Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.07.1988, Az.: BVerwG 7 C 88.87
Genehmigungspflichtige Anlage; Nuklearspezifische Anlagenteile; Teileinrichtungen; Sicherheitstechnik; Aufbearbeitungsanlage; Kernbrennstoffe; Eingangslager; Brennelemente; Anlagewache; Außenzaun
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.07.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 88.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12353
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München - 02.04.1987 - AZ: 22 A 85 T. 7
- VGH München - 02.04.1987 - AZ: 22 A 85 T. 9
- VGH München - 02.04.1987 - AZ: 22 A 85 T. 19
- VGH München - 02.04.1987 - AZ: 22 A 85 T. 22
- VGH München - 02.04.1987 - AZ: 22 A 85 T. 25
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 80, 21 - 31
- BVerwGE 80, 16 - 21
- DVBl 1989, 345
- DVBl 1988, 976-978 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1988, 973-976 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1989, 332-334
- NVwZ 1988, 1024-1026 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1988, 1022-1024 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1988, 68 (amtl. Leitsatz)
- NuR 1988, 386-388
- NuR 1989, 384-385
- RdE 1988, 173-176
- UPR 1988, 448-451
Verfahrensgegenstand
Atomrecht
Amtlicher Leitsatz
Der atomrechtlichen Genehmigungspflicht nach § 7 Abs. 1 AtG für eine "Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe" unterliegt auch die Errichtung des in räumlichem und betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufarbeitungsprozeß stehenden Eingangslagers für die aufzuarbeitenden Brennelemente sowie die Errichtung der Anlagenwache und des Außenzauns.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen mit der behördlichen Teilaufhebung einer atomrechtlichen Teilgenehmigung (hier für die Aushebung der Baugrube für das Hauptprozeßgebäude einer Wiederaufarbeitungsanlage) das vorläufige positive Gesamturteil entfällt.
Redaktioneller Leitsatz
Zum Begriff der genehmigungspflichtigen Anlage gem. Abs. 1:
- Auch nuklearspezifische Anlagenteile sind genehmigungspflichtig, außerdem Teileinrichtungen, die mit der genehmigungspflichtigen Anlage sicherheitstechnisch zusammenhängen ;
- entsprechend erstreckt sich die Pflicht bei einer Aufbearbeitungsanlage für Kernbrennstoffe auf das Eingangslager für Brennelemente, die Anlagenwache und den Außenzaun.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und Dr.
Bardenhewer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. April 1987 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen die 1. atomrechtliche Teilgenehmigung vom 24. September 1985 zur Errichtung einer Wiederaufarbeitungsanlage für bestrahlte Kernbrennstoffe (ausgediente Brennelemente) aus Leichtwasserreaktoren und einer Mischoxid-Brennelementfabrik in W. durch die Beigeladene. Gegenstand der Genehmigung ist die Errichtung der Außenzaunanlage, der Anlagenwache 1 und des Brennelementeingangslagers. Gegenstand war ursprünglich auch die Baugrube für das Hauptprozeßgebäude. Insoweit ist die Genehmigung jedoch während des Verwaltungsstreitverfahrens vom Bayerischen Staatsministerium für Landesentwicklung und Umweltfragen (Genehmigungsbehörde) wieder aufgehoben worden, nachdem die Beigeladene insoweit ihren Antrag zurückgenommen hatte. Die geplante Wiederaufarbeitungsanlage als ganze soll im wesentlichen folgende Prozeßbereiche umfassen: Brennelementeingangslagerung; Brennelementbereitstellung; Brennelermentempfang im Hauptprozeßgebäude; Einschleusung der Brennelemente in den Wiederaufarbeitungsbereich und Zerkleinerung der Brennelemente; Auflösung und chemische Zerlegung des Brennstoffs; Uran- und Plutoniumextraktion; Uran- und Plutoniumreinigung; Uran-/Plutoniummischoxid (MOX)-Brennelementfabrik mit Herstellung neuen Brennstoffs, neuer Brennstäbe und neuer Brennelemente; Säure-Make-up; Rückführung verwertbarer Rückstände in den Prozeß; Abfallbehandlung einschließlich Verglasung von hochradioaktivem Abfall, Zementierung von mittelradioaktivem und schwachradioaktivem Abfall sowie Abfüllung in Lagerbehälter; Ablagerung; Serviceeinheiten und Nebeneinrichtungen. In der Begründung der angefochtenen Teilgenehmigung wird die Genehmigungsfähigkeit der geplanten Wiederaufbereitungsanlage als ganzer bejaht (vorläufiges positives Gesamturteil).
