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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.10.1983, Az.: BVerwG 6 CB 21.82

Berücksichtigung der Bereitschaft zur Abwehr angreifender Panzer notfalls unter Einsatz von Waffen; Anforderungen an die Darlegung der Grundsätzlichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage; Bereitschaft zur bewaffneten Abwehr nicht nur in Fällen von Notwehr und Nothilfe sondern auch bei verbrecherischen Angriffen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.10.1983
Aktenzeichen
BVerwG 6 CB 21.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 15863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Augsburg - 02.11.1981 - AZ: 2 K 81 A. 887

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Oktober 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 2. November 1981 wird verworfen. Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger erstrebt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

2

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG ohne Zulassung statthafte Verfahrensrevision ist unzulässig, da sie den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht genügt, wonach die verletzte Rechtsnorm sowie die Tatsachen zu bezeichnen sind, die den Verfahrensmangel ergeben sollen. Insoweit ist der einheitlichen Begründung der vom Kläger eingelegten Rechtsmittel, die nicht zwischen Revision und Beschwerde unterscheidet, weder zu entnehmen, welche Norm des Verfahrensrechts das Verwaltungsgericht verletzt haben soll, noch werden Tatsachen bezeichnet, die einen Verfahrensmangel ergeben könnten. Soweit der Kläger - wenn auch nicht ausdrücklich, sondern nur der Sache nach - geltend macht, der Tatbestand des angefochtenen Urteils, auf dem die Entscheidungsgründe aufbauen, enthalte Unrichtigkeiten, indem er z.B. Aussagen des Klägers zu seiner Bereitschaft, angreifende Panzer notfalls unter Einsatz von Waffen abzuwehren, falsch wiedergebe, hätte er die Möglichkeit gehabt, innerhalb der Frist des § 119 Abs. 1 VwGO die Berichtigung des Tatbestands zu beantragen; mit der Revision kann er einen solchen möglichen Mangel jedenfalls nicht mehr geltend machen (vgl. Beschluß vom 21. Dezember 1973 - BVerwG 6 CB 122.73 - [Buchholz 448.O § 25 WPflG Nr. 67]). Mit der Rüge schließlich, das Verwaltungsgericht habe bei der Interpretation und Würdigung seiner Bekundungen gegen Denkgesetze verstoßen, kann der Kläger im Rahmen seiner Verfahrensrevision deshalb nicht durchdringen, weil ein solcher Fehler nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich einen Subsumtionsmangel darstellt und daher dem sachlichen Recht und nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnen ist (vgl. Beschluß vom 14. Mai 1975 - BVerwG 6 C 91.74 - [Buchholz 448.O § 34 WPflG Nr. 43]).

3

Hinsichtlich der Beschwerde kann dahinstehen, ob sie den Anforderungen des § 34 Abs. 3 Satz 1 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder einer Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts genügt; denn jedenfalls ist sie unbegründet. Soweit sie die Verletzung von Denkgesetzen durch das Verwaltungsgericht bei der Interpretation und Würdigung der Bekundungen des Klägers rügt, könnte damit nur eine bereits zugelassene Revision, nicht aber eine Nichtzulassungsbeschwerde begründet werden; denn damit wird weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch eine Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts dargetan.

4

Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts läßt sich nicht feststellen. Abgesehen davon, daß es insoweit bereits an der erforderlichen Darlegung fehlt, weil die Beschwerde es unterläßt, in dem angefochtenen Urteil sowie in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abstrakte, die jeweilige Entscheidung tragende Rechtssätze aufzuzeigen und gegenüberzustellen, die in Widerspruch zueinander stehen (vgl. Beschluß vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - [Buchholz 448.O § 34 WPflG Nr. 33] und Beschluß vom 9. November 1981 - BVerwG 6 CB 29.79 -), weicht das angefochtene Urteil nicht von den von der Beschwerde bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.

5

Das Verwaltungsgericht ist unter Zugrundelegung der Bekundungen des Klägers, so wie sie im Tatbestand des Urteils wiedergegeben sind - nämlich daß er dann zu Verteidigungsmaßnahmen unter Anwendung von Waffen bereit sei, wenn die Bundesrepublik von einem anderen Staat angegriffen würde und dabei die Tötung unschuldiger Zivilisten und Soldaten zu befürchten wäre -, zu der Feststellung gelangt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lehne der Kläger die Tötung anderer Menschen nicht ausnahmslos ab, weil er "offen und freimütig" eingeräumt habe, außer in Fällen von Notwehr und Nothilfe auch zu bewaffneter Abwehr "verbrecherischer" Angriffe berechtigt und imstande zu sein; dabei habe er nach eigener Aussage unter verbrecherischen Angriffen rechtswidrige Angriffshandlungen im Kriege verstanden, welche auf die Tötung von Zivilpersonen und "unschuldigen" Soldaten ausgerichtet seien; die Einstellung des Klägers lasse sich somit dahin charakterisieren, daß er sich in derartigen Situationen aus dem Gebot heraus, anderen Menschen Hilfe und Schutz angedeihen lassen zu müssen, zu Abwehrmaßnahmen mit Waffengewalt verpflichtet fühle. Soweit der Kläger demgegenüber der Sache nach geltend macht, das Verwaltungsgericht habe seiner Aussage mit dieser Würdigung einen Inhalt gegeben, der mit ihrem tatsächlichen Inhalt nicht übereinstimme, kann er damit schon deshalb nicht durchdringen, weil es insoweit an einer ordnungsmäßigen, im Rahmen der Verfahrensrevision zu erhebenden Rüge mangelt. Bei der im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gebotenen Prüfung, ob das angefochtene Urteil von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, ist daher von der dargelegten rechtlichen Würdigung der Bekundungen des Klägers durch das Verwaltungsgericht auszugehen. Danach liegt keine Divergenz zu den von der Beschwerde angeführten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1972 - BVerwG 8 C 95.70 - (BVerwGE 39, 269 = Buchholz 448.O § 25 WPflG Nr. 38) und vom 12. Dezember 1973 - BVerwG 6 C 29.73 - (Buchholz 448.O § 25 WPflG Nr. 66) vor. Zwar hat der beschließende Senat insbesondere in der letztgenannten Entscheidung hervorgehoben, daß auch in Kriegssituationen zugespitzte notwehr- und nothilfeähnliche Situationen denkbar sind, in denen die Bereitschaft des Wehrpflichtigen, zur eigenen Verteidigung oder zum Schutz von Mitmenschen unter Waffengewalt mit potentieller Tötungsfolge für den Angreifer einen unmittelbar lebensbedrohenden Angriff abzuwehren, seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nicht ausschließt (vgl. auch BVerwGE 44, 313); insofern hätte das Verwaltungsgericht eine Anerkennung des Klägers nicht allein mit dem Argument ablehnen dürfen, er habe seine Bereitschaft bekundet, in einem Verteidigungskrieg Zivilisten oder auch Soldaten, die in einer konkreten Situation von angreifenden feindlichen Panzern unmittelbar lebensgefährdend bedroht worden seien, notfalls mit Waffengewalt zu schützen. Eine solche von der Rechtsprechung des Senats abweichende Rechtsauffassung liegt dem angefochtenen Urteil auch gar nicht zugrunde. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger vielmehr seine Bereitschaft entgegengehalten, mit militärischen Aktionen Gegenwehr zu leisten, wenn "der Verlust von Menschenleben schlechthin auf selten des Angegriffenen zu befürchten wäre". Somit steht auch die hierauf gegründete Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichts, der Kläger sei bereit und imstande, Abwehrmaßnahmen mit militärischen Mitteln im Rahmen einer normalen Verteidigungssituation zu ergreifen, um den Schutz von Menschenleben sicherzustellen, nicht im Widerspruch zu der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu auch Urteil vom 18. Juli 1975 - BVerwG 6 C 62.73 - [BVerwGE 49, 71. = Buchholz 448.O § 25 WPflG Nr. 90] und Urteil vom 15. Dezember 1978 - BVerwG 6 C 14.77 - [Buchholz 448.O § 25 WPflG Nr. 110]).

6

Soweit sich der Kläger im übrigen in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung im einzelnen durch das Verwaltungsgericht wendet, kann damit eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet werden.

7

Da nach alledem die Rechtsverfolgung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg bietet, ist sein Antrag, ihm Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, abzulehnen, § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VWGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Becker
Ernst
Dr. Seibert