Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 09.03.1965, Az.: 2 BvR 176/63
Richterliche Beschlagnahme; Beschwerdeverfahren gegen Beschlagnahme; Anspruch auf rechtliches Gehör; Zustehende Akteneinsicht; Beschwerdebegründung
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 09.03.1965
- Aktenzeichen
- 2 BvR 176/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1965, 10422
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen 22.03.1963 - Qs 126/63
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 18, 399 - 407
- JZ 1965, 357 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 546-547 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1171-1172 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Der Betroffene hat gemäß Art. 103 Abs. 1 GG Anspruch auf rechtliches Gehör während des Beschwerdeverfahrens gegen richterliche Beschlagnahme.
2. Wenn dem Prozeßbevollmächtigten die ihm nach § 147 Abs. 3 StPO zustehende Akteneinsicht verweigert wird, ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Desweiteren ist Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, wenn das Gericht den Beschwerdeführer, der in der berechtigten Erwartung über die beantragte Akteneinsicht die angekündigte Beschwerdebegründung zurückgestellt hat, mit der Sachentscheidung überrascht, ohne vorher über den Antrag auf Akteneinsicht zu befinden.