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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.01.1992, Az.: BVerwG 6 B 32.91

Schulauflösung; Gemeinderatsbeschluss

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.01.1992
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 32.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12721
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 05.10.1989 - AZ: 1 K 4251/88
OVG Nordrhein-Westfalen - 03.05.1991 - AZ: 19 A 2515/89

Fundstellen

  • DVBl 1992, 1025-1027 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1992, 1202-1203 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Schulorganisatorische Maßnahmen planerischen Inhalts (hier: jahrgangsweise Auflösung einer Hauptschule) müssen dem Gebot der gerechten Abwägung genügen (Fortführung der Rspr. des 7. Senats, vgl. Beschluß vom 23. Oktober 1978 - BVerwG 7 CB 75.78 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 61).

  2. 2.

    Daß die Gemeindeverwaltung in Vorbereitung eines Gemeinderatsbeschlusses (NRW) über die Auflösung einer Schule die abwägungserheblichen Belange zusammenstellt und einen Entscheidungsvorschlag macht, verletzt nicht die von der Rechtsprechung (BVerwGE 75, 214 <230/231>) aufgezeigten Grenzen anderweitiger Beratung und Information des Entscheidungsträgers.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seibert und Albers
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Mai 1991 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die mit ihr geltend gemachten Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht gegeben.

2

1.

Der an erster Stelle geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. BVerwGE 13, 90, 91 f.).

3

a)

Die Nichtzulassungsbeschwerde bezeichnet zunächst als rechtsgrundsätzlich die Rechtsfrage, "welche Anforderungen an das Erfüllen des Abwägungsgebotes zu stellen sind, wenn der Rat einer Gemeinde über eine Schulschließung befindet". Diese Frage bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung. Das Berufungsgericht ist unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und in Übereinstimmung mit derselben davon ausgegangen, daß die Planung einer schulorganisatorischen Maßnahme keine grundsätzlich andersartigen Probleme aufwerfe als eine Planung in anderen Bereichen und daher dem Gebot der gerechten Abwägung genügen müsse (vgl. Beschluß vom 23. Oktober 1978 - BVerwG 7 CB 75.78 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 61); dieses Gebot sei bei einer Schulorganisationsmaßnahme verletzt, wenn nicht alles an Belangen eingestellt worden sei, was nach Lage der Dinge hätte eingestellt werden müssen, wenn das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt worden sei oder aber der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden sei, die zur objektiven Bedeutung der Belange außer Verhältnis gestanden habe (vgl. BVerwGE 48, 56). Insoweit sind die allgemeinen Anforderungen, die an den Inhalt einer Entscheidung planerischen Charakters auf dem Gebiet des Schulorganisationsrechts zu stellen sind, bereits höchstrichterlich geklärt und schon deshalb nicht mehr klärungsbedürftig.

4

b)

Aber auch die mit der Nichtzulassungsbeschwerde in diesem Zusammenhang weiterhin aufgeworfene - den Abwägungsvorgang betreffende - Frage, ob "der Rat der Gemeinde in vollem Umfang eine eigene planerische Abwägung vorzunehmen hat oder sich auf die Abwägung seiner Verwaltung stützen kann", bedarf aus Anlaß des vorliegenden Verfahrens keiner weiteren Klärung. Das Berufungsgericht hat in einer das Revisionsgericht bindenden Auslegung des Landesrechts die Entscheidungszuständigkeit des Rats angenommen und damit die zusätzlich aufgeworfene Frage nach der Eigenverantwortlichkeit bejaht; bei gegebener Entscheidungszuständigkeit versteht sich dies im Ergebnis auch von selbst. Klärungsbedürftige Fragen ergeben sich daraus nicht.

