Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.06.1988, Az.: BVerwG 1 B 69.88
Waffengesetz; Strafhaft; Verwahrung; Sperrfrist; Anrechnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 69.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12306
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 29.10.1986 - AZ: M 7 K 85.01026
- VGH München - 15.03.1988 - AZ: 21 B 87.00859
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1989, 1018 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1988, 75 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Waffenrecht
Widerruf einer Waffenbesitzkarte
persönliche Unzuverlässigkeit
Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
Berechnung der Sperrfrist
Nichtanrechnung der Strafhaft
Amtlicher Leitsatz
In Strafhaft verbrachte Zeit ist ebensowenig wie die Zeit einer behördlich angeordneten Verwahrung auf die Sperrfrist des § 5 II Nr. 1 S. 2 WaffG anzurechnen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Juni 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. März 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der von dem Kläger allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Rechtsfrage wird in dem Beschwerdevorbringen des Klägers nicht dargetan.
Zu Unrecht hält der Kläger für klärungsbedürftig, ob nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 WaffG in die Fünfjahresfrist des Satzes 1 auch diejenige Zeit eingerechnet wird, in welcher die betreffende Person eine Freiheitsstrafe verbüßt hat. Der Kläger trägt hierzu vor, im Gesetzeswortlaut komme nicht wie erforderlich zum Ausdruck, daß bei der Fristberechnung eine strafgerichtlich verhängte Freiheitsstrafe ebenso zu behandeln sei wie die im Gesetz genannte behördlich angeordnete Verwahrung in einer Anstalt. Von der Möglichkeit, sein "redaktionelles Versehen" zu korrigieren, habe der Gesetzgeber in den letzten 12 Jahren keinen Gebrauch gemacht.
Nach dem Wortlaut, dem Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 WaffG kann indes nicht zweifelhaft sein, daß das Berufungsgericht die nach Ansicht des Klägers klärungsbedürftige Frage richtig beantwortet hat. Entgegen der Annahme des Klägers hat der Gesetzgeber diese Frage durchaus erkannt, bei der Fassung der Vorschrift berücksichtigt und im Sinne der von den Vorinstanzen vertretenen Auffassung geregelt. Die Bundesregierung hat in der Begründung ihres Gesetzentwurfs vom 15. Juli 1974 zu der von ihr vorgeschlagenen Änderung des bisherigen § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG ausgeführt: "Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG sind die in dieser Vorschrift genannten strafgerichtlichen Verurteilungen zur Begründung der Unzuverlässigkeit in der Regel nicht mehr heranzuziehen, wenn seit der letzten Verurteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind. Diese Regelung berücksichtigt nicht in ausreichendem Maße die Fälle, in denen der Antragsteller auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Hierzu gehört auch die Verbüßung einer Freiheitsstrafe. Der der Vorschrift zugrundeliegende Bewährungsgedanke gebietet es, in die Fünfjahresfrist die Zeit einer solchen Verwahrung nicht einzurechnen." (BT-Drucks. 7/2379 S. 14). Hiergegen hat sich im Gesetzgebungsverfahren kein Widerspruch erhoben. Bei der Fristberechnung bleibt, wie sich aus § 5 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 WaffG ergibt und auch vom Kläger in der Beschwerde hervorgehoben wird, die Zeit zwischen Tatbegehung und rechtskräftiger Verurteilung unberücksichtigt. Sie ist daher auch für die Auslegung von Satz 2 dieser Bestimmung ohne Belang. Bereits die nach rechtskräftiger Verurteilung vom Kläger verbüßte Strafhaft schließt den Fristablauf bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides aus. Die in der Beschwerde angedeuteten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift bestehen nicht. Sie läßt Raum für die Berücksichtigung der besonderen umstände des Einzelfalles und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Senatsbeschluß vom 29. Juni 1984 - BVerwG 1 B 46.84 - mit Nachweisen).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt, [...] die Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Gielen
Dr. Kemper