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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.10.1989, Az.: BVerwG 1 C 36.87

Inhaber einer Waffenbesitzkarte; Trunkenheit im Verkehr; Gemeingefährliche Straftat; Unzuverlässigkeit; Ermächtigung die Unbrauchmachung oder Überlassung der Waffe anzuordnen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.10.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 36.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12527
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 07.02.1986 - AZ: 13 K 3319/85
OVG Nordrhein-Westfalen - 21.01.1987 - AZ: 20 A 761/86

Fundstellen

  • BVerwGE 84, 17 - 23
  • AgrarR 1991, 170
  • DVBl 1990, 220 (amtl. Leitsatz)
  • DVBl 1990, 699-701 (Volltext mit amtl. LS)
  • DokBer A 1990, 41-44
  • DÖV 1990, 340-341 (Volltext mit amtl. LS)
  • GewArch 1990, 78-80
  • NJW 1990, 724-725
  • NJW 1990, 724-725 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 370 (amtl. Leitsatz)
  • RdL 1990, 27-28

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) ist eine gemeingefährliche Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976. Eine entsprechende Verurteilung begründet daher in der Regel die Unzuverlässigkeit des Inhabers einer Waffenbesitzkarte.

  2. 2.

    Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 deckt im Fall des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte nicht die Anordnung, die Waffe durch einen Waffenhändler mit Waffenherstellungserlaubnis unbrauchbar machen zu lassen oder sie an einen Berechtigten zu übereignen.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, der wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist und somit eine gemeingefährliche Straftat i.S.d. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 b WaffG begangen hat, gilt als unzuverlässig.

  2. 2)

    Zur der Reichweite der Ermächtigung nach § 48 Abs. 2 S. 1 WaffG, die Unbrauchmachung oder Überlassung der Waffe an einen Berechtigten anzuordnen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 1987 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 1986 werden geändert.

Der Bescheid des Polizeipräsidenten Duisburg vom 1. März 1985 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 20. Juni 1985 werden insoweit aufgehoben, als dem Kläger aufgegeben worden ist, seine Waffen unbrauchbar machen zu lassen oder an einen Berechtigten zu veräußern und den Eigentumswechsel mitzuteilen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Kläger trägt drei Viertel, der Beklagte ein Viertel der Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Gründe

1

I.

Der Polizeidirektor O. erteilte dem Kläger am 20. März 1974 gemäß § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1972 eine Waffenbesitzkarte für sechs Schußwaffen.

2

Am 27. Mai 1982 verurteilte das Amtsgericht M. den Kläger wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 45 DM. Das Urteil ist seit dem 4. Juni 1982 rechtskräftig.

3

Im Juli 1983 erhielt der Polizeipräsident O. einen Zentralregisterauszug mit der Eintragung des gegen den Kläger ergangenen Urteils. Ohne etwas veranlaßt zu haben, übersandte er im Juni 1984 den bei ihm entstandenen Vorgang zuständigkeitshalber dem Beklagten, weil der Kläger zwischenzeitlich seinen Wohnsitz von O. nach D. verlegt hatte. Mit Bescheid vom 1. März 1985 widerrief der Beklagte die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte. Zur Begründung seiner auf § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 gestutzten Entscheidung führte der Beklagte aus, der Kläger sei wegen einer gemeingefährlichen Straftat verurteilt worden und besitze daher entsprechend der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG nicht mehr die erforderliche Zuverlässigkeit. Der Beklagte forderte den Kläger des weiteren auf, unverzüglich, spätestens bis zum 31. März 1985, die waffenrechtliche Erlaubnis zurückzugeben und die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Waffen entweder von einem Waffenhändler mit Waffenherstellungserlaubnis unbrauchbar machen zu lassen oder an einen Berechtigten zu veräußern und den Eigentumswechsel mitzuteilen. Den Widerspruch des Klägers wies der Regierungspräsident D. mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1985 zurück, setzte jedoch die Frist zur Unbrauchbarmachung oder Veräußerung der Waffen auf sechs Monate nach Eintritt der Bestandskraft des angefochtenen Bescheides fest.