Die Kläger, die ihren Lebensmittelpunkt in räumlicher Nähe zur geplanten Anlage haben, haben die Aufhebung der 1. Teilgenehmigung beantragt. Die gleichzeitig gegen die Anordnung sofortiger Vollziehung der Teilgenehmigung gestellten Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen haben sie mit Angriffen auf die materielle und formelle Rechtmäßigkeit der 1. Teilgenehmigung, insbesondere auch auf das ihr zugrundeliegende vorläufige positive Gesamturteil, begründet. Hingegen ist die Klage bisher nicht begründet worden, nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Frage zur Erörterung gestellt hatte, ob die genehmigten Anlageteile überhaupt gemäß § 7 Abs. 1 AtG genehmigungsbedürftig seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat den Klagen, soweit sie sich gegen die 1. Teilgenehmigung für den Außenzaun, die Anlagenwache 1 und das Brennelementeingangslager richten, mit folgender Begründung stattgegeben:
Außenzaunanlage, Anlagenwache 1 und Brennelementeingangslager seien nicht Teile einer Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe im Sinne des § 7 Abs. 1 AtG. Eindeutig zur Aufarbeitungslage gehöre das, was den eigentlichen "Kern" des Vorgangs Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ausmache, nämlich die Zerkleinerung der ausgedienten Brennelemente, die Auflösung und chemische Zerlegung des Brennstoffs, die Uran- und Plutoniumextraktion sowie die Uran- und Plutoniumreinigung. Der Begriff der Aufarbeitungsanlage sei in ähnlicher Weise eng auszulegen wie der der Anlage zur "Spaltung" von Kernbrennstoffen. Zur Aufarbeitungsanlage gehörten außer dem bezeichneten "Kern der Anlage" nur solche Nebeneinrichtungen, die mit ihm in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stünden und darüber hinaus sicherheitstechnisch in dem Sinne erforderlich seien, daß sie einen gefahrlosen Betrieb der eigentlichen Aufarbeitungsanlage überhaupt erst ermöglichten. Diese Voraussetzungen erfüllten die genehmigten Anlagen nicht.
Das Brennelementeingangslager diene zum einen als Abklinglager, zum anderen als Materiallager. Mit keiner dieser Funktionen sei es Teil der "Anlage ... zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe" im Sinne des § 7 Abs. 1 AtG. Daß es nicht zum Kern einer solchen Anlage gehöre, sei offensichtlich. Es gehöre aber auch nicht zu den angesichts des Schutzzwecks des § 7 Abs. 1 AtG einzubeziehenden Nebeneinrichtungen. Der tatsächliche räumliche und betriebliche Zusammenhang zwischen Eingangslager und der geplanten Aufarbeitungsanlage sei kein sicherheitstechnisch notwendiger Zusammenhang, der den gefahrlosen Betrieb der eigentlichen Aufarbeitungsanlage überhaupt erst ermöglichen würde; um unzulässige radioaktive Auswirkungen der Aufarbeitungsanlage auf ihre Umgebung auszuschließen, sei es nicht erforderlich, im Zusammenhang mit ihr ein Eingangslager zu errichten und zu betreiben; sowohl als Abklinglager als auch als Materiallager könne es unter dem Gesichtspunkt sicherhertstechnisch gefahrloser Wiederaufarbeitung ebensogut anderenorts errichtet und betrieben werden. Das Abklingen der Brennelemente müsse nicht notwendig im Zusammenhang mit der Aufarbeitung erfolgen. Zur Materiallagerung sei die Kapazität des Eingangslagers neben der des Brennelementschleusbeckens und des Brennelementbereitstellungsgebäudes nicht erforderlich, um einen gefahrlosen Betrieb der Aufarbeitung sicherheitstechnisch überhaupt erst zu ermöglichen.
Die genehmigungsrechtliche Abspaltung von der eigentlichen Aufarbeitungsanlage vernachlässige auch nicht die radiologische Relevanz des Eingangslagers; denn die Aufbewahrung der Brennelemente in dem Lager bedürfe einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 AtG. Diese Genehmigung sei von ähnlichen Voraussetzungen abhängig wie eine Genehmigung nach § 7 AtG.
Bei der Außenzaunanlage und der Anlagenwache 1 könne erst recht nicht von einem sicherheitstechnischen Zusammenhang die Rede sein. Die Außenzaunanlage markiere die Grenze zwischen Anlagengelände und außerbetrieblichem Überwachungsbereich und verhindere ein Betreten des Geländes durch Unbefugte. Die Anlagenwache 1 diene der Kontrolle des ein- und ausgehenden Personals sowie des Materialtransports über Schiene und Straße und übernehme vorläufig die Aufgaben einer Sicherungszentrale.
