Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1990, Az.: BVerwG 1 C 56.89
Steuerhinterziehung; Vermögensstraftat; Fünfjahresfrist; Unzuverlässigkeit eines Waffenbesitzkarteninhabers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 56.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12623
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 15.04.1988 - AZ: 13 K 4958/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.09.1989 - AZ: 20 A 1466/88
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 2 WaffG 1976
- § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976
- § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG 1976
- § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976
- § 48 Abs. 1 WaffG 1976
- § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976
- § 48 Abs. 2 Satz 2 WaffG 1976
- § 59 Abs. 3 Satz 1 WaffG 1976
- § 370 AO
- § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG
- § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
Fundstellen
- BayVBl 1991, 182-183
- DVBl 1990, 1043-1044 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 199, 118-119
- NVwZ-RR 1990, 604-605 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist eine Straftat gegen das Vermögen im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG. Eine entsprechende Verurteilung begründet daher in der Regel die Unzuverlässigkeit des Inhabers einer Waffenbesitzkarte.
- 2.
Zur Frage des Ausschlusses der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs. 2 WaffG, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, der Zeitpunkt der Begehung der Straftat aber sehr lange (etwa 10 Jahre) zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1989 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. April 1988 werden geändert.
Der Bescheid des Polizeipräsidenten Wuppertal vom 24. Juni 1987 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 30. Oktober 1987 werden insoweit aufgehoben, als sie dem Kläger aufgeben, seine Waffen an einen Berechtigten zu veräußern oder diese unbrauchbar machen zu lassen, und die Sicherstellung der Waffen androhen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Kläger trägt drei Viertel, der Beklagte ein Viertel der Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Gründe
I.
Der Beklagte erteilte dem Kläger im April 1978 gemäß § 59 Abs. 3 Satz 1 WaffG eine Waffenbesitzkarte für eine Pistole und eine Gaspistole.
Mit Strafbefehl vom 28. Juli 1983 verurteilte das Amtsgericht Wuppertal den Kläger wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in zwei Fällen (§ 370 AO) zu einer Geldstrafe von 175 Tagessätzen zu je 110 DM. Der Strafbefehl ist seit dem 26. September 1983 rechtskräftig.
Im November 1986 erhielt der Beklagte einen Zentralregisterauszug mit der Eintragung des gegen den Kläger ergangenen Strafbefehls. Nach Anforderung und Auswertung der Strafakten sowie nach Anhörung des Klägers widerrief der Beklagte mit Bescheid vom 24. Juni 1987 die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte. Zur Begründung seiner auf § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG gestützten Entscheidung gab der Beklagte an, der Kläger sei wegen einer Straftat gegen das Vermögen verurteilt worden und besitze daher entsprechend der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit. Der Beklagte forderte den Kläger weiter auf, die Waffenbesitzkarte unverzüglich zurückzugeben und die in seinem Besitz befindlichen Waffen an einen Berechtigten zu veräußern oder diese unbrauchbar machen zu lassen. Berechtigte im Sinne des Waffenrechts seien Waffenhändler oder Inhaber von Waffenbesitzkarten, die zum Erwerb solcher Waffen berechtigten. Sollte der Kläger von diesen Möglichkeiten innerhalb von vier Monaten nach Bestandskraft des Bescheides keinen Gebrauch machen, so würden die Sachen sichergestellt und dem Landeskriminalamt zur Verwertung übergeben werden. Außerdem wurde eine Verwaltungsgebühr festgesetzt. Den Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident Düsseldorf mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 1987 zurück.
Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. Im Berufungsurteil ist unter anderem ausgeführt: Der Widerruf der Waffenbesitzkarte sei gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG gerechtfertigt. Der Kläger sei unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG, weil er durch das Amtsgericht wegen einer Straftat gegen das Vermögen rechtskräftig bestraft worden sei und vom Eintritt der Rechtskraft der Bestrafung bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides fünf Jahre noch nicht verstrichen seien. Die Steuerhinterziehung nach § 370 AO sei eine Straftat gegen das Vermögen und werde von der Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG erfaßt. Diese Vorschrift stelle eine Regelvermutung für die Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit auf, indem an die gerichtliche Verurteilung strafrechtlich relevanten Verhaltens angeknüpft werde. Soweit das Gesetz auf bestimmte Straftatbestände abhebe, greife es teils auf Abschnittsüberschriften des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches zurück, teils würden Merkmale genannt, die einzelnen Straftatbeständen des Strafgesetzbuches entsprächen. Allerdings gelte dieses System nicht durchgehend. Es werde bei der Einbeziehung der Straftaten gegen das Eigentum oder das Vermögen in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG verlassen, die das Strafgesetzbuch mit dieser Bezeichnung nicht aufführe. Hieraus könne entnommen werden, daß der Regelungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG sich nicht auf die im Besonderen Teil des Strafgesetzbuches aufgeführten Strafnormen beschränke, sondern auch in anderen Gesetzen unter Strafe gestellte Sachverhalte erfasse, sofern es sich um Straftaten gegen das Eigentum oder Vermögen handele. § 370 AO schütze den Anspruch des Steuergläubigers auf den vollen Ertrag der Einzelsteuer in dem jeweiligen Besteuerungsabschnitt, mithin Vermögen des Staates.
