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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1981, Az.: BVerwG 6 CB 29.79

Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Anspruch auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Anforderungen an die Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes; Notwendigkeit der Aufnahme von Bekundungen bei einer Parteivernehmung in den Tatbestand eines Urteils

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.11.1981
Aktenzeichen
BVerwG 6 CB 29.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 21640
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 26.01.1979 - AZ: VRS III 62/78

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 9. November 1981
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Ernst und Dr. Seibert
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Januar 1979 und seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil werden zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger ist mit seinem Antrag, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, vor den Prüfungsgremien der Bundeswehrverwaltung und vor dem Verwaltungsgericht ohne Erfolg geblieben. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat er die zulassungsfreie Verfahrensrevision und die Beschwerde gegen die in diesem Urteil enthaltene Nichtzulassung der Revision eingelegt, um eine erneute Entscheidung über sein Antragsbegehren zu erreichen. Beiden Rechtsmitteln ist Jedoch ein Erfolg nicht beschieden.

2

Die Revision kann durch Beschluß gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO zurückgewiesen werden, weil sich die Verfahrensrügen als offenbar unbegründet erweisen.

3

Die Revision ist zwar nach § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG zulässig; die mit ihr gerügten wesentlichen Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung liegen jedoch nicht vor.

4

Entgegen der Auffassung der Revision bestand für das Verwaltungsgericht keine Verpflichtung, die Bekundungen, die der Kläger bei seiner Parteivernehmung gemacht hatte, in den Tatbestand seines Urteils aufzunehmen (s. Beschluß des Senats vom 19. Dezember 1975 - BVerwG 6 CB 78.75 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 49]). Sie gehören in die Verhandlungsniederschrift und müssen dort aufgenommen werden (Beschluß des Senats vom 20. Juni 1975 - BVerwG 6 C 34.75 - [Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 45]). Aus diesen Gründen bedarf es im Tatbestand keiner Verweisung auf das Protokoll.

5

Die Revision beruft sich zur Begründung ihrer Rüge, bei der Urteilszustellung habe das Protokoll nicht vorgelegen, auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 13, 338 und Urteil vom 17. Juli 1974 - BVerwG 6 C 10.74 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 76]), die vor dem 1. Januar 1975, dem Tag des Inkrafttretens der durch das Gesetz zur Entlastung der Landgerichte und der Vereinfachung des gerichtlichen Protokolls vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3651) geänderten und neu eingefügten Vorschriften über Aufnahme und Inhalt des Protokolls (§§ 159 bis 165 ZPO), die gemäß § 105 VwGO auch im Verwaltungsprozeß Anwendung finden, ergangen sind und die deshalb die von der Revision vertretene Auffassung nicht rechtfertigen können. Nach § 160 a Abs. 2 Satz 2 ZPO braucht, soweit Feststellungen nach § 160 Abs. 3 Nr. 4 und 5 ZPO - dazu gehört auch die Parteiaussage - mit einem Tonbandgerät vorläufig aufgezeichnet worden sind, lediglich dies im Protokoll vermerkt zu werden. Das ist geschehen. Das Protokoll ist um die Feststellungen zu ergänzen, wenn eine Partei dies bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens beantragt (§ 160 a Abs. 2 Satz 3 ZPO). Diesen Antrag hat der Kläger mit einem am 26. Februar 1979 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz gestellt; am 14. März 1979 ist die Übertragung der Tonbandaufzeichnung an ihn abgesandt worden, die am 15. März 1979 bei ihm eingegangen ist.

6

Aus diesem Tatbestand läßt sich ein Verfahrensmangel nicht ableiten.

7

Soweit die Revision geltend macht, das Gericht sei mangels Vorliegen der Übertragung von "anderen Parteivernehmungsaussagen" ausgegangen, als sie gemacht worden seien, kann sie deshalb keinen Erfolg haben, weil eine Verpflichtung, Tonbandaufzeichnungen vor der Abfassung des Urteils zu übertragen, nicht besteht. Eine andere Frage ist es jedoch, ob die Rüge des Klägers, entgegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei der gesamte Inhalt der Verhandlung und der Beweisaufnahme nicht in die Überzeugungsbildung des Gerichts einbezogen worden, Erfolg haben kann. Auch das ist zu verneinen. Die Revision legt nicht konkret dar, welche Bekundungen des Klägers in seiner Parteivernehmung vom Verwaltungsgericht außer acht gelassen worden sind. Die Darlegung der Revision, die Wertung der Bekundungen des Klägers in seiner Parteivernehmung sei unvollständig, bezieht sich nach den folgenden Ausführungen offensichtlich nicht darauf, daß ein Teil der Beweisaufnahme, obgleich für die rechtliche Würdigung wesentlich, unberücksichtigt geblieben ist, sondern darauf, daß das Gericht bestimmte, vom Kläger für erheblich gehaltene Maßstäbe bei seiner Wertung nicht beachtet hat. Darin liegt aber kein revisionsgerichtlich zu beachtender Verfahrensmangel.

8

Auch die Rüge, die Beweiswürdigung sei denkgesetzwidrig und widersprüchlich, ist nicht geeignet, der Revision zum Erfolg zu verhelfen, weil damit nicht ein Verfahrensmangel, sondern die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird. Bei Denkfehlern und sonstigen Widersprüchen bei der Beweiswürdigung handelt es sich um Subsumtionsmängel bei der Anwendung des materiellen Rechts (ständige Rechtsprechung siehe Beschluß vom 2. Juli 1975 - BVerwG 6 C 59.74 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 89]; Beschluß vom 14. Mai 1975 - BVerwG 6 C 91.74 - [Buchholz 448.0 § 54 WPflG Nr. 43]).

9

Die in allgemeiner Form gehaltene und der Bezeichnung der Verfahrensrechtlichen Norm entbehrende Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht legt nicht hinreichend und konkret dar, was das Verwaltungsgericht hätte noch fragen sollen, insbesondere auch nicht, inwiefern das Urteil auf der unterbliebenen Befragung beruht oder beruhen kann. Die Begründung dieser Rüge wirft dem Gericht vor, nicht die - nach Meinung der Revision gebotenen - Schlüsse gezogen zu haben. Im Grunde handelt es sich um einen in eine Aufklärungsrüge gekleideten Angriff auf die Beweiswürdigung des Gerichts.

10

Die Rüge, das Urteil verstoße gegen die sich in EDV-Sachen aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebende Pflicht, wohlwollend zu verstehen und zu wägen und Ausdrucks- oder intellektuelle Schwächen nicht zu Lasten des Klägers gehen zu lassen, greift schon deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht aus dem Ergebnis der Verhandlung und der Parteivernehmung des Klägers die - mit Zweifeln nicht belastete - Überzeugung gewonnen hat, daß der Kläger eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nicht getroffen habe. Deshalb kommen die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die wohlwollende Beurteilung des Beweiswerts einer förmlichen Aussage eines um seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer streitenden Wehrpflichtigen nicht zur Anwendung (siehe dazu Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG 6 CB 133.73 - [Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 45]).

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Auch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

12

Der Kläger hat eine Divergenz des Urteils des Verwaltungsgerichts zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht dargelegt. Nach § 34 Abs. 3 WPflG in Verbindung mit § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt es nicht, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von der das Urteil des Verwaltungsgerichts abweicht, zu bezeichnen; vielmehr muß auch dargelegt werden, worin die Abweichung bestellen soll. Diesem Darlegungserfordernis wird die Beschwerde nur dann gerecht, wenn sie aus beiden Entscheidungen, nämlich der des Bundesverwaltungsgerichts und der des Verwaltungsgerichts, abstrakte, die jeweilige Entscheidung tragende Rechtssätze gegenüberstellt, die miteinander in Widerspruch stehen. Solche widersprechenden Rechtssätze zeigt die Beschwerde nicht auf. Die Rüge, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von dem Urteil des Senats vom 18. Juli 1975 - BVerwG 6 C 62.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 90) ab, läßt eine klare Herausstellung eines tragenden Rechtssatzes vermissen, den das Verwaltungsgericht in Frage gestellt haben soll. In dem genannten Urteil ist generell ausgeführt, wer sich zum militärischen Radardienst bereit erkläre, beteilige sich an einem Tun, das unmittelbar darauf gerichtet sei, mit Hilfe von Waffen Menschen im Kriege zu töten. Das Verwaltungsgericht hat zu diesem Problemkreis ausgeführt, der Kläger habe sich bereit erklärt, als Soldat im Krieg verschiedene, einen engen Bezug zur Waffenanwendung auf weisende Tätigkeiten auszuüben. Dieser abstrakte Rechtssatz läßt keinen Widerspruch zu dem allgemeinen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts erkennen. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht auf die konkreten Umstände und ihre rechtliche Einordnung an, sondern entscheidend ist allein, ob die für die Einordnung aufgestellten Rechtssätze mit solchen des Bundesverwaltungsgerichts in Einklang stehen oder ihnen widersprechen.

13

Ebensowenig ist dem Darlegungserfordernis in Bezug auf die weiter angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, nämlich hinsichtlich des Urteils vom 27. Januar 1972 - BVerwG 8 C 115.69 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 37), des Urteils vom 27. Januar 1972 - BVerwG 8 C 95.70 - (BVerwGE 39, 269) und des Urteils vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 18.73 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 68) entsprochen, denn der Kläger macht hinsichtlich der Situation beim Anflug eines atombeladenen unbemannten oder bemannten Flugkörpers geltend, daß das Verwaltungsgericht nicht richtig subsumiert habe. Darin mag ein Fehler der Rechtsanwendung liegen; eine Divergenz ist mit diesen Ausführungen nicht dargetan.

14

Für die in der Beschwerde bezeichneten Urteile vom 10. Dezember 1975 - BVerwG 6 C 44.75 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 97) und vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 80.75 - (Buchholz 448.0 § 25 WPflG Nr. 100) gilt dasselbe. Auch hier hat die Beschwerde keine abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssätze aufgezeigt, von denen das Verwaltungsgericht durch Aufstellen anderer Rechtssätze abgewichen ist. Das Verwaltungsgericht hat nämlich den diesen und den davor genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts durchweg zugrunde liegenden Rechtssatz, daß die in bestimmten Notwehr- und Nothilfesituationen vorhandene Bereitschaft zur Gewaltanwendung nicht schlechthin die Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ausschließt, nicht durch Einschränkungen in Frage gestellt, sondern lediglich aufgrund der Bekundungen des Klägers über seine Bereitschaft, als Soldat im Krieg verschiedene, einen engen Bezug zur Waffenanwendung aufweisende Tätigkeiten auszuüben, angenommen, daß er eine echte Gewissensentscheidung nicht getroffen habe. Das, was die Beschwerde rügt, zeigt keine Divergenz in dem dargelegten Sinn auf, sondern ist lediglich die Beanstandung einer - nach Auffassung des Klägers nicht richtigen - Subsumtion unter die abstrakten Rechtssätze und einer nach Meinung des Klägers fehlerhaften Beweiswürdigung.

15

Der Rechtssache kommt auch entgegen der Auffassung der Beschwerde eine grundsätzliche, die Zulassung der Revision rechtfertigende Bedeutung nicht zu. Der Kläger erblickt sie in der Frage, ob die von ihm gemachten Angaben zum Abschuß bemannter Flugobjekte, zum Flaksperreschießen und zum Aufrichten von Tieffliegersperren mittels Fesselballons und auch seine sonstigen Angaben eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer schon objektiv hindern. Die Beschwerde führt dazu ergänzend aus, die Beispielsfälle des Flaksperreschießens und der Tieffliegersperren mit Fesselballons seien bisher noch nicht höchstrichterlich behandelt; sie unterschieden sich von den bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts behandelten Fällen des gegenwärtigen Anflugs eines Bombers - evtl. mit Atombomben oder Verheerenden bakteriologischen Waffen - dadurch, daß diese kriegerischen Tätigkeiten ungezielt, aber offen und abschreckend seien, während es in den entschiedenen Fällen um ein überraschendes, auf Tötung gerichtetes Schutzhandeln gegangen sei.

16

Indessen ergibt sich auch aus diesem Vorbringen der Beschwerde nicht, daß die von ihr aufgezeigte Rechtsfrage noch klärungsbedürftig ist. Die Unterschiede, die zu den bisher entschiedenen Verfahren von der Beschwerde herausgearbeitet werden, sind für die rechtliche Wertung des Handelns eines seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erstrebenden Wehrpflichtigen nicht von entscheidender Bedeutung. Denn es geht in allen Fällen ausnahmslos um die Frage, ob der Wehrpflichtige an kriegerischen Handlungen der Streitkräfte - unter bestimmten Voraussetzungen - teilzunehmen bereit ist, wobei allein die von ihm angegebener Motivation für sein jeweiliges Handeln Aufschluß darüber geben kann, ob er unter dem Zwang seiner Gewissensentscheidung steht oder es sich lediglich um eine - verständliche - Abneigung gegen die Teilnahme an kriegerischen Handlungen handelt, die auch das Töten feindlicher Personen einschließen.

17

Diese Problematik ist bereits durch die von der Beschwerde bezeichneten, im Rahmen der Erörterung über das Vorliegen einer Divergenz genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts behandelt und weitgehend geklärt. Selbst die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, ob und in welchen Punkten diese Rechtsprechung ergänzt oder fortentwickelt werden kann.

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Da der Kläger mit seinen beiden Rechtsmitteln unterliegt, hat er gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten beider Verfahren zu tragen; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes beruht für beide Verfahren auf § 13 Abs. 1 GKG.

Fischer
Ernst
Dr. Seibert