Da die Anlagen nicht Gegenstand einer Genehmigung nach § 7 AtG sein könnten, seien die Kläger in ihren Rechten verletzt; denn sie seien gemäß § 7 b AtG bei Bestandskraft der Teilgenehmigung mit Einwendungen ausgeschlossen und seien vor allem an das mit der angefochtenen Teilgenehmigung verbundene vorläufige positive Gesamturteil gebunden.
Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beigeladenen. Sie rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anlagenbegriff des § 7 Abs. 1 AtG verkannt.
Der beklagte Freistaat schließt sich dieser Auffassung an.
Auch die Kläger vertreten den Standpunkt, Eingangslager, Außenzaun und Anlagenwache 1 seien gemäß § 7 AtG genehmigungspflichtige Teile einer Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe. Jedoch sei die Genehmigung schon deshalb rechtswidrig und die Revision gemäß § 144 Abs. 4 VwGO zurückzuweisen, weil die Genehmigung, nachdem sie teilweise, nämlich bezüglich der Baugrube für das Hauptprozeßgebäude, von der Genehmigungsbehörde wieder aufgehoben worden sei, des erforderlichen vorläufigen positiven Gesamturteils entbehre; zumindest sei dieses auf einer unzureichenden Grundlage gebildet worden.
Der Oberbundesanwalt hält das angefochtene Urteil ebenfalls für unzutreffend.
II.
Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs verletzt mit der ihm zugrundeliegenden Auslegung des § 7 Abs. 1 des Atomgesetzes - AtG - Bundesrecht. Die Sache ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen, weil die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen dem Senat eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Teilerrichtungsgenehmigung nicht ermöglichen.
Das Brennelementeingangslager, die Außenzaunanlage und die Anlagenwache 1 sind Bestandteile der geplanten Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe. Sie dürfen nur aufgrund einer atomrechtlichen Genehmigung nach § 7 AtG errichtet und betrieben werden. Die Genehmigungsbehörde hat deshalb über die Zulässigkeit der Errichtung der hier streitigen Anlagen zu Recht im Verfahren nach § 7 Abs. 1 AtG in Verbindung mit der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung - AtVfV - in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1982 (BGBl. I S. 411) entschieden.
Das Eingangslager unterliegt der Genehmigungspflicht nach § 7 Abs. 1 AtG, weil in ihm die aufzuarbeitenden Kernbrennstoffe gelagert werden und weil es damit - nuklearspezifisch gefährlicher - Bestandteil der Aufarbeitungsanlage ist. Außenzaun und Anlagenwache 1 unterliegen als Nebeneinrichtungen der Aufarbeitungsanlage der Genehmigungspflicht, weil sie zu deren - nuklearspezifisch gefahrlosem - Betrieb erforderlich sind.
Der Anlagenbegriff des § 7 Abs. 1 AtG ist weder im Atomgesetz selbst noch in der Atomrechtlichen Verfahrensordnung näher konkretisiert. Er ist deshalb durch Auslegung zu ermitteln. Er ist für die in § 7 Abs. 1 AtG genannten, durch unterschiedliche Zwecke gekennzeichneten Anlagen nicht einheitlich in dem Sinne, daß er immer nur eine Einzelanlage betreffen, hingegen eine Gesamtanlage als eine Zusammenfassung mehrerer zu einem einheitlichen Zweck miteinander verbundener Teilanlagen (Fabrik) nicht erfassen könne. Entscheidend ist, daß die in § 7 Abs. 1 AtG bezeichneten zweckgerichteten Tätigkeiten (Arbeitsprozesse) einer einheitlichen atomrechtlichen Kontrolle in Gestalt von Errichtungs- und Betriebsgenehmigung(en) bedürfen, unabhängig davon, ob die einzelnen Schritte des jeweiligen Prozesses in einer Einzelanlage oder in einer Mehrzahl von Teilanlagen stattfinden, die räumlich, betrieblich und durch den besagten Zweck, hier die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, miteinander verbunden sind; denn Ausgangspunkt für die Auslegung des Anlagenbegriffs hat die Erwägung zu sein, "daß das Genehmigungserfordernis nach § 7 Abs. 1 AtG in erster Linie dem nuklearspezifischen Gefahrenschutz dient und daher der dem Atomgesetz zugrundeliegende Schutzzweck (§ 1 Abs. 2 AtG) den Anlagenbegriff des § 7 Abs. 1 AtG entscheidend prägt" (Urteil des erkennenden Senats vom 19. Dezember 1985 - BVerwG 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 <329>, Wyhl-Urteil).
Die Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ist ein mehrstufiger Prozeß. Er beschränkt sich nicht auf die Verfahrensschritte der physikalischen Zerkleinerung der ausgedienten Brennelemente, ihrer chemischen Auflösung und der Trennung der wiederverwertbaren Kernbrennstoffe von den Abfällen, sondern erstreckt sich auch auf die diesen Verfahrensschritten vor- und nachgeschalteten Arbeitsgänge des zweckgerichteten Umgangs mit den "aufzuarbeitenden" Kernbrennstoffen. Dieser Prozeß kann zwar je nach dem Konzept des Betreibers oder der Betreiber derart aufgeteilt werden, daß einzelne Schritte in räumlich und betrieblich voneinander getrennten Anlagen stattfinden, die dann je für sich eigenständig zu beurteilende Anlagen sind. Dies kann auch zur Folge haben, daß Teilprozesse sich derart aus der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe herauslösen und verselbständigen, daß sie nicht mehr als Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, sondern z.B. als "Erzeugung" oder als "Bearbeitung" oder als "Verarbeitung" von Kernbrennstoffen gemäß § 7 Abs. 1 AtG genehmigungsbedürftig sind. Ebenso mag es, was der Verwaltungsgerichtshof hervorhebt, möglich sein, eine Aufarbeitung ohne ein Eingangslager der hier zur Genehmigung gestellten Art, in dem die ausgedienten Brennelemente für mehrere Jahre gelagert werden können und zu in gleichmäßigen Arbeitsgängen zu verarbeitenden Chargen zusammengestellt werden, zu betreiben und den bezeichneten Vorgang an einem anderen, räumlich weit entfernten Standort betrieblich zu verselbständigen. Dann wäre eine solche der Lagerung und der Zusammenstellung von Chargen zum Weitertransport dienende selbständige Anlage keine Anlage zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe; denn sie wäre mit den Verfahrensschritten, die die Aufarbeitung im Kern ausmachen, nämlich mit der physikalischen und chemischen Behandlung, nicht räumlich und betrieblich verbunden. Das ändert aber nichts daran, daß die räumliche und betriebliche Zusammenfassung aller dieser der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe dienenden Verfahrensschritte bis zur Herstellung des Endprodukts und dessen Aufbewahrung bis zum bestimmungsgemäßen Abtransport in einer (Gesamt-)Anlage die gemäß § 7 Abs. 1 AtG genehmigungsbedürftige "Anlage ... zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe" ist, auch wenn sie aus verschiedenen durch den einheitlichen Betriebszweck verbundenen Teilanlagen besteht. Denn § 7 Abs. 1 AtG definiert den Anlagenbegriff durch Bezeichnung eines mit spezifischen Gefahren verbundenen zweckgerichteten nukleartechnischen Prozesses, der je nach den verschiedenen in § 7 Abs. 1 AtG aufgeführten Prozessen (z.B. Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, Kernspaltung) aus mehr oder weniger Verfahrensschritten bestehen kann. Der Genehmigung bedarf eine Anlage so, wie sie nach dem konkreten Konzept des Errichters zur Genehmigung gestellt ist, und nicht so, wie sie abstrakt in eine Mehrzahl auch räumlich und betrieblich trennbarer und dann je selbständig rechtlich zu beurteilender Anlagen aufteilbar wäre. Daß einzelne Teil-Prozesse in dem mehrstufigen und durch den einheitlichen Zweck der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe gekennzeichneten Prozeß auch selbständig durchgeführt werden könnten, ist folglich kein Grund, sie aus dem Gesamt-Prozeß der Aufarbeitung herauszulösen und genehmigungsrechtlich zu verselbständigen. Insofern bestimmt der Errichter der Anlage mit seinem Genehmigungsantrag - im Rahmen des gesetzlichen Anlagenbegriffs - den Genehmigungsgegenstand (so auch OVG Berlin, Beschluß vom 22. Dezember 1986, NVwZ 1988, 181 [OVG Berlin 22.12.1986 - 2 A 4/85] <183>).
