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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.06.1973, Az.: BVerwG VI CB 10.73

Ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der Beschwerdefrist; Verfassungsmäßigkeit des Zwangs zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist; Begründetheit einer Verfahrensrevision; Angriffe gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts; Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anforderungen an die Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe; Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 10.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Kassel - 12.02.1970 - AZ: IV E 215/69

Fundstellen

  • BayVBl 1974, 52
  • DÖV 1974, 105 (red. Leitsatz)
  • HFR 1974, 216
  • RiA 1973, 239

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und Dr. Nehlert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 12. Februar 1970 wird verworfen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der durch das Gesetz vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) geänderten Fassung - Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Seine Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar mit dem von einem Prozeßbevollmächtigten im Sinne des § 67 Abs. 1 VwGO unterzeichneten Schriftsatz vom 2. April 1970 rechtzeitig eingelegt, aber nicht innerhalb der in § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO (§ 34 Abs. 3 WPflG) bestimmten Monatsfrist, die mit Ablauf des 7. April 1970 verstrichen war, begründet worden. Der Wortlaut des § 132 Abs. 3 Sätze 1 und 3 VwGO läßt keinen Zweifel, daß die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb eines Monats einzulegen und innerhalb derselben Monatsfrist zu begründen ist (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschluß vom 9. Oktober 1970 - BVerwG III B 73.70 - [Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 59 und § 132 VwGO Nr. 73 = VerwRspr. Bd. 22 Nr. 156 = MDR 1971, 327]). In der vorliegenden Beschwerdeschrift heißt es lediglich, daß die Beschwerde "wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache" eingelegt werde und daß "weitere Begründung" vorbehalten bleibe. Dies entspricht nicht dem Begründungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO (vgl. BVerwGE 13, 90). Der Inhalt des erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 28. April 1970 eingegangenen Schriftsatzes vom 24. April 1970 kann, soweit er Beschwerdegründe enthält, nicht berücksichtigt werden; denn der Darlegungspflicht des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß bis zum Ende der Beschwerdefrist genügt sein (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. u.a. Beschlüsse vom 1. März 1967 - BVerwG VI B 30.66 -, vom 20. Februar 1968 - BVerwG VI B 41.67 - und vom 30. November 1970 - BVerwG II B 4.70 -).

3

Die in dem zuletzt genannten Schriftsatz vom 24. April 1970 offenbar vertretene Auffassung, daß die in § 132 Abs. 3 VwGO getroffene - gemäß § 34 Abs. 3 WPflG auch für Wehrpflichtsachen geltende - Regelung, wonach die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist zu begründen ist, gegen "rechtsstaatliche Prinzipien" verstoße, ist rechtlich nicht haltbar. Der Begründungszwang innerhalb der einmonatigen Rechtsmitteleinlegungsfrist ohne die Möglichkeit einer Verlängerung (vgl. dazu die Beschlüsse vom 2. Juli 1968 - BVerwG III B 34.68 - [JR 1969, 195] und vom 4. Februar 1969 - BVerwG VI CB 44.68 - mit Nachweisen) ist zwar im geltenden Verfahrensrecht ungewöhnlich, und es mag im Interesse der Vereinheitlichung des Revisionsverfahrensrechts zweckmäßig sein, diese Regelung nach dem Vorbild anderer Rechtsmittel umzugestalten (vgl. Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, RdNr. 214 mit weiteren Hinweisen). Die geltende Regelung ist aber verfassungsrechtlich, insbesondere unter dem Blickwinkel des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20, 28 GG) nicht zu beanstanden. Die in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgeschriebene Begründung ist eine Förmlichkeit, die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schon durch einige wenige Sätze erfüllt werden kann (vgl. BVerwGE 13, 90; Beschluß vom 19. Januar 1968 - BVerwG II B 18.67 -). Die "Effektivität des Rechtsschutzes" (vgl. BVerwGE 16, 289 [293] und 17, 83 [85]) wird dadurch in keiner Weise beeinträchtigt oder gar gefährdet. Denn es ist einem rechtskundigen Prozeßbevollmächtigten, auch wenn er erstmals im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht mit der Verwaltungsstreitsache befaßt wird, zuzumuten, sich auch innerhalb einer verhältnismäßig kurzen Zeit mit den Förmlichkeiten für die Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vertraut zu machen, die danach im konkreten Fall in Frage kommenden Zulassungsgründe zu überprüfen und zusammenzustellen und sie innerhalb der Beschwerdefrist mit einem Mindestmaß an Klarheit und Verständlichkeit darzulegen. Im übrigen ist der Prozeßbevollmächtigte nicht gehindert, nach Ablauf der Beschwerdefrist die rechtzeitig geltend gemachten Zulassungsgründe noch näher zu erläutern und zu verdeutlichen (vgl. Beschlüsse vom 16. Januar 1973 - BVerwG II B 33.71 und vom 9. Februar 1973 - BVerwG II B 68.72 -).

