Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.11.1987, Az.: BVerwG 9 C 235.86
Rechtliches Gehör; Antrag auf Fristverlängerung; Aktenabschrift; Vorenthaltung; Nochmalige Anhörung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.11.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 235.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12373
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Ansbach - 01.02.1979 - AZ: 9393-V/76
- VGH Bayern - 24.09.1985 - AZ: 20. B - 5603/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBI 1988, 251-253
- NJW 1988, 1280-1281 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1988, 531 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Hat das Gericht die Verfahrensbeteiligten gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG gehört, bedarf es einer nochmaligen Anhörung nur dann, wenn sich seither die Prozeßsituation wesentlich geändert hat (wie Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32).
In der Vorenthaltung der von einem Prozeßbeteiligten beantragten Abschriften aus den Akten liegt nicht ohne weiteres eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn das Gericht bei dem ein Antrag auf Verlängerung einer Frist zur Stellungnahme gestellt ist, zur Hauptsache entscheidet, ohne zuvor den Antrag auf Fristverlängerung beschieden zu haben.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Hien, Dr. Bonk und Dawin
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Der Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 24. September 1985 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, ein irakischer Staatsangehöriger, begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter. Seinen im August 1973 gestellten Asylantrag hatte er darauf gestützt, von 1963 bis 1971 Mitglied der irakischen kommunistischen Partei gewesen und deshalb nach der Machtübernahme durch die Baath-Partei politisch verfolgt worden zu sein. Die nach der Ablehnung des Antrages durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und nach erfolglosem Widerspruchsverfahren ohne nähere Begründung erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch ein den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 22. März 1979 zugestelltes Urteil mit der Begründung zurückgewiesen, der Kläger habe keine gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungsmaßnahmen dargetan.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 17. April 1979 ohne Begründung Berufung eingelegt. Im April 1982 hat ihn das Berufungsgericht aufgefordert, die Berufung binnen einer letzten
Frist von vier Wochen zu begründen. Daraufhin hat der Kläger geltend gemacht, nach inzwischen vorliegenden Erkenntnissen habe er im Falle seiner Rückkehr in den Irak bereits wegen seines Asylantrags mit Verfolgung zu rechnen.
Mit Schreiben vom 13. Juni 1985 wies das Berufungsgericht ihn unter Einräumung einer vierwöchigen Äußerungsfrist darauf hin, daß beabsichtigt sei, über die Berufung im vereinfachten Verfahren nach dem Entlastungsgesetz zu entscheiden. Nachdem die damaligen Prozeßbevollmächtigten nach Ablauf der stillschweigend verlängerten Äußerungsfrist das Mandat niedergelegt hatten, wurde dem jetzigen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 19. August 1985 nochmals eine Frist von vier Wochen für eine etwaige abschließende Stellungnahme gesetzt. In diesem Schreiben teilte das Gericht zugleich mit, mit einer weiteren Fristverlängerung könne voraussichtlich nicht mehr gerechnet werden.
Anfang September 1985 nahm der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Einsicht in die Akten. Mit Schriftsatz vom 12. September 1985 bat er um die Übersendung von insgesamt 19 Ablichtungen aus den 41 Seiten umfassenden Verwaltungsakten, damit er die Berufungsbegründung alsbald anfertigen könne.
Das Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluß vom 24. September 1985 zurückgewiesen, ohne auf dieses Schreiben geantwortet zu haben. Zur Begründung seines Beschlusses hat es ausgeführt, der Kläger habe auch unter Berücksichtigung seines Schreibens vom 12. September 1985 eine politische Verfolgung nicht glaubhaft machen können; es seien weder Vorfluchtgründe ersichtlich noch lägen Anhaltspunkte vor, die eine Verfolgungsfurcht aufgrund seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland zu begründen vermöchten. Das Gericht sei auch durch den Schriftsatz vom 12. September 1985 nicht gehindert gewesen, nach Ablauf der im Schreiben vom 19. August 1905 gesetzten Äußerungsfrist in der Sache zu entscheiden, ohne die angekündigte Ergänzung des bis dahin unzureichenden Sachvortrags abzuwarten. Denn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe mit einer Fristverlängerung nicht mehr rechnen können. Da er nach eigenen Angaben bereits Rücksprache mit dem Kläger genommen habe, hätte er die behaupteten Asylgründe ohne weiteres innerhalb der Äußerungsfrist vortragen können. Hierfür habe er die erbetenen Ablichtungen nicht benötigt, denn die Schriftstücke hätten, abgesehen von dem Asylantrag, im wesentlichen nur die Formalien des Verwaltungsverfahrens betroffen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser geltend macht, die angefochtene Entscheidung sei unter Verletzung des Anhörungsrechts nach Art. 2 § 5 EntlG ergangen und beruhe auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Berufungsgericht habe nicht vor Übersendung der angeforderten Ablichtungen, die er für die Anfertigung der Berufungsbegründung benötigt und auf die er nach § 100 Abs. 2 VwGO einen Anspruch gehabt habe, entscheiden dürfen. Sein Begehren auf Zusendung dieser Ablichtungen sei auch nicht rechtsmißbräuchlich gewesen, denn bei den erbetenen Unterlagen habe es sich überwiegend um Ablichtungen der Ladungsschreiben gehandelt. Anhand dieser Schriftstücke habe der Vorwurf entkräftet werden sollen, der Kläger habe grundlos Anhörungstermine nicht wahrgenommen. Auf jeden Fall habe das Gericht nicht in der Sache entscheiden dürfen, ohne zuvor darauf hinzuweisen, daß die Ablichtungen nicht übermittelt werden. Da er am 12. September 1905 angekündigt hatte, er wolle nach Erhalt der Ablichtungen die Berufung umfassend begründen, habe er darauf vertrauen können, daß das Gericht mit der Entscheidung noch zuwarten werde. Anderenfalls hätte er aufgrund der ihm bis dahin erteilten Informationen die Berufung wenigstens insoweit begründet.
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Revision, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Die Entscheidung der Vorinstanz ist rechtsfehlerhaft, weil das Berufungsgericht, ohne auf den Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten vom 12. September 1985 reagiert zu haben, am 24. September 1985 durch beschluß nach Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG über die Berufung entschieden und dadurch gegen den Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs verstoßen hat (Art. 103 Abs. 1 GG; § 108 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 224 Abs. 2 ZPO; § 138 Nr. 3 VwGO).
Die Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt allerdings nicht schon darin, daß das Berufungsgericht vor seiner Entscheidung keine erneute Anhörungsmitteilung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG an den Kläger gerichtet hat. Hierzu war es wegen der bereits am 13. Juni 1985 ergangenen Anhörungsmitteilung nicht verpflichtet. Das Anhörungsgebot nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG dient vorrangig dazu, den Beteiligten vor einer Berufungsentscheidung im vereinfachten Verfahren nach dem Entlastungsgesetz Gelegenheit zu geben, innerhalb der gesetzten Frist den bisherigen Sachvortrag - falls erforderlich - zu ergänzen. Beweisanträge zu stellen und etwaige Bedenken gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung geltend zu machen. Die Anhörungsmitteilung soll die Beteiligten dabei nicht lediglich über die (abstrakte) Statthaftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung im Beschlußverfahren unterrichten, sondern sie auf die "konkrete, fallbezogene Möglichkeit" hinweisen, daß gerade in ihrem Rechtsstreit so verfahren wird. Ändern sich nach Ergehen der Anhörungsmitteilung Situation und Stand des Rechtsstreits etwa dadurch, daß ein Beteiligter seinen bisherigen Sachvortrag ergänzt oder erweitert oder neue Beweisanträge stellt, erfordern Sinn und Zweck der Anhörungsmitteilung, daß das Gericht - will es auch angesichts der veränderten Prozeßlage an seiner Absicht, durch Beschluß zu entscheiden, festhalten - die Beteiligten durch eine erneute Mitteilung nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG über die (unverändert) vorgesehene Verfahrensweise unterrichtet. Von einer nochmaligen Anhörung kann allerdings abgesehen werden, wenn das neue Vorbringen selbst nicht jenen Anforderungen genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt sein müssen, damit das Tatsachengericht gehalten ist, durch weitere Ermittlungen bzw. eine Vorabentscheidung darauf einzugehen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn früheres Vorbringen lediglich wiederholt wird oder der Vortrag bzw. die Beweisanträge unsubstantiiert sind (vgl. Urteil vom 28. Juni 1983 - BVerwG 9 C 15.83 - Buchholz 312 EntlG Nr. 32).
Hiernach macht das Schreiben des Klägers vom 12. September 1985 eine nochmalige Anhörungsmitteilung nicht notwendig. Bis zu der Anhörungsmitteilung vom 13. Juni 1985 hatte der Kläger seine Asylklage so gut wie nicht begründet und lediglich auf seine Mitgliedschaft in der kommunistischen Partei des Irak hingewiesen. Im Verlaufe des jahrelang anhängigen Verfahrens hatte er sich darüber hinaus nur darauf berufen, schon wegen der Stellung des Asylantrags mit Verfolgung rechnen zu müssen, im übrigen hatte er jedoch trotz gerichtlicher Aufforderung das behauptete Verfolgungsschicksal nicht konkretisiert. Durch das Schreiben vom 12. September 1985 hat sich diese Prozeßsituation nicht wesentlich geändert. Auch dieser auf die Anhörungsmitteilung hin eingereichte Schriftsatz enthielt keine substantiierte Begründung des geltend gemachten Asylanspruchs. Die darin aufgestellte Behauptung des Klägers, sein Bruder. Vorsitzender einer Organisation irakischer Studenten in einem westlichen Land und Mitglied der irakischen kommunistischen Partei, sei im Jahre 1983 nach Rückkehr in den Irak erschossen worden, ergibt auch im Zusammenhang mit der weiter geäußerten Vermutung, Angehörige des irakischen Geheimdienstes hätten den Mord begangen oder zumindest dazu angestiftet, nicht schlüssig eine dem Kläger drohende politische Verfolgung. Dies hat der Kläger selbst nicht anders gesehen. Denn er hat seine Darlegungen in dem Schriftsatz als einen "Hinweis vorab" gekennzeichnet und eine ausführliche Begründung mit einer Darstellung der näheren Umstände des gewaltsamen Todes seines Bruders erst angekündigt. Das Berufungsgericht brauchte daher nach den dargelegten Grundsätzen auf das unsubstantiierte Vorbringen nicht mit einer neuen Anhörungsmitteilung zu reagieren.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt entgegen der Auffassung der Revision auch nicht bereits darin, daß das Berufungsgericht in der Sache entschieden hat, obwohl dem Kläger die im Schriftsatz vom 12. September 1985 erbetenen Ablichtungen nicht übersandt worden waren. Allerdings hatte der Kläger einen Anspruch auf Übermittlung dieser Ablichtungen. Nach § 100 Abs. 2 Satz 1 VwGO können die Verfahrensbeteiligten sich durch die Geschäftsstelle auf ihre Kosten Ausfertigungen. Auszüge und Abschriften aus den Gerichtsakten und den beigezogenen Akten erteilen lassen. Die Vorschrift steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem in § 100 Abs. 1 VwGO geregelten Recht der Beteiligten auf Einsichtnahme in die Akten. Das Akteneinsichtsrecht ist ein wesentlicher Teil der Parteiöffentlichkeit des Verfahrens und dient insbesondere der Verwirklichung des durch Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Urteil vom 23. August 1968 - BVerwG 4 C 235.65 - BVerwGE 30, 154 [BVerwG 23.08.1968 - BVerwG IV C 235.65] <157>[BVerwG 23.08.1968 - IV C 235/65]); es gewährleistet die Waffengleichheit der Beteiligten und soll ihnen zugleich die effektive Mitwirkung bei der Wahrheitsfindung des Gerichts ermöglichen (vgl. Beschluß vom 9. November 1962 - BVerwG 7 B 91.62 - BVerwGE 15, 132; Kopp; VwGO, 7. Aufl. § 100 Rdnr. 1). Dem entspricht das in enger Beziehung hierzu stehende Recht der Beteiligten auf Erteilung von Abschriften oder Ablichtungen. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob für die Erteilung derartiger schriftlicher Unterlagen ein besonderes rechtliches Interesse dargetan ist. Es soll den Beteiligten die - jedenfalls nach ihrer Auffassung - für ihre Rechtsverfolgung erforderlichen Unterlagen sichern (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 45. Aufl. § 299 Anm. 3) und ihnen die Akteneinsicht sowie die Durchdringung und Aufbereitung des Prozeßstoffes erleichtern. Es findet seine Grenze nur dort, wo es rechtsmißbräuchlich ausgeübt wird. Das Ersuchen des Klägers um Übersendung der 19 Ablichtungen war jedoch nicht schon wegen des geringen Umfangs der beigezogenen Verwaltungsakten des Bundesamtes und auch nicht wegen fehlender Erheblichkeit der fraglichen Seiten für die Berufungsbegründung rechtsmißbräuchlich. Entscheidend ist allein, ob einer der Prozeßbeteiligten die erbetenen Ablichtungen als für die Führung des Rechtsstreits erforderlich ansehen konnte. Hierzu hat der Kläger im vorliegenden Verfahren einleuchtend dargelegt, er habe mit Hilfe der angeforderten Unterlagen, die zum größten Teil seine Ladung zu den verschiedenen Anhörungsterminen betrafen, dem Vorwurf begegnen wollen, das Verfahren nachlässig betrieben zu haben. Denn u.a. hierauf hatte das Berufungsgericht seine Entscheidung gestützt.
In der Verletzung des Anspruchs auf Übersendung der Ablichtungen liegt indessen nicht schon aus sich selbst heraus ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs. Maßgebend sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles. Weil Art. 103 Abs. 1 GG nur das Recht gewährleistet, sich vor Erlaß einer gerichtlichen Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zum Streitstoff äußern zu können (vgl. BVerfGE 64, 203 [BVerfG 14.06.1983 - 1 BvR 545/82] <206>[BVerfG 14.06.1983 - 1 BvR 545/82]; 60, 305 <310>[BVerfG 20.04.1982 - 2 BvL 26/81]; Urteil vom 22. Oktober 1981 - BVerwG 3 C 38.81 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 124 m.w.Nachw.), muß es den Prozeßbeteiligten zwar ermöglicht werden, sich über den Inhalt der für ihre Rechtsverfolgung bedeutsamen Akten zu informieren, so daß die Verweigerung der Einsichtnahme in beigezogene Akten regelmäßig einen Gehörsverstoß darstellt (vgl. BVerfGE 20, 347 [BVerfG 25.10.1966 - 2 BvR 217/66] <349>[BVerfG 25.10.1966 - 2 BvR 217/66]; Urteil vom 24. November 1961 - BVerwG 7 C 151.60 - BVerwGE 13, 187 <190>[BVerwG 24.11.1961 - VII C 151/60]). Gegenüber einem Beteiligten, der diese Einsicht nehmen konnte, wird dadurch die Verweigerung von Ablichtungen der Grundsatz des rechtlichen Gehörs jedoch jedenfalls dann nicht verletzt, wenn der Beteiligte sich bereits durch die Einsichtnahme hinreichend informieren konnte, weil die Akten nur wenige Blätter umfassen, so daß eine Durchsicht auf ihre Erheblichkeit für den Rechtsstreit und die Notierung der für die Rechtsverteidigung bedeutsamen Daten zumutbar ist (vgl. hierzu Bundessozialgericht, MDR 1977, 1051). So aber war es hier. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hätte bei der Durchsicht des insgesamt nur 41 Seiten umfassenden Verwaltungsvorgangs auch ohne die Anfertigung von Ablichtungen die ihm für die Berufungsbegründung wichtig erscheinenden Daten erfassen können.
Indessen hätte das Berufungsgericht angesichts der Ankündigung des Klägers, (erst) nach Erhalt der Ablichtungen die Berufung umfassend begründen zu wollen, nicht in der Sache entscheiden dürfen, ohne den im Schreiben vom 12. September 1985 sinngemäß gestellten, vom Gericht auch so verstandenen Antrag auf Verlängerung der Äußerungsfrist zu bescheiden. Allerdings war das Berufungsgericht nicht ohne weiteres verpflichtet, die Verlängerung zu gewähren. Die Äußerungsfrist nach Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG kann als richterliche Frist gemäß § 57 Abs. 2 VwGO, § 224 Abs. 2 ZPO (nur) verlängert werden, wenn dafür erhebliche Gründe geltend gemacht sind. Wenngleich grundsätzlich kein Anspruch auf Verlängerung der Frist besteht, muß das Gericht jedoch bei seiner Entscheidung beachten, daß die abschließende Anhörung der Verfahrensbeteiligten im vereinfachten Verfahren nach dem Entlastungsgesetz die sonst in der mündlichen Verhandlung bestehende Möglichkeit ersetzt, auf die Willensbildung des Gerichts durch mündlichen Vortrag Einfluß zu nehmen, die Regelung des § 224 Abs. 2 ZPO mithin in enger Beziehung zu dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör steht. Sind erhebliche Gründe im Sinne des § 224 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, werden Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts regelmäßig zu einer Reduzierung des Ermessens führen mit der Folge, daß dem Verlängerungsgesuch stattgegeben werden muß (vgl. Urteile vom 26. April 1985 - BVerwG 6 C 40.82 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 4 und vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 84.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 178 m.w.Nachw.). Ob ein Grund in diesem Sinne als erheblich anzusehen ist, beurteilt sich vorrangig danach, welche Bedeutung dem fraglichen Umstand für wie weitere Vorbereitung der gerichtlichen Entscheidung oder für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs zukommt (vgl. Zöller, ZPO, 15. Aufl., § 277 Rdnr. 5). Deshalb kann auch die Tatsache, daß einem Verfahrensbeteiligten erbetene Abschriften aus den Verwaltungsvorgängen nicht mehr rechtzeitig vor Abgabe einer ihm obliegenden Stellungnahme zugehen können, jedenfalls dann die Verlängerung der Äußerungsfrist gebieten, wenn die Ablichtungen für die Stellungnahme erforderlich sind und der Beteiligte dies auch glaubhaft gemacht hat.
Der Kläger hatte in seinem Schreiben vom 12. September 1985 lediglich mitgeteilt, er benötige die Ablichtungen zur Anfertigung der Berufungsbegründung. Ob bereits damit die - nach Lage der Dinge für das Gericht nicht ohne weiteres erkennbare - Notwendigkeit der Ablichtungen für die Abfassung der Berufungsbegründung dargetan und mithin die Erheblichkeit des für die erbetene Fristverlängerung angeführten Grundes glaubhaft gemacht war, kann jedoch unentschieden bleiben. Das Verfahren des Berufungsgerichts ist nämlich auf jeden Fall deshalb fehlerhaft, weil das Gericht vor seiner nach Art. 2 § 5 EntlG getroffenen Entscheidung zur Sache nicht den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Äußerungsfrist nach Art. 5 § 2 Abs. 1 Satz 3 EntlG beschieden hat.
Das Gericht verletzt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs, wenn es ungeachtet eines noch nicht beschiedenen Antrags eines Beteiligten, es möge eine ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verlängern, damit er bei dieser Stellungnahme auch Unterlagen, die er in Ablichtung gleichzeitig vom Gericht erbittet, berücksichtigen kann, eine diesem Beteiligten ungünstige Entscheidung in der Sache trifft (vgl. BVerfGE 18, 399 [BVerfG 09.03.1965 - 2 BvR 176/63] <406>[BVerfG 09.03.1965 - 2 BvR 176/63]). Der Kläger hatte im Schriftsatz vom 12. September 1985 mitgeteilt, er benötige die Ablichtungen, um die Berufungsbegründung alsbald fertigstellen zu können. Aufgrund dieses Schreibens konnte er davon ausgehen, daß das Berufungsgericht, wenn es trotz der Bitte um Verlängerung der Äußerungsfrist mit der Entscheidung über die Berufung nicht über die gesetzte Frist hinaus zuwarten wollte, ihn dies wissen lassen würde. Denn nach § 57 Abs. 2 VwGO, § 225 ZPO wird über den Antrag eines Prozeßbeteiligten auf Verlängerung einer richterlichen Frist durch Beschluß entschieden. In Anbetracht dieser Pflicht des Gerichts zur Bescheidung eines Gesuchs um Fristverlängerung mußte der Kläger trotz des Hinweises in der Anhörungsmitteilung vom 19. August 1985, mit einer Verlängerung der Äußerungsfrist könne voraussichtlich nicht gerechnet werden, aus dem Schweigen des Gerichts nicht den Schluß ziehen, seiner Bitte um weiteres Zuwarten werde nicht entsprochen. Er durfte vielmehr darauf vertrauen, daß das Gericht ihm die Entscheidung über diesen Antrag vorab mitteilen und im Falle der Ablehnung Gelegenheit geben würde, sich hierauf einzustellen, so daß er zumindest den Teil der angekündigten Berufungsbegründung hätte vorlegen können, den er nach seinem Bekunden auch ohne die Ablichtungen hätte verfassen können. Durch die überraschende Entscheidung des Berufungsgerichts in der Sache selbst ist ihm diese Möglichkeit abgeschnitten und das rechtliche Gehör verweigert worden.
Da das Berufungsurteil nach § 138 Nr. 3 VwGO als auf dem Gehörsverstoß beruhend anzusehen und dem Revisionsgericht eine Entscheidung in der Sache mangels der notwendigen Tatsachenfeststellungen nicht möglich ist, war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Bender
Hien
Dr. Bonk
Dawin