5

Es ist ferner für das Planungsrecht bereits grundsätzlich entschieden, daß die für die abwägend-planerische Entscheidung zuständige Stelle sich anderweits beraten läßt und sachkundig informieren darf. Das ist aus Gründen der Effektivität sogar naheliegend. Rechtlich zu beanstanden ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann, wenn die verfahrensrechtlich geordneten Entscheidungsebenen nicht mehr getrennt, einseitig Absprachen über die weitere Verfahrensgestaltung getroffen und wenn der Gestaltungsspielraum der zuständigen Stelle sachwidrig eingeengt werden (Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 <230/231>). Dies ist grundsätzlich auch in Fällen maßgeblich, in denen der Gemeinderat eine Planungsentscheidung trifft. Daß die Gemeindeverwaltung in Vorbereitung dazu die abwägungserheblichen Belange zusammenstellt und einen Entscheidungsvorschlag macht, verletzt nicht die von der Rechtsprechung (a.a.O.) aufgezeigten Grenzen anderweitiger Beratung und Information des Entscheidungsträgers. Sofern unter besonderen Umständen festzustellen ist, daß der Gestaltungsspielraum des Gemeinderats durch Einflußnahme der Verwaltung sachwidrig eingeschränkt worden ist, beträfe dies den Einzelfall. Klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Art stellen sich damit nicht.

6

2.

Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts weicht auch nicht etwa von der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, indem sie diese anführt, "ohne sie jedoch", wie die Beschwerdeführer meinen, "ernst zu nehmen". Das Berufungsgericht ist bei seiner weiteren Überprüfung durchaus von den genannten Grundsätzen ausgegangen. So hat es geprüft, ob "die Meinungsbildung bei den Mitgliedern des Schulausschusses und des beklagten Rates durch ... Bewertungskriterien ausschlaggebend beeinflußt worden sind", die dazu führen müßten, daß die Entscheidung dem Gebot einer gerechten Abwägung nicht standhalte. Dabei ist es in Anlehnung an die Darstellung eines Ratsmitgliedes (Frau B...) in tatsächlicher Hinsicht "davon ausgegangen, daß sich jedes Ratsmitglied bei der Beschlußfassung vom 26. April 1988 darüber im klaren gewesen sei, daß es sich ein eigenes Urteil zu bilden habe". Im Ergebnis hat es als "nicht in Frage gestellt" gesehen, "daß der beklagte Rat das Gebot einer gerechten Abwägung der bei der Schulauflösung von ihm zu berücksichtigenden Belange beachtet hat".

7

Wenn demgegenüber die Nichtzulassungsbeschwerde auf der Grundlage eines ihrer Ansicht nach gegebenen, vom Berufungsgericht aber so nicht festgestellten Sachverhalts zu dem Ergebnis gelangt, der Beklagte habe mit dem in Rede stehenden Ratsbeschluß eine den Erfordernissen der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerecht werdende Abwägung aller Belange nicht vorgenommen, vermag dies eine Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt einer Abweichung nicht zu rechtfertigen. Mit dieser eigenständigen Bewertung des zu entscheidenden Falles wendet sie sich letztlich allein gegen die Sachverhaltswürdigung und die Rechtsanwendung im Einzelfall durch das Berufungsgericht. Mit solchen Angriffen, die den rechtssystematischen Unterschied zwischen der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde und der Begründung einer Revision außer acht lassen, läßt sich eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht begründen. Für die Frage der Zulassung der Revision wegen Divergenz ist es grundsätzlich unerheblich, ob Rechtssätze richtig angewandt worden sind. Selbst die unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom Berufungsgericht nicht in Frage gestellten Rechtssatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall begründet nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine Abweichung im vorausgesetzten Sinne (vgl. u.a. Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260).

8

3.

Ohne Erfolg bleiben muß auch die Rüge einer Abweichung von Rechtssätzen in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166. Die Beschwerde genügt insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

9

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats setzt die Bezeichnung einer Divergenz voraus, daß dargelegt wird, worin die Abweichung bestehen soll. Diesem Darlegungserfordernis wird die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde nur dann gerecht, wenn sie in beiden Entscheidungen, dem angefochtenen Urteil und der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, abstrakte, die jeweilige Entscheidung tragende Rechtssätze aufzeigt, die in Widerspruch zueinander stehen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33, vom 9. November 1981 - BVerwG 6 CB 29.79 - und vom 20. Oktober 1983 - BVerwG 6 CB 21.82 -). Einen das angefochtene Urteil unmittelbar tragenden, abstrakten Rechtssatz, der im Widerspruch stünde zu den in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Rechtssätzen aus dem Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 -, haben die Kläger mit der Beschwerde nicht bezeichnet.