Dieser Auslegung des Anlagenbegriffs steht nicht entgegen, daß § 7 Abs. 1 AtG als je eigenständige Anlagen auch die "zur Erzeugung oder zur Bearbeitung oder Verarbeitung ... von Kernbrennstoffen" kennt. Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe ist immer auch Bearbeitung und Verarbeitung von Kernbrennstoffen sowie Erzeugung neuer Kernbrennstoffe. Die Aufarbeitung des bestrahlten Kernbrennstoffs läßt diesen nicht seine Eigenschaft als Kernbrennstoff verlieren. Die Erzeugung von neuen Brennelementen aus den durch Zerkleinerung der abgebrannten Elemente sowie deren Auflösung und Trennung gewonnenen Stoffen Plutonium und Uran ist nur eine weiter fortgeschrittene Stufe der Aufarbeitung als die Vorstufe der bloßen Gewinnung der beiden Stoffe. § 7 Abs. 1 AtG ist nicht so auszulegen, daß die durch bestimmte Zwecke und Prozesse (Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, Spaltung, Aufarbeitung) gekennzeichneten Anlagen jeweils trennscharf und überschneidungsfrei voneinander abgegrenzt werden müßten. Überschneidungen sind in den Begriffen mitangelegt. Das Gesetz nimmt sie in Kauf, um zu vermeiden, daß etwas "zwischen die Begriffe fällt", was im Interesse des nuklearen Gefahrenschutzes von der Genehmigungspflicht mitumfaßt sein sollte. Überschneidungen sind unter dem Gesichtspunkt des nuklearen Gefahrenschutzes unschädlich, während Lücken schädlich und nicht verantwortbar wären. Unter diesem Gesichtspunkt wäre es bedenklich, eine zu einem bestimmten Zweck, hier der Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, verbundene (Gesamt-)Anlage in eine Mehrzahl je selbständig genehmigungsbedürftiger und möglicherweise auch von verschiedenen Behörden zu genehmigender (Teil-)Anlagen aufzuspalten.
Die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auslegung des Anlagenbegriffs in § 7 Abs. 1 AtG läßt sich nicht auf die atomrechtliche und immissionsschutzrechtliche Rechtsprechung des erkennenden Senats stützen. Sie steht vielmehr im Widerspruch zu ihr.
Der Senat hat sich im Wyhl-Urteil (BVerwGE 72, 300 <328 ff.>) mit dem Begriff der Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen befaßt und darunter nur den Reaktor und nicht schlechthin das Kernkraftwerk verstanden. Der Reaktor bilde den "Anlagekern". Damit sei der Anlagebegriff jedoch noch nicht abschließend umschrieben. Zur Anlage gehörten neben dem Reaktor auch alle mit diesem in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehenden Einrichtungen, die seinen gefahrlosen Betrieb überhaupt erst ermöglichten; hierzu zählten alle diejenigen Vorrichtungen, welche erforderlich seien, um eine unzulässige radioaktive Strahlung - sei es beim bestimmungsgemäßen Betrieb, sei es beim Störfall - auszuschließen. Damit hat der Senat keineswegs solche Teileinrichtungen des Kernkraftwerks aus dem Anlagenbegriff des § 7 Abs. 1 AtG und damit aus der Genehmigungspflicht nach dieser Vorschrift ausgeschlossen, die selbst eine Strahlengefahr in sich bergen; vielmehr hat der Senat solche Teileinrichtungen als vom Anlagenbegriff umfaßt angesehen, die selbst zwar nicht nuklearspezifisch gefährlich sind, aber es mittelbar werden können, weil sie in einem sicherheitstechnischen Zusammenhang mit der Kernspaltanlage stehen. Das hat der Senat im Wyhl-Urteil für den Kühlturm, der selbst kein nuklearspezifisches Gefahrenpotential in sich barg, im Hinblick auf die konkrete technische Auslegung der Kernspaltanlage verneint. Aus diesem Urteil ergibt sich entgegen der Meinung des Verwaltungsgerichtshofs eine eher weite als enge Auslegung des Anlagenbegriffs in § 7 Abs. 1 AtG. nämlich dahin, daß nichts aus dem Genehmigungserfordernis für Errichtung und Betrieb der Anlage ausgeklammert bleiben darf, was nuklearspezifisches Gefahrenpotential in sich birgt, und darüber hinaus auch nichts, was zwar selbst - isoliert betrachtet - keine Strahlengefahren mit sich bringt, aber sicherheitstechnisch notwendig ist, um die Kernspaltanlage gefahrlos betreiben zu können. Es ging darum, aus dem Begriff der "Anlage zur