Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1978, Az.: BVerwG 1 C 94/76
Waffenanmeldungen; Waffenbesitzverbot; Erteilung einer Waffenbesitzkarte; Fristgerechte Anmeldung; Mißbräuchliche Verwendung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.12.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 C 94/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11003
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1979, 725-726 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1979, 567 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 697-698 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1564 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 30, 711 - 715
Amtlicher Leitsatz
1. WaffG § 59 Abs. 4 S. 2 vom 19.09.1972 (BGBl I S. 1797) - WaffG 72 - gilt auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des WaffG vom 04.03.1976 (BGBl I S 417) für alle Waffenanmeldungen, die in der Zeit vom 01.01.1973 bis 30.06.1973 erfolgt sind.
2. Ein Waffenbesitzverbot nach WaffG § 40 steht der Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach WaffG § 59 Abs. 4 S. 2 entgegen.
3. Vor Erteilung einer Waffenbesitzkarte nach WaffG § 59 Abs. 4 S. 2 darf die zuständige Behörde trotz fristgerechter Anmeldung prüfen, ob die Voraussetzungen eines Waffenbesitzverbotes gegeben sind.
4. Mißbräuchliche Verwendung im Sinne des WaffG § 40 meint nicht nur eine waffenspezifische Verwendung - z.B. das Schießen oder das Drohen mit der Waffe -, sondern jeden Umgang mit der Waffe, der für andere Personen gefährlich sein kann, zB auch die nicht sorgfältige Verwahrung der Waffe und das Überlassen der Waffe an Personen, die zum Waffenbesitz nicht berechtigt sind (Vergleiche BVerwG, 06.12.1978, I C 7.77).