Der Vermutungstatbestand greife auch durch und führe zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers. Die Vermutung der Unzuverlässigkeit knüpfe dabei an die Tatsache der rechtskräftigen Bestrafung wegen unter § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis e WaffG näher bezeichneter Straftaten an, ohne daß es darauf ankomme, ob diese einen waffenrechtlichen Bezug aufwiesen. Es seien hier keine besonderen Umstände gegeben, welche die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit ausnahmsweise widerlegten oder unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten. Dies gelte auch, wenn man die von den Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafbefehl abweichenden Schilderungen des Klägers dazu zugrunde lege, welche Handlungen zu dem Strafbefehl geführt hätten. Gehe man von der Darlegung des Klägers aus, so möge die Bestrafung wegen Verkürzung von Umsatz- und Gewerbesteuer nicht gerechtfertigt gewesen sein, ebensowenig der Vorwurf, er habe gemeinsam mit seiner Ehefrau Steuern verkürzt. Aber auch dann bleibe - was der Kläger nicht in Abrede stelle - die Nichtanmeldung steuerpflichtigen Einkommens in erheblicher Höhe und damit eine Verkürzung von Einkommensteuer durch den Kläger festzustellen. Da es sich dabei um recht erhebliche Geldsummen handele und sich die Steuerverkürzung über einen langen Zeitraum erstreckt habe, könne von einem Bagatellvergehen nicht die Rede sein. Angesichts dieser recht schwerwiegenden Verfehlung werde die Regelvermutung nicht dadurch widerlegt, daß der Kläger sich offenbar im übrigen rechtlich einwandfrei geführt habe, daß er auf ein schweres Schicksal mit einer vierjährigen, ohne rechtfertigenden Anlaß erlittenen Zuchthaushaft in der Deutschen Demokratischen Republik verweisen könne und daß zwischen den Tathandlungen und dem maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ein recht langer Zeitraum vergangen sei.
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter. Er ist der Ansicht, daß das Delikt der Steuerhinterziehung wegen seines fehlenden Bezuges zu der von Waffen ausgehenden spezifischen Gefährlichkeit nicht als Straftat gegen das Vermögen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG gelte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. September 1989, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. April 1988 und den Bescheid des Beklagten vom 24. Juni 1987 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 30. Oktober 1987 aufzuheben.
Der Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision des Klägers hat nur zum Teil Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) entschieden, daß der Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Anordnung der Rückgabe der Erlaubnisurkunde rechtmäßig sind (1.). Mit Bundesrecht ist es dagegen nicht vereinbar, daß das Berufungsgericht auch das an den Kläger gerichtete Gebot gebilligt hat, die Waffen unbrauchbar machen zu lassen oder an einen Berechtigten zu veräußern; dasselbe gilt für die Androhung der Sicherstellung (2.).
1.
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist § 47 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) - WaffG -. Danach ist eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber der Erlaubnis unter anderem die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) nicht mehr besitzt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die dem Kläger nach § 59 Abs. 3 Satz 1 WaffG erteilte Waffenbesitzkarte ist eine "Erlaubnis ... nach diesem Gesetz" im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG (BVerwGE 67, 16). Sie mußte daher widerrufen werden, weil der Kläger, nachdem er sie erhalten hatte, im Sinne des Gesetzes unzuverlässig geworden ist.
Das Berufungsgericht hat die Zuverlässigkeit des Klägers zu Recht an § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG gemessen. Nach dieser Vorschrift besitzen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit u.a. Personen nicht, die wegen einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies ist beim Kläger der Fall; denn er ist vier Jahre vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) rechtskräftig verurteilt worden.
Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß eine Straftat nach § 370 AO eine Straftat gegen das Vermögen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG ist. Mit den Straftaten gegen das Vermögen sind nicht etwa nur die einschlägigen Delikte des Strafgesetzbuches gemeint, die beispielsweise im 22. Abschnitt des Besonderen Teils unter der Bezeichnung "Betrug und Untreue" oder im 21. Abschnitt unter dem Begriff "Begünstigung und Hehlerei" zusammengefaßt sind. Diese Überschriften heben nur die wichtigsten in den betreffenden Abschnitten geregelten Straftaten nochmals hervor, fassen aber nicht wie beispielsweise die Überschrift "Gemeingefährliche Straftaten" des 27. Abschnitts in eine besondere Kategorie von Delikten (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1989 - BVerwG 1 C 36.87 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 54 = GewArch 1990, 78) zusammen. Zu der mit § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG insoweit gleichlautenden Vorschrift des § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b des Bundesjagdgesetzes in der Fassung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) - BJagdG - hat das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 30. November 1989 - BVerwG 3 C 92.87 - BayVBl. 1990, 375) wie folgt entschieden:
"Unter Vermögen im strafrechtlichen Sinne wird üblicherweise 'die Summe aller geldwerten Güter nach Abzug der Verbindlichkeiten' (BGHSt 16, 220 <221>[BGH 18.07.1961 - 1 StR 606/60]), die Gesamtheit der wirtschaftlichen Güter einer Person (Wessels, Strafrecht, Besonderer Teil - 2. § 13 II 4 a), 'die Gesamtheit der Güter, die der Verfügungsgewalt einer Person unterliegen' (Maurach-Schroeder, Strafrecht. Besonderer Teil. Teilbd. 1. 6. Aufl., § 46 II A 4 b) oder 'die Gesamtheit der einer Person zustehenden wirtschaftlichen Werte' (Blei. Strafrecht. Besonderer Teil, § 61 V 1) verstanden. Entscheidend ist bei dieser wirtschaftlichen Vermögenslehre, daß jede wirtschaftliche Position, der im Geschäftsverkehr wirtschaftlicher Wert beigemessen wird, ein Vermögensbestandteil ist. Träger dieser wirtschaftlichen Werte kann jede natürliche Person, aber auch jede juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts sein. Aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. b BJagdG folgt nicht, daß das Jagdrecht sich einen eigenen, vom Strafrecht abweichenden Vermögensbegriff schaffen wollte. Hiernach sind Steueransprüche Vermögensbestandteil der öffentlichen Hand."
Dieser Rechtsprechung zum Jagdrecht schließt sich der erkennende Senat für das Gebiet des Waffenrechts an, zumal sowohl das geschützte Rechtsgut in § 370 AO, nämlich "der Anspruch des Steuergläubigers auf den vollen Ertrag der jeweils tatbetroffenen inländischen Einzelsteuer, bezogen auf den jeweiligen Besteuerungsabschnitt" (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl. 1989. Anm. 9 zu § 370 AO), als auch der Strafgrund, die erhebliche Sozialschädlichkeit des Delikts der Steuerhinterziehung, die Charakterisierung dieses Steuerstraftatbestandes als gegen das Vermögen des Staates gerichtete Straftat rechtfertigen.
