Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.08.1989, Az.: BVerwG 5 B 76.89
Ausbildungsförderung; Elternunabhängigkeit; Zweitausbildung; Unterhaltsanspruch
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.08.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 B 76.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12447
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 16.05.1989 - AZ: 7 S 286/89
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NVwZ 1990, 477-478 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Zum Unterhaltsanspruch bei Aufnahme einer Zweitausbildung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 1989
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Hömig
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 16. Mai 1989 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
Die Klägerin begehrt für den Bewilligungszeitraum Oktober 1987 bis September 1988 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - ohne Anrechnung des Einkommens und Vermögens ihrer Eltern. Ihr Antrag wurde vom Beklagten abgelehnt. Das Verwaltungsgericht gab der von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Verpflichtungsklage statt. Der Verwaltungsgerichtshof hat die daraufhin vom Beklagten eingelegte Berufung zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - sie allein ist vom Beklagten geltend gemacht worden - liegen nicht vor.
Zweifelhaft ist bereits, ob die Beschwerde den Anforderungen genügt, die nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine Beschwerdebegründung zu stellen sind. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache gehört nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (seit BVerwGE 13, 90), daß vom Beschwerdeführer unter Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage ausgeführt wird, daß und inwiefern hinsichtlich dieser Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren eine Entscheidung zu erwarten wäre, durch die die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewahrt oder das Recht in bedeutsamer Weise fortentwickelt werden kann. Das Vorbringen allein, die Auslegung einer Rechtsnorm durch das Berufungsgericht sei fehlerhaft, wie dies im Beschwerdeschriftsatz des Beklagten in bezug auf § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG unter Hinweis auf den Gesetzeswortlaut, die bestehenden Verwaltungsvorschriften und die bisherige Verwaltungspraxis angenommen wird, reicht für einen diesen Anforderungen entsprechenden Vortrag nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 92>). Es läßt weder eine konkret bezeichnete Rechtsfrage noch gar erkennen, inwieweit die Beantwortung dieser Rechtsfrage entscheidungserheblich und über den Fall des Beschwerdeführers hinaus von allgemeiner Bedeutung sein könnte.
Im Lichte der vorangeführten Rechtsprechung läßt sich dem Beschwerdevorbringen des Beklagten als klärungsbedürftige Fragestellung allenfalls entnehmen, ob im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG zu berücksichtigen ist, "daß heute zu dem bislang herkömmlichen Ausbildungsgang Schule-Abitur-Studium in zunehmendem Maße die Alternative Schule-Abitur-Lehre-Studium getreten ist". Diese Fragestellung rechtfertigt jedoch eine Zulassung der Revision nicht. Nach der vorgenannten Vorschrift bleiben bei der Anrechnung auf den Bedarf des Auszubildenden Einkommen und Vermögen seiner Eltern außer Betracht, wenn der Auszubildende eine weitere in sich selbständige Ausbildung beginnt, nachdem seine Eltern ihm gegenüber ihre Unterhaltspflicht erfüllt haben. Ob die Unterhaltspflicht der Eltern im Sinne dieser Regelung erfüllt ist, ist, was nach der Rechtsprechung des Senats nicht zweifelhaft sein kann, nach den bürgerlichrechtlichen Vorschriften über die Unterhaltspflicht zu beurteilen (Beschlüsse vom 25. Juni 1986 - BVerwG 5 B 78.85 - und vom 25. Juli 1986 - BVerwG 5 B 102.85 - <Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 9 S. 15>). Maßgeblich ist insoweit vor allem § 1610 Abs. 2 BGB. Danach umfaßt der Unterhalt, den Eltern ihren Kindern schulden, den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf. Angemessene Vorbildung im Verständnis dieser Bestimmung ist, wie der Bundesgerichtshof in seinem vom Beklagten angesprochenen Urteil vom 7. Juni 1989 - IVb ZR 51/88 - (FamRZ 1989, 853) näher dargelegt hat, auch eine Ausbildung, die nach dem Abitur über eine Lehre, ein Volontariat oder dergleichen zu einem Studium führt, sofern die einzelnen Abschnitte dieses Bildungsweges in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen (a.a.O., S. 854 f.). Voraussetzung dafür, daß die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht für die Finanzierung auch einer solchen Berufsausbildung aufkommen müssen, ist nach der vorzitierten Entscheidung weiter, daß den Eltern die Finanzierung unter Berücksichtigung ihrer eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse zumutbar ist (a.a.O., S. 855).
Wie schon dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1989 entnommen werden kann (a.a.O., S. 855), hat der beschließende Senat keine Bedenken, diese Rechtsprechung auch der Anwendung des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BAföG zugrunde zu legen; soweit dem frühere Entscheidungen des Senats, neben den schon angeführten Beschlüssen vom 25. Juni und 25. Juli 1986 etwa das Urteil vom 12. Juni 1987 - BVerwG 5 C 2.83 - (Buchholz 436.36 § 11 BAföG Nr. 11), entgegenstehen, wird an diesen Entscheidungen - auch dies ist bereits aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 1989 ersichtlich - nicht festgehalten. Daß der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichts im Lichte der Erkenntnisse des Bundesgerichtshofs keinen Bestand haben könnte, ist nicht erkennbar. Dabei kann offenbleiben, ob mit Rücksicht darauf, daß zwischen dem Abschluß der Berufsausbildung der Klägerin zur Tischlerin und der Aufnahme ihres Architekturstudiums mehr als eineinhalb Jahre lagen, während welcher die Klägerin arbeitslos war, der enge zeitliche Zusammenhang bejaht werden kann, der notwendig ist, um die genannten Ausbildungen als Abschnitte eines einheitlichen und durchgängigen Bildungsweges ansehen zu können. Der Annahme eines solchen Ausbildungsganges steht jedenfalls entgegen, daß das Berufungsgericht sich in sachlicher Hinsicht die Erkenntnis des Verwaltungsgerichts zu eigen gemacht hat, weder sei die von der Klägerin absolvierte Ausbildung zur Tischlerin (teilweise) auf das Architekturstudium angerechnet worden noch könne die Klägerin ihre als Tischlerin erworbenen Kenntnisse im jetzigen Studium besonders vorteilhaft anwenden. Im Hinblick auf diese tatsächlichen Feststellungen und ihre Würdigung durch die Vorinstanz, an die der Senat gebunden ist, weil der Beklagte zulässige und begründete Rügen dagegen nicht vorgebracht hat, kann nicht davon ausgegangen werden, daß das von der Klägerin nunmehr betriebene Architekturstudium eine fachliche Ergänzung, Weiterführung oder Vertiefung der zuvor abgeschlossenen Tischlerausbildung bedeutet oder daß diese praktische Ausbildung eine sinnvolle Vorbereitung für das genannte Studium darstellt (zu diesen Kriterien s. das angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs, a.a.O., S. 855). Fragen, die in diesem Zusammenhang der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung geben könnten, werden in der Beschwerde nicht angesprochen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Dr. Hömig