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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1985, Az.: BVerwG 9 C 84.84

Vertagung der mündlichen Verhandlung; Telefonischer Antrag; Unverschuldete Anreiseverzögerung; Prozessbevollmächtigter; Nebel im Flugverkehr

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1985
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 84.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12261
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 23.01.1980 - AZ: 6669-III/78
VG Ansbach - 23.01.1980 - AZ: 6665-III/78
VGH Bayern - 29.02.1984 - AZ: 19 B 80 C. 549

Fundstellen

  • BayVBl 1986, 701-702
  • InfAuslR 1986, 117-119
  • JR 1986, 278
  • NJW 1986, 1057-1058 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1986, 373 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Vertagung der mündlichen Verhandlung wegen unverschuldeter Anreiseschwierigkeiten des Prozeßbevollmächtigten einer Partei

Begründung des Vertagungsantrags

Ermessensentscheidung des Gerichts

Ermessensreduzierung auf Null

Verletzung rechtlichen Gehörs durch Ablehnung der beantragten Vertagung der mündlichen Verhandlung

Amtlicher Leitsatz

Ein zur Vertagung der mündlichen Verhandlung zwingender Grund liegt in aller Regel dann vor, wenn ein Verfahrensbeteiligter alles in seinen Kräften stehende und nach Lage der Dinge erforderliche getan hat, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins rechtliches Gehör zu verschaffen, hieran aber ohne Verschulden verhindert war.

Im Vertagungsantrag muß der Verfahrensbeteiligte den Grund seiner Verhinderung, nicht aber darlegen, daß und inwiefern seine Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung notwendig erscheint.

Ein Prozeßbevollmächtigter darf sich bei der Planung seiner Anreise zu einer auswärtigen mündlichen Verhandlung grundsätzlich auf die Einhaltung der planmäßigen Beförderungszeiten in öffentlichen Verkehrsmitteln verlassen.

Redaktioneller Leitsatz

Zur zwingenden Notwendigkeit, eine mündliche Verhandlung zu vertagen, bei telefonischem Antrag aufgrund unverschuldeter Anreiseverzögerung des Prozeßbevollmächtigten wegen Nebels im Flugverkehr.

Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Dezember 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, Dr. Säcker, Dr. Kemper und Dr. Bender
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Februar 1984 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Kläger, die die libanesische Staatsangehörigkeit besitzen, begehren die Gewährung politischen Asyls mit der Begründung, sie müßten bei einer Rückkehr in den Libanon politische Verfolgung befürchten, weil sie in den Verdacht geraten seien, Spionage zu Gunsten Israels zu betreiben.

2

Das Verwaltungsgericht hat ihrer nach erfolglosem Verwaltungsverfahren erhobenen Klage stattgegeben.

3

Im Verfahren über die vom Bundesbeauftragten eingelegte Berufung wurde Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 29. Februar 1984, 9.00 Uhr, anberaumt. Darauf teilten die Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit Schriftsatz vom 18. Februar 1984 mit, die Kläger zu 1 und 2 würden, an der mündlichen Verhandlung teilnehmen; die Vorbereitungen für die Reise nach München seien bereits getroffen worden.

4

Am Morgen des 29. Februar 1984 konnte die fahrplanmäßig um 7.00 Uhr in Berlin abfliegende und um 8.20 Uhr in München eintreffende Maschine der Pan Am, welche der bevollmächtigte Rechtsanwalt M. und die Kläger zu 1 und 2 gemeinsam benutzen wollten, nicht starten, weil der gesamte Flugverkehr auf dem Flughafen Tegel wegen starken Nebels eingestellt worden war. Daraufhin rief Rechtsanwalt M. vom Flughafen aus um 8.15 Uhr oder 8.20 Uhr die Geschäftsstelle des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Frau Regierungsamtmann M.) an, die den Vorsitzenden des Senats und den Berichterstatter nicht erreichen konnte und deshalb das Senatsmitglied Dr. Weinfurtner verständigte und ihm ausrichtete, daß Rechtsanwalt M. auf jeden Fall nach München kommen wolle und er sich wieder melden werde, falls sich wegen des Startes etwas anderes ergebe. Als sich abzeichnete, daß die Maschine etwa um 10.00 Uhr starten werde - sie startete um 10.30 Uhr -, beauftragte Rechtsanwalt M. seine Kanzlei, dies dem Verwaltungsgerichtshof mitzuteilen. Dies geschah durch einen Anruf um 9.50 Uhr. Frau Regierungsamtmann M. fertigte hierüber eine Notiz und brachte diese zum Sitzungssaal, wo sie die Protokollführerin dem Senat, der sich gerade zur Beratung zurückgezogen hatte, aushändigte.

5

Während des Fluges nach München fiel in Höhe von Fulda das Aggregat für den automatischen Kabinendruckausgleich aus. Die Maschine mußte in Frankfurt notlanden. Rechtsanwalt M. versuchte nunmehr um ca. 12.00 Uhr, den Verwaltungsgerichtshof über die neue Lage telefonisch zu unterrichten, konnte aber zunächst niemanden erreichen, weil Frau M. nur halbtags arbeitet (bis 12.00 Uhr) und die Stellvertreterin, Frau B., zu Tisch war. Um 12.35 Uhr kam sodann eine Verbindung mit Frau B. zustande. Rechtsanwalt M. teilte die neue Situation sowie den Umstand mit, daß er warten müsse, bis die Maschine der Pan Am repariert sei, da alle nach München fliegenden Lufthansa-Maschinen ausgebucht seien. Bis wann die Reparatur beendet sei, könne er nicht sagen. Er bat weiterhin um konkrete Weisung, wie er weiter verfahren solle, da er nicht wisse, wie lange der Senat noch auf ihn warten könne. Frau B., die zunächst vergeblich versucht hatte, mit den in der vorliegenden Sache beteiligten Richtern Dr. Landt, Dr. Kriegbaum und Dr. Weinfurtner in Kontakt zu treten, erreichte schließlich die in der vorliegenden Sache nicht mitwirkende Richterin Dr. Pramann. Diese erklärte, daß die mündlichen Verhandlungen in den anderen angesetzten Verfahren noch nicht beendet seien und trug Frau B. auf, Rechtsanwalt M. auszurichten, er könne bis 14.00 Uhr kommen. Anderenfalls brauche er nicht mehr zu erscheinen. Dies geschah. Rechtsanwalt M. erklärte darauf, daß er für den Fall, daß er bis 14.00 Uhr nicht kommen könne, die Vertagung der Verhandlung beantrage. Frau B. notierte den Inhalt des Telefongesprächs in kurzer Form und ließ die Notiz durch die Protokollführerin gegen 13.05 Uhr dem Senat in das Beratungszimmer hineinreichen.

6

Um 13.30 Uhr eröffnete der Vorsitzende die mündliche Verhandlung. Der Bundesbeauftragte bat dringend, die Sache nunmehr zu verhandeln, da er bereits seit 9.00 Uhr warte, noch weiteres zu erledigen habe und am nächsten Vormittag zu einem Termin nach Kassel müsse. Der Dolmetscher erklärte, daß er am Nachmittag noch einen weiteren Termin als Dolmetscher habe. Daraufhin wurde die Sache verhandelt und es erging der Beschluß, daß die Entscheidung zugestellt werde. Der Tenor des der Berufung stattgebenden Urteils wurde am frühen Morgen des 1. März 1984 der Geschäftsstelle nach §§ 116, 117 VwGO übergeben und später Rechtsanwalt M. bei einem telefonischen Anruf von der Geschäftsstelle vorgelesen. Dieser war ca. um 13.00 Uhr des 29. Februar 1984 von Frankfurt nach Berlin zurückgeflogen. Die Maschine der Pan Am nach München war um 14.04 Uhr gestartet.

7

Das Urteil des Berufungsgerichts ist wie folgt begründet:

8

Da die Kläger, deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet gewesen sei, mit dem Hinweis geladen worden seien, daß auch bei ihrem Ausbleiben verhandelt und entschieden werden könne, habe die Sache auch ohne Teilnahme der Kläger und ihrer Prozeßbevollmächtigten an der Sitzung entschieden werden können. Ein weiteres Zuwarten über 13.30 Uhr hinaus sei nicht veranlaßt gewesen. Im übrigen habe der Senat nach den von der Geschäftsstelle vorgelegten Aktenvermerken davon ausgehen müssen, daß allein Rechtsanwalt M., nicht jedoch die Kläger zu 1 und 2 persönlich zur Wahrnehmung des Termins abgereist seien. Bei Entscheidungen in Abwesenheit eines Beteiligten sei es ohne Bedeutung, ob die Versäumnis des Termins auf einem Verschulden beruhe. Auch bei unverschuldetem Fernbleiben könne das Gericht grundsätzlich entscheiden, weil jede Partei das Risiko dafür trage, den Verhandlungstermin wahrnehmen zu können. Es könne daher offenbleiben, ob die Kläger an der Fristversäumung ein Verschulden treffe, weil sie sich trotz der Jahreszeit (Ende Februar) für das Frühflugzeug nach München entschieden hätten. Eine Aufhebung des Termins oder eine Verlegung bzw. Vertagung sei nicht erforderlich gewesen, weil der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt gewesen sei und bei dieser Sachlage kein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung und Vertagung gegeben sei und der Prozeßbevollmächtigte der Kläger vor allem keine Gründe vorgebracht habe, nach denen die Anhörung der Kläger bzw. ihres Prozeßbevollmächtigten erforderlich gewesen wäre. Es bestehe grundsätzlich kein Anspruch auf Aufhebung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung. Vielmehr könne das Gericht einem solchen Antrag aus erheblichen Gründen stattgeben, wenn die an der Terminswahrnehmung verhinderte Partei dem Gericht die Gründe der Verhinderung und die Notwendigkeit der Anwesenheit im Termin darlege. Letzteres sei jedoch nicht geschehen. Weder aus den Schriftsätzen vom 18. und 22. Februar 1984 noch aus den über die Ferngespräche gefertigten Aktennotizen der Geschäftsstelle habe sich auch nur andeutungsweise erkennen lassen, ob überhaupt und in welcher Weise das Verfahren durch eine Aufhebung des Termins und eine neue Verhandlung habe gefördert werden können. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO in den versäumten Termin sei nicht möglich, da die Wiedereinsetzung nur gegen die Versäumung einer gesetzlichen Frist gewährt werden könne.

9

In der Sache selbst stehe den Klägern der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil für sie im Libanon im sogenannten Haddad-Land oder in dem von Israel besetzten Teil des Süd-Libanon eine inländische Fluchtalternative bestehe.

10

Mit ihrer vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Insbesondere machen sie geltend, daß ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.

11

Die Beklagte sowie der Bundesbeauftragte haben sich nicht geäußert.

12

II.

Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

13

Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör verletzt, weil es trotz des gestellten Vertagungsantrags am 29. Februar 1984 in Abwesenheit des Prozeßbevollmächtigten der Kläger mündlich verhandelt und entschieden hat.

14

Allerdings war der Verwaltungsgerichtshof entgegen der von der Revision in erster Linie geäußerten Auffassung nicht gehalten, mit dem um 13.30 Uhr erfolgten Aufruf der auf 9.00 Uhr terminierten Sache noch länger, nämlich bis 14.00 Uhr, zu warten. Zwar ist das Gericht, wenn ihm - wie hier - vor Beginn der mündlichen Verhandlung bekannt wird, daß ein Beteiligter nicht pünktlich erscheinen kann, zur Wahrung rechtlichen Gehörs verpflichtet, mit der Eröffnung der mündlichen Verhandlung zu warten, sofern und solange dies mit dem Interesse an der Einhaltung der Tagesordnung vereinbar ist (vgl. Urteil vom 14. Februar 1979 - BVerwG 1 C 20.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 107). Dieser Verpflichtung ist der Verwaltungsgerichtshof jedoch offensichtlich nachgekommen. Er hat viereinhalb Stunden mit der Eröffnung der mündlichen Verhandlung gewartet. Ein weiteres Zuwarten bis in den Nachmittag hinein war nicht geboten. Der beteiligte Bundesbeauftragte hatte weitere dienstliche Verpflichtungen, der Dolmetscher einen anderen Termin. Im übrigen hätte auch ein Aufruf der Sache um 14.00 Uhr nicht zu einer Teilnahme des Prozeßbevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung führen können, da dieser um ungefähr 13.00 Uhr von Frankfurt nach Berlin zurückgeflogen war und bei Benutzung der um 14.04 Uhr nach München gestarteten Maschine frühestens eine Stunde später an Ort und Stelle hätte sein können.

15

Indessen hätte das Berufungsgericht nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung nicht in der Sache verhandeln und entscheiden dürfen, sondern die Verhandlung entsprechend dem telefonisch gestellten Antrag des Prozeßbevollmächtigten der Kläger zur Gewährung rechtlichen Gehörs vertagen müssen. Nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO kann aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von. Amts wegen ein Termin aufgehoben oder verlegt oder eine Verhandlung vertagt werden. Es besteht zwar grundsätzlich kein Anspruch auf Vertagung (vgl. z.B. Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 7.73 - BVerwGE 44, 307 <309>[BVerwG 25.01.1974 - VI C 7/73]). Indessen muß das Gericht im Rahmen seiner Ermessensentscheidung beachten, daß die in § 227 ZPO getroffene Regelung u.a. auch dazu dienen soll, den Parteien die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Rechte insbesondere durch mündlichen Vortrag zu dem aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamtergebnis des Verfahrens zu ermöglichen; sie steht damit in enger Beziehung zu dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf rechtliches Gehör (vgl. Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 5.75 - BVerwGE 50, 275 <276>[BVerwG 19.03.1976 - VI C 5/75]). Liegen erhebliche Gründe im Sinne des § 227 ZPO vor, können Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts zu einer Verdichtung der Ermessensfreiheit in dem Sinne führen, daß ein Termin zur Gewährung rechtlichen Gehörs vertagt werden muß (vgl. BFHE 117, 19;  121, 132sowie BFH BB 1980, 566). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs ist ein zur Vertagung zwingender Grund in aller Regel dann anzunehmen, wenn ein - anwaltlich nicht vertretener - Verfahrensbeteiligter alles in seinen Kräften stehende und nach Lage der Dinge erforderliche getan hat, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins rechtliches Gehör zu verschaffen, hieran jedoch ohne Verschulden gehindert worden ist (vgl. Urteil vom 25. Februar 1972 - BVerwG 7 C 81.70 - VerwRspr. 24 Nr. 85 - Urlaub in Spanien - sowie Urteil vom 26. Januar 1961 - BVerwG 3 C 349.59 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 1 - plötzliche Erkrankung -). Entsprechendes gilt im Falle einer Bevollmächtigung für den Prozeßbevollmächtigten, weil ein Beteiligter das Recht hat, sich in der mündlichen Verhandlung vertreten zu lassen (vgl. Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 4 C 44.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 141). Es ist deshalb für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung, ob Rechtsanwalt M. hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, daß er gemeinsam mit den Klägern zu 1 und 2, deren persönliches Erscheinen nicht angeordnet war, auf dem Wege nach München sei. Maßgebend ist allein, ob er selbst den Termin ohne Verschulden nicht wahrnehmen konnte. Das war der Fall. Entgegen den vom Berufungsgericht geäußerten Bedenken war der Prozeßbevollmächtigte nicht gehalten, allein wegen der Jahreszeit bereits am Tage vor der mündlichen Verhandlung nach München anzureisen. Es ist zwar richtig, daß es im Winter durch Nebel oder Schneefall zu Verzögerungen im Flugverkehr kommen kann. Das ist jedoch nicht die Regel. Normalerweise verläuft der Flugverkehr von und nach Berlin auch im Winter ohne wesentliche jahreszeitlich bedingte Verzögerungen. Es wäre daher eine Überspannung der Sorgfaltspflichten, von einem Prozeßbevollmächtigten eine Anreise bereits am Vortage der Verhandlung nur deshalb zu fordern, weil diese im Winter stattfindet. Dabei muß berücksichtigt werden, daß Flugreisen regelmäßig einige Zeit im voraus - hier ungefähr am 18. Februar 1984 - zu einem Zeitpunkt gebucht werden, in dem die Witterungsverhältnisse am Tage des Abflugs schlechterdings nicht zu übersehen sind. Ebenso wie am 29. Februar 1984 Verzögerungen durch Nebel eingetreten sind, hätte es zum Beispiel am 28. Februar 1984 zu einem durch Nebel bedingten Ausfall des Spätflugzeugs nach München kommen können. Es kommt hinzu, daß die Verzögerung des Abflugs von Berlin letztlich für die Versäumung des Termins nicht ursächlich gewesen ist, weil das Berufungsgericht dessen Beginn bis 13.30 Uhr hinausgeschoben hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt wäre der Prozeßbevollmächtigte der Kläger jedoch ohne den Ausfall des Aggregats für den automatischen Kabinendruckausgleich bei Gericht gewesen. Die Notlandung in Frankfurt war ersichtlich ein unabwendbarer Zufall.

16

Der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Auffassung, eine Vertagung sei gleichwohl nicht erforderlich gewesen, weil der Prozeßbevollmächtigte der Kläger bei hinreichend aufgeklärtem Sachverhalt keine Gründe vorgebracht habe, nach denen die Anhörung der Kläger bzw. ihres Prozeßbevollmächtigten hätte erforderlich sein können, kann nicht gefolgt werden. Solche Darlegungen sind regelmäßig nur dann erforderlich, wenn der Prozeßbevollmächtigte nicht verhindert ist und darüber zu befinden ist, ob wegen Verhinderung der Partei selbst zu vertagen ist, oder wenn zu beurteilen steht, ob nach Art. 2 § 5 EntlG im Beschlußwege oder aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden werden soll. Hingegen kommt es auf die Darlegung der Notwendigkeit einer Anwesenheit vor Gericht nicht an, wenn - wie hier - Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt worden ist und eine schuldlose, nicht durch anderweitige Vertretung behebbare Verhinderung des Prozeßbevollmächtigten vorliegt, dessen Hilfe sich zu bedienen das gute Recht eines jeden Verfahrensbeteiligten ist. Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, die dem Grundsatz nach zwingend gesetzlich vorgeschrieben ist, dann bildet sie den Mittelpunkt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens; das Urteil kann nur auf ihrer Grundlage ergehen. Das bedeutet, daß allen Beteiligten unabhängig davon, ob sie die Möglichkeit zur schriftsätzlichen Vorbereitung genutzt haben oder nicht, Gelegenheit gegeben werden muß, den Verhandlungstermin zum Zwecke der Darlegung ihrer Standpunkte wahrzunehmen (vgl. Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 127.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 140). Sie müssen die Möglichkeit erhalten, sich durch den Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten und die anschließende Erörterung der Sache davon zu überzeugen, daß ihr Begehren vom Gericht richtig aufgefaßt worden ist, sowie in den Stand versetzt werden, zu Rechtsausführungen der übrigen Beteiligten und gegebenenfalls zu den im Rechtsgespräch geäußerten Rechtsmeinungen des Gerichts Stellung zu nehmen. Die Beteiligten müssen sich mit anderen Worten zu dem aufgrund der mündlichen Verhandlung gewonnenen Gesamtergebnis des Verfahrens äußern können. Was sie im einzelnen noch vorzutragen haben, ob der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ob die Anwesenheit des Prozeßbevollmächtigten oder die eines - nicht anwaltlich vertretenen - Beteiligten in der Tat notwendig erscheint, ist ohne Bedeutung (BFHE 117, 19; BFH BB 1980, 566). All dies wird sich aufgrund der gerade zu diesem Zwecke vom Gesetz vorgesehenen mündlichen Verhandlung als deren Gesamtergebnis herausstellen.

17

Im übrigen hätte der Verwaltungsgerichtshof auch von seinem eigenen, nicht zutreffenden Ansatz her die Sache vertagen müssen. Es trifft zum einen nicht zu, daß der Sachverhalt hinreichend geklärt gewesen wäre. Vielmehr hat der Vorsitzende zur weiteren Sachaufklärung in der mündlichen Verhandlung bis dahin nicht in das Verfahren eingeführte Veröffentlichungen in der Süddeutschen Zeitung über die Lage im Libanon durch Verlesen zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Zum anderen hätten besondere Darlegungen Rechtsanwalt M. darüber, aus welchen Gründen seine Anwesenheit im Termin notwendig sei, angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles selbst dann nicht verlangt werden können, wenn, anders als zuvor ausgeführt, eine Darlegungspflicht grundsätzlich bestanden hätte. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger befand sich nach einer Notlandung auf einem der verkehrsreichsten Flugplätze Europas. Bei seinen Ferngesprächen war er stets nur mit der Geschäftsstelle verbunden. Unter diesen Umständen durfte sich der Prozeßbevollmächtigte darauf beschränken, unter Hinweis auf die eingetretene Situation um Vertagung zu bitten. Schriftsatzähnliche Ausführungen am Telefon über die Notwendigkeit seiner Teilnahme am Verhandlungstermin waren nicht zumutbar.

18

Nach § 138 Nr. 3 VwGO ist das angefochtene Urteil ohne weiteres als auf dem dargelegten Gehörsmangel beruhend anzusehen. Da eine Entscheidung in der Sache selbst weder zugunsten noch zu Lasten der Kläger in Betracht kommt, ist es daher aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 11.000 DM festgesetzt.

Dr. Korbmacher
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Dr. Korbmacher
Dr. Säcker
Dr. Kemper
Dr. Bender