Spaltung von Kernbrennstoffen" nur solche mit der Anlage in räumlichem und betrieblichem Zusammenhang stehende Einrichtungen auszuschließen, deren Errichtung oder Betrieb weder unmittelbar noch mittelbar für den Schutz vor den Gefahren der Kernenergie und der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlen (vgl. § 1 Nr. 2 AtG) von Bedeutung sind. Diese Frage stellt sich nicht für solche Einrichtungen oder Teilanlagen innerhalb eines fabrikartigen Anlagenkomplexes zur Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe, in denen Kernbrennstoffe gelagert, transportiert oder sonst behandelt werden. Sie sind nicht "Nebeneinrichtungen", die nur wegen eines sicherheitstechnischen Zusammenhangs mit der Aufarbeitungsanlage auch der für diese bestehenden atomrechtlichen Genehmigungspflicht unterlägen, sondern sie sind - originär - Bestandteile der genehmigungspflichtigen (Gesamt-)Anlage. Der Schutzzweck des Atomgesetzes verlangt, den gesamten auf Erzeugung, Bearbeitung, Verarbeitung, Spaltung oder (Wieder-)Aufarbeitung von Kernbrennstoffen gerichteten Arbeitsprozeß mit jeweils allen nuklearspezifisch gefährlichen Arbeitsschritten, auch vorbereitenden und nachbereitenden wie der Lagerung, und die diesen Aufgaben dienenden Einrichtungen der einheitlichen atomrechtlichen Anlagengenehmigung nach § 7 Abs. 1 AtG zu unterwerfen, unabhängig davon, ob der nuklearspezifisch gefährliche Prozeß in einem einzigen Gebäude stattfindet oder in einem fabrikartigen Gesamtkomplex betrieblich miteinander verbundener Teilanlagen und -einrichtungen. Das ist der Grund dafür, daß § 4 Abs. 1 AtG die Beförderung von Kernbrennstoffen innerhalb des abgeschlossenen Geländes, auf dem eine nach § 7 Abs. 1 AtG genehmigte Tätigkeit ausgeübt wird, von der Genehmigungspflicht ausnimmt, daß § 5 Abs. 2 Nr. 2 AtG das "in unmittelbarem Besitz haben" demjenigen nicht verbietet, der Kernbrennstoffe in einer nach § 7 Abs. 1 AtG genehmigten Anlage verwendet, und daß die Aufbewahrung von Kernbrennstoffen nicht nach § 6 AtG genehmigungspflichtig ist, wenn sie "Vorbereitung oder Teil einer nach § 7 oder § 9 genehmigungsbedürftigen Tätigkeit" ist, wie sich aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AtG ergibt.
Auch die vom Verwaltungsgerichtshof angeführte Entscheidung des Senats vom 6. Juli 1984 - BVerwG 7 C 71.82 - (BVerwGE 69, 351) gibt für eine enge, nuklearspezifisch gefährliche Teile ausklammernde Auslegung des Anlagenbegriffs in § 7 Abs. 1 AtG nichts her. Abgesehen davon, daß diese Entscheidung nicht das Atomrecht, sondern das Immissionsschutzrecht betraf, ging es auch dort um die Frage, ob der - immissionsschutzrechtliche - Anlagenbegriff auf solche (Neben-)Einrichtungen auszudehnen ist, die als solche keine unmittelbare Bedeutung für den immissionsschutzrechtlichen Schutzzweck haben, aber "mit dem eigentlichen Anlagekern in einem betrieblichen und darüber hinaus auch in einem räumlichen Zusammenhang stehen und für das Emissionsverhalten oder die Sicherheit der Anlage Bedeutung haben können" (BVerwGE 69, 351 <355 f.>).
Die Überlegung, die Erteilung einer atomrechtlichen Aufbewahrungsgenehmigung nach § 6 AtG sei von ähnlichen Voraussetzungen abhängig wie die Erteilung einer Genehmigung nach § 7 AtG, ist ebenfalls kein Grund dafür, das Eingangslager nicht als einen nach § 7 Abs. 1 AtG genehmigungspflichtigen Bestandteil der Aufarbeitungsanlage anzusehen. Denn zum einen erstreckt sich die Genehmigungspflichtigkeit nach § 7 Abs. 1 AtG gerade auch auf die Errichtung der Anlage und nicht nur auf ihren Betrieb, und zum anderen begründet § 6 AtG keineswegs einen Vorrang dieser Genehmigungspflichtigkeit vor derjenigen nach § 7 Abs. 1 AtG derart, daß jegliche Aufbewahrung, auch soweit sie im Rahmen eines genehmigungspflichtigen Betriebs nach § 7 Abs. 1 AtG geschieht, von der Genehmigungspflichtigkeit nach § 7 Abs. 1 AtG ausgenommen sei und - nur - derjenigen nach § 6 AtG unterliege. Im Gegenteil ergibt sich - wie schon erwähnt - aus § 23 Abs. 1 Nr. 4 AtG eine umgekehrte "Rangfolge".
