Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.02.1994, Az.: BVerwG 1 B 208.93
Rechtmäßigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.02.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 208.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 20937
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 14.09.1993 - AZ: 14 S 1312/93
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- SGb 1995, 606 (amtl. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Februar 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer
und die Richter Gielen und Dr. Hahn
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. September 1993 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren sowie - unter Änderung der erstinstanzlichen und der zweitinstanzlichen Wertfestsetzung - für den ersten und den zweiten Rechtszug auf jeweils 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt erfolglos. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Berufungsgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe beschränkt.
1.
Die Beschwerde rügt in erster Linie eine Abweichung des Berufungsurteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 122.81 - (BVerwGE 66, 61). Sie führt aus, nach dieser Rechtsprechung sei die Befugnis der Behörde zur Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts auf einen Zeitraum von einem Jahr beschränkt, gerechnet von dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von den Tatsachen Kenntnis erhält, welche die Rücknahme rechtfertigen. Hingegen gehe das Berufungsurteil in Übereinstimmung mit dem Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr. Sen. 1 und 2.84 - (BVerwGE 70, 356) davon aus, daß die Jahresfrist erst mit Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts beginne. Der Beschluß vom 19. Dezember 1984 ändere nichts daran, daß eine Divergenz zu dem angeführten Urteil vom 25. Juni 1982 bestehe. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO enthalte insoweit keine Einschränkung.
Die Divergenzrüge greift nicht durch. Die Abweichung von einer Rechtsprechung, an der das Bundesverwaltungsgericht in späteren Entscheidungen selbst nicht mehr festhält, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Beschlüsse vom 17. April 1991 - BVerwG 5 B 55.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 300 <Leitsatz> und vom 20. November 1981 - BVerwG 3 B 52.81 - Buchholz 427.3 § 12 LAG Nr. 164 S. 3). Das gilt auch, wenn dies durch eine Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts erfolgt, wie es der Fall ist. Dafür ist unerheblich, daß der Große Senat durch Beschlulß entschieden hat. Für die Ansicht der Beschwerde, die frühere Rechtsprechung müsse in einem Urteil aufgegeben worden sein, kann weder der Wortlaut des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch der Sinn der Divergenzrüge streiten, der darin besteht, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern, ein Ziel, das gerade auch durch Entscheidungen des Großen Senats verfolgt wird. Übrigens vertritt auch der beschließende Senat die Auffassung des Großen Senats (vgl. BVerwGE 84, 17 <22>; Urteil vom 24. April 1990 - BVerwG 1 C 56.89 - NVwZ-RR 1990, 604 <605>). Daß der Frage noch grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zukommt, macht die Beschwerde nicht deutlich.
2.
Die Beschwerde ist auch - die Zulässigkeit einer "fürsorglichen" Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes unterstellt - nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
a)
Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob für das Vorliegen der Voraussetzungen der Einhaltung der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG BW (entsprechend § 48 Abs. 4 VwVfG) die zurücknehmende Behörde oder der Adressat der Rücknahmeverfügung darlegungs- und beweispflichtig sei. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie wäre nämlich nicht entscheidungserheblich. Wer darlegungs- und gegebenenfalls beweispflichtig ist, ist im Verwaltungsprozeß im allgemeinen nur von untergeordneter Bedeutung, da das Gericht nach § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen erforscht. Erst wenn sich das Gericht von dem Vorliegen eines nach dem materiellen Recht erheblichen Umstandes trotz Ausschöpfung aller in Betracht kommender Erkenntnisquellen nicht überzeugen konnte, kann sich die Frage stellen, welche Rechtsfolgen daraus zu ziehen sind. Im vorliegenden Fall war das Berufungsgericht der Überzeugung, daß die Beklagte die Rechtswidrigkeit der Bescheinigung nach § 33 c Abs. 3 GewO erst durch die Mitteilung des Wirtschaftskontrolldienstes am 12. Juni 1991 erkannt hat. Davon müßte der Senat in einem Revisionsverfahren ausgehen. Fragen der Darlegungs- und Beweislast stellen sich insoweit nicht.
Aber auch wenn davon ausgegangen wird, in Wahrheit mache die Klägerin mit ihrer auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gestützten Beschwerde einen Aufklärungsmangel geltend, könnte dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn es fehlt jedenfalls die nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung, daß und warum sich dem Gericht trotz fehlender Beweisanträge die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung darüber, wann die Beklagte die Rechtswidrigkeit der Geeignetheitsbescheinigung erkannt hatte, hätte aufdrängen müssen und welche Beweismittel dafür in Betracht gekommen wären.
b)
Auch die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig erachtete Frage,
"inwieweit dem Bürger bei der Rüge von Verfahrensmängeln eine Darlegungs- und Beweislast aufgebürdet wird",
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. In ihrer Allgemeinheit kann eine solche Frage in einem Revisionsverfahren, soweit überhaupt insoweit noch Klärungsbedarf bestehen könnte, nicht beantwortet werden. Wenn sie mit Blick auf die Gegebenheiten des vorliegenden Rechtsstreites dahin verstanden wird, daß geklärt werden soll, inwieweit eine Partei die Darlegungs- und Beweislast für einen Verfahrensfehler hat, der aus einer nicht ordnungsgemäßen Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts abgeleitet wird, könnte sie ebenfalls in einem Revisionsverfahren nicht beantwortet werden. Denn Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens können die Zulassung der Revision nur dann rechtfertigen, wenn sie auf die Entscheidung des Berufungsgerichts durchgeschlagen haben (vgl. Beschluß vom 16. November 1982 - BVerwG 9 B 3232.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 216). Das ist trotz der Inbezugnahme des Gerichtsbescheids in dem Berufungsurteil nicht der Fall. Denn das Berufungsgericht hat sich mit der Frage des Beginns der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 LVwVfG BW eigenständig auseinandergesetzt (UA S. 9), insoweit also nicht lediglich auf den Gerichtsbescheid verwiesen, so daß auf sich beruhen kann, ob ein Verfahrensfehler des erstinstanzlichen Gerichts sich allein deswegen auf das Berufungsurteil auswirkt, weil das Berufungsgericht die Berufung nach § 130 b VwGO aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen hat und sich damit in der rechtlichen Beurteilung dem Verwaltungsgericht angeschlossen hat.
c)
Die Klägerin geht fehl in der Annahme, sie hätte sich zu dem Zeitpunkt des Beginns der Frist des § 48 Nr. 4 LVwVfG BW nicht äußern können. Die Verwaltungsvorgänge, die ausweislich des Berufungsurteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, enthalten die Mitteilung des Wirtschaftskontrolldienstes, die Anlaß zu der Rücknahme der Geeignetheitsbescheinigung gegeben hat, und den im Widerspruchsverfahren an das Landratsamt ergangenen Bericht der Beklagten, nach dem die Geeignetheitsbescheinigung irrtümlich ausgestellt worden sei. Die Klägerin hatte deshalb Gelegenheit, zu den damit verbundenen tatsächlichen und rechtlichen Fragen Stellung zu nehmen. Ob die Beklagte die entscheidungserheblichen Gesichtspunkte außer eine Bezugnahame auf die Verwaltungsakten mit ihren Prozeßvortrag ausdrücklich "in den Prozeß eingeführt" hatte, ist angesichts des § 86 Abs. 1 VwGO unerheblich. Die Klägerin hat im übrigen in ihrem Schriftsatz vom 19. Mai 1993 zu der entscheidungserheblichen Frage des Beginns der Frist des § 48 Abs. 4 LVwVfG BW ausführlich vorgetragen. Was darüber hinaus hätte vorgetragen werden können, macht die Beschwerde nicht deutlich.
3.
Aus den dargelegten Gründen ist die Revision auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
4.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren sowie - unter Änderung der erstinstanzlichen und der zweitinstanzlichen Wertfestsetzung - für den ersten und den zweiten Rechtszug auf jeweils 10.000 DM festgesetzt. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG und berücksichtigt den Jahresgewinn der Klägerin aus der Aufstellung zweier Gewinnspielgeräte in der Gaststätte, den der Senat mit 5.000 DM je Geldspielgerät veranschlagt.
Gielen
Hahn