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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.08.1968, Az.: BVerwG IV C 235.65

Genehmigung für die Errichtung eines Geschäftshauses; Anspruch auf Aushändigung des Rohbauabnahmescheins; Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.08.1968
Aktenzeichen
BVerwG IV C 235.65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11069
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 22.06.1965 - AZ: II A 1036/64

Fundstellen

  • BVerwGE 30, 154 - 161
  • DVBl 1969, 280-281 (Kurzinformation)
  • DÖV 1968, 836-838 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 75-77 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr 20, 239 - 242

Verfahrensgegenstand

Pflicht einer Verwaltungsbehörde, in einem Zivilprozeß Akten vorzulegen

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Vorlage von Verwaltungsakten in einem zivilgerichtlichen Verfahren steht, soweit anderes nicht vorgeschrieben ist und insbesondere auch das Gebot der Amtshilfe nicht eingreift, im pflichtgemäßen Ermessen der aktenführenden Behörde.

  2. 2.

    Die §§ 99 f. VwGO sind auf das allgemeine Verfahren vor den Zivilgerichten nicht entsprechend anwendbar.

In dem Rechtstsreit
hat der IV Senat des ... am 23. August 1968
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Dr. Weyreuther und Dr. Sendler
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 1965 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

  3. 3.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Klägerin erhielt im Jahre 1958 die Genehmigung für die Errichtung eines Geschäftshauses in Köln (Bauakte 1 a 6629/58). Bei der Rohbauabnahme stellte der Beklagte fest, daß die Klägerin ohne Genehmigung mit dem Einbau einer Tankanlage für den Eigenbedarf begonnen hatte. Aus diesem Grunde verweigerte er zunächst die Aushändigung des (während der Anhängigkeit des vorliegenden Verfahrens dann erteilten) Rohbauabnahmescheins. Die nachträglich beantragte Genehmigung der Tankanlage lehnte er im August 1960 ab (Bauakte 1 a 6891/59). Diese Ablehnung führte zu einem Verwaltungsstreitverfahren, das mit einer inzwischen rechtskräftig gewordenen Abweisung der Klage endete (Beschluß des erkennenden Senats vom 7. November 1967 - BVerwG IV B 204.66). In diesem Verfahren waren die erwähnten Bauakten beigezogen.

2

Seit 1960 wird die Klägerin in einem Zivilprozeß von ihrem Architekten auf Zahlung in Anspruch genommen. Sie wendet dagegen ein, daß der klagende Architekt die Vorenthaltung des Rohbauabnahmescheins und die Versagung der Genehmigung für die Tankanlage zu vertreten habe. Die Stadt Köln ist Streitverkündete des Prozesses. Sowohl im ersten als auch im zweiten Rechtszug (Az. 4 U 163/61) wurden vom Landgericht bzw. Oberlandesgericht Köln mehrfach die Bauakten angefordert und vom Beklagten jeweils mit der Einschränkung eingereicht, daß der "Akteneinsicht durch die Parteien oder deren Prozeßbevollmächtigten ... ohne Benennung bestimmter Urkunden, die ggf. unbedenklich eingesehen werden können, leider nicht zugestimmt werden" könne.

3

Am 18. Dezember 1962 erließ das Oberlandesgericht Köln einen Beweisbeschluß, der, soweit es hier interessiert, wie folgt lautet:

4

Es soll vom Bauaufsichtsamt der Stadt Köln

"eine Auskunft ... darüber eingeholt werden:

1.)
Ist die Rohbauabnahme des Wohn- und Geschäftsgebäudes ... erfolgt, gegebenenfalls aus welchen Gründen ist der Rohbauabnahmeschein nicht erteilt worden? Steht der Erteilung des Rohbauabnahmescheines der Einbau einer Tankstelle ... entgegen, oder beruht die etwaige Nichterteilung ... auf anderen Gründen ...?

2.)
Ist das Verfahren betreffend Ablehnung der Baugenehmigung für den Einbau der Tankstelle ... abgeschlossen, bzw. wann ist mit dem Abschluß zu rechnen? Falls die sich auf dieses Verfahren beziehenden Vorgänge zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden können, wird um Überlassung der Akten gebeten."