Die Verurteilung des Klägers wegen fortgesetzter Steuerhinterziehung in zwei Fällen begründet demnach den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit, sofern nicht besondere Umstände diese Annahme ausnahmsweise entkräften (vgl. Beschluß vom 24. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 144.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 36 S. 39 <40>). Solche Umstände sind, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht gegeben. Der Kläger hat über einen längeren Zeitraum von 1975 bis 1979 Umsatzsteuer in Höhe von ca. 13.000 DM sowie Einkommen- und Gewerbesteuer in Höhe von ca. 57.500 DM hinterzogen. Auch wenn man - wie das Berufungsgericht - der Darstellung des Klägers folgt und nur von der Steuerverkürzung der Einkommensteuer ausgeht, lassen der Betrag von über 40.000 DM und der Zeitraum von fünf Jahren die Annahme eines Bagatelldelikts nicht zu. Auch der Zeitablauf ist nicht geeignet, die Annahme der Unzuverlässigkeit zu entkräften. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Fünfjahresfrist des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist der Erlaß des Widerspruchsbescheides (BVerwGE 84. 17 <19> = Buchholz a.a.O. Nr. 54 S. 29 <31> = GewArch 1990, 78 <79>; Beschluß vom 2. Juni 1988 - BVerwG 1 B 69.88 - Buchholz a.a.O. Nr. 50 S. 20 <21> = GewArch 1988, 311 <312>; Urteil vom 30. April 1985 - BVerwG 1 C 24.83 - Buchholz a.a.O. Nr. 41 S. 65 <68>). Von dieser Frist waren bei Erlaß des Widerspruchsbescheides erst knapp vier Jahre verstrichen. Allerdings erscheint es rechtlich nicht von vornherein als ausgeschlossen, die gesetzliche Vermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 WaffG als widerlegt anzusehen, wenn zwar die Fünfjahresfrist seit Rechtskraft der strafrechtlichen Verurteilung noch nicht verstrichen ist, der Zeitpunkt der Begehung der Straftat aber sehr lange zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat. Hierfür lassen sich jedoch keine festen Zeiträume angeben. Es wird immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls ankommen (vgl. Beschluß vom 16. Juni 1987 - BVerwG 1 B 93.86 - GewArch 1987, 351). Immerhin könnte der vom Gesetzgeber in § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG vorgegebene, auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Strafurteils bezogene Zeitraum von fünf Jahren in der Weise von Bedeutung sein, daß seit Begehung der Tat nicht mehr als nochmals fünf Jahre verstrichen sein dürfen. Im Ergebnis würde dies bedeuten, daß sich die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 WaffG dann nicht ohne weiteres anwenden ließe, wenn die Tat bei Erlaß des Widerspruchsbescheides bereits zehn oder mehr Jahre zurückliegt. Bei Erlaß des Widerspruchsbescheides vom 30. Oktober 1987 war diese Frist von etwa zehn Jahren noch nicht verstrichen. Der Zeitablauf allein entkräftet die Regelvermutung im Fall des Klägers somit nicht.
Dem Widerruf der Waffenbesitzkarte steht die nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisible Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NW nicht entgegen. Danach ist der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche den Widerruf des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Der Senat läßt (wie im Urteil vom 17. Oktober 1989 a.a.O.) offen, ob diese Regelung auf den Widerrufstatbestand des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffGüberhaupt Anwendung findet. Denn die Jahresfrist ist hier eingehalten. Nach den Grundsätzen, die der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt hat (BVerwGE 70, 356 <362 ff.>), beginnt die Jahresfrist für die Rücknahme eines Verwaltungsaktes erst dann zu laufen, wenn die zuständige Behörde Kenntnis nicht nur vom Sachverhalt, sondern auch von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes hat. Demgemäß muß hier die Behörde auch Kenntnis davon haben, daß die bekanntgewordenen Umstände im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG "zur Versagung (der Erlaubnis) hätten führen müssen". Diese Kenntnis erwarb der Beklagte im November 1986. Als er mit Bescheid vom 24. Juni 1987 die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte widerrief, war mithin die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NW noch nicht verstrichen.
Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die Waffenbesitzkarte zurückzugeben, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht dem § 48 Abs. 1 WaffG.
2.
Rechtswidrig ist dagegen die Anordnung, die Waffen unbrauchbar machen zu lassen oder an einen Berechtigten zu veräußern. Sie wird von § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG nicht gedeckt. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Falle des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte anordnen, daß derjenige, der die tatsächliche Gewalt über Waffen ausübt, diese binnen angemessener Frist unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überläßt und das der zuständigen Behörde nachweist. Der Beklagte hat die ihm durch § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG eingeräumten Befugnisse überschritten. Er kann nur verlangen, daß der Kläger die Waffen unbrauchbar macht, nicht jedoch, daß dieser damit einen Dritten beauftragt. Allerdings steht es dem Kläger frei, sich zur Unbrauchbarmachung der Waffen der Hilfe eines Dritten zu bedienen. Ebenfalls vom Gesetz nicht gedeckt ist das Gebot, die Waffen - alternativ - an einen Berechtigten zu veräußern. Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG ermächtigt lediglich zu der Anordnung, die Waffen einem Berechtigten zu überlassen, d.h. - nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 2 WaffG - einem anderen die tatsächliche Gewalt über sie einzuräumen. Dem kann auch auf andere Weise als durch Eigentumsübertragung Rechnung getragen werden. Mit der Aufhebung der genannten Nebenentscheidungen entfallen auch die Androhung der Sicherstellung nach § 48 Abs. 2 Satz 2 WaffG und die ihretwegen getroffene Gebührenfestsetzung des angefochtenen Bescheides.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe
Gielen
Dr. Kemper