Schließlich vermag der Senat auch nicht der Überlegung des Verwaltungsgerichtshofs zu folgen, bei einem engen Anlagenbegriff seien die Rechte Dritter eher zu wahren als bei einem weiten, die Betroffenen verlören weniger leicht die Übersicht, und die Gewähr für eine "richtige" Entscheidung im Genehmigungsverfahren sei eher gegeben. Der Errichter der Anlage und Drittbetroffene haben im Gegenteil aus Gründen eines effektiven Rechtsschutzes ein Interesse daran, daß über die Genehmigungsfähigkeit eines auf einen einheitlichen Zweck gerichteten, aber aus einer Mehrzahl von Teilanlagen bestehenden Vorhabens an dem ausgewählten Standort in einem möglichst frühen Stadium des Verwaltungsverfahrens im ganzen, nämlich unter Einbeziehung aller nuklearspezifisch gefährlichen Teilanlagen, entschieden wird und daß auch der Rechtschutz insoweit möglichst früh einsetzt und nicht erst in einem fortgeschrittenen Stadium der verwaltungsmäßigen Abwicklung und der baulichen Verwirklichung des Vorhabens, wenn die dann noch zu treffenden und gegebenenfalls von den Gerichten zu überprüfenden Entscheidungen durch die Standortwahl, durch vorangegangene Verwaltungsentscheidungen und bereits erbrachte Investitionen faktisch vorgeprägt sind (vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 26. Januar 1988 - I BvR 1561/82 - DVBl. 1988, 342 [BVerfG 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82] <343 f.>). Dementsprechend ist es bezeichnend, daß auch die Kläger den Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs ablehnen.
Obwohl selbst nicht nuklearspezifisch gefährlich, bedürfen auch die Außenzaunanlage und die Anlagenwache 1 der Genehmigung nach § 7 Abs. 1 AtG. Sie gehören als Nebeneinrichtungen zur genehmigungspflichtigen Aufarbeitungsanlage nach § 7 Abs. 1 AtG. Nach dem Wyhl-Urteil des Senats (BVerwGE 72, 300 <329>) sind als Nebeneinrichtungen genehmigungspflichtig solche Einrichtungen, die mit dem "Anlagekern" in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen und "die seinen gefahrlosen Betrieb überhaupt erst ermöglichen", oder - mit anderen Worten - "erforderlich sind, um eine unzulässige radioaktive Strahlung - sei es beim bestimmungsgemäßen Betrieb, sei es beim Störfall - auszuschließen". Diese Formulierungen, die sich auf den (fehlenden) sicherheitstechnischen Zusammenhang zwischen Kühlturm und Reaktor bezogen, mißversteht der Verwaltungsgerichtshof, wenn er in der Übertragung auf die Aufarbeitungsanlage meint, daß ein technisch zwingender Zusammenhang mit dem mechanischen und chemischen Prozeß der Aufarbeitung bestehen müsse. Zaun und Wache sind erforderlich, um einen durch Einwirkungen Dritter möglichen Störfall und eine dabei mögliche unzulässige Strahlung auszuschließen, der Zaun überdies, um den betrieblichen Bereich vom außerbetrieblichen Überwachungsbereich abzugrenzen und damit zu verhindern, daß sich Personen einer nach § 44 Abs. 1 der Strahlenschutzverordnung unzulässig hohen Strahlenbelastung aussetzen. Für die Auslegung des Begriffs der Anlage im Sinne des § 7 Abs. 1 AtG ist auch auf die Genehmigungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 2 AtG, soweit diese der nuklearspezifischen Gefahrenabwehr dienen, zurückzugreifen. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 5 AtG darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn auch der erforderliche Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter gewährleistet ist.
Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil es an Feststellungen fehlt, die eine Beurteilung der Rechtmäßigkeit der 1. Teilgenehmigung am Maßstab des § 7 Abs. 1 AtG ermöglichen. Er kann insbesondere nicht dem Antrag der Kläger entsprechen, die Revision zurückzuweisen, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs sich aus anderen Gründen als richtig darstellen würde (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Die Kläger meinen, die 1. atomrechtliche Teilgenehmigung sei jedenfalls dadurch rechtswidrig geworden, daß sie bezüglich der Aushebung der Baugrube für das Hauptprozeßgebäude nach Rücknahme des entsprechenden Genehmigungsantrags seitens der Beigeladenen von der Genehmigungsbehörde aufgehoben worden sei; damit sei nämlich das der Genehmigung zugrundeliegende vorläufige positive Gesamturteil entfallen oder zumindest so unvollständig geworden, daß es die Errichtung der noch genehmigten Anlagen nicht trage. Ob dies zutrifft, kann nur aufgrund weiterer, vom Verwaltungsgerichtshof zu treffender Feststellungen beurteilt werden.
Bei der Beurteilung der Frage, ob der 1. Teilgenehmigung ein vorläufiges positives Gesamturteil gemäß § 18 AtVfV zugrunde liegt, ist von der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Behördenentscheidung auszugehen. Maßgebend ist hier deshalb der Zeitpunkt, in dem die Genehmigungsbehörde die 1. Teilgenehmigung durch Teilaufhebung geändert hat. Bei einer Teilrücknahme eines Genehmigungsantrags darf die Behörde den Genehmigungsbescheid in reduziertem Umfang aufrechterhalten, wenn das vorläufige positive Gesamturteil auch dafür noch Bestand hat. Die 1. Teilgenehmigung wäre in ihrem aufrechterhaltenen Bestand rechtswidrig, wenn mit der Teilaufhebung auch das vorläufige positive Gesamturteil über die atomrechtliche Genehmigungsfähigkeit der gesamten Wiederaufarbeitungsanlage aufgehoben worden, gegenstandslos oder so unvollständig geworden wäre, daß die Sicherheit der gesamten Anlage aus dem Blick geraten wäre. Das wiederum hängt davon ab, ob und inwieweit die Baugrube für das Hauptprozeßgebäude so, wie sie genehmigt war, nicht nur ein Detail in der Verwirklichung eines grundlegend unveränderten Gesamtkonzepts war, sondern eine das Gesamtkonzept tragende Weichenstellung der Art, daß davon die Beurteilung der Frage abhing, ob die Genehmigungsvoraussetzungen im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage vorliegen werden. Eine andere Ausführung der Baugrube als ursprünglich genehmigt, z.B. nach Lage, Tiefe oder Größe, darf nicht die Frage der Genehmigungsfähigkeit der Aufarbeitungsanlage als ganzer (in einer geänderten Ausführung) neu aufwerfen, was der Fall wäre, wenn die Änderungen auf einer grundlegend anderen Planung für das Hauptprozeßgebäude und damit auch für die Wiederaufarbeitungsanlage im ganzen beruhen würden. Wäre es so, daß die Beigeladene mit der Rücknahme ihres Genehmigungsantrags für die Baugrube das bisher verfolgte Grundkonzept in für die Sicherheit der gesamten Aufarbeitungsanlage entscheidenden Punkten geändert hätte oder ändern müßte, nämlich über das hinaus, was ohnehin unter dem Vorbehalt späterer Detailänderungen stand, dann wäre das mit der 1. Teilgenehmigung ursprünglich verbundene vorläufige positive Gesamturteil erschüttert und damit auch die grundlegende Voraussetzung für die Genehmigungsfähigkeit des Eingangslagers, des Außenzauns und der Anlagenwache 1 entfallen. Denn ohne die Prüfung der Sicherheit der gesamten Anlage auf der Grundlage eines für diese verfolgten und der Genehmigungsbehörde zur Prüfung vorgelegten Grundkonzepts, das allerdings noch unter dem Vorbehalt von Ergänzungen und Änderungen im Detail mit fortschreitender Detailplanung und Errichtung von genehmigten Anlagenteilen steht, dürfen Teilgenehmigungen nicht erteilt werden. Die Klammerfunktion, die das vorläufige positive Gesamturteil in gestuften Genehmigungsverfahren hat, darf nicht durch Aufgabe des bisher verfolgten Grundkonzepts für die gesamte Anlage aufgelöst werden, wenn nicht gleichzeitig durch ein neues, die gesamte Anlage - auch bereits genehmigte Teile - umfassendes und genehmigungsfähiges vorläufiges positives Gesamturteil eine neue Klammer hergestellt wird. Wäre dagegen die Baugrube für das Hauptprozeßgebäude, so wie sie nach Lage, Größe und Tiefe genehmigt war, nur ein Detail, ohne daß damit Fragen der Genehmigungsfähigkeit der gesamten Anlage oder des Eingangslagers, des Außenzauns oder der Anlagenwache 1 aufgeworfen gewesen wären, dann wäre das mit der 1. Teilgenehmigung verbundene vorläufige positive Gesamturteil durch die geschehene Änderung der 1. Teilgenehmigung nicht berührt worden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Kreiling
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer