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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.04.1985, Az.: BVerwG 1 C 24.83

Widerruf einer erteilten Waffenbesitzkarte

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.04.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 24.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12600
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 13.10.1981 - AZ: 8 K 50/80
VGH Baden-Württemberg - 22.02.1983 - AZ: 10 S 2595/81

Amtlicher Leitsatz

Zum Widerruf einer nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1972 erteilten Waffenbesitzkarte nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 (Einzelfall).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Meyer, Dr. Diefenbach und Gielen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Februar 1983 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klage richtet sich gegen den Widerruf von Erlaubnissen zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen.

2

Der Kläger meldete unter dem 26. Juni 1973 u.a. den Besitz eines Vorderladercolts und eines Derringers an und erhielt hierüber die Waffenbesitzkarte Nr. 1099/74 vom 25. Januar 1974. Auf einen weiteren Antrag vom 16. September 1975 erhielt der Kläger unter dem 27. Oktober 1975 die Waffenbesitzkarte Nr. 287/75 über eine Pistole und einen Revolver Dan Wesson. Im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens fand bei dem Kläger am 8. Dezember 1975 eine richterlich angeordnete Durchsuchung statt, bei der verschiedene Faustfeuerwaffen und Pulver gefunden wurden. Der Kläger wurde mit dem seit dem 29. September 1976 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Nürtingen vom 17. März 1976 wegen dreier Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz, gegen das Waffengesetz und gegen die Abgabenordnung zu einer Geldstrafe von 2 400 DM verurteilt. Die Waffen wurden eingezogen. Mit Schreiben des Landeskriminalamts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 1976 wurde der Beklagten das Ergebnis der Durchsuchung und die Verurteilung mitgeteilt. Mit Schreiben vom 18. März 1976, 1. und 30. Juni 1976 hatte der Kläger weitere drei Revolver und eine Pistole angemeldet. Die Beklagte führte diese Waffen unter dem 26. November 1976 in der Waffenbesitzkarte Nr. 1099/74 auf und vermerkte gleichzeitig in beiden Karten, daß diese "nach dem neuen Waffengesetz unbefristet" seien, und daß der Kläger für einzelne Waffen "zum Munitionserwerb berechtigt" sei.

3

Mit Bescheid vom 12. Juli 1977 widerrief die Beklagte die erteilten Erlaubnisse, sprach ein allgemeines Waffen- und Munitionsbesitzverbot aus, stellte u.a. die genannten Faustfeuerwaffen sicher und gab dem Kläger unter Fristsetzung auf, Berechtigte zu benennen, denen die Waffen überlassen werden könnten. Mit weiterem Bescheid vom 3. Juli 1978 widerrief die Beklagte unter Aufhebung des eben erwähnten Bescheides die dem Kläger erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse und gab ihm die Rückgabe der beiden Waffenbesitzkarten sowie die Veräußerung an einen Berechtigten oder die Unbrauchbarmachung der acht Faustfeuerwaffen auf. Die Beklagte begründete ihre Entscheidung damit, daß die Verurteilung des Klägers wegen Verstöße gegen das Waffengesetz die Annahme begründe, ihm fehle die erforderliche Zuverlässigkeit zum Besitz von Waffen. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß dem Kläger für die Überlassung an Berechtigte oder für die Unbrauchbarmachung der Waffen eine Frist von vier Monaten nach Bestandskraft gewährt wurde.

4

Auf die Anfechtungsklage hob das Verwaltungsgericht die angefochtenen Verfügungen auf, soweit diese die Überlassung der Waffen an Berechtigte oder die Unbrauchbarmachung anordneten. Im übrigen wies es die Klage ab.

5

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gab der Berufung des Klägers teilweise statt und hob die angefochtenen Bescheide insoweit auf, als in ihnen hinsichtlich der 1976 angemeldeten vier Faustfeuerwaffen die Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt widerrufen worden war. Im übrigen wies er die Berufung zurück. Zur Begründung führte das Berufungsgericht u.a. aus:

6

Nach § 47 Abs. 2 WaffG 1976 sei eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen einträten, die zur Versagung hätten führen müssen. Diese Vorschrift finde auch Anwendung, wenn die Erlaubnis durch eine Waffenanmeldung nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1972 erlangt worden sei.

7

Nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 1976 sei die Waffenbesitzkarte zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, daß der Kläger nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e WaffG 1976 besäßen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die wegen einer Straftat gegen das Waffengesetz oder gegen das Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt worden seien. Danach sei der Kläger unzuverlässig, denn er sei wegen dreier Vergehen gegen das Sprengstoffgesetz, gegen das Waffengesetz und gegen die Abgabenordnung bestraft worden, weil er ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis explosionsgefährliche Stoffe, Schußwaffen und ihnen gleichgestellte wesentliche Teile von Schußwaffen erworben und die tatsächliche Gewalt über sie ausgeübt habe und tateinheitlich hiermit in einem Fall eine Schußwaffe ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis in die Bundesrepublik Deutschland eingeführt und fortgesetzt ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis Schußwaffen bearbeitet und instand gesetzt habe. Der Kläger leugne die Tat nicht. Die Fünfjahresfrist nach Rechtskraft der strafgerichtlichen Verurteilung sei im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung noch nicht verstrichen gewesen. Unabhängig hiervon komme hinzu, daß der Kläger auch später wiederum mit dem Waffengesetz in Konflikt geraten sei. Mit Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 11. August 1981 sei er wegen eines Vergehens des unerlaubten Besitzes waffenrechtlich verbotener Gegenstände in Tateinheit mit einem Vergehen des unerlaubten Besitzes des wesentlichen Teils einer anmeldepflichtigen Schußwaffe zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Dieses Urteil sei zwar nicht rechtskräftig gewesen, vielmehr sei das Verfahren vom Landgericht nach Zahlung einer Geldbuße eingestellt worden. Da das Verfahren nicht mangels Tatverdachts eingestellt worden sei, seien auch heute noch Tatsachen gegeben, die den Kläger unzuverlässig erscheinen ließen.

8

Dem Widerruf der Erlaubnis für den Vorderladercolt und den Derringer stehe deren Anmeldung am 26. Juni 1973 nicht entgegen. Eine Privilegierung dahingehend, daß künftiges Fehlverhalten dieser Waffenbesitzer ohne Konsequenzen auf den Waffenbesitz sein sollte, sei weder dem Waffengesetz 1972 noch dem des Jahres 1976 zu entnehmen.

9

Auch der Widerruf der Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Walther-Pistole und den Dan Wesson-Revolver sei nicht zu beanstanden. Auch hier sei aus den gleichen Gründen wie eben dargetan der Tatbestand der §§ 47 Abs. 2 Satz 1, 30 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e WaffG 1976 erfüllt. Der Widerruf sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Beklagte in Kenntnis der Verfehlungen des Klägers gleichwohl noch am 26. November 1976 weitere Waffen in die Waffenbesitzkarte Nr. 1099/74 eingetragen und vermerkt habe, daß die Karte nach dem neuen Waffengesetz unbefristet sei. Im Hinblick auf die bereits im Jahre 1974 eingetragenen Waffen habe die Beklagte ersichtlich keine Entscheidung gefällt, sondern nur zum Ausdruck gebracht, was sich ohnedies aus dem neuen Gesetz ergebe. Es seien auch keinerlei Anzeichen dafür vorhanden, daß der Kläger insofern auf den Fortbestand der Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die im Jahre 1973 angemeldeten Waffen habe vertrauen können und sich insofern in seinem Verhalten darauf eingerichtet habe.

10

Soweit sich die Klage gegen den Widerruf der Waffenbesitzkarte bezüglich der vier 1976 angemeldeten Faustfeuerwaffen richte, sei sie begründet; denn die Tatsachen, auf die sich die Annahme der Unzuverlässigkeit stützen könnte, nämlich die mit Strafbefehl des Amtsgerichts Nürtingen vom 17. März 1976 bestraften Verstöße gegen das Sprengstoffgesetz und gegen das Waffengesetz, hätten bereits vorgelegen und seien der Beklagten auch bekannt gewesen, als sie für diese Waffen die Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt durch Eintragung in die Waffenbesitzkarte Nr. 1099/74 erteilt habe.

11

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der die Verletzung des formellen und des materiellen Rechts wie folgt gerügt wird:

12

Das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Zuverlässigkeit des Klägers unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs und gegen § 108 VwGO den Inhalt der Strafakten des Amtsgerichts Nürtingen - 10 Ds 92/81 - berücksichtigt. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe zu Beginn der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gefragt, ob dieses Verfahren Gegenstand der Entscheidung sein werde, da er bejahendenfalls Beweisanträge stellen werde. Der Senatsvorsitzende habe die Frage verneint, und die Akten seien tatsächlich auch nicht Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Das Protokoll weise dies ebenfalls aus.

13

In materieller Hinsicht rügt der Kläger die Verletzung des § 5 WaffG 1976, da im Rahmen dieser Vorschrift die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Tatsachen, die vor dem 1. Juli 1976 gesetzt worden seien, außer Betracht bleiben müßten. Die dem Strafbefehl zugrundeliegenden Taten und der Strafbefehl selbst lägen vor dem genannten Stichtag und dürften somit nicht berücksichtigt werden. Auch sei das Berufungsurteil widersprüchlich, da es von der Unzuverlässigkeit des Klägers hinsichtlich einiger Waffen und von der Zuverlässigkeit hinsichtlich anderer Waffen ausgehe, der Begriff der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bei einer Person aber unteilbar sei.

14

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Februar 1983, ferner das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Oktober 1981 und den Bescheid der Stadt Filderstadt vom 3. Juli 1978 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 6. Februar 1980 insoweit aufzuheben als in ihnen die Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über den Vorderladercolt, Kal. 44, Hege-Umberti Nr. 28683, den Derringer, Kal. 38 Spz, Röhm Nr. 104372, die Pistole, Kal. 22, Walther Nr. 63532 und den Revolver, Kal. 38/357, Dan Wesson Nr. 61356 widerrufen worden ist.

15

Die Beklagte verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

16

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt nicht Bundesrecht.

17

1.

Zu Unrecht macht der Kläger geltend, das angefochtene Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel, weil das Berufungsgericht mit der Berücksichtigung der Strafakten des Amtsgerichts Nürtingen - 10 Ds 92/81 gegen den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verstoßen habe. Dem Kläger war bekannt, daß das Berufungsgericht die Akten beigezogen hatte; denn diese wurden seinem Prozeßbevollmächtigten auf dessen Bitte vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung übersandt. Ausweislich des Tatbestandes des Berufungsurteils sind die Strafakten auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Dies steht für das Revisionsverfahren verbindlich fest. Wie der Senat bereits entschieden hat, muß ein Beteiligter, falls seiner Ansicht nach die im Tatbestand des Berufungsurteils in Bezug genommenen Akten nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, nach § 119 VwGO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils Berichtigung des Tatbestandes beantragen (Urteil vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 46.75 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 15 S. 47). Der Kläger hat von diesem Rechtsbehelf keinen Gebrauch gemacht und muß den Tatbestand des Berufungsurteils gegen sich gelten lassen. Übrigens würde das Berufungsurteil auf dem vom Kläger geltend gemachten Gehörsverstoß auch nicht beruhen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts Nürtingen vom 11. August 1981 nur ergänzend zur Begründung der Unzuverlässigkeit des Klägers herangezogen. Es trägt die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht.

18

2.

Die Revision muß aber auch in der Sache selbst ohne Erfolg bleiben.

19

a)

Das Berufungsgericht hat Bundesrecht nicht dadurch verletzt, daß es den Widerruf der dem Kläger durch die Waffenbesitzkarte vom 25. Januar 1974 (Nr. 1099/74) erteilten waffenrechtlichen Erlaubnisse für den Vorderladercolt und den Derringer als nach § 47 Abs. 2 Satz 1 i.V.mit § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) - WaffG 1976 -rechtmäßig bestätigt hat.

20

Diese Waffenbesitzkarte ist nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes vom 19. September 1972 (BGBl. I S. 1797) - WaffG 1972 - ausgestellt und gemäß Art. 2 Abs. 1 des am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes vom 4. März 1976 (BGBl. I S. 417) in das neue Recht übergeleitet worden; sie bildet gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG 1976 die Grundlage für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die in ihr eingetragenen Schußwaffen.

21

Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 1972 erteilte Waffenbesitzkarte eine "Erlaubnis ... nach diesem Gesetz" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 und darf der Widerruf einer solchen Erlaubnis darauf gestützt werden, daß ihr Inhaber wegen nachträglich eingetretener Tatsachen die für die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die eingetragenen Waffen erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG 1976 nicht besitzt (Urteil vom 18. Februar 1983 - BVerwG 1 C 158.80 -, BVerwGE 67, 16 <17 f., 19 ff. [BVerwG 18.02.1983 - 1 C 158/80]>).

22

Die in der genannten Entscheidung offengelassene Frage, ob § 5 WaffG 1976 auch dann uneingeschränkt angewendet werden kann, wenn die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Tatsachen bereits vor dem 1. Juli 1976 - noch unter der Geltung des Waffengesetzes 1972 - gesetzt worden sind, ist auch im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich, weil das insoweit maßgebliche Recht unverändert geblieben und überdies der von der Beklagten geltend gemachte Unzuverlässigkeitsgrund erst nach dem 1. Juli 1976 eingetreten ist:

23

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e WaffG 1972/1976 besitzt die erforderliche Zuverlässigkeit regelmäßig nicht, wer wegen einer Straftat gegen das Waffengesetz, das Bundeswaffengesetz, das Reichswaffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. Dieser von der Beklagten geltend gemachte Unzuverlässigkeitsgrund ist mit der am 29. September 1976 eingetretenen Rechtskraft des Strafbefehls des Amtsgerichts Nürtingen vom 17. März 1976 verwirklicht worden. Im Zeitpunkt der maßgeblichen letzten Behördenentscheidung waren seit der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt gibt schließlich auch keinen Anlaß, von der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e WaffG 1976 zugunsten des Klägers abzuweichen.

24

b)

Auch soweit sich die Anfechtungsklage des Klägers auf die in die Waffenbesitzkarte vom 27. Oktober 1975 Nr. 287/75 eingetragene Pistole und den Revolver Dan Wesson bezieht, hat das Berufungsgericht Bundesrecht nicht dadurch verletzt, daß es den Widerruf dieser waffenrechtlichen Erlaubnisse nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 als rechtmäßig bestätigt hat. Die Waffenbesitzkarte ist nach § 28 Abs. 1 WaffG 1972 ausgestellt worden. In diesem Fall hatte die zuständige Behörde nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 1972 die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) zu prüfen und hat diese bejaht. Der von der Beklagten geltend gemachte Unzuverlässigkeitsgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers wegen mehrerer Vergehen gegen das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Nürtingen vom 17. März 1976 ist nachträglich - am 26. September 1976 -eingetreten, so daß die Waffenbesitzkarte vom 27. Oktober 1975 gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 zu widerrufen war.

25

Unzutreffend ist das Vorbringen der Revision, das Berufungsurteil enthalte einen "unlösbaren Widerspruch", weil es einerseits von der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers ausgehe, andererseits aber die angefochtenen Bescheide hinsichtlich der Waffen aufgehoben habe, die die Beklagte auf die Schreiben des Klägers vom 18. März 1976, 1. Juni 1976 und 30. Juni 1976 unter dem 26. November 1976 in die Waffenbesitzkarte Nr. 1099/74 eingetragen habe. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich dieser Waffen nicht die Zuverlässigkeit des Klägers angenommen. Es hat die angefochtenen Bescheide hinsichtlich dieser Waffen vielmehr deshalb aufgehoben, weil der Beklagten die rechtskräftige Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Nürtingen schon am 26. November 1976 bekannt gewesen - also nicht erst "nachträglich" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 bekannt geworden - sei und es aus diesem Grunde an den Voraussetzungen dieser Vorschrift gefehlt habe.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.