10

Darüber hinaus wäre diese Divergenzrüge auch unbegründet. Die Beschwerdebegründung gibt zwar die Rechtssätze in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend wieder. Danach ist die Frage von Planungsalternativen nach den Grundsätzen des Abwägungsgebotes zu beantworten und kann ein Verstoß gegen dieses Gebot auch darin liegen, daß die Planungsbehörde eine von der Sache her naheliegende Alternativlösung verworfen hat, durch die die mit der Planung angestrebten Ziele unter geringeren Opfern an entgegenstehenden öffentlichen und privaten Belangen hätten verwirklicht werden können. Das Urteil des Berufungsgerichts enthält demgegenüber aber keinen Rechtssatz, der sich mit der Frage von Planungsalternativen ausdrücklich - geschweige denn mit abweichendem Inhalt - befassen würde. Wenn das Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Planungsentscheidung nicht im Hinblick auf bestimmte, möglicherweise unzureichend beachtete Planungsalternativen beanstandet hat, folgt daraus nicht, daß es - entgegen BVerwGE 71, 166 <172> - Planungsalternativen generell nicht für abwägungserheblich hält. Im vorliegenden Fall geht das Berufungsgericht zumindest stillschweigend davon aus, daß sich der Rat mit wenigstens einer Planungsalternative befaßt hat; nach Lage der Dinge, weil nämlich eine von zwei Hauptschulen aufzulösen war, mußte es sich dabei zwangsläufig um das Spiegelbild der getroffenen Entscheidung handeln, also um die Fortführung der Städtischen Hauptschule Nord bei jahrgangsweiser Auflösung der Städtischen Hauptschule Süd. In diesem Sinne ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts zu verstehen, daß eine "unzulässige Verengung der Fragestellung auf den Standort der zu erhaltenden Hauptschule im Innenstadtbereich ... den beklagten Rat nicht beeinflußt" habe.

11

Wenn die Nichtzulassungsbeschwerde nunmehr außerdem eine "weitere Alternative" aufzeigt, die "überhaupt nicht erörtert worden" sei, obwohl sie ebenfalls nahegelegen habe, handelt es sich auch insoweit nur um einen Angriff gegen die Richtigkeit der Rechtsanwendung im Einzelfall, der zur Begründung einer Divergenzrüge nicht geeignet ist.

12

4.

Die von den Klägern erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) können ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision führen.

13

a)

Soweit sie eine Verletzung dieser Pflicht im Zusammenhang mit dem Einfluß des Kriterienkatalogs des Schulamtsdirektors auf die Entscheidung des Beklagten über den Standort der fortzuführenden Hauptschule rügen, wenden sie sich in Wahrheit gegen die tatrichterliche Würdigung der mündlichen Aussagen zweier Ratsmitglieder. Wenn die Beschwerde aus ihrer subjektiven Sicht meint, diese Äußerungen seien "nicht geeignet", einen durch das Aktenmaterial vermittelten Eindruck "zu entkräften", ist damit ein Verfahrensmangel nicht dargetan. Zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) hätte die Beschwerde, damit Vorliegen und Erheblichkeit des angeblichen Verfahrensmangels geprüft werden könnten, im einzelnen darlegen müssen, welche Beweismittel ihrer Ansicht nach das Berufungsgericht noch hätte heranziehen müssen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich daraus im einzelnen noch ergeben hätten (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z.B. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - Buchholz 232§ 26 BBG Nr. 17; BVerwGE 31, 212 <217 f.>). Daran fehlt es. Insbesondere fehlen hier konkrete Hinweise darüber, welche Personen anderslautende Informationen hätten abgeben können und daß sich dem Berufungsgericht diese Beweismittel hätten aufdrängen müssen. Die Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts gemäß § 86 Abs. 1 VwGO wird durch das Gericht grundsätzlich nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei in der mündlichen Verhandlung - unter Berücksichtigung des bis dahin erreichten Sach- und Streitstandes - nicht förmlich beantragt (vgl. u.a. Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG 8 C 41.61 - Buchholz 310 § 86 Nr. 21 = DÖV 1963, 886; Beschluß vom 13. September 1973 - BVerwG 2 B 45.73 - Buchholz 310 § 132 Nr. 114) oder zumindest substantiiert angeregt hat (vgl. Urteil vom 18. April 1983 - BVerwG 6 C 202.81 - Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 140).