5

Das Bauaufsichtsamt erteilte unter dem 20. Mai 1963 die erbetene Auskunft dahin, daß der Rohbauabnahmeschein wegen des begonnenen Einbaues der nicht genehmigungsfähigen Tankanlage nicht habe ausgehändigt werden können und das Verfahren wegen des Einbaues der Tankanlage nicht als abgeschlossen gelten könne. Dazu wurden ergänzend die nach Ansicht des Bauaufsichtsamtes gegen die Zulässigkeit der Tankanlage sprechenden Gründe näher dargelegt. Die Auskunft schließt mit der Feststellung ab, daß sich gegenwärtig noch "nicht übersehen" lasset "wann das Verfahren abgeschlossen werden kann. Die Bauakten werden für die Abwicklung des Verfahrens beim Bauaufsichtsamt dringend benötigt und können dem Senat z. Zt. leider nicht zur Verfügung gestellt werden".

6

Die Klägerin hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verurteilen, die bauaufsichtlichen Akten 1 a 6629/58 und 6891/59 auf Anforderung dem Oberlandesgericht Köln vorzulegen, ohne die Einsichtnahme durch die Prozeßparteien des Rechtsstreits 4 U 163/61 zu beschränken. Sie hat im ersten und zweiten Rechtszug zur Begründung vorgetragen: Der Beklagte sei nicht berechtigt, die Akteneinsicht zu verweigern. Die Weigerung hindere das Oberlandesgericht an dargebotenen Sachaufklärung und enthalte einen unzulässigen Eingriff sowohl in die Rechtspflege als auch in ihre, der Klägerin, Rechtsverteidigung. Die in § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO geregelte Verpflichtung zur Vorlage von Akten sei Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens und erstrecke sich dementsprechend auf Aktenanforderungen durch ordentliche Gerichte. Davon, daß die Verwertung der Akten auf einen unstatthaften Ausforschungsbeweis hinauslaufe, könne keine Rede sein. Die Anforderung der Akten gehe auf einen übereinstimmenden Antrag der Parteien des Zivilprozesses zurück. Die Tatsache, daß das Oberlandesgericht diesen Anträgen entsprochen habe, stelle die unmittelbare Beweiserheblichkeit des Akteninhaltes außer Zweifel. Die Bereitschaft des Beklagten, die Einsichtnahme in bestimmte Urkunden zu gestatten, reiche nicht aus. Diese Einschränkung verkenne, daß nicht nur dem Inhalt der einzelnen Aktenbestandteile, sondern gerade ihrem Zusammenhang innerhalb der Akten Bedeutung zukomme. Der Beklagte habe auch keinen sachlichen Grund, die Akteneinsicht zu verweigern. In Bauakten seien regelmäßig keine geheimhaltungsbedürftigen Vorgänge enthalten. Die allgemeinen Erwägungen, mit denen der Beklagte dieser Feststellung zu begegnen suche, ließen keine den konkreten Fall betreffenden Hinderungsgründe erkennen. In Wahrheit wehre er sich gegen die Akteneinsicht nur deshalb, weil der Akteninhalt der vom Bauaufsichtsamt erteilten Auskunft widerspreche. Der Klage stehe schließlich auch nicht entgegen, daß sie, die Klägerin, die Bauakten inzwischen in dem die Genehmigungsversagung betreffenden Verwaltungsstreitverfahren eingesehen habe. Die dadurch gewonnenen Kenntnisse seien für den Zivilprozeß ohne Nutzen, wenn die Akten nicht auch dort zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden könnten. Im Gegenteil belege gerade die Zugänglichkeit der Akten im Verwaltungsstreitverfahren, daß der Beklagte mit der Verweigerung der Akteneinsicht im Zivilprozeß keine beachtlichen Geheimhaltungsinteressen verfolge.

7

Der Beklagte hat erwidert: Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin inzwischen im Verwaltunggstreitverfahren die fraglichen Bauakten eingesehen habe. Es stehe ihr frei, die ihr dadurch bekanntgewordenen Tatsachen im Zivilprozeß vorzutragen und unter das Zeugnis der zuständigen Bediensteten des Bauaufsichtsamtes zu stellen. Im übrigen sei die Klägerin ohnedies im Besitz sämtlicher Bauvorlagen und Genehmigungsbescheide. Darüber hinaus liege dem Oberlandesgericht die Auskunft vom 20. Mai 1963 vor. Wenn die Klägerin meine, daß diese Auskunft einer Ergänzung bedürfe, müsse sie beim Oberlandesgericht einen entsprechenden Antrag stellen. Die Klage könne auch unabhängig davon keinen Erfolg haben, weil die Klägerin auf die von ihr begehrte Akteneinsicht keinen Anspruch habe. Das gelte um so mehr, als nach Lage der Dinge mit der Einsichtnahme eine unzulässige Ausforschung betrieben werden solle. Zudem beruhe es auf sachlichen Erwägungen, wenn bei der Aktenübersendung jeweils die Einsichtnahme durch die Parteien ausgeschlossen worden sei. Die in den Bauakten enthaltenen verwaltungsinternen Vorgänge und Vermerke dienten der behördlichen Meinungsbildung und seien nicht für eine Einsichtnahme durch Dritte bestimmt. Ferner müsse berücksichtigt werden, daß an Zivilprozessen Personen beteiligt sein könnten, denen gegenüber die Behörde im Verhältnis zum Bauherrn oder zu Dritten zur Verschwiegenheit verpflichtet sei. Schließlich befänden sich in den Bauakten durchweg auch Urkunden, auf deren Geheimhaltung nicht verzichtet werden könne. Das gelte beispielsweise für Mitteilungen und Unterlagen der Planungsämter. Als weiterer Hinderungsgrund sei zu beachten, daß die Übersendung von Akten häufig zu einer Störung und zeitweiligen Lahmlegung der Verwaltungstätigkeit führe. Das könne nicht ohne triftigen Grund in Kauf genommen werden, und zwar noch um so weniger dann, wenn die Akteneinsicht nur eine Ausforschung bezwecke.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt: Der Verwertung von Behördenakten im Zivilprozeß werde von vornherein durch die Regeln über den Beweisantritt, die Beweisaufnahme und die Beweislast Grenzen gezogen.

9

Wenn eine Partei - etwa deshalb, weil sich ihr Antrag auf eine unzulässige Beweisermittlung richte - nach den Regeln der Zivilprozeßordnung die Aktenvorlage nicht durchsetzen könne, scheide eine Klage im Verwaltungsstreitverfahren von vornherein aus. Die erschöpfende Regelung in der Zivilprozeßordnung lasse sich nicht dadurch erweitern, daß die Behörde mit Hilfe eines Verwaltungsstreitverfahrens zu einer Art "Amtshilfe" genötigt werde. Ein beachtliches Rechtsschutzinteresse scheide ferner deshalb aus, weil die Klägerin die fraglichen Bauakten inzwischen anderweit habe einsehen können.

10

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin mit im wesentlich folgender Begründung zurückgewiesen:

11

Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht könne der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden. Die Vorschriften über, den Urkundenbeweis im Zivilprozeß stünden nicht der Möglichkeit entgegen, die Vorlage einer Urkunde durch eine Klage im Verwaltungsstreitverfahren zu erzwingen. Ebensowenig entfallen das Rechtsschutzinteresse deshalb, weil die Klägerin inzwischen von dem Inhalt der Akten Kenntnis erlangt habe. Diese Kenntnis eröffne ihr ohne Vorlage der Akten nicht die Möglichkeit des Urkundenbeweises. Die Klage sei jedoch unbegründet. Die Klägerin habe auf die Aktenübersendung und Gestattung der Akteneinsicht keinen Anspruch. Ein allgemeiner Anspruch auf Akteneinsicht bestehe nicht; für einen speziellen Anspruch fehle die Rechtsgrundlage. Das Bauaufsichtsrecht enthalte keine einschlägige Regelung. Fach den §§ 422 ff. ZPO hänge die Verpflichtung zur Aktenvorlage von Voraussetzungen ab, die hier nicht erfüllt seien. § 299 Abs. 1 ZPO knüpfe an die Tatsache der Aktenvorlage an, treffe jedoch über diese selbst keine Bestimmung. Die §§ 99 f. VwGO seien an dem für das Verwaltungsstreitverfahren geltenden, Untersuchungsgrundsatz ausgerichtet und deshalb auf bürgerlich-rechtliche, Streitverfahren nicht entsprechend anwendbar. Außerdem lasse sieh aus diesen Vorschriften keinesfalls ein im Klagewege verfolgbarer Anspruch auf Aktenvorlage Herleiten. Nach alledem sei davon auszugehen, daß die Freigabe der Bauakten für den Zivilprozeß im Ermessendes Beklagten stehe. Dieses Ermessen habe er rechtmäßig ausgeübt. Bei der Ermessensbildung müsse zwischen den Interessen des Antragstellers und den etwa entgegenstehenden Interessen der Öffentlichkeit oder dritter Personen abgewogen werden. Selbst bei überwiegenden Interessen des Antragstellers stehe jedoch die Entscheidung über die Aktenversendung immer noch im Ermessen der Behörde. Der Anspruch auf Akteneinsicht schließe grundsätzlich den Anspruch auf Aktenversendung nicht ein. Mit der Aktenversendung verbinde sich stets die Gefahr eines Verlustes. Außerdem führe sie oft zu lästigen Behinderungen der Verwaltungstätigkeit. Das treffe auch im vorliegenden Falle zu. Der Beklagte habe sich jedoch gleichwohl zur Vorlage der Akten sowie zur Gestattung der Akteneinsicht bereit erklärt und lediglich zur Bedingung gemacht, daß im Vorwege bestimmte Urkunden benannt würden. Diese Einschränkung sei nicht zu beanstanden. Dem Beklagten könne nicht zugemutet werden, sich in Unkenntnis der für die Entscheidung im Zivilprozeß erlieblichen Tatsachen die Mühe zu machen, die umfangreichen Aktenstücke nach geheimhaltungsbedürftigen oder aus anderen Gründen von einer Bekanntgabe aus zuschließenden Vorgängen zu durchforschen. Im Unterschied hierzu sei der Klägerin eine genaue Bezeichnung der erheblichen Tatsachen und Vorgänge ohne weiteres möglich. Ein weitergehendes Interesse an der Offenbarung des gesamten Akteninhaltes sei von ihr nicht dargelegt worden. Was dazu vorgetragen sei, mache eine Akteneinsicht überhaupt nicht erforderlich. Ein Teil der in diesem Zusammenhange aufgeworfenen Fragen lasse sich bereits an Hand der im Besitz der Klägerin befindlichen Unterlagen beantworten. Für die anderen Fragen enthalte die vom Bauaufsichtsamt erteilte Auskunft das Erforderliche. Die Klägerin habe keine Gründe dafür angegeben, weshalb es zur Überprüfung dieser Auskunft einer Akteneinsicht bedürfe. Das wiege um so schwerer, als die Klägerin inzwischen von dem Akteninhalt Kenntnis erlangt habe.

12

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Sie macht geltend: Das angefochtene Urteil führe im Ergebnis zu einer unerträglichen Beschränkung der richterlichen Gewalt. Es verkenne, daß die Verwaltung grundsätzlich alles zu unterlassen habe, was geeignet sei, die Rechtsfindung zu behindern oder zu beeinträchtigen. Dieser Grundsatz lasse für ein Verwaltungsermessen keinen Raum. § 99 VwGO enthalte in Verbindung mit § 119 SGG als Ausprägung des Gebotes der Amtshilfe einen allgemeinen Rechtsgedanken, der mit Rücksicht auf die Gleichrangigkeit der verschiedenen Zweige der Gerichtsbarkeit auch für das zivilgerichtliche Verfahren gelte. Die Aktenübersendung und die Gestaltung der Akteneinsicht dürften - unter möglicher gerichtlicher Nachprüfung - nur dann verweigert werden, wenn dies wegen höherrangiger Gegeninteressen geboten sei. Das Risiko des Aktenverlustes und die mögliche Behinderung der Verwaltungstätigkeit berechtigten grundsätzlich nicht zur Ablehnung der, Aktenversendung. Das eine wie das andere könne auch bei der Versendung von Akten an die Verwaltungsgerichte eintreten. Der Hinweis des Berufungsgerichts darauf, daß die Klägerin einzelne erhebliche Aktenvorgänge bezeichnen könne, gehe fehl. Die Anforderung der gesamten Akten durch das Oberlandesgericht stelle außer Zweifel, daß für die Entscheidung die gesamte Akte benötigt werde.

13

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung der ergangenen Urteile der Klage stattzugeben.

14

Der Beklagte bittet um

Zurückweisung der Revision.

15

Er hält die Klage für unzulässig. Als Grundlage für den vermeintlichen Anspruch der Klägerin kämen allenfalls die §§ 432 Abs. 3, 429 ZPO in Verbindung mit § 42 VwGO in Betracht. Dieser Anspruch könne sich, von § 422 ZPO ganz abgesehen, immer nur auf die Vorlage einer Urkunde richten. Dazu gehörten jedoch gesammelte Aktenvorgänge nicht, weil bei ihnen die Einsichtnahme auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufe. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Das Berufungsgericht habe überzeugend dargelegt, daß es an einem allgemeinen Anspruch auf Akteneinsicht fehle und deshalb die Gewährung der Akteneinsicht im Ermessen der Behörde stehe. Dieses Ermessen sei im vorliegenden Falle fehlerfrei ausgeübt worden. Auch dafür könne auf das angefochtene Urteil verwiesen werden, zumal die Klägerin insoweit keine Einwendungen erhoben habe.

16

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält mit dem Berufungsgericht die Klage für zwar zulässig, jedoch unbegründet. Ein Anspruch der in Betracht kommenden Art lasse sich überhaupt nur im Rahmen der allgemeinen Erwägung rechtfertigen, daß es ein im sozialen Rechtsstaat unerträglich es Ergebnis sein würde, wenn die Verwaltungsbehörden die Gewährung von Akteneinsicht einfach grundlos verweigern dürften. Die §§ 99 f. VwGO könnten dagegen nicht herangezogen werden. Die dort getroffene Regelung gehe auf die Pflicht zur Amtshilfe zurück. Die Pflicht zur Amtshilfe beschränke sich jedoch auf die jeweils obliegende Amtstätigkeit. Infolgedessen müsse sich hier auswirken, daß im Unterschied zum Verwaltungsstreitverfahren für die allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren der Untersuchungsgrundsatz nicht gelte. Auf die §§ 420 ff. ZPO könne sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, weil in diesen Vorschriften keine materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage enthalten sei. Eine entsprechende Anwendung von § 810 BGB scheitere an der durchaus unterschiedlichen Interessenlage. Der demnach einzig tragfähige Hinweis auf die soziale Rechtsstaatlichkeit führe lediglich zu einem subjektiven öffentlichen Recht auf fehlerfreie Ermessensentscheidung der aktenführenden Behörde. Dieses Recht sei im vorliegenden Falle nicht verletzt worden. Die Klägerin habe ein hinreichendes Interesse an der Akteneinsicht und Aktenvorlage vor dem Zivilgericht nicht dargetan. Von einem beachtlichen Informationsbedürfnis der Klägerin könne jedenfalls deshalb keine Rede sein, weil die Klägerin in dem über die Genehmigungsversagung anhängig gewesenen Verwaltungsstreitverfahren Gelegenheit zur Akteneinsicht gehabt und auch genommen habe. Ebenso fehle es an einer Grundlage für die Annahme, daß die Akte zu Beweiszwecken benötigt werde. Für ein solches Bedürfnis lasse sich weder dem Vorbringen der Klägerin noch dem Beweisbeschluß des Oberlandesgerichts Köln etwas entnehmen.

17

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben. Die Abweisung der Klage entspricht der Rechtslage. Das ergibt sich im wesentlichen aus der Begründung des angefochtenen Urteils, die der Oberbundesanwalt gegenüber dem Revisionsvorbringen der Klägerin noch zutreffend ergänzt und vertieft hat.

18

Die Zulässigkeit, der Klage unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken. Der Klägerin kann insbesondere, wie das. Berufungsgericht näher dargelegt hat, ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse nicht abgesprochen werden.

19

Richtig ist weiterhin, daß die im Laufe des Verfahrens von den Beteiligten erwogenen oder sonst allenfalls in Betracht kommenden ausgeformten Anspruchsgrundlagen des positiven Rechts das Klagebegehren nicht decken. Das gilt zunächst für die §§ 299 Abs. 1 und 420 f f. ZPO. Auch insoweit kann auf die Begründung des angefochtenen Urteils verwiesen werden. Ebensowenig läßt sich aus den Regelungen, die die Akteneinsicht für zahlreiche spezielle Zusammenhänge gefunden hat (bzw. hatte) - z.B. den §§ 1563 Abs. 1 BGB, 9 Abs. 1 HGB, 12 Abs. 1 Satz 1 GBO, 61 Abs. 1 PStG, 120 Abs. 1 VglO, 34 Satz 1 EGG, 299 ZPO, 147 Abs. 1 StPO, 65 VGG, 70 MRVO Nr. 165, 100 Abs. 1 VwGO, 120 SGG, 78 Abs. 1 FGO, 44 Abs. 1 BVerwGG, 20 BVerfGG, 90 Satz 1 BBG, 29 Abs. 1 Satz 1 Soldatengesetz, 35 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung, 193 Abs. 1 Satz 1 des Bundesentschädigungsgesetzes, 40 Abs. 4 Satz 1 des Bundesrückerstattungsgesetzes und auch Art. 129 Abs. 3 Satz 3 WRV -, ein allgemeiner Rechtsgrundsatz entnehmen. Diese Möglichkeit muß schon wegen der starken inhaltlichen Unterschiede der einzelnen Regelungen ausscheiden. § 810 BGB kann ebenfalls nicht herangezogen werden. Ob diese Vorschrift überhaupt einer entsprechenden Anwendung im öffentlichen Recht zugänglich ist, unterliegt Zweifeln. Das mag jedoch dahingestellt bleiben. Denn auf den etwa entsprechend anwendbaren § 810 BGB läßt sich die Klage jedenfalls deshalb nicht stützen, weil sich dieser Anspruch auf die Urkundeneinsicht in engeren Sinne beschränkt, sich also nicht auf die von der Klägerin begehrte Aktenvorlage in einen Zivilprozeß erstreckt (vgl. die §§ 422, 429 ZPO). Bezogen auf die Urkundeneinsicht würde im übrigen bei der hier gegebenen Sachlage der Anspruch u.a. deshalb nicht (mehr) begründet sein, weil die Klägerin im Zusammenhange mit dem Verwaltungsstreitverfahren die fraglichen Akten bereits hat einsehen können und auch tatsächlich eingesehen hat (vgl. Erdsiek-Mühl in Soergel-Siebert, BGB § 810 Rdnr. 2). Daß sich andererseits mit einem Hinweis auf die Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 103 Abs. 1 GG ein Anspruch auf Akteneinsicht oder auf Aktenvorlage bei einem Gericht nicht begründen läßt, bedarf keiner weiteren Darlegung. Entsprechendes gilt auch für Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. Urteil vom 11. Juli 1958 - BVerwG VII C 98.57 - in BVerwGE 7, 153 [158] und dazu auch BayVerfGH, Beschluß vom 4. Mai 1960 - 157- VI- 58 - in DVBl. 1960, 806 [807] sowie Urteil vom 6. Mai 1960 - BVerwG VII C 57.59 - in BVerwGE 10, 274 [277]). Es gilt schon deshalb, weil die durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleistete Eröffnung des Rechtsweges unmittelbar selbst keine materiellrechtlichen Ansprüche begründet (vgl. die Urteile vom 18. August 1960 - BVerwG. I C 42.59 - in BVerwGE 11, 95 [97] und vom 30. August 1962 - BVerwG II C 16.60 - in BVerwGE 15, 3 [7]).

20

Die Klägerin hat im Revisionsverfahren mit besonderem Nachdruck die Ansicht vertreten, daß der Klageantrag mit einer entsprechenden Anwendung der §§ 99 f. VwGO (ähnlich die §§ 119 f. SGG sowie - bezogen auf die Akten der Finanzbehörde - die §§ 71 Abs. 2 und 78 Abs. 1 FGO) zu rechtfertigen sei. Das soll sich, wie die Klägerin meint, aus der grundsätzlichen Gleichrangigkeit der verschiedenen Zweige der Gerichtsbarkeit und der allgemeinen Gerichtsunterworfenheit der Verwaltung ergeben. Dem vermag der erkennende Senat nicht zu folgen. Die Ansicht der Klägerin beruht auf einer in dieser Form ungerechtfertigten Verwechselung einerseits der behördlichen Pflicht zur Aktenvorlage und andererseits des Rechtes auf Akteneinsicht.

21

Die Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Verwaltungsgerichten Akten vorzulegen, findet - bei prozeßbeteiligten Behörden durch eine Pflicht unmittelbar aus dem Prozeßrechtsverhältnis überlagert - in dem Gebot der Amtshilfe ihre Grundlage (ebenso BGH, Urteil vom 18. Oktober 1952 - IV ZR 152/50 - in NJW 1952, 305; VGH Karlsruhe in ESVGH 7, 145 [146]; Arnold in NJW 1953, 1284; Kienzle, Die Justiz 1955, 257; Koehler VwGO § 99 Anm. II, 1; v. Mangoldt-Klein, Grundgesetz 2. Auflage Art. 35 Anm. V, 4; Redeker-v. Oertzen, VwGO 2. Auflage § 99 Rdnr. 1; Roller VerwPrax. 1967, 128; Schunck-de Clerck VwGO 2. Auflage § 99 Anm. 2 a). Sie geht infolgedessen unabhängig von § 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf Art. 35 GG zurück und greift als solche zugunsten der ordentlichen Gerichte in grundsätzlich gleicher Weise ein. Wenn daher ein ordentliches Gericht zur Erfüllung von Amtsobliegenheiten - etwa zur Erfüllung seiner Fragepflicht (§ 139 ZPO) und seiner Vorbereitungspflicht (§ 272 b ZPO) oder auch zur Aufklärung von Sachurteilsvoraussetzungen - Amtshilfe im allgemeinen und die Übersendung von Akten im besonderen benötigt, haben die Verwaltungsbehörden im Rahmen der für Art., 35 GG geltenden Regeln einem Ersuchen zu entsprechen. An eine solche Aktenübersendung kraft Amtshilfe knüpft jedoch um seiner selbst willen kein Recht der Prozeßbeteiligten auf Akteneinsicht an. Ob ein solches Recht besteht, bestimmt sich vielmehr nach dem Wesen der Amtsobliegenheit, zu deren Erfüllung die Amtshilfe in Anspruch genommen wird. Das ist der Grund, weshalb in diesem Zusammenhange der im Unterschied zu den allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren für das Verwaltungsstreitverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) eine entscheidende Rolle spielt.

22

Anspruch auf Akteneinsicht im Prozeß andererseits steht in unmittelbarer Beziehung zum Anspruch auf rechtliches Gehör. In diesem Sinne stellt sich die Regelung in § 100 Abs. 1 VwGO als eine Konkretisierung oder Konsequenz letztlich des Art. 103 Abs. 1 GG dar (in diesem Sinne Klinger, VwGO 2. Auflage § 100 Anm. A, 3; Koehler a.a.O. § 100 Anm. II, 1; Rasch-Patzig, Verwaltungsorganisation und Verwaltungsverfahren S. 24; Redeker-v. Oertzen a.a.O. § 100 Rdnr. 2; Schunck-de Clerck a.a.O. § 100 Anm. 1 a, Ule DVBl. 1966, Auch in diesen Punkt ist, isoliert betrachtet, die Rechtslage im Zivilprozeß derjenigen in Verwaltungsstreitverfahren vergleichbar. Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Grundsatz, daß einer gerichtlichen Entscheidung nur Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden dürfen, zu denen die Beteiligten Stellung nehmen konnten, gilt für alle Zweige der Gerichtsbarkeit (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschluß vom 25. Oktober 1956 - 1 BvR 440/54 - in BVerfGE 6, 12 [14] und Urteil vom 24. Juli 1963 - 1 BvR 103/60 - in BVerfGE 17, 86 [95]). Dementsprechend entzieht sich auch das zivilgerichtliche Verfahren nicht dem Grundsatz, daß Entscheidungen auf den Inhalt von Akten nur dann gestützt werden dürfen, wenn die Beteiligten zur Akteneinsicht Gelegenheit hatten (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1951 a.a.O. S. 306). Dieser Umstand hebt jedoch den Unterschied zwischen dem allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren und dem Verwaltungsstreitverfahren ebenfalls nicht auf. Dieser Unterschied wirkt sich nämlich auf die Beantwortung der Vortrage aus, wann überhaupt einer Entscheidung der Inhalt einer Akte zugrunde gelegt werden darf.

23

Die Verwaltungsgerichtsordnung hat in ihren §§ 99 f. eine starre Verbindung zwischen der Pflicht zur Aktenvorlage und dem Recht auf Akteneinsicht geschaffen, weil dies dem Untersuchungsgrundsatz entspricht (vgl. dazu Beschluß vom 23. Februar 1962 - BVerwG VII B 21.61 - in BVerwGE 14, 31 [32], vom 19. November 1962 - BVerwG VII B 91.62 - in BVerwGE 15, 132 und vom 19. August 1964 - BVerwG VI B 15.62 - BVerwGE 19, 179 [186] sowie Lepper DÖV 1962, 814 und Ule DVBl. 