4

Klage und Berufung des Klägers blieben ohne Erfolg. In Berufungsurteil ist u.a. ausgeführt: Der Widerruf der Waffenbesitzkarte sei rechtmäßig. Ihm stehe § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG.NW.) nicht entgegen. Ob diese Vorschriften, die den in das Ermessen gestellten Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG.NW. an eine Jahresfrist ab Erlangung der Kenntnis von den Tatsachen knüpften, die den Widerruf rechtfertigten, auf den spezialgesetzlich geregelten und gebundenen Widerruf nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG überhaupt Anwendung fänden, könne dahinstehen. Sie griffen schon deshalb nicht zugunsten des Klägers ein, weil die Jahresfrist jedenfalls erst habe beginnen können, nachdem der Beklagte am 7. August 1984 anhand der beigezogenen Strafakten von den den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen volle Kenntnis erlangt habe. Der Beklagte habe den Kläger auch zu Recht als unzuverlässig angesehen. Das Delikt der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) gehöre zu den gemeingefährlichen Straftaten im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG, weil es im 27. Abschnitt des Strafgesetzbuches aufgeführt sei, auf dessen Überschrift der Begriff "gemeingefährliche Straftat" Bezug nehme. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c WaffG, der eine zweimalige Verurteilung wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat voraussetze, schließe die Anwendung der Nr. 1 Buchst. b nicht aus, sondern erfasse - gleichsam als Auffangtatbestand - nur solche Straftaten, die nicht schon anderweitig in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG aufgeführt seien. Besondere Umstände, die im Falle des Klägers die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit ausnahmsweise widerlegen oder den Widerruf unverhältnismäßig erscheinen lassen könnten, seien nicht gegeben. Bei der Straftat des Klägers handele es sich nicht um ein Bagatelldelikt. Dagegen spreche bereits der mit 2,06 Promille zur Zeit der Blutentnahme hohe Grad der Blutalkoholkonzentration. Auch wenn man von der Darlegung des Klägers ausgehe, er habe unvermutet noch Auto fahren müssen, weil er wegen einer plötzlichen Erkrankung seines Schwiegervaters nach Hause gerufen worden sei, liege kein Sonderfall vor. Der Kläger hätte sich angesichts seines erheblichen Alkoholgenusses nicht mehr ans Steuer setzen dürfen. Um seinem Schwiegervater Hilfe zu leisten, sei die Heimfahrt nicht erforderlich gewesen. Der Kläger hätte mit einem Taxi fahren oder einen Arzt um einen Hausbesuch bei seinem Schwiegervater bitten können.

5

Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klage weiter. Nach seiner Auffassung steht dem Widerruf der Waffenbesitzkarte schon § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.NW. entgegen. Dem Polizeipräsidenten O. sei die am 27. Mai 1982 erfolgte Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB sofort mitgeteilt worden. Trotz einer erneuten Überprüfung des Vorganges habe er keine Maßnahmen zur Entziehung der Waffenbesitzkarte eingeleitet, sondern die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG.NW. verstreichen lassen. Daran sei der Beklagte gebunden. Unrichtig sei auch die Auffassung des Berufungsgerichts, die fahrlässige Trunkenheitsfahrt nach § 316 Abs. 2 StGB sei eine gemeingefährliche Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG. Einschlägig sei vielmehr § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c WaffG, so daß die Zuverlässigkeit nur dann in Frage gestellt werden könnte, wenn er, der Kläger, mindestens zweimal verurteilt worden wäre.

6

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 1987, das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Februar 1986 und den Bescheid des Beklagten vom 1. März 1985 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 20. Juni 1985 aufzuheben.

7

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

8

Er verteidigt das Berufungsurteil.

9

Der Oberbundesanwalt vertritt die Ansicht, daß der Widerruf der Waffenbesitzkarte wegen Ablaufs der in § 48 Abs. 4 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.NW. normierten Jahresfrist ausgeschlossen sei. Zweifel seien auch an der Auffassung des Berufungsgerichts angebracht, daß Trunkenheit im Verkehr eine gemeingefährliche Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG sei. Da § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c WaffG die Trunkenheitsdelikte gesondert aufführe, liege es nahe, diese Vorschrift gegenüber Buchstabe b als lex specialis anzusehen.

10

II.

Die Revision des Klägers hat nur zum Teil Erfolg. Das Berufungsgericht hat im Einklang mit revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) entschieden, daß der Widerruf der Waffenbesitzkarte und die Anordnung der Rückgabe der Erlaubnisurkunde rechtmäßig sind (1.). Mit Bundesrecht ist es dagegen nicht vereinbar, daß das Berufungsgericht auch das an den Kläger gerichtete Gebot gebilligt hat, die Waffen unbrauchbar machen zu lassen oder an einen Berechtigten zu veräußern (2.).

11

1.

Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist § 47 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S 432) - WaffG 1976 -. Danach ist eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen, d.h. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Inhaber der Erlaubnis u.a. die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) nicht mehr besitzt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die dem Kläger nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1797) - WaffG 1972 - erteilte Waffenbesitzkarte ist eine "Erlaubnis ... nach diesem Gesetz" im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 (Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 1 C 158.80 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 34). Sie mußte widerrufen werden, weil der Kläger, nachdem er sie erhalten hatte, im Sinne des Gesetzes unzuverlässig geworden ist.

12

Das Berufungsgericht hat die Zuverlässigkeit des Klägers zu Recht an § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 gemessen. Nach dieser Vorschrift besitzen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit u.a. Personen nicht, die wegen einer gemeingefährlichen Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies ist beim Kläger der Fall; denn er ist drei Jahre vor dem hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) rechtskräftig verurteilt worden.

13

Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, daß eine strafbare Handlung nach § 316 StGB eine gemeingefährliche Straftat im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 ist. Mit gemeingefährlichen Straftaten im Sinne dieser Vorschrift sind sämtliche Straftatbestände gemeint, die im 27. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches zusammengefaßt sind. Zu ihnen zählt - seit dem Zweiten Gesetz zur Sicherung des Straßenverkehrs vom 26. November 1964 (BGBl. I S. 921) - auch die Trunkenheit im Verkehr. Daß der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffs der gemeingefährlichen Straftat in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 die gleichlautende Formulierung der Überschrift des 27. Abschnitts des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches aufgegriffen und damit bewußt und ausdrücklich auf alle dort genannten Straftatbestände Bezug genommen hat, ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Waffengesetzes. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1972 galt regelmäßig als unzuverlässig, wer "wegen ... eines gemeingefährlichen Verbrechens oder Vergehens ... verurteilt worden" war. Das Tatbestandsmerkmal des gemeingefährlichen Verbrechens oder Vergehens entsprach der amtlichen Überschrift des 27. Abschnitts des Zweiten Teils des Strafgesetzbuches "Gemeingefährliche Verbrechen und Vergehen", die bereits in der ursprünglichen Gesetzesfassung vom 15. Mai 1871 (RGBl. S. 127) enthalten war und dort bis zum Inkrafttreten des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 2. März 1974 (BGBl. I S 469) am 1. Januar 1975 unverändert blieb. Art. 19 Nr. 163 EGStGB ersetzte in der Überschrift des 27. Abschnitts des früheren Zweiten und nunmehr Besonderen Teils des Strafgesetzbuches (Art. 19 Nr. 1 EGStGB) die Worte "Verbrechen und Vergehen" durch das Wort "Straftaten". Gleichzeitig paßte Art. 181 Nr. 1 EGStGB den Wortlaut des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1972 durch Ersetzen der Worte "eines gemeingefährlichen Verbrechens oder Vergehens" gegen die Worte "einer gemeingefährlichen Straftat" an. In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG 1976 hielt der Gesetzgeber an dieser Generalverweisung fest.

14

Es entspricht auch dem Gesetzeszweck, einer Person, die wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden ist, regelmäßig die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit abzusprechen. Wie sich aus § 5 Abs. 1 WaffG 1976 ergibt, sollen die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen, hingenommen werden, die die Gewähr dafür bieten, daß sie von Waffen keinen unzulässigen Gebrauch machen. Die Begehung bestimmter Straftaten ist nach der gesetzgeberischen Wertung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 ein wichtiges Indiz dafür, daß es dem Waffenbesitzer an der erforderlichen Fähigkeit oder Bereitschaft fehlt, mit Waffen verantwortungsbewußt umzugehen. Dies gilt auch für einen Waffenbesitzer, der sich einer Straftat nach § 316 StGB schuldig gemacht hat. Wer im Verkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, erhöht regelmäßig das Risiko für seine Mitmenschen und läßt - gleich, ob er vorsätzlich oder fahrlässig handelt - die gebotene Gewissenhaftigkeit vermissen. Er gibt durch sein Verhalten Anlaß zu der Befürchtung, er könnte es auch als Waffenbesitzer an der nötigen Gewissenhaftigkeit fehlen lassen und dadurch Dritte gefährden.

15

Entgegen der Ansicht des Klägers und des Oberbundesanwalts ist der Regeltatbestand des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WaffG 1976 bei Trunkenheitsdelikten nach § 316 StGB nicht erst unter der in Nr. 1 Buchst. c genannten Voraussetzung der Wiederholung erfüllt. Es besteht kein Grund zu der Annahme, der Gesetzgeber habe den Tatbestand des § 316 StGB aus dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b WaffG herausnehmen und einer Sonderregelung in Nr. 1 Buchst. c zuführen wollen. Der Umstand, daß Trunkenheitstaten von Buchstabe c nur unter der Voraussetzung wiederholter Verurteilung erfaßt werden, spricht nicht dagegen, daß Trunkenheit im Verkehr wegen ihrer spezifischen Gefährlichkeit zugleich als gemeingefährliche Straftat im Sinne des Buchstabens b zu werten ist. Die doppelte Bezugnahme der Trunkenheit im Verkehr in Nr. 1 Buchst. b (als gemeingefährliche Straftat) und in Nr. 1 Buchst. c (als im Zustand der Trunkenheit begangene Straftat) wirkt sich insoweit aus, als sich bei wiederholter Verurteilung wegen dieses Deliktes die Verneinung der Zuverlässigkeit kumulativ auf Buchstabe b und c stutzen läßt. Sie hat jedoch nicht zur Folge, daß im Falle einer nur einmaligen, die Voraussetzungen des Buchstabens c nicht erfüllenden Verurteilung die Anwendbarkeit des Buchstabens b ausgeschlossen ist. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c WaffG 1976 läuft bei dieser Auslegung auch nicht leer. Sie gewinnt eigenständige Bedeutung, wenn ein Waffenbesitzer zweimal wegen im Zustand der Trunkenheit begangener Straftaten verurteilt worden ist, die im Katalog der Nr. 1 Buchst. a, b, d und e nicht aufgeführt sind. Sie erfaßt nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht nur die Straftaten, bei denen das Merkmal "Begehung im Zustand der Trunkenheit" zum gesetzlichen Tatbestand gehört, sondern alle Straftaten, deren sich ein trunkener Waffenbesitzer schuldig gemacht hat.

16

Die Verurteilung des Klägers wegen Trunkenheit im Verkehr begründet demnach den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit, sofern nicht besondere Umstände diese Annahme ausnahmsweise entkräften (vgl. Beschluß vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 1 B 144.83 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 36). Solche Umstände sind, wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat, nicht gegeben. Der Kläger hatte die Absicht, mit seinem Pkw von D. nach O. zu fahren. Angesichts der Entfernung zwischen beiden Städten und des hohen Blutalkoholgehalts des Klägers von 2,06 Promille zum Zeitpunkt der Blutentnahme war mit der Fahrt eine nicht unerhebliche Gefährdung Dritter verbunden. Der Kläger nahm sie ohne zwingenden Grund in Kauf. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hätte er, um seinem erkrankten Schwiegervater Hilfe zukommen zu lassen, mit einem Taxi fahren oder telefonisch einen Arzt um einen Hausbesuch bitten können. Die Umstände der Tat sind nach alledem nicht so geartet, daß sie von denen einer typischen Trunkenheitsfahrt wesentlich abwichen und die gesetzliche Vermutung der Unzuverlässigkeit entkräften könnten.

17

Dem Widerruf der Waffenbesitzkarte steht die nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisible Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG.NW. nicht entgegen. Danach ist der Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt zulässig, zu dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhält, welche den Widerruf des Verwaltungsaktes rechtfertigen. Der Senat läßt offen, ob diese Regelung auf den Widerrufstatbestand des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 überhaupt Anwendung findet und ob für die Berechnung der Jahresfrist im Falle eines Behördenwechsels die Kenntnis der früher zuständigen Behörde den Fristbeginn auch gegenüber der zuständig gewordenen Behörde auslöst. Denn die Jahresfrist ist hier in jedem Fall eingehalten. Nach den Grundsätzen, die der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts entwickelt hat (BVerwGE 70, 356, 362 ff.), beginnt die Jahresfrist für die Rücknahme eines Verwaltungsakts erst dann zu laufen, wenn die zuständige Behörde Kenntnis nicht nur vom Sachverhalt, sondern auch von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts hat. Demgemäß muß hier die Behörde auch Kenntnis davon haben, daß die bekannt gewordenen Umstände im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 "zur Versagung (der Erlaubnis) hätten führen müssen". Diese Kenntnis hatte im vorliegenden Fall erst der Beklagte, nicht dagegen der bis zum Wohnsitzwechsel des Klägers zuständige Polizeipräsident O.. Dieser hatte auf die am 29. Juli 1983 erfolgte Mitteilung des Bundeszentralregisters über die rechtskräftige Verurteilung des Klägers nichts weiter veranlaßt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß er in Kenntnis der sich aus der Verurteilung ergebenden waffenrechtlichen Konsequenzen dem Kläger gleichwohl die Waffenbesitzkarte belassen wollte. Vielmehr hat er offensichtlich nicht erkannt, daß auch die Verurteilung des Klägers einen (zwingenden) Widerrufsgrund bildete. Bei einem derartigen Rechtsirrtum würde die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG.NW. nicht in Lauf gesetzt. Der Beklagte erhielt ausweislich der Verwaltungsvorgänge am 27. Juni 1984 Kenntnis vom Wohnsitzwechsel sowie von der strafgerichtlichen Verurteilung des Klägers. Als er mit Bescheid vom 1. März 1985, zugestellt am 6. März 1985, die dem Kläger erteilte Waffenbesitzkarte widerrief, war mithin die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 4 Satz 2 VwVfG.NW. noch nicht verstrichen.

18

Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die Waffenbesitzkarte zurückzugeben, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie entspricht dem § 48 Abs. 1 WaffG 1976.

19

2.

Rechtswidrig ist dagegen die Anordnung, die Waffen unbrauchbar machen zu lassen oder an einen Berechtigten zu veräußern. Sie wird von § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 nicht gedeckt. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde im Falle des Widerrufs einer Waffenbesitzkarte anordnen, daß derjenige, der die tatsächliche Gewalt über Waffen ausübt, diese binnen angemessener Frist unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überläßt und das der zuständigen Behörde nachweist. Der Beklagte hat die ihm durch § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 eingeräumten Befugnisse überschritten. Er kann nur verlangen, daß der Kläger die Waffen unbrauchbar macht, nicht jedoch, daß dieser damit einen Waffenhändler mit Waffenherstellungserlaubnis beauftragen muß. Allerdings steht es dem Kläger frei, sich zur Unbrauchbarmachung der Waffen der Hilfe eines Dritten zu bedienen. Ebenfalls vom Gesetz nicht gedeckt ist das Gebot, die Waffen - alternativ - an einen Berechtigten zu veräußern und den Eigentumswechsel mitzuteilen. § 48 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 ermächtigt lediglich zu der Anordnung, die Waffen einem Berechtigten zu überlassen, d.h. - nach der Legaldefinition in § 4 Abs. 2 WaffG 1976 - einem anderen die tatsächliche Gewalt über sie einzuräumen. Dem kann auch auf andere Weise als durch Eigentumsübertragung Rechnung getragen werden.

20

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Meyer
Dr. Diefenbach
Dr. Scholz-Hoppe
Gielen
Dr. Kemper