14

b)

Auch soweit die Rüge desselben Verfahrensmangels im Zusammenhang mit der Frage der Gefährlichkeit des Schulweges erhoben wird, genügt die Beschwerdebegründung nicht den genannten Darlegungsanforderungen. Es ist zwar als Ergebnis einer weiteren Aufklärung dargetan, daß der Beschwerdeführer zu 2 bei einem Besuch der Städtischen Hauptschule Süd den Europaring überqueren müsse und daß dort wegen der Verkehrsdichte eine "Verkehrsregelung durch einen Lotsendienst" wie bei der Städtischen Hauptschule Nord nicht möglich sei. Hingegen fehlt es an der erforderlichen Darlegung dazu, inwiefern das angefochtene Urteil auf der unterlassenen Aufklärung beruht oder beruhen kann. Dazu hätte auch der Sache nach Veranlassung bestanden, weil das Berufungsgericht nicht nur darauf abgestellt hat, daß dieselbe Art der Verkehrsregelung auf dem Weg des Beschwerdeführers zu 2 zur Städtischen Hauptschule Süd möglich sei, sondern in seine Betrachtung auch "ähnliche Einrichtungen" einbezogen hat, mit deren Hilfe die Benutzung des Schulweges "gefahrlos möglich" sei. Als solche weiteren Einrichtungen wären möglicherweise auch Fußgängerampeln in Betracht zu ziehen, die erforderlichenfalls von Lotsen betreut werden könnten.

15

Im übrigen stehen die genannten Ausführungen des Berufungsgerichts im Zusammenhang der Überprüfung auf eine "ermessensgerechte Abwägung" (S. 19 oben des Urteilsabdrucks). Von daher hätten Darlegungen zur Entscheidungserheblichkeit der angesprochenen Verkehrsverhältnisse auch darauf eingehen müssen, ob das nämliche Verkehrsproblem einer gefahrlosen Überquerung des Europarings für den umgekehrten Weg der Schüler aus dem Einzugsbereich der Städtischen Hauptschule Süd zur Städtischen Hauptschule Nord sich in abwägungserheblicher Weise anders dargestellt hätte oder besser hätte gelöst werden können.

16

c)

Schließlich genügt die Aufklärungsrüge auch insoweit nicht den Darlegungsanforderungen, als sie "mögliche Altlasten unter dem Schulgelände" betrifft. In dem angefochtenen Urteil heißt es in diesem Zusammenhang: "Die von den Klägern erstmals mit der Berufung geltend gemachte Nähe des Standortes der Hauptschule Süd zu Altlastlagern ist nicht belegt; sollte der Hinweis zutreffen, ist der Beklagte gehalten, von sich aus, ohne daß es eines Anstoßes durch die vorliegende Klage bedürfte, gegebenenfalls schulorganisatorische Maßnahmen zu ergreifen" (S. 20 des Urteilsabdrucks). Das Berufungsgericht ist also offenbar davon ausgegangen, daß dieses erstmalige Vorbringen - etwa im Sinne einer durch nichts belegten Mutmaßung - der hinreichenden Substantiierung entbehre und deshalb keine Veranlassung zu einer diesbezüglichen Sachverhaltsaufklärung bestehe. In der Beschwerde ist demgegenüber auch nicht ansatzweise dargetan, daß sich aus dem Prozeßvorbringen der Kläger oder aus demübrigen Prozeßstoff hinreichend konkrete und gewichtige Anhaltspunkte ergeben hätten, nach denen sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts von sich aus hätte aufdrängen müssen. Mehr als ein abstrakter Hinweis auf "mögliche" Altlasten in der "Nähe" des Standortes läßt sich der Beschwerde und dem Berufungsurteil als Parteivorbringen der Kläger nicht entnehmen. Im übrigen haben die anwaltlich vertretenen Kläger auch in diesem Zusammenhang eine Beweiserhebung nicht beantragt.

17

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.