verfügt, denen mit der ersten Ausbildung noch nicht Rechnung getragen worden ist. So hat der Bundesgerichtshof ergänzend zu seinem Urteil vom 29. Juni 1977 (a.a.O) ausgeführt, eine Pflicht der Eltern zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung bestehe unter dem hier erörterten Gesichtspunkt der Fehleinschätzung der Begabung nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes bis zum Ende seiner ersten Ausbildung ergeben hätten (Urteil vom 14. Januar 1981- IV b ZR 554/80 - <FamRZ 1981, 346>). Ob das zutrifft, ist letztlich durch das Tatsachengericht aufgrund der Sachlage des Einzelfalles zu entscheiden (so bereits BGHZ 69, 190 <195>). Insofern ist die Frage nach einzelnen Merkmalen, die eine entsprechende Schlußfolge rechtfertigen, einer allgemeinverbindlichen, über den Einzelfall hinausgehenden Klärung nicht zugänglich. Es läßt sich umgekehrt auch nicht feststellen, ein Abschluß der ersten Ausbildung mit der Note "gut" sei ein ungeeignetes Merkmal für die vom Berufungsgericht darauf gestützte Annahme, "Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Klägers, etwa für eine wissenschaftlich orientierte elektrotechnische Hochschulausbildung" hätten sich nicht ergeben. Wie bereits gesagt, kommt ein Anspruch auf Finanzierung einer zweiten Berufsausbildung in dem hier allein interessieren Zusammenhang nur dann in Betracht, wenn die erste Ausbildung auf einer "deutlichen Fehleinschätzung der Begabung" beruhte (so BGHZ 69, 190 <194>) oder wenn sich Anhaltspunkte für "eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit des Kindes" (so BGH, Urteil vom 14. Januar 1981 a.a.O.) ergeben haben. Der Abschluß einer handwerklichen Ausbildung auch mit der überdurchschnittlichen Note "gut" läßt auf einen solchen Sachverhalt nicht zwingend schließen. Dafür spricht im vorliegenden Fall insbesondere, daß der Kläger das Hochschulstudium, um dessen Förderung es hier geht, nicht bereits nach dem Abschluß seiner Lehre begonnen hat. Er mußte vielmehr erst durch den erfolgreichen Besuch der Berufsoberschule und die damit erlangte fachgebundene Hochschulreife eine entscheidende zusätzliche Voraussetzung für das Studium schaffen. Ob dem Kläger dies gelingen würde, war bei Abschluß der Lehre nicht voraussehbar. Auch aus diesem Grunde erscheint die Würdigung rechtlich unbedenklich, die das Berufungsgericht im Hinblick auf die Abschlußnote der Erstberufsausbildung vorgenommen hat.
Grundsätzliche Bedeutung gibt dem Rechtsstreit ferner nicht die Frage, ob es sich bei der Hochschulausbildung des Klägers um "eine bloße Weiterbildung handelt oder um eine davon zu unterscheidende zweite Ausbildung". Diese Fragestellung beruht auf Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 29. Juni 1977 (BGHZ 69, 190<194/195>), wonach in den Fällen, in denen die weitere Ausbildung zweifelsfrei als eine bloße Weiterbildung anzusehen sei (z.B. ein Aufbaustudium), eher angenommen werden könne, daß die Eltern ihrer Verpflichtung noch nicht voll nachgekommen seien, die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung zu tragen. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor, so daß schon deshalb die grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben ist. Der Hinweis des Bundesgerichtshofs auf das Aufbaustudium zeigt, daß mit dem Begriff der bloßen Weiterbildung nur die Fälle angesprochen werden sollten, in denen der Auszubildende nach Abschluß seiner ersten Ausbildung eine darauf aufbauende fachverwandte Zusatzausbildung durchführt, um erst damit die angestrebte berufliche Qualifikation zu erreichen. Das trifft für das Hochschulstudium des Klägers nicht zu. Dem steht der bereits angeführte Umstand entgegen, daß sich das Studium als weitere berufsbildende Ausbildung nicht unmittelbar an die Lehre zum Elektrogerätemechaniker anschloß. Der Kläger mußte vielmehr zunächst in einem allgemeinbildenden Ausbildungsabschnitt die Hochschulreife erwerben. Einer bloßen Weiterbildung in dem angeführten Sinn steht ferner entgegen, daß das Studium der Elektrotechnik, das der Kläger nunmehr betreibt, nicht auf der ersten Berufsausbildung aufbaut. Allein fachliche oder praktische Berührungspunkte, die im einzelnen bestehen mögen, reichen dafür nicht aus. Das Berufungsgericht hat deshalb mit Recht davon abgesehen, auf die Frage der "bloßen Weiterbildung oder Zweitausbildung" einzugehen. Es fehlt damit auch an einem Anhaltspunkt für die vom Beklagten gerügte Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, mit der der Beklagte zusätzlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache begründet.
Keine Bedeutung in diesem Sinne gibt dem Rechtsstreit weiterhin der Hinweis des Beklagten auf die große Zielstrebigkeit, mit der der Kläger seinen Berufswunsch verfolgt habe, Elektrotechnik zu studieren. Anhaltspunkte für eine wesentlich höhere Ausbildungsfähigkeit, die eine Verpflichtung der Eltern zur Finanzierung einer zweiten Ausbildung begründen können, lassen sich lediglich aus Umständen herleiten, die sich bis zum Ende der ersten Ausbildung ergeben haben (so auch BGH, Urteil vom 24. September 1980 - IV b ZR 506/80 - <FamRZ 1980, 1115>). Das trifft auf die angeführte Zielstrebigkeit nicht zu. Sie wird vor allem mit dem Besuch der Berufsoberschule begründet, die er erst nach Abschluß der Mechanikerlehre begann. Schließlich hat auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern keine Bedeutung für die Entscheidung des Falles. Es steht bereits aufgrund anderer rechtlicher Merkmale fest, daß die Eltern des Klägers nicht verpflichtet sind, ihm das Hochschulstudium zu finanzieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Dr. Hömig