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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1961, Az.: BVerwG VII C 151.60

Anspruch auf Anerkennung als politisch Verfolgter; Zurückweisung eines Antrags wegen Nichtvorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zur Anerkennung ; Berechtigung zur Verweigerung einer Anerkennung wegen unwahrer Angaben des Anspruchstellers; Anforderungen an die Wahrung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs; Akteneinsichtsrecht des Prozessbevollmächtigten eines Antragstellers; Verweigerung des Akteneinsichtsrechts durch ein Gericht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.11.1961
Aktenzeichen
BVerwG VII C 151.60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 12623
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 02.06.1960 - AZ: VI B 34.59

Fundstellen

  • BVerwGE 13, 187 - 190
  • AS 13, 187
  • DVBl 1964, 48 (Kurzinformation)
  • DÖV 1963, 520 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1962, 336 (amtl. Leitsatz)
  • VerwRspr 14, 630 - 632
  • ZMR 1963, 319

Amtlicher Leitsatz

Einem Beteiligten, ist auch dann Gelegenheit zur Äußerung auf vorgelegte und der Beweisführung über den streitbefangenen Sachverhalt dienende Akten zu geben, wenn es nach Auffassung des Gerichts auf Grund des bisherigen Ergebnisses der Beweisaufnahme auf den Inhalt dieser Akten nicht mehr ankommt.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1961
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juni 1960 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Mit der Behauptung, er sei in der Zeit von 1933 bis 1940 aus politischen Gründen mehrmals der Freiheit beraubt gewesen, erstrebt der Kläger seine Anerkennung als politisch Verfolgter nach Berliner Landesrecht. Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Anerkennung seien nicht gegeben. Auch die Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg.

2

Die von dem Kläger dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 29. November 1954 mit der gleichen Begründung abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Oberverwaltungsgericht Berlin mit Urteil vom 29. November 1955 zurückgewiesen, weil der Beklagte auf Grund des ihm gesetzlich eingeräumten Ermessens berechtigt gewesen sei, wegen falscher Angaben des Klägers die Anerkennung zu versagen. Auf die Revision des Klägers hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 6. März 1959 das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen, mit der Begründung, das Berufungsgericht habe nicht dem Ermessen des Beklagten vorgreifen und die von ihm angenommene Rechtmäßigkeit einer nicht vorliegenden Ermessensentscheidung zur Grundlage seines Urteils machen dürfen.

3

In der neuen mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht vom 19. Mai 1960 wurden vom Beklagten die Entschädigungsakten des Klägers vorgelegt und aus diesen Akten vom Gericht Schriftstücke verlesen. Daraufhin hat der Kläger beantragt, die Verhandlung zu vertagen, um zu den vorgelegten Akten Stellung nehmen zu können. Nachdem das Oberverwaltungsgericht am Schluß der mündlichen Verhandlung Entscheidungstermin auf den 2. Juni 1960 festgesetzt hatte, hat es in diesem Termin die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

4

Der Kläger erfülle die für die Anerkennung als politisch Verfolgter notwendigen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen nicht. Nach dem Vorbringen des Klägers und den Bekundungen der Zeugen sei nicht erwiesen, daß der Kläger von 1933 bis 1940 wegen Widerstandes gegen den Nationalsozialismus drei Monate in Haft gewesen sei. Auf die Entschädigungsakten komme es dabei nicht mehr an, so daß es auch nicht erforderlich gewesen sei, dem Vertagungsantrag des Klägers stattzugeben. Die Untersuchungshaft des Klägers im Januar 1940 sei wegen des Verdachts der Spionage für Polen verhängt worden und stelle daher keine Verfolgung aus politischen Gründen dar. Für die anschließende "Schutzhaft" habe der Kläger nicht nachweisen können, daß sie politisch motiviert gewesen sei. Der Kläger sei auch nicht aus rassischen Gründen festgehalten werden. Zwar sei er einmal als Jude bezeichnet worden, weitere Schlüsse könnten jedoch nach Lage der Sache hieraus nicht gezogen werden. Der Kläger selbst betreibe seine Anerkennung nicht unter Berufung auf eine rassische Verfolgung. Schließlich habe der Kläger in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis 8. Mai 1945 auch nicht wegen Widerstandes gegen den Nationalsozialismus mindestens drei Monate lang illegal leben müssen.

5

Die Revision wurde nicht zugelassen.

6

Auf die Beschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluß vom 26. Mai 1961 die Revision zugelassen, weil Verfahrensmängel gerügt würden, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen könne.

7

Mit der von ihm eingelegten Revision beantragt der Kläger,

unter Abänderung des Urteils des VI. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juni 1960 den Beschluß der Schiedsstelle - FRV 1954 - vom 9. Juli 1954 und den Bescheid des Senators für Arbeit und Sozialwesen von Berlin vom 28. November 1953 aufzuheben,

8

hilfsweise,

das Urteil des VI. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 2. Juni 1960 sowie das von diesem angewandte Verfahren aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht Berlin zurückzuverweisen.

9

Der Kläger rügt im wesentlichen, daß ihm das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, weil das Oberverwaltungsgericht seinem in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 1960 gestellten Vertagungsantrag nicht stattgegeben und er deshalb keine Gelegenheit gehabt habe, zu den von dem Beklagten vorgelegten Entschädigungsakten und den daraus verlesenen Urkunden Stellung zu nehmen.

10

Der Beklagte hat keine Erklärung abgegeben.

11

II.

Die vom erkennenden Senat zugelassene Revision wurde form- und fristgerecht eingelegt; sie ist auch begründet.

12

Das Oberverwaltungsgericht hatte in seinem ersten Urteil vom 29. November 1955 nach durchgeführter Beweisaufnahme die Frage offengelassen, ob der Kläger die zur Anerkennung als politisch Verfolgter notwendigen Voraussetzungen gemäß § 2 Ziff. 1 des Berliner Gesetzes über die Anerkennung als politisch, rassisch oder religiös Verfolgte vom 20. Mai 1950 (VOBl. I S. 93) - PrVG a.F. - erfülle, d.h. ob er wegen Bekämpfung des Nationalsozialismus einen Freiheitsentzug von mindestens sechs Monaten erlitten habe. Das Oberverwaltungsgericht hatte die Berufung des Klägers vielmehr mit der Begründung zurückgewiesen, daß der Beklagte gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. b PrVG a.F. berechtigt gewesen sei, die Anerkennung deshalb zu versagen, weil der Kläger unwahre Angaben gemacht und somit Handlungen begangen hate, die eins Anerkennung nicht tragbar erscheinen ließen. Da der Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als politisch Verfolgter lediglich mit der Begründung abgelehnt hatte, daß die gesetzlichen Voraussetzungen zur Anerkennung im Sinne von § 2 Ziff. 1 PrVG a.F. nicht gegeben seien und eine in das Ermessen der Behörde gestellte Entscheidung über die Untragbarkeit seiner Anerkennung nicht vorlag, hatte das Oberverwaltungsgericht mit seiner auf die Kannvorschrift des § 7 Abs. 1 Buchst. b PrVG a.F. gestützten Entscheidung dem behördlichen Ermessen in unzulässiger Weise vorgegriffen. Der Senat hat deshalb mit Urteil vom 6. März 1959 das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

13

Obwohl der Beklagte inzwischen eine entsprechende Ermessensentscheidung erlassen hatte, hat das Oberverwaltungsgericht sein die Berufung wiederum zurückweisendes Urteil vom 2. Juni 1960 nunmehr damit begründet, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung des Klägers als politisch Verfolgter im Sinne von § 2 Ziff. 1 der inzwischen in Kraft getretenen neuen Fassung des Gesetzes vom 13. September 1958 (GVBl. S. 907) - PrVG n.F. - nicht erfüllt seien und es deshalb dahingestellt bleiben könne, ob sich der Kläger durch seine unwahren Angaben eines Verhaltens schuldig gemacht habe, das den Beklagten zur Verweigerung der Anerkennung berechtige.

14

Bei der im ersten Urteil des Oberverwaltungsgerichts offengebliebenen Frage nach dem Vorliegen der zur Anerkennung notwendigen Voraussetzungen handelte es sich darum, zu klären, ob der Kläger wegen Widerstandshandlungen gegen den Nationalsozialismus einen Freiheitsentzug von mindestens sechs Monaten erlitten hatte. In der neuen Fassung sind diese Voraussetzungen insoweit gemildert, als nur noch ein Freiheitsentzug von mindestens drei Monaten gefordert wird. Zu dieser Frage hat das Oberverwaltungsgericht nach der Zurückverweisung keine weiteren Zeugen vernommen. Dagegen hat der Beklagte laut Tatbestand des angefochtenen Urteils in der dem Urteil zugrunde liegenden mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 1960 darauf hingewiesen, daß der Kläger in der Zeit von 1933 bis 1940 nicht wegen Widerstandshandlungen gegen den Nationalsozialismus in Haft gewesen sein könne, weil er eine Haftentschädigung erst für die Zeit ab 10. Januar 1940 beantragt habe. Der Beklagte hat hierzu die den Kläger betreffenden Entschädigungsakten überreicht, aus denen der am 3. April 1951 eingegangene Antrag des Klägers und das Verhandlungsprotokoll vom 10. Juni 1952 nebst Anlage verlesen wurden. Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers um Vertagung gebeten, um zu dem Inhalt der Entschädigungsakten Stellung nehmen zu können. Danach zog sich laut Sitzungsniederschrift der Gerichtshof zur Beratung zurück und verkündete am Schluß der Sitzung den Beschluß:

"Verkündungstermin am 2. Juni 1960, 13."

15

Mit dem Vertagungsantrag hat sich das Oberverwaltungsgericht nur noch in den Entscheidungsgründen seines am 2. Juni 1960 verkündeten Urteils befaßt. Nach Erörterung der Aussagen der im ersten Berufungsverfahren vernommenen Zeugen, die zwar im wesentlichen bestätigt hatten, daß der Kläger in der Zeit von 1933 bis 1940 wiederholt wegen seiner politischen Betätigung in Haft gewesen sei, deren Angaben das Oberverwaltungsgericht aber teils für unglaubwürdig, teils für nicht ausreichend hält, um einen Freiheitsentzug von mindestens drei Monaten für festgestellt anzusehen, heißt es in dem Urteil dann wörtlich wie folgt:

"Es kam hiernach auf den Hinweis des Beklagten, der Kläger habe Haftentschädigung erst für die Zeit ab 10. Januar 1940 beantragt, könne also schon deshalb nicht in der Zeit von 1933 bis 1940 in politischer Haft gewesen sein, nicht mehr an. Daher war es auch nicht erforderlich, die Verhandlung zu vertagen, damit der Kläger zu dem Inhalt der Entschädigungsakte Stellung nehmen könne."

16

Die von dem Beklagten vorgelegten Akten sollten also der Widerlegung der von dem Kläger aufgestellten Behauptung über seiner. Freiheitsentzug aus politischen Gründen dienen. Damit betrafen die vorgelegten Akten die tatsächlichen Voraussetzungen, von denen das Gesetz die vom Kläger begehrte Anerkennung als politisch Verfolgter abhängig macht. Diese Akten, die heute noch vorliegen und aus denen Teile in der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 1960 zur Verlesung gebracht worden waren, bilden daher einen Teil des Beweisergebnisses, das dem Gericht zur Feststellung des Sachverhalts zur Verfügung stand, auch wenn es nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts auf Grund des bisherigen Beweisergebnisses auf den Inhalt der vorgelegten Entschädigungsakten nicht mehr ankam.

17

Dem von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers gestellten Antrag auf Vertagung, um zu dem Inhalt der Entschädigungsakten. Stellung nehmen zu können, mußte schon deshalb entsprochen werden, um ihm Gelegenheit zu geben, von dem ihm gemäß § 100 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - zustehenden Recht auf Einsicht in die vorgelegten Akten Gebrauch zu machen. Der Zweck dieses jedem Beteiligten zustehenden Einsichtsrechts erschöpft sich sinnvollerweise nicht in der Kenntnisnahme des Akteninhalts. Das Einsichtsrecht soll vielmehr jedem Beteiligten die Möglichkeit geben, sich zu dem Inhalt der vorliegenden Akten zu äußern. Das Einsichtsrecht des § 100 VwGO regelt, wie bei Vorlage von Akten der Anspruch auf rechtliches Gehör zu verwirklichen ist (vgl. Koehler Anm. II 1 zu § 100 und Schunck-De Clerck Anm. 1 zu § 100 VwGO), dessen Verletzung gemäß § 138 VwGO einen unbedingten Revisionsgrund darstellt. Das Akteneinsichtsrecht kann auch dann nicht verweigert werden, wenn es nach Auffassung des Gerichts auf den Inhalt der vorgelegten Akten nicht mehr ankommt, sofern ihre Vorlage zur Klärung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhalts erfolgt. Denn über den Beweiswert vorgelegter Akten kann sich das Gericht erst dann ein abschließendes Urteil bilden, wenn den Beteiligten Gelegenheit gegeben war, sich zu ihrem Inhalt zu äußern. Dies entspricht auch dem in Art. 103 des Grundgesetzes gewährleisteten Recht auf rechtliches Gehör (vgl. Maunz-Dürig, Grundgesetz Anm. 30 und 42 ff. zu Art. 103).

18

Da somit das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf der Verletzung von Bundesrecht beruht, war es aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

gez. Witten
gez. Dr. Ritgen
gez. Reimer
gez. Dr. Boerckel
gez. Dr. Mühl