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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.08.1989, Az.: BVerwG 9 B 268.89

Verfolgung staatenloser Kurden im Libanon wegen ihres Volkstums; Asylrechtliche Bewertung einer etwaigen Verweigerung der Wiedereinreise; Erfordernisse an die Darlegung der Beschwerde i.S.v. § 133 Abs. 3 S. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.08.1989
Aktenzeichen
BVerwG 9 B 268.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 18754
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade - 04.07.1985 - AZ: 4 VG A 166/84
OVG Niedersachsen - 20.12.1988 - AZ: 11 OVG A 13/87
nachfolgend
BVerwG - 10.10.1989 - AZ: BVerwG 9 B 268.89

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. August 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dr. Bonk
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 20. Dezember 1988 wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig.

2

Ob die bloße Bezugnahme auf den Beschluß des Berufungsgerichts, mit dem dieses die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S. des § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG zugelassen hat, der Begründungspflicht für eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 132 Abs. 3 VwGO genügt, kann dahingestellt bleiben. Denn die von ihr sinngemäß als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, "ob die Gruppe der staatenlosen Kurden im Libanon einer Verfolgung wegen ihres Volkstums ausgesetzt ist und wie eine etwaige Verweigerung der Wiedereinreise asylrechtlich zu bewerten ist", betrifft in erster Linie die Sachverhaltsfeststellung und mag als verallgemeinerungsfähige Tatsache gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 1 AsylVfG die Zulassung der Berufung rechtfertigen. Die Beschwerde legt aber nicht in einer den Darlegungserfordernissen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar, welche in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht geklärte Frage des revisiblen Rechts im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung einer (weiteren) Klärung zugeführt werden könnte. Die Frage der rechtlichen Bewertung einer etwaigen Verweigerung der Wiedereinreise würde sich hier im übrigen schon deshalb nicht stellen, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, daß dies bei der Klägerin gerade nicht der Fall ist (UA, S. 7).

3

Die Beschwerde ist deshalb zu verwerfen.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 GKG.

Prof. Dr. Korbmacher
Dr. Bender
Dr. Bonk