Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.10.1989, Az.: BVerwG 9 B 268.89
Antrag auf Akteneinsicht; Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Rechtliches Gehör; Beschwerdefrist; Begründungsfrist; Verlängerung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 268.89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12374
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 04.07.1985 - AZ: 4 VG A 166/84
- OVG Niedersachsen - 20.12.1988 - AZ: 11 OVG A 13/87
- BVerwG - 11.08.1989 - AZ: BVerwG 9 B 268.89
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1990, 317
- DokBer A 1989, 381-382
- HFR 1991, 54-55 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1990, 304
- NJW 1990, 1313 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1990, 653 (amtl. Leitsatz)
- VBlBW 1990, 100
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde umschließt auch die Begründungsfrist; sie kann wegen des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Regelung durch richterliche Verfügung auch nicht mit Rücksicht auf begehrte Akteneinsicht verlängert werden (std. Rechtsprechung, vgl. etwa Beschluß vom 23. Dezember 1969 - BVerwG 3 B 68.69 - und Beschluß vom 26. Mai 1975 - BVerwG 3 B 117.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 131).
- 2.
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein fehlgegangener Antrag auf Akteneinsicht zwecks Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs darstellen kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 1989
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bonk und Dawin
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, den Beschluß des erkennenden Senats vom 11. August 1989 - BVerwG 9 B 268.89 - aufzuheben und ihr die Möglichkeit zur weiteren Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu geben, wird abgelehnt.
Ferner wird der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren abgelehnt.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. Dezember 1988 ist durch Beschluß des erkennenden Senats vom 11. August 1989 - BVerwG 9 B 268.89 - als unzulässig verworfen worden. Der Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin, diesen Beschluß aufzuheben und ihr die Möglichkeit zu einer weiteren Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zu geben, weil Akten zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zur Verfügung gestellt worden seien, hat keinen Erfolg.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf besonderer Art, durch den die Rechtskraft des Urteils der Tatsacheninstanz hinausgeschoben und durch den eine Überprüfung der Vorentscheidung durch das Revisionsgericht nur unter eng begrenzten Voraussetzungen, nämlich den in § 132 Abs. 2 VwGO enthaltenen Gründen, erreicht werden kann. Dabei müssen die Gründe, die nach der Meinung des Beschwerdeführers die Zulassung der Revision rechtfertigen sollen, binnen eines Monats in der Beschwerdeschrift vorgetragen sein (§ 132 Abs. 3 Sätze 1 und 3 VwGO). Eine Verlängerung der Beschwerdefrist ist - anders als bei der Revisionsbegründungsfrist - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig (vgl. etwa Beschluß vom 23. Dezember 1969 - BVerwG 3 B 68.69 - BVerwGE 34, 351 <352>[BVerwG 23.12.1969 - III B 68/69]). Die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde umschließt auch die Begründungsfrist; sie kann wegen des Fehlens einer entsprechenden gesetzlichen Regelung durch richterliche Verfügung auch nicht mit Rücksicht auf begehrte Akteneinsicht verlängert werden. Wegen der eng begrenzten Zulassungsgründe für die Revision muß vom Prozeßbevollmächtigten vielmehr verlangt werden, gegebenenfalls allein aufgrund des Urteils, dessen Aufhebung angestrebt wird, sowie der Informationen durch den Mandanten eine den gesetzlichen Anforderungen im Mindestmaß genügende Begründung fristgerecht einzureichen; daher kann auch keine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist gewährt werden, wenn die Versäumung damit begründet wird, die Beschwerde habe vor Akteneinsicht nicht begründet werden können (vgl. etwa Beschlüsse vom 21. Juni 1969 - BVerwG 3 B 61.69 - DVBl. 1970, 279, vom 20. Dezember 1974 - BVerwG 5 B 75.74 - und vom 26. Mai 1975 - BVerwG 3 B 117.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 131).
Hieraus ergibt sich auch, daß der Beschwerdeführer, der darauf verwiesen ist, bei drohendem Ablauf der Beschwerdefrist die Beschwerde notfalls ohne vorherige Einsicht in die Akten einzulegen, nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wird. Zwar dient das Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsprozeß der Gewährung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör und ist dessen Bestandteil (vgl. Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 235.86 - Buchholz 310 § 100 VwGO Nr. 5). Deshalb ist einem Akteneinsichtsbegehren zur (weiteren) Begründung eines Rechtsmittels - auch einer Nichtzulassungsbeschwerde - innerhalb der gesetzlichen Frist nach Maßgabe des § 100 VwGO stattzugeben (vgl. Urteil vom 24. November 1961 - BVerwG 7 C 151.60 - BVerwGE 13, 187; Beschluß vom 31. Juli 1985 - BVerwG 9 B 71.85 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 28). Die Vorenthaltung von Akteneinsicht stellt jedoch nicht aus sich selbst heraus - gewissermaßen automatisch - einen Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs dar; ob dies der Fall ist, bemißt sich vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls (vgl. Urteil vom 3. November 1987 - BVerwG 9 C 235.86 - a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin am Tage der Zustellung des Urteils des Berufungsgerichts vom 20. Dezember 1988, nämlich mit Schriftsatz vom 15. Juni 1989, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 26. Juni 1989 - beim Oberverwaltungsgericht am 30. Juni 1989 eingegangen - hat er dort "zur weiteren Begründung der Beschwerde" Akteneinsicht beantragt. Das Berufungsgericht hat ihm daraufhin mit Schreiben vom 4. Juli 1989 mitgeteilt, daß die Akten wegen der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht abgegeben worden seien. Diese Schreiben sind ausweislich der Akten zwar nicht an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden, so daß dort der Antrag auf Akteneinsicht nicht bekanntgeworden ist. Aufgrund der Mitteilung des Berufungsgerichts war der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin jedoch in der Lage und unter Berücksichtigung des Fristenlaufs für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Einhaltung der gesetzlichen Frist verpflichtet, sich rechtzeitig weiterhin um die Akteneinsicht zu bemühen, wenn er sich ohne die Akten zu einer (fristgerechten) Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in der Lage sah. Da er dies unterlassen hat, ihm aufgrund der vorgenannten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - die auch in den einschlägigen Kommentaren zur Verwaltungsgerichtsordnung (vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO, 9. Aufl., § 132 RdNr. 23; Kopp, VwGO, 8. Aufl., § 132 RdNr. 44; Redeker-von Oertzen, VwGO, 8. Aufl., § 132 RdNr. 23) zitiert wird - aber bekannt sein mußte, daß eine Verlängerung der Begründungsfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde nicht, in Betracht kam, kann von einem rechtlich relevanten Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gesprochen werden. Denn unter den gegebenen Umständen hätte der Prozeßbevollmächtigte nach seinem Akteneinsichtsantrag nicht untätig zuwarten dürfen, sondern sich weiter um Akteneinsicht bemühen müssen, um eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtzeitig einreichen zu können. Auch wenn der Antrag auf Aufhebung des Beschlusses des erkennenden Senats vom 11. August 1989 sinngemäß als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behandelt wird, kann er - wie dargelegt - keinen Erfolg haben, weil die Fristversäumnis nicht unverschuldet war.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe war abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den vorstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Dr. Bonk
Dawin