Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.06.1987, Az.: BVerwG 1 B 93/86
Rechtsbeistandserlaubnis; Unzuverlässigkeit; Strafgerichtliche Verurteilung; Verurteilung wegen Wahlfälschung; Urkundenfälschung; Berücksichtigung der Straftat; Bundeszentralregister; Wohlverhalten; Bewährungszeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.06.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 93/86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12572
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 18.10.1984 - AZ: 6 (16) K 1380/83
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.04.1986 - AZ: 4 A 17/85
Rechtsgrundlagen
- § 6 1. AVO RBeratG
- § 1 Abs. 2 RBerG
- § 6 S. 2 VO zur Ausführung des RBerG
Redaktioneller Leitsatz
Versagung der Erlaubnis als Rechtsbeistand, weil Unzuverlässigkeit vorliegt, die aus strafgerichtlicher Verurteilung folgt:
Unzuverlässigkeit gefolgert aus Verurteilung aufgrund Wahl- und Urkundenfälschung;
Berücksichtigung der Straftat solange möglich, wie sie nicht im Bundeszentralregister gelöscht ist;
das Wohlverhalten während Strafverfahren und Bewährungszeit kann Beachtung finden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. Juni 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. April 1986 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Sie stützt sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache dann zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
Die Beschwerde wirft drei Rechtsfragen auf:
- 1)
Welche Vergehen sind unter den Regeltatbestand des § 6 Satz 2 der Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes - RBerAusfV - zu zählen? Kommt es hierbei darauf an, ob das betreffende Vergehen eine Bezogenheit zur Berufsausübung als Rechtsbeistand aufweist? Spielt die Höhe der Bestrafung bei der Erfüllung des Regeltatbestands eine Rolle?
- 2)
Sind Straftaten, die nicht mehr in die beschränkte Bundeszentralregisterauskunft aufzunehmen sind, gleichzubehandeln wie Straftaten, die noch in diese Auskunft aufgenommen werden können? Hat die Tilgung im Strafregister Einfluß auf den Regelfall?
- 3)
Ist bei der Prüfung des von einem Antragsteller gezeigten Wohlverhaltens der gesamte Zeitraum seit Tatbegehung bis zur Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidung zu würdigen oder ist hierfür nur derjenige Zeitraum maßgeblich, in dem das Strafververfahren bereits beendet ist bzw. die Bewährungszeit vollständig abgelaufen ist? Kann bei einem Zeitraum von zehn Jahren, in dem ein Antragsteller Wohlverhalten gezeigt hat, grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß für die Zukunft keine Gefährdungen mehr zu erwarten sind? Trifft dies zumindest dann zu, wenn der Strafausspruch unter der Einjahresgrenze liegt?
Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision; sie bedürfen, soweit sie im vorliegenden Fall erheblich und einer rechtsgrundsätzlichen Bewertung zugänglich sind, nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
1.
Nach § 6 Satz 2 RBerAusfV ist die Erlaubnis in der Regel zu versagen, wenn der Nachsuchende nach dem Strafregister wegen eines Verbrechens verurteilt ist oder wegen eines Vergehens, das einen Mangel an Zuverlässigkeit hat erkennen lassen; dazu gehören insbesondere Vergehen gegen Vermögensrechte. Der vorliegende Fall erfordert keine umfassende Erörterung der Frage, welche Vergehen - neben den ausdrücklich genannten Vermögensdelikten - unter § 6 Satz 2 RBerAusfV fallen. Es steht nämlich außer Zweifel, daß jedenfalls ein Vergehen der Wahlfälschung in Tateinheit mit Urkundenfälschung, dessentwegen der Kläger zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten (unter Strafaussetzung zur Bewährung) verurteilt worden ist, grundsätzlich einen Mangel an Zuverlässigkeit für den Beruf eines Rechtsbeistands erkennen läßt. Dies folgt schon aus der zutreffenden Erwägung des erstinstanzlichen Urteils, wonach von einem Rechtsbeistand im Interesse einer ordnungsmäßigen Rechtspflege erwartet werden muß, daß er mit Urkunden gewissenhaft umgeht und keine Täuschungshandlungen im Rechtsverkehr begeht. Die Ansicht des Klägers, ein Vergehen zeige - entsprechend dem Rechtsgedanken des § 70 StGB - nur dann eine Unzuverlässigkeit im Sinne des § 6 Satz 2 RBerAusfV an, wenn es Ausfluß der Berufstätigkeit sei oder doch wenigstens mit der regelmäßigen Gestaltung der Berufstätigkeit zusammenhänge, ist zu eng; denn der um Erlaubnis Nachsuchende strebt den Beruf des Rechtsbeistands erst an, hat ihn also im allgemeinen, anders als es § 70 StGB voraussetzt, zuvor nicht ausgeübt.
Nicht zweifelhaft ist auch, daß im Einzelfall Besonderheiten vorliegen können, die eine von der Regel des§ 6 Satz 2 RBerAusfV abweichende Beurteilung gebieten; doch läßt sich aus dem Strafmaß, welches das Strafgericht im vorliegenden Fall für angemessen gehalten hat, eine solche Besonderheit nicht herleiten.
2.
Die zweite Rechtsfrage des Klägers läßt sich ebenfalls ohne weiteres beantworten. Weder § 6 RBerAusfV noch das Bundeszentralregistergesetz - BZRG - schließen aus, daß eine im Zentralregister (zu Recht) noch nicht getilgte Straftat gemäß der Regel des § 6 Satz 2 RBerAusfV berücksichtigt wird. Das gilt auch in den Fällen des § 53 Abs. 1 Nr. 1 BZRG. Allerdings kann die Tatsache, daß sich der Erlaubnisbewerber nach seiner Straftat längere Zeit straffrei geführt hat, eine Ausnahme begründen. Hierfür lassen sich jedoch keine starren Fristen angeben. Vielmehr sind bei der Entscheidung, ob der um Erlaubnis Nachsuchende trotz des zurückliegenden Vergehens als zuverlässig anzusehen ist, neben dem Zeitablauf zahlreiche sonstige Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu würdigen; davon ist auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in den vom Kläger erwähnten Urteilen vom 6. Juli 1983 und 11. Oktober 1984 (Rbeistand 1983, 160 und 1984, 163) ausgegangen.
3.
Die dritte vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage bedarf gleichfalls nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.
Der beschließende Senat hat in Gewerbeuntersagungsfällen wiederholt ausgeführt, daß für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, der sich ordnungswidrig verhalten hat, ein nachträgliches ordnungsgemäßes Verhalten während des Verwaltungsstreitverfahrens im allgemeinen wenig bedeutsam ist (vgl. z.B. BVerwGE 28, 202 <210>; Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 36.71 - Buchholz 451.40 § 2 GastG Nr. 23<S. 11>). Anders ist ein solches Wohlverhalten beispielsweise dann zu beurteilen, wenn es auf einen Reifeprozeß zurückzuführen ist (vgl. Urteil vom 18. Juli 1968 - BVerwG 1 C 52.67 - Buchholz 418.20 Nr. 10 <S. 8>). Im Einklang damit hat das Bundessozialgericht ausgesprochen, das Wohlverhalten, das ein Arzt während eines Verfahrens zur Entziehung der Kassenzulassung oder während eines Wiederzulassungsverfahrens zeige, lasse in der Regel nicht im gleichen Maße zuverlässige Schlüsse auf eine wiedererlangte Eignung zu wie ein Verhalten in der übrigen Zeit (Urteil vom 29. Oktober 1986 - 6 RKa 32/86 -) . Diese Rechtsprechung beruht auf der einleuchtenden allgemeinen Erwägung, daß das Wohlverhalten, das ein Antragsteller nach früherem Fehlverhalten zeigt, dann nicht ohne weiteres auf charakterliche Läuterung schließen läßt, wenn dieses Wohlverhalten erforderlich ist, um ein gerade schwebendes Verfahren zu einem günstigen Ende zu bringen oder ein gerade drohendes Übel abzuwenden.
Daraus folgt für die vom Kläger aufgeworfene Frage: Das Wohlverhalten, das ein vorbestrafter Erlaubnisbewerber während des Strafverfahrens und der Bewährungszeit an den Tag legt, ist nicht etwa von vornherein bedeutungslos; bei seiner Gewichtung ist aber zu berücksichtigen, daß das Wohlverhalten durch den Druck des Strafverfahrens bzw. der ausgesetzten Strafvollstreckung bedingt sein kann. Dieser Gesichtspunkt tritt freilich desto mehr zurück, je länger eine solche Drucksituation während der der Betroffene sein Wohlverhalten durchhält, andauert. Außerdem kann sich ein - vom Zeitablauf unabhängiger - Anhalt für eine dem Erlaubnisbewerber günstige Prognose gerade aus der strafgerichtlichen Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB) ergeben. Diese Entscheidung ist für die Verwaltungsbehörde zwar nicht bindend, zumal da sich aus den unterschiedlichen Zwecken des § 56 StGB einerseits und des § 1 Abs. 2 des Rechtsberatungsgesetzes andererseits verschiedene Gefahrenmaßstäbe herleiten lassen. Doch ist eine näher begründete Prognose des Strafrichters für die Verwaltungsbehörde und für die Verwaltungsgerichte von tatsächlichem Gewicht. Auch dies hat der Senat - in anderem Zusammenhang - schon wiederholt ausgesprochen (vgl. z.B. BVerwGE 68, 101 <103>; Beschluß vom 17. Oktober 1984 - BVerwG 1 B 61.84 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 104 <S. 92 f.>).
Die Frage, wieviele Jahre zwischen einer die Unzuverlässigkeit begründenden Straftat und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem der Bewerber als zuverlässig gelten kann, läßt sich daher nicht generell beantworten (in diesem Sinne z.B. auch BGH, Beschluß vom 14. Dezember 1984 - AnwZ (B) 28/84 - BRAK-Mitt. 1985, 107). Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung, in die namentlich auch Art und Umstände der Straftat und die Entwicklung der Persönlichkeit des Erlaubnisbewerbers einzubeziehen sind. Rechtsgrundsätzliche Erkenntnisse, die über die dargelegten, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gesicherten Grundsätze hinausgehen, könnte das vom Kläger erstrebte Revisionsverfahren nicht erbringen.
Ob das Berufungsurteil die geschilderten Grundsätze hinreichend beachtet, ist für die Frage der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht entscheidend. Es sei aber darauf hingewiesen, daß der apodiktisch klingende Satz auf S. 9 des Urteilsabdrucks: "Ebensowenig Bedeutung kommt der Zeit danach bis zur rechtskräftigen Verurteilung im Oktober 1980 und darüber hinaus bis zum Ablauf der dreijährigen Bewährungszeit im Oktober 1983 zu" wohl nur mißverständlich formuliert ist. Darauf deutet jedenfalls das an dieser Stelle vom Berufungsgericht in Bezug genommene Urteil desselben Senats vom 18. Mai 1984 - 4 A 1767/83 - hin, das hierzu differenziertere Ausführungen enthält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12 000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Diefenbach