4

Aus den vorstehenden Darlegungen ergibt sich zugleich, daß dem Antrag des Prozeßbevollmächtigten, dem Kläger wegen der Fristversäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, nicht stattgegeben werden kann. Nach § 60 Abs. 1 VwGO kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur gewährt werden, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Den Prozeßbevollmächtigten des Klägers trifft an der Nichtbegründung der Beschwerde innerhalb der Einmonatsfrist ein Verschulden, das sich der Kläger nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurechnen lassen muß (vgl. u.a. BVerwGE, 12, 181.). Ein Rechtsanwalt, der einen Verwaltungsprozeß führt, muß sich mit den einschlägigen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung vertraut machen und sich insbesondere vor Einlegung von Rechtsmitteln Gewißheit verschaffen, welche grundlegenden Vorschriften des Rechtsmittelrechts einschlägig sind und welche Anforderungen hiernach an eine ordnungsmäßige Einlegung von Rechtsmitteln gestellt werden (vgl. Beschluß vom 9. Oktober 1970 - BVerwG III B 73.70 -).

5

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

6

Auch die Revision muß ohne Erfolg bleiben. Sie ist zwar als Verfahrensrevision gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulässig; sie ist jedoch offenbar unbegründet und kann daher gemäß § 190 Abs. 3 VwGO durch Beschluß zurückgewiesen werden.

7

Die Angriffe der Revision, die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten tatsächlichen Feststellungen seien unter Verletzung der Aufklärungspflicht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) getroffen worden, greifen ersichtlich nicht durch. Die Rüge unzureichender Sachaufklärung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann begründet, wenn der Revisionskläger darlegt, welche Beweise zu erheben das Tatsachengericht unterlassen hat und inwiefern sich ihm die Erhebung dieser Beweise aufgedrängt hat oder doch hätte aufdrängen müssen (vgl. u.a. BVerwGE 31, 212 [217/218]). An solchen Darlegungen fehlt es hier. In Wirklichkeit stellen sich die Ausführungen der Revision nicht als Angriffe gegen die Sachverhaltsfeststellung, sondern als Angriffe gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts dar. Infolgedessen konnte entgegen der Auffassung der Revision die Frage, "was der Kläger mit seiner Äußerung, ihm sei egal, ob er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt werde oder nicht", gemeint habe, und die Bedeutung dieser Äußerung für die Ernsthaftigkeit und Unbedingtheit einer Gewissensentscheidung des Klägers nicht Gegenstand einer Beweiserhebung, u.a. durch Einholung einer Auskunft der Mitglieder des Prüfungsausschusses sein. Das gleiche gilt in bezug auf die auf eine Reihe von Umständen gestützte Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Weigerung des Klägers, Kriegsdienst mit der Waffe zu leisten, beruhe nicht auf einer Abscheu vor gerade diesem Kriegsdienst mit der Waffe und den möglicherweise damit verknüpften Folgen, sondern auf seiner Ablehnung jeglicher Verpflichtung gegenüber der Gemeinschaft.

8

Fehl geht schließlich auch die Revisionsrüge, mit der sinngemäß geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe aus dem Ausbleiben des Klägers im Termin vor (der Prüfungskammer und) dem Gericht nicht ohne (erneute) Ladung des Klägers zu einer Beweisaufnahme (Parteivernehmung) auf ein Desinteresse an der Frage seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schließen dürfen. Es ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht u.a. auch aus einem solchen Verhalten des Klägers den Schluß gezogen hat, daß bei ihm ein verbindliches und unabweisbares Gewissensgebot nicht vorgelegen hat. Die vom Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang gezogenen Schlüsse entsprechen im übrigen den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Beurteilung eines nachlässig betriebenen Anerkennungsverfahrens (vgl. u.a. Urteile vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 15.67 - [NJW 1968, 1646], vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 35.67 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 20] und vom 14. Oktober 1971 - BVerwG VIII C 89.69 -). Das Verwaltungsgericht war auch nicht verpflichtet, den trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Verhandlungstermin nicht erschienenen Kläger, der gemäß Beweisbeschluß vom 21. Januar 1970 in diesem Termin als Partei hätte vernommen werden sollen, erneut zu laden. Es konnte vielmehr im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aus dem unentschuldigten Ausbleiben des Klägers im Verhandlungstermin entsprechende - auch für ihn nachteilige - Schlüsse ziehen. Die Sach- und Rechtslage kann insoweit nicht anders beurteilt werden, als wenn der Kläger im Termin sich geweigert hätte, als Partei eine Erklärung abzugeben (vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO, 5. Aufl., § 95 RdNr. 10; Redeker/von Oertzen, VwGO, 4. Aufl., § 95 Anm. 8).

9

Die Revision war daher zurückzuweisen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Becker
Dr. Nehlert