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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.07.1989, Az.: BVerwG 7 B 188.88

Atomgesetz; Genehmigungsbehörde; Risikoermittlung; Teilgenehmigung; Drittschutz; Beurteilungsmethoden; Stand der Wissenschaft

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.07.1989
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 188.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12431
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Arnsberg - 22.10.1985 - AZ: 7 K 1003/80
OVG Nordrhein-Westfalen - 23.09.1988 - AZ: 21 A 135/86

Fundstellen

  • DVBl 1990, 58-60 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1989, 1169-1170 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1990, 269-270 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdE 1989, 268-270
  • UPR 1989, 439-440

Amtlicher Leitsatz

Welche wissenschaftlichen Methoden bei der Beurteilung anzuwenden sind, ob die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erforderliche Vorsorge gegen Schäden durch die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen getroffen ist, kann nicht ohne Betrachtung des Einzelfalls entschieden werden.

Zur Verantwortung der Genehmigungsbehörde für eine ausreichende Risikoermittlung und -bewertung (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere von BVerwGE 72, 300 <315 ff.>[BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82]).

Zur Verfestigung des einer Teilgenehmigung zugrundeliegenden vorläufigen positiven Gesamturteils durch nachfolgende Teilgenehmigungen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere von BVerwGE 72, 300 <306 ff.>[BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82];  80, 207 <221 f. [BVerwG 09.09.1988 - 4 B 37/88]>).

Zum Drittschutz gegenüber unanfechtbar gewordenen Teilgenehmigungen (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung, insbesondere von BVerwGE 72, 300 <312>[BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82]).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß das Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. September 1988 werden zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger begehren die Aufhebung einer atomrechtlichen Teilgenehmigung (Nr. 7/8 c), mit der die Errichtung der Dampferzeuger, der Feuchtemeßanlage und der Primärkühlgasgebläse für den Thorium-Hochtemperaturreaktor (THTR) des Kernkraftwerks in Hamm-Uentrop genehmigt worden ist. Sie machen eine unzureichende Störfallauslegung sowie eine unzureichende Verfahrensbeteiligung bei verschiedenen Änderungen der Anlage geltend. Klage und Berufung waren erfolglos.

2

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht können ebenfalls keinen Erfolg haben. Aus den Beschwerdeschriften ergibt sich kein Grund, der gemäß § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigt. Soweit die Beschwerden sich gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des entschiedenen Falles durch das Berufungsgericht wenden, können sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil dies den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt. Soweit die Beschwerden diesen Anforderungen genügen, sind sie nicht begründet.

3

In den Beschwerdeschriften werden mehrere Rechtsfragen benannt, in bezug auf die geltend gemacht wird, das Berufungsgericht weiche in ihrer Beurteilung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab, nämlich von den Urteilen vom 19. Dezember 1985 - BVerwG 7 C 65.82 - (BVerwGE 72, 300, Wyhl), vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 4.85 - (BVerwGE 78, 177, Brokdorf), vom 4. Juli 1988 - BVerwG 7 C 88.87 (BVerwGE 80, 21, Wackersdorf) und vom 9. September 1988 - BVerwG 7 C 3.86 - (BVerwGE 80, 207, Mülheim-Kärlich); darüber hinaus hätten sie auch grundsätzliche Bedeutung. Beides trifft nicht zu. Auch soweit die Beschwerden im Zusammenhang mit diesen Ausführungen Verfahrensmängel geltend machen, treffen die Rügen nicht zu. Dazu ist im einzelnen zu sagen:

4

Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn das Berufungsgericht nicht einen in einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, sondern einen davon abweichenden Rechtssatz entscheidungstragend zugrunde legt. Dagegen liegt eine Abweichung nicht vor, wenn das Berufungsgericht einen solchen Rechtssatz auf den von ihm zu entscheidenden Fall nicht richtig anwendet. Zum Teil richten sich die Angriffe der Beschwerden nur gegen die - ihrer Ansicht nach unrichtige - Anwendung von Rechtssätzen aus den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts durch das Berufungsgericht.

5

Das Bundesverwaltungsgericht hat in den genannten Entscheidungen nicht den Rechtssatz aufgestellt, den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG an die erforderliche Vorsorge genüge die Genehmigungsbehörde nur, wenn sie bei der Risikoermittlung auch sog. probabilistische Methoden (vgl. hierzu Rengeling, Probabilistische Methoden bei der atomrechtlichen Schadensvorsorge, 1986) anwende. Die Beschwerdeschriften zitieren in diesem Zusammenhang die Aussage des beschließenden Senats (BVerwGE 72, 300, 315) [BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82], bei der Beurteilung von Schadenswahrscheinlichkeiten dürfe nicht allein auf das vorhandene ingenieurmäßige Erfahrungswissen zurückgegriffen werden, sondern es müßten Schutzmaßnahmen auch anhand bloß theoretischer Überlegungen und Berechnungen in Betracht gezogen werden, um Risiken aufgrund noch bestehender Unsicherheiten und Wissenslücken hinreichend zuverlässig auszuschließen. Damit hat der beschließende Senat es für unzulässig gehalten, im Atomrecht im Sinne eines Kausalitätsnachweises "exakt bis an die Gefahrengrenze zu gehen", und das Erfordernis betont, im Sinne der Vorsorge auch potentielle Gefahren aufgrund von Wissenslücken, einen "Gefahrenverdacht" oder ein "Besorgnispotential" auszuschließen. Er hat damit aber nicht zur Frage der Eignung oder gar der Unverzichtbarkeit von sog. probabilistischen Methoden zur Risikoermittlung und -bewertung Stellung genommen.

6

Der Fall gäbe auch keinen Anlaß, diese Frage in einem Revisionsverfahren grundsätzlich zu klären. Welche Methoden zur Beurteilung geeignet sind, ob die erforderliche Vorsorge im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AüG getroffen ist, nämlich bestmögliche Risikovorsorge, die künftige Schadensereignisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik praktisch ausschließt, ist vor allem eine Frage tatrichterlicher Würdigung. Daß sog. probabilistische Methoden Erkenntniswert im Rahmen der Beurteilung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG haben und die sog. deterministischen Methoden ergänzen können (vgl. auch Haedrich, Atomgesetz, 1986, § 7 Rn. 59, mit weiteren Nachweisen), bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren. Daß das Atomrecht jedoch nicht als Voraussetzung der Genehmigung oder Teilgenehmigung jeglicher Anlage oder jeglicher Teilanlage oder -einrichtung im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG die Durchführung sog. probabilistischer Methoden der Risikoermittlung und -bewertung zwingend vorschreibt, bedarf ebenso nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, die Kläger nähmen, soweit sie probabilistische Risikoabschätzungen vermißten, auf die "Anmerkung" zu Nr. 1.1 der "Sicherheitskriterien" Bezug, übersähen dabei aber, daß Störfallrisiken des Thorium-Hochtemperaturreaktors (THTR) als eines Prototyps nicht unmittelbar anhand der "Sicherheitskriterien", sondern aufgrund einer die Besonderheiten des Einzelfalls ins Blickfeld rückenden Abschätzung zu beurteilen seien. Das wirft Rechtsfragen, die einer grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedürften, nicht auf.

7

Nach der in den Beschwerdeschiften in Bezug genommenen Rechtsprechung des beschließenden Senats (insbesondere BVerwGE 72, 300 <316 ff.>[BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82]) trägt die Verantwortung für die Risikoermittlung und -bewertung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG die Exekutive; sie hat dabei die Wissenschaft zu Rate zu ziehen. Die Genehmigungsbehörde darf sich nicht auf eine "herrschende Meinung" verlassen, sondern muß - nach Maßgabe des "Besorgnispotentials" - alle vertretbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse in Erwägung ziehen. Sie muß aber nicht ermitteln, ob zur herrschenden Meinung eine - auch noch so fernliegende - Gegenmeinung besteht, die theoretisch nicht widerlegbar ist, nach dem oben Gesagten als Beleg für ein bestehendes "Gefahrenpotential" aber praktisch auszuschließen ist. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit einer Anlage nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG auf die bloße Frage des Bestehens oder Nichtbestehens eines wissenschaftlichen Streits über die Beurteilung von Risiken zu reduzieren, würde letztlich auf eine Unzulässigkeit der friedlichen Nutzung der Kernenergie hinauslaufen. Wenn die Beschwerden rügen, das Berufungsgericht habe es für eine ausreichende Risikoermittlung und -bewertung von seinen der Genehmigungsbehörde gehalten, daß diese sich auf sachverständige Beurteilungen des Technischen Überwachungsvereins (TÜV) und der Reaktorsicherheitskommission (RSK) verlassen habe, dann ist damit weder dargetan, das Berufungsgericht sei von dem oben bezeichneten Rechtssatz über die Pflichten der Genehmigungsbehörde zur Risikoermittlung und -bewertung abgewichen, noch ist damit eine erst noch klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts bezeichnet. Vielmehr wird damit lediglich geltend gemacht, das Berufungsgericht habe den bezeichneten Rechtssatz nicht richtig angewandt.

8

Die Beschwerden greifen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dem der angefochtenen Teilgenehmigung zugrundeliegenden vorläufigen positiven Gesamturteil (§ 18 Abs. 1 AtVfV) an. Soweit sie sich gegen die Bewertung des Berufungsgerichts wenden, die von der Genehmigungsbehörde angestellten Ermittlungen zur Zuverlässigkeit der Nachwärmeabfuhrsysteme sowie der Abschalteinrichtungen, die endgültig und im Detail jeweils in späteren Teilgenehmigungen (Nr. 7/8 d und Nr. 7/9 b) geprüft und gestattet worden sind, genügten den Anforderungen an ein vorläufiges positives Gesamturteil, ist damit weder eine Abweichung von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts noch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargetan. Die Beschwerden bewerten vielmehr den Einzelfall nur anders als das Berufungsgericht. Das reicht zur Zulassung der Revision nicht aus. Gleiches gilt für die Ausführungen in den Beschwerdeschriften, die angefochtene Teilgenehmigung entspreche in bezug auf ihren Regelungsgegenstand, insbesondere das in ihr enthaltene vorläufige positive Gesamturteil und dessen Verhältnis zu den Regelungsgegenständen späterer Teilgenehmigungen, nicht den Anforderungen an die Bestimmtheit und erschwere dadurch den Rechtsschutz Drittbetroffener unzumutbar.

9

Eine Abweichung sehen die Beschwerden weiter in der Aussage des Berufungsgerichts, das vorläufige positive Gesamturteil über die Genehmigungsfähigkeit der genannten Teileinrichtungen des Thorium-Hochtemperaturreaktors könne von den Klägern nicht mehr angegriffen werden, weil durch die nachfolgenden Teilgenehmigungen Nr. 7/8 d und Nr. 7/9 b für die Kläger unanfechtbar - endgültig - festgestellt sei, daß diese Teileinrichtungen den Anforderungen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG entsprechen. Der beschließende Senat (vgl. insbesondere BVerwGE 72, 300 <306 ff.>[BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82]) hat den Sinn und die Aufgabe des vorläufigen positiven Gesamturteils darin gesehen, bei einer Aufgliederung der für die (ganze) Anlage gebotenen (Voll-)Genehmigung in Teilgenehmigungen den Bezug der Teilanlagen und Teileinrichtungen zur Anlage insgesamt und deren Genehmigungsfähigkeit und damit die notwendige Klammer zwischen den einzelnen Teilgenehmigungen herzustellen. Das vorläufige positive Gesamturteil verfestige sich mit dem Fortschreiten der Teilgenehmigungen und erstarke mit der letzten Teilgenehmigung zum abschließenden (endgültigen) positiven Gesamturteil. Des weiteren hat der Senat (vgl. BVerwGE 80, 207 <221 ff.>[BVerwG 09.09.1988 - 7 C 3/86]) die Eigenständigkeit von Teilgenehmigungen betont, die als Verwaltungsakte Bindungswirkung in bezug auf das in ihnen Geregelte erzeugen und in Bestandskraft erwachsen, wenngleich sie durch die gemeinsame Klammer des stets unverzichtbaren positiven Gesamturteils miteinander verbunden sind, und deshalb - trotz Bestandskraft - von der Genehmigungsbehörde nicht aufrechterhalten werden dürfen, wenn sich ergibt, daß eine rechtmäßige Vollgenehmigung nicht erteilt werden kann. Vor diesem Hintergrund belegen einzelne Sätze aus Entscheidungen des beschließenden Senats, die die Beschwerden aus ihrem jeweiligen Zusammenhang gelost zitieren, keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

10

Das kann aber letztlich offenbleiben; denn die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht nicht auf der bezeichneten Aussage über die Bindungswirkung einer endgültigen positiven Beurteilung einer Teileinrichtung durch die Genehmigungsbehörde in einem Prozeß über eine vorangegangene Teilgenehmigung, in der die Teileinrichtung Gegenstand - nur - eines vorläufigen positiven Gesamturteils ist (vgl. S. 11 des angefochtenen Beschlusses: "Unbeschadet dessen ..."). Das Berufungsgericht hat insofern nur eine zusätzliche, jedoch nicht entscheidungstragende Erwägung angestellt. Deshalb können die Beschwerden auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Rechtssache komme in bezug auf diese Frage grundsätzliche Bedeutung zu. Aus demselben Grund kann auch die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe es versäumt, die Beteiligten auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen, keinen Erfolg haben, ebensowenig wie die Rüge, ein Verfahrensfehler liege darin, daß das Berufungsgericht die Kläger unter Berufung auf die Unanfechtbarkeit nachfolgender Teilgenehmigungen mit Einwendungen gegen die Zuverlässigkeit von Teileinrichtungen und -systemen für ausgeschlossen gehalten habe.

11

Das Berufungsgericht weicht mit der Aussage, Rechtsschutz gegen unanfechtbare Teilgenehmigungen, soweit sie (endgültig) gestattende Wirkung haben, könnten Drittbetroffene mit der Behauptung eines zwischenzeitlichen Fortschritts des Standes von Wissenschaft und Technik nur nach Maßgabe des § 17 AtG durch Erlaß nachträglicher Anordnungen oder durch Widerruf beanspruchen, nicht von den genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab. Der in der Beschwerdeschrift vom 4. November 1988 zitierte Satz aus dem Wyhl-Urteil (BVerwGE 72, 300 <312 [BVerwG 19.12.1985 - 7 C 65/82] unten>) bezieht sich auf die Frage und verneint sie, ob nach unanfechtbar gewordenen Teilgenehmigungen ohne deren - vorherigen - Widerruf weitere Teilgenehmigungen ergehen dürfen, wenn sich das - vorher bejahte - vorläufige positive Gesamturteil nicht aufrechterhalten läßt. Dagegen wird die andere, von den Beschwerden aufgeworfene Frage in den dem zitierten Satz vorangehenden beiden Sätzen ausdrücklich dahin beantwortet, daß ein Fortschritt von Wissenschaft und Technik nach Erlaß einer Teilgenehmigung von einem Dritten nicht im Wege der Anfechtungsklage geltend gemacht werden kann, sondern unter den Voraussetzungen des § 17 AtG zu nachträglichen Auflagen oder zum Widerruf einer erteilten Teilgenehmigung führen kann. Entgegen der Meinung in der Beschwerdeschrift vom 7. November 1988 weicht das Berufungsgericht auch nicht von der anderen im Wyhl-Urteil des beschließenden Senats getroffenen Aussage ab, bei der gerichtlichen Überprüfung einer atomrechtlichen Genehmigung seien die Sach- und Rechtslage, insbesondere der Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt der Entscheidung der Genehmigungsbehörde maßgebend; denn die Beschwerde will insoweit gerade einem Stand von Wissenschaft und Technik zum Durchbruch verhelfen, der im Zeitpunkt der Genehmigungsentscheidung, die angefochten wird, noch nicht gegeben war. Deshalb trifft auch der als Verfahrensrüge geltend gemachte Einwand, das Berufungsgericht sei überraschenderweise von der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Auffassung über den maßgeblichen Zeitpunkt abgewichen, schon im Ansatz nicht zu.

12

Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch nicht auf den weiter geltend gemachten Verfahrensfehlern.

13

Nachdem das Berufungsgericht den Klägern Gelegenheit gegeben hatte, sich zu der in Betracht gezogenen Möglichkeit zu äußern, die Berufung gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446, zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Juli 1985, BGBl. I S. 1274) - EntlG - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß zurückzuweisen, brauchte es dem Kläger zu 2, der die Beiziehung weiterer Unterlagen beantragt hatte, nicht mitzuteilen, es komme weiterhin eine Entscheidung im Verfahren nach Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG in Betracht; die genannte Vorschrift (vgl. Satz 3) sieht nur eine einmalige Anhörung der Beteiligten zu dem vom Berufungsgericht in Betracht gezogenen Verfahren vor. Dadurch wird der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.

14

Mit der Rüge, die Begründung der Berufungsentscheidung sei in vielfacher Weise unklar und unvollständig, macht die Beschwerdeschrift vom 7. November 1988 geltend, das Berufungsgericht sei nicht oder nicht in der erwarteten Weise auf alle Einwände des Klägers zu 2 gegen die angefochtene Genehmigung eingegangen. Damit ist ein Verfahrensfehler, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann, nicht dargetan. Die Entscheidungsgründe müssen nur die nach Auffassung des Gerichts tragenden Gesichtspunkte wiedergeben und sich nicht mit jedwedem Vorbringen der Beteiligten auseinandersetzen. Die Beschwerdeschrift vom 7. November 1988 ergibt nicht, daß die Gründe der hier angegriffenen Entscheidung dieser Anforderung nicht genügen.

15

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40.000 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow