Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.02.1983, Az.: BVerwG 1 C 158.80
Waffenbesitzkarte; Nachträgliche Unzuverlässigkeit; Widerruf der Waffenerlaubnis; Begriff der Erlaubnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.02.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 158.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11812
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bayreuth - 03.07.1979 - AZ: B 312 - III/78
- VGH Bayern - 28.08.1980 - AZ: 21.B - 1468/79
Rechtsgrundlagen
- § 59 Abs. 3 WaffG
- § 59 Abs. 4 Satz 2 Waffengesetz F. 1972
- § 47 Abs. 1 Waffengesetz F. 1976
- § 47 Abs. 2 Satz 1 Waffengesetz F. 1976
Fundstellen
- BVerwGE 67, 16 - 23
- DokBer A 1983, 201-204
- DÖV 1983, 593-595
- Jagdrechtliche Entscheidungen XVII, 71
- MDR 1983, 958-959 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 1194-1196 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 378 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Eine nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 oder nach § 59 Abs. 3 Satz 1 WaffG 76 erteilte Waffenbesitzkarte ist eine "Erlaubnis ... nach diesem Gesetz" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 76.
- 2)
Die zuständige Behörde ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 76 zum Widerruf auch einer nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 ausgestellten Waffenbesitzkarte verpflichtet, wenn nach Erteilung der Waffenbesitzkarte Tatsachen eintreten, aus denen sich nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften die Unzuverlässigkeit des Inhabers der Waffenbesitzkarte ergibt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Februar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und
Dr. Diefenbach
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. August 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Beklagte erteilte dem Kläger am 28. August 1973 gemäß § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes von 19. September 1972 (BGBl. I S. 1797) - WaffG 72 - eine Waffenbesitzkarte für sechs Gewehre, einen Einstecklauf für eines dieser Gewehre, einen Revolver und eine Pistole; am 27. August 1976 stellte sie dem Kläger gemäß § 59 Abs. 3 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) - WaffG 76 - eine Waffenbesitzkarte für drei Pistolen und einen Revolver aus.
Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Bayreuth vom 25. November 1976 wurde der Kläger wegen eines Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 130 DM, ersatzweise 120 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt (Az.: ... Cs ... Js .../76). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Strafbefehls hatte der Kläger am ... September 1976 bei einer Feier in seinem Haus mit mehr als 1,7 Promille Blutalkoholkonzentration gegen 20.30 Uhr mit einem Karabiner, Marke Mauser, aus einer Entfernung von weniger als 10 cm auf den Leib eines Gastes eine Platzpatrone abgeschossen. Dieser erlitt durch den Explosionsdruck und die herausgeschleuderten Pulverteilchen lebensgefährliche Verletzungen an Dünn- und Dickdarm, an der Blase und an einer Schlagader.
Daraufhin ordnete die Beklagte durch Bescheid vom 4. März 1977 gegenüber dem Kläger ein Waffenbesitzverbot und die Sicherstellung der auf den beiden Waffenbesitzkarten eingetragenen Schußwaffen an und drohte dem Kläger die Einziehung dieser Schußwaffen an; ferner widerrief sie durch den genannten Bescheid die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten.
Nachdem der Kläger hiergegen Widerspruch eingelegt hatte, hob die Beklagte auf Empfehlung der Widerspruchsbehörde durch Änderungsbescheid vom 12. Mai 1978 das Waffenbesitzverbot auf, widerrief erneut die Waffenbesitzkarten vom 28. August 1973 und vom 27. August 1976 und drohte dem Kläger die Sicherstellung der in den Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen an, falls er diese nicht innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheides unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen habe.
Zur Begründung führte sie aus: Das Waffenbesitzverbot habe aufgehoben werden müssen, da vorrangig der Widerruf nach § 47 Abs. 2 WaffG 76 in Betracht komme und für eine Untersagung nach § 40 Abs. 1 WaffG 76 keine Veranlassung bestehe. Der Widerruf sei nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 76 geboten gewesen, weil die rechtskräftige Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Bayreuth wegen fahrlässiger Körperverletzung mit einer Waffe einen Versagungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d WaffG 76 darstelle. Die gesetzliche Vermutung des § 5 Abs. 2 WaffG 76 sei vorliegend nicht widerlegt.
Der Kläger hat hiergegen nach erfolglosem Widerspruch Klage erhoben, mit der er die Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 4. März 1977 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12. Mai 1978 und des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberfranken vom 17. November 1978 begehrt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung des Klägers mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen.
Die beiden Waffenbesitzkarten des Klägers hätten von der Beklagten gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 76 widerrufen werden müssen, da der Kläger nachträglich unzuverlässig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b (richtig: Buchst. d) WaffG 76 geworden sei. Diese Unzuverlässigkeit hätte, falls sie von vornherein gegeben gewesen wäre, gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG 76 zur Versagung der Waffenbesitzkarten führen müssen.
Die Widerrufsermächtigung des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 76 sei auch auf die nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 erteilte Waffenbesitzkarte vom 28. August 1973 anzuwenden. Zwar habe diese Waffenbesitzkarte ohne Prüfung der Zuverlässigkeit ausgestellt werden müssen, wenn die Anmeldefrist des § 59 Abs. 3 WaffG 72 eingehalten worden sei und es sich bei den angemeldeten Waffen nicht um verbotene Gegenstände im Sinne von § 37 Abs. 1 WaffG 72 gehandelt habe. Indessen gehe die durch § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 bewirkte Privilegierung der Altwaffenbesitzer nicht so weit, daß damit auch für die Zeit nach dem 1. Juli 1973 die Versagungsgründe des § 30 Abs. 1 WaffG keinerlei Bedeutung hätten und ein Entzug der Waffenbesitzkarte nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 WaffG 76 möglich wäre. Eine so weit gehende Privilegierung sei für die Verwirklichung der gesetzgeberischen Absicht, die behördliche Erfassung aller beim Ablauf der Anmeldefrist illegal in privater Hand befindlichen Waffen zu erreichen, nicht erforderlich. Hierfür habe genügt, daß den zur Anmeldung verlockten Personen wegen ihres bisherigen rechtswidrigen Verhaltens keinerlei nachteilige Rechtsfolgen mehr drohten. Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 habe daher unter der stillschweigenden Voraussetzung gestanden, daß nicht vom 1. Juli 1973 ab ein Versagungsgrund im Sinne von § 30 Abs. 1 WaffG eintrete, so daß § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 76 insoweit voll anzuwenden sei.
Die angefochtenen Bescheide seien zutreffend davon ausgegangen, daß die Handlungsweise des Klägers am 12. September 1976 dessen Unzuverlässigkeit für den Besitz von Waffen im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d WaffG 76 ergebe. Demgegenüber könne sich der Kläger nicht darauf berufen, er sei durch das Amtsgericht Bayreuth zu Unrecht verurteilt worden, weil er nicht aus 10 cm, sondern aus 30 cm Entfernung auf den Verletzten geschossen und hierbei nicht gewußt habe, daß Platzpatronen auch noch bei diesem Abstand zu einer Verletzung des Getroffenen führen könnten. Abgesehen davon, daß beachtliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts nicht beständen, würde selbst die Richtigkeit der Behauptung des Klägers eine andere Beurteilung nicht rechtfertigen:Auch wenn der Kläger den Schuß aus 30 cm Entfernung abgegeben hätte, wäre er wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden, so daß auch dann der Unzuverlässigkeitsgrund des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d WaffG 76 vorläge.
Für ein Abweichen von der Regelfallannahme des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 76 biete der Sachverhalt keine Rechtfertigung. Wer in angetrunkenem Zustand nur zur Unterhaltung seiner Gäste auf einen eingeschlafenen Gast schieße, biete - unabhängig von der Entfernung zwischen Gewehrmündung und Opfer - nicht die für eine Ausnahme von der Regelfallannahme des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 76 erforderliche Gewähr, daß er trotz der begangenen Straftat die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Aus demselben Grund sei auch die Annahme gerechtfertigt, daß der Kläger seine Waffen leichtfertig im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG 76 verwenden werde.
Die hiernach bestehende Unzuverlässigkeit des Klägers werde schließlich auch nicht dadurch berührt, daß die angefochtenen Bescheide zusätzlich zu Unrecht angenommen hätten, der Kläger habe auch durch die Überlassung von Waffen an seinen minderjährigen Sohn den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erfüllt.
Auch die auf § 48 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 WaffG 76 gestützten Anordnungen über die Rückgabe der Waffenbesitzkarten und über die Unbrauchbarmachung oder Überlassung der streitbefangenen Waffen an einen Berechtigten seien nicht zu beanstanden.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung - und damit zugleich seine Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs - dadurch verletzt, daß es keinen Beweis über die Behauptung des Klägers erhoben habe, die Mündung des Gewehrs sei bei Abgabe des Schusses mindestens 30 cm vom Leib des Verletzten entfernt gewesen. Die Aufklärung dieser Tatsache sei geboten gewesen, da zumindest die Vorwerfbarkeit der Fahrlässigkeit bei der Verwendung von Platzpatronen mit zunehmendem Abstand geringer werde.
In sachlicher Hinsicht habe das Berufungsgericht verkannt, daß § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 76 den Widerruf einer nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 erteilten Waffenbesitzkarte wegen nachträglich eingetretener Unzuverlässigkeit nicht ermögliche. Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 habe seinerzeit nicht wegen Unzuverlässigkeit versagt werden dürfen; die Zuverlässigkeit sei mangels einschlägiger gesetzlicher Vorschrift nämlich nicht zu prüfen gewesen. Damit habe § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 den Altwaffenbesitzern eine Privilegierung dahin gewährt, daß die Versagungsgründe des § 30 Abs. 1 WaffG in keiner Hinsicht - auch nicht für die Zeit nach dem 1. Juli 1973 - Bedeutung haben könnten und die Entziehung einer nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 erteilten Waffenbesitzkarte nur unter den erschwerten, hier nicht vorliegenden Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 WaffG 76 zulässig sei. Dafür, daß der Gesetzgeber die beschriebene Privilegierung nicht gewollt habe, sei nichts dargetan.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. August 1980, ferner das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 3. Juli 1979 sowie die Bescheide der Beklagten vom 4. März 1977 und vom 12. Mai 1978 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberfranken vom 17. November 1978 aufzuheben.
Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat sich wie folgt geäußert:
Nach dem Wortlaut des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 76 setze der Widerruf den Eintritt von Tatsachen voraus, die im Zeitpunkt der Erteilung der Waffenbesitzkarte deren Versagung begründet hätten. Dies bedeute hinsichtlich der nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 erteilten Waffenbesitzkarten, daß nur der Erlaß eines Waffenbesitzverbots oder zumindest das Vorliegen von Tatsachen, die ein Waffenbesitzverbot nach § 40 Abs. 1 WaffG 76 begründeten, den Widerruf dieser Waffenbesitzkarten rechtfertigen könnten. Indessen führe diese Betrachtungsweise zu einer ungleichen Behandlung der Altwaffenbesitzer gegenüber den übrigen Inhabern von Waffenbesitzkarten. Diese unterschiedliche Behandlung kenne mit der Privilegierung des § 59 WaffG 72 nicht bezweckt gewesen sein. Eine später eintretende Unzuverlässigkeit habe nicht sanktionslos bleiben sollen.
Die Landesanwaltschaft Bayern hat eine Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 23. März 1981 vorgelegt. In dieser wird im wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Vorschrift des § 47 WaffG erfasse außer Erlaubnissen im förmlichen Sinn und Zulassungen auch andere Berechtigungen nach dem Waffengesetz, soweit sich nicht aus speziellen Vorschriften des Gesetzes etwas anderes ergebe. Waffenbesitzkarten, die nach § 59 WaffG ausgestellt worden seien, stellten solche Berechtigungen dar. Die Anmeldevorschrift des § 59 WaffG habe einen Strich unter die Vergangenheit ziehen und einen Anreiz zur Anmeldung des Altbesitzes von Schußwaffen dadurch geben sollen, daß eine Besitzberechtigung ohne Prüfung der sonst erforderlichen Voraussetzungen sowie eine Amnestie für zurückliegende Straftaten im Bereich des Waffenerwerbs, der Waffeneinfuhr und der Zollhinterziehung vorgesehen worden seien. Ein Freibrief für alle Zukunft habe den Anmeldern nach § 59 WaffG dagegen nicht ausgestellt werden sollen. Dies spreche dafür, daß - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - nicht alle nachträglich eintretenden Versagungsgründe im Sinne von § 30 Abs. 1 WaffG im Rahmen des Widerrufsverfahrens berücksichtigt werden könnten, sondern nur diejenigen Versagungsgründe, die - hätten sie im Zeitpunkt der Entscheidung bereits vorgelegen - die Versagung gerechtfertigt hätten. Als Widerrufsgrund komme daher in den Fällen des § 59 WaffG 72 von den Versagungsgründen des § 30 Abs. 1 nur die fehlende Zuverlässigkeit nach Maßgabe des § 40 Abs. 1 WaffG in Betracht, nicht hingegen die Versagungsgründe der fehlenden Sachkunde oder des fehlenden bzw. weggefallenen Bedürfnisses.
Der Oberbundesanwalt hat sich wie folgt geäußert:
Eine nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 erteilte Waffenbesitzkarte verkörpere eine Erlaubnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 76 und müsse somit unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift widerrufen werden. Der Widerruf einer nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 erteilten Waffenbesitzkarte könne jedoch nicht damit gerechtfertigt werden, daß dem Betroffenen die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen erforderliche Zuverlässigkeit infolge der Erfüllung eines der in § 5 WaffG 76 normierten Tatbestände fehle. Da diese Waffenbesitzkarte seinerzeit nicht wegen fehlender Zuverlässigkeit des Anmeldenden habe versagt werden können, könne die fehlende Zuverlässigkeit nicht Widerrufsgrund im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG sein. Mangels ausdrücklicher Erteilungsvoraussetzungen kämen im Falle des § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 als Widerrufsgründe im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 76 allgemeine Erteilungshindernisse, insbesondere Verbote nach § 37 WaffG, der Erlaß eines Waffenbesitzverbotes nach § 40 WaffG oder das Eintreten von Tatsachen in Betracht, die ein solches Waffenbesitzverbot im Zeitpunkt der Erteilung gerechtfertigt hätten.
Es treffe nicht zu, daß der Gesetzgeber die Waffenbesitzkarte über angemeldeten Altbesitz unter die allgemeinen Bestimmungen gestellt habe. In diesem Fall hätte nämlich das Waffengesetz die Vorschriften der §§ 28 ff. und insbesondere § 30 WaffG für anwendbar erklärt. Dies sei schon deshalb nicht geschehen, weil hierdurch der Zweck der Regelung - möglichst viele Waffenbesitzer zu einer Anmeldung zu veranlassen - gefährdet worden wäre. Es würde einen groben Vertrauensverstoß des Gesetzgebers darstellen, wenn nachträglich alle Erteilungsvoraussetzungen des § 30 WaffG im Rahmen eines Widerrufsverfahrens geprüft werden könnten.
Die dargelegte Einschränkung der Widerrufsgründe führe nicht zu einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Privilegierung der Altwaffenbesitzer. Vielmehr werde das öffentliche Sicherheitsinteresse dadurch ausreichend gewahrt, daß der Widerruf gleichzeitig mit dem Erlaß eines Waffenbesitzverbotes ausgesprochen werden könne.
II.
Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Revision hat keinen Erfolg; das angefochtene Urteil verletzt nicht Bundesrecht.
1.
Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur Sachaufklärung dadurch verletzt, daß es keinen Beweis über die Behauptung des Klägers erhoben habe, die Mündung des Gewehres sei bei Abgabe des lebensgefährdenden Schusses mindestens 30 cm von dem Leib des Verletzten entfernt gewesen. Der Umfang der erforderlichen Sachaufklärung hängt davon ab, welche Tatsachen nach der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts entscheidungserheblich sind (vgl. Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, RdNr. 141). Das Berufungsgericht hat den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit aus der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d WaffG 76 hergeleitet und hierzu ausgeführt, für ein Abweichen von dieser Regelvermutung biete der Sachverhalt unabhängig von der Entfernung zwischen Gewehrmündung und Opfer keine Rechtfertigung. Auf die von der Revision für klärungsbedürftig gehaltene Tatsache kam es hiernach nicht an.
2.
Das Berufungsgericht hat Bundesrecht nicht dadurch verletzt, daß es den Widerruf der nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 erteilten Waffenbesitzkarte vom 28. August 1973 und der nach § 59 Abs. 3 Satz 1 WaffG 76 erteilten Waffenbesitzkarte vom 27. August 1976 als nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 76 rechtmäßig bestätigt hat.
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 76 ist eine Erlaubnis oder Zulassung nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Diese Voraussetzungen lagen hinsichtlich jeder der beiden Waffenbesitzkarten vor.
a)
Eine nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 oder nach § 59 Abs. 3 Satz 1 WaffG 76 erteilte Waffenbesitzkarte ist eine "Erlaubnis ... nach diesem Gesetz" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 76. Die Vorschriften des § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 und des § 59 Abs. 3 Satz 1 WaffG 76 treffen für den von ihnen jeweils erfaßten Kreis von Personen und Sachverhalten als Übergangsvorschriften Sonderregelungen für die Ausstellung der zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen nach § 28 WaffG 72/76 erforderlichen Waffenbesitzkarte.
Die Vorschriften des § 59 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Abs. WaffG 72 regeln Voraussetzungen und Erteilung der gemäß § 28 WaffG 72 erforderlichen Waffenbesitzkarte für diejenigen Personen, die beim Inkrafttreten des Waffengesetzes 1972 die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen ausübten, ohne hierfür eine nach altem Recht erforderliche und gemäß § 57 Abs. 5 WaffG 72 in das neue Waffenrecht übergeleitete Erlaubnis älteren Rechts zu besitzen. Die Vorschriften des § 59 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 WaffG 76 regeln Voraussetzungen und Erteilung der gemäß § 28 WaffG 76 erforderlichen Waffenbesitzkarte für diejenigen Personen, die am 1. März 1976 die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen ausübten, ohne die hierfür nach § 28 WaffG 72 erforderliche oder eine aufgrund der Übergangsvorschrift des § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 erteilte und nach Maßgabe des Art. 2 Abs. 1 des (1.) Gesetzes zur Änderung des Waffengesetzes vom 4. März 1976 (BGBl. I S. 417) - 1. ÄndG/WaffG - in das neue Recht übergeleitete Erlaubnis in Form einer Waffenbesitzkarte innezuhaben.
Die Vorschriften des § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 12 und des § 59 Abs. 3 Satz 1 WaffG 76 modifizieren für die von ihnen erfaßten Lebenssachverhalte die Voraussetzungen für die Erteilung der nach § 28 WaffG 72/76 erforderlichen Waffenbesitzkarte, die - gleichgültig, ob sie nach Maßgabe der §§ 30 ff. WaffG 72/76 oder aufgrund einer der Übergangsvorschriften des § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 oder des § 59 Abs. 3 Satz 1 WaffG 76 erteilt werden ist - eine "Erlaubnis der zuständigen Behörde" zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG 72/76 darstellt und damit auch "eine Erlaubnis ... nach diesem Gesetz" im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 76 ist. Dies entspricht auch der Auffassung des Oberbundesanwalts.
Die - in erster Linie auf die Waffenbesitzkarte nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 bezogene, gleichermaßen aber auch gegen die Waffenbesitzkarte nach § 59 Abs. 3 Satz 1 WaffG 76 gerichtete - Auffassung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, als bloßer "Nachweis der Anmeldung" könne die Waffenbesitzkarte nach § 59 WaffG 72/76 keine "Erlaubnis" sein, teilt der Senat nicht. Wenn es in diesen Vorschriften heißt, die Behörde stelle "zum Nachweis der Anmeldung" eine Waffenbesitzkarte aus, so stellt diese Formulierung lediglich klar, daß die Waffenbesitzkarte aufgrund und nach Maßgabe der besonderen Übergangsregelungen des § 59 WaffG 72/76 erteilt wird. Daran, daß diese Waffenbesitzkarte eine Waffenbesitzkarte im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2 WaffG 72/76 und somit eine Erlaubnis zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG 72/76 ist, ändert dies ebensowenig wie der Umstand, daß der Umfang einer nach § 59 WaffG 72/76 erteilten Erlaubnis sich nicht mit dem Umfang einer nach den §§ 30 ff. WaffG 76 erteilten Erlaubnis deckt (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 des 1. ÄndG/WaffG und § 59 Abs. 3 Satz 2 WaffG 76 gegen § 29 Abs. 2 Nr. 1 WaffG 76).
b)
Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 76 ist eine durch Waffenbesitzkarte erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn nach ihrer Erteilung Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, daß die zuständige Behörde nach dieser Vorschrift zum Widerruf einer nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 oder nach § 59 Abs. 3 Satz 1 WaffG 76 erteilten Erlaubnis verpflichtet ist, wenn nach Ausstellung der Waffenbesitzkarte Tatsachen eintreten, aus denen sich nach den hierfür maßgeblichen Vorschriften - hier: des § 5 WaffG 76 - die Unzuverlässigkeit des Inhabers der Waffenbesitzkarte ergibt.
Für die nach § 59 Abs. 1 WaffG 76 angemeldeten Waffen ergibt sich dies schon daraus, daß § 59 Abs. 3 Satz 1 WaffG 76 die Erteilung der Waffenbesitzkarte ausdrücklich davon abhängig macht, daß der Anmeldende die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Vorschrift des § 59 Abs. 3 Satz 1 WaffG 76 unterscheidet sich in dieser Hinsicht freilich von § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72, der für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte die Zuverlässigkeit des Anmeldenden nicht verlangt (Urteil des Senats vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 94.76 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14).
Aus dem Umstand, daß nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 die Ausstellung der Waffenbesitzkarte nicht wegen Unzuverlässigkeit des Anmeldenden versagt werden durfte, ergibt sich jedoch nicht, daß Unzuverlässigkeit auch für die weitere Innehabung der Waffenbesitzkarte unerheblich wäre und daß dementsprechend die Erlaubnis nicht deswegen widerrufen werden dürfte, weil dem Inhaber wegen nachträglich eingetretener Tatsachen die für die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen erforderliche Zuverlässigkeit fehle.
Der Widerruf einer durch eine Waffenbesitzkarte erteilten Erlaubnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 76 stellt - anders als deren Rücknahme nach § 47 Abs. 1 Satz 1 WaffG 76 - nicht die nachträgliche Korrektur einer rechtswidrigen Erlaubniserteilung dar. Die Regelung des Widerrufs bezweckt nicht, nachträglich eingetretene Tatsachen so zu behandeln, als seien sie bereits vor Erteilung der Waffenbesitzkarte eingetreten, und sie so zu bewerten, wie sie bei der Entscheidung über die Erteilung der Waffenbesitzkarte zu bewerten gewesen wären. Entscheidend ist, ob die Vorschrift über die Erteilung der Waffenbesitzkarte - hier; § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 - zugleich abschließend die Voraussetzungen für die künftige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die in der Waffenbesitzkarte eingetragenen Schußwaffen bestimmt. Ist dies nicht der Fall, so kommt es darauf an, ob die nachträglich eingetretenen Tatsachen nach dem im Zeitpunkt ihres Eintritts für ihre Bewertung maßgeblichen Recht zur Versagung der Erlaubnis hätte führen müssen und deswegen die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Schußwaffen der gesetzlichen Regelung zuwiderläuft und durch Widerruf der Erlaubnis zu beenden ist.
Der Widerruf einer nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 erteilter. Erlaubnis darf darauf gestützt werden, daß deren Inhaber wegen nachträglich eingetretener Tatsachen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die weitere Innehabung der Erlaubnis setzt voraus, daß nach Ausstellung der Waffenbesitzkarte keine Tatsachen eingetreten sind, die den Inhaber der Erlaubnis als unzuverlässig im Sinne von § 5 WaffG 76 erscheinen lassen.
Der Senat hat bereits in anderem Zusammenhang entschieden, daß sich der Geltungswille des § 59 WaffG 72 auf die Verwaltungsakte beschränkt, die während des aus dieser Vorschrift ersichtlichen Zeitraumes beantragt worden sind (Urteile vom 6. Dezember 1978 - BVerwG 1 C 94.76 -, Buchholz 402.5 WaffG Nr. 14 und - BVerwG 1 C 55.76 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 13). Die Übergangsvorschrift des § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 modifiziert hiernach lediglich für die von § 59 Abs. 1 WaffG 72 erfaßten Lebenssachverhalte die Voraussetzungen für die Erteilung der nach § 23 WaffG 72 erforderlichen Waffentesitzkarte dahin, daß die Erteilung einer aufgrund fristgemäßer Anmeldung auszustellenden Waffenbesitzkarte nicht mit der Begründung versagt werden konnte, dem Anmeldenden fehle wegen der im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der Waffenbesitzkarte vorliegenden Tatsachen die Zuverlässigkeit. Hieraus folgt, daß auch die nach Maßgabe des § 47 Abs. 1 WaffG 76 gebotene bzw. zulässige Rücknahme einer nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 erteilten Erlaubnis nicht damit begründet werden kann, daß sich aus Tatsachen, die zwar schon bei Erteilung der Waffenbesitzkarte vorgelegen hätten, aber erst nachträglich bekannt geworden seien, die Unzuverlässigkeit des Inhabers ergebe. Darin erschöpft sich die Bedeutung der Übergangsvorschrift des § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72. Für die weitere Innehabung einer nach dieser Vorschrift rechtmäßig erteilten Waffenbesitzkarte und für den Widerruf der Erlaubnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 WaffG 76 gelten dagegen uneingeschränkt die allgemeinen Vorschriften betreffend den Bestand von Waffenbesitzkarten und die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die von ihnen erfaßten Schußwaffen.
Im einzelnen ist hierzu folgendes zu bemerken:
Wer nach § 59 Abs. 1 Satz 1 WaffG 72 zur Anmeldung von Schußwaffen verpflichtet war, übte die tatsächliche Gewalt über die Schußwaffen nicht nur nach altem, sondern auch nach neuem Recht illegal aus. Für die künftige legale Ausübung tatsächlicher Gewalt benötigte er nicht anders als Neuerwerber von Schußwaffen die für die beabsichtigte Art des Waffenbesitzes jeweils erforderliche Erlaubnis: Eine Waffenbesitzkarte (§ 28 WaffG 72) bzw. - für das Führen von Schußwaffen im Sinne von § 4 Abs. 4 WaffG 72 - den Waffenschein (§ 35 WaffG 72). Hinsichtlich des Waffenscheins gibt das Gesetz keine Sondervorschriften für illegale Altbesitzer. Für die Erteilung von Waffenbesitzkarten an illegale Altbesitzer gilt die Übergangsvorschrift des § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG, nach der zum Nachweis der gemäß § 59 Abs. 1 WaffG 72 vollzogenen Anmeldung eine Waffenbesitzkarte auszustellen ist, ohne daß die Vorschrift hierfür die Zuverlässigkeit des Anmeldenden verlangt.
Dieser von der allgemeinen Regelung des § 30 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 72 abweichende Verzicht (insbesondere) auf eine Zuverlässigkeitsprüfung bedeutet jedoch nicht, daß die durch § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 begünstigten Altbesitzer schlechthin von dem Erfordernis der Zuverlässigkeit für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen freigestellt worden wären; die Regelung des § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 gilt vielmehr nur für das Ausstellen einer Waffenbesitzkarte aufgrund vorgängiger Anmeldung nach § 59 Abs. 1 WaffG 72 und nur für diejenigen Tatsachen, die im Zeitpunkt der Ausstellung dieser Waffenbesitzkarte vorlagen. Wie bereits die Stellung des § 59 WaffG 72 im Abschnitt X - Übergangs- und Schlußvorschriften - sowie die systematische Verknüpfung des § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 mit dem die Anmeldepflicht regelnden Absatz 1 dieser Vorschrift zeigen, sollte die Privilegierung des Anmeldenden lediglich die vom Gesetzgeber erstrebte Anmeldung möglichst aller von § 59 Abs. 1 WaffG 72 betroffenen Schußwaffen fordern. Sie sollte, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhebt, die Altbesitzer zur Anmeldung der bisher illegal in ihrer. Händen befindlichen Waffen dadurch anregen, daß ihnen durch die Anmeldung wegen ihres bisherigen Verhaltens keinerlei nachteilige Rechtsfolgen mehr drohten und sie insbesondere darauf vertrauen konnnten, die tatsächliche Gewalt über die in ihren Händen befindlichen Schußwaffen aufgrund ihrer Anmeldung nunmehr legal ausüben zu können. Die Bedeutung der Privilegierung des § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 beschränkt sich hiernach auf die Erleichterung der Legalisierung des bis dahin illegalen Waffenbesitzes und die Erleichterung der in dieser Legalisierung liegenden Gleichstellung des bis dahin illegalen Altbesitzes mit dem von vornherein wegen Erfüllung der maßgeblichen formellen und materiellen Voraussetzungen legalen Waffenbesitz.
Eine darüber hinausgehende Bedeutung in dem Sinne, daß § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 nicht nur die Erteilung der den betroffenen Altbesitz legalisierenden Waffenbesitzkarte, sondern auch die weitere Innehabung der Waffenbesitzkarte von dem Erfordernis der Zuverlässigkeit freistellen würde, hat die Vorschrift jedoch nicht. Sie vermag deshalb entgegen der Rechtsauffassung des Oberbundesanwalts kein Vertrauen der von ihr begünstigten Personen darauf zu begründen, daß die nach § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 erteilte Waffenbesitzkarte nicht wegen später eingetretener Unzuverlässigkeit widerrufen werden dürfte. Eine derartige Besserstellung der durch § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 begünstigten Altbesitzer ist durch den Zweck der Übergangsvorschrift nicht gedeckt: Die Vorschrift soll lediglich die Überführung des illegalen Altbesitzes in legalen Besitz erleichtern, sie soll dagegen nicht noch außerdem den durch diese Erleichterung geschaffenen legalen Besitz durch inhaltliche Besserstellung gegenüber dem von Anfang an legalen Besitz dadurch bevorzugen, daß die gemäß § 59 Abs. 4 Satz 2 WaffG 72 erteilte Erlaubnis nicht wegen späterer Unzuverlässigkeit ihres Inhabers widerrufen werden kann. Eine solche Privilegierung wäre auch mit dem waffenrechtlichen Grundsatz nicht vereinbar, daß unzuverlässigen Personen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen verwehrt werden muß.
c)
Das Berufungsgericht hat schließlich zu Recht angenommen, daß dem Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt und die Beklagte deshalb zum Widerruf der Waffenbesitzkarten vom 28. August 1973 und vom 27. August 1976 verpflichtet gewesen ist.
Die Frage, ob dem Kläger die für die weitere Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die streitbefangenen Waffen erforderliche Zuverlässigkeit fehlt, bemißt sich nach § 5 WaffG 76. Dies gilt auch hinsichtlich des Widerrufs der Waffenbesitzkarte vom 28. August 1973. Diese Waffenbesitzkarte ist gemäß Art. 2 Abs. 1 des am 1. Juli 1976 in Kraft getretenen 1. ÄndG/WaffG in das neue Recht übergeleitet worden und bildet gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WaffG 76 die Grundlage für die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die von ihr erfaßten Schußwaffen. Ihr Bestand hängt somit seit dem 1. Juli 1976 von den Voraussetzungen ab, von denen das Waffengesetz 1976 die weitere Innehabung der tatsächlichen Gewalt über Schußwaffen abhängig macht und bemißt sich infolgedessen nunmehr nach § 5 WaffG 76. Ob diese Vorschrift auch dann uneingeschränkt angewendet werden kann, wenn die die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Tatsachen bereits vor den genannten Stichtag gesetzt werden sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, weil sich die Vorfälle, auf die die Beklagte den Widerruf auch der Waffenbesitzkarte vom 28. August 1973 stützt, am 12. September 1976 und somit unter der Geltung des Waffengesetzes 1976 ereignet haben.
Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, daß die Beklagte angesichts der Verurteilung des Klägers durch den rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Bayreuth vom 25. November 1976 die Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d WaffG 76 zu Recht angenommen hat und daß angesichts des festgestellten Sachverhalts kein Anlaß besteht, von der Regelvermutung dieser Vorschrift zugunsten des Klägers abzuweichen. Das Berufungsgericht hat hierbei zutreffend der Frage keine Bedeutung zugemessen, ob die Mündung des Gewehrs bei Abgabe des lebensgefährdenden Schusses 10 cm oder, wie der Kläger geltend macht, mindestens 30 cm von dem Körper des Verletzten entfernt gewesen ist. Diese Frage ist für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers unerheblich, weil ein zu lebensgefährlichen Verletzungen führender gezielter Schuß mit einer Platzpatrone ganz unabhängig von der Entfernung, aus der er abgegeben worden ist, die Annahme der Unzuverlässigkeit des Schützen rechtfertigt.
3.
Die Revision des Klägers ist somit zurückzuweisen, ohne daß es darauf ankäme, ob der Kläger auch, wie das Berufungsgericht angenommen hat, den Tatbestand des § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG 76 wegen zu befürchtender leichtfertiger Verwendung von Waffen oder Munition bzw. - was nach den Feststellungen des Strafbefehls näherliegen könnte - wegen mißbräuchlicher Verwendung von Waffen oder Munition erfüllt oder ob, wie die angegriffenen Bescheide annehmen, die Zuverlässigkeit des Klägers auch aus den Gründen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG 76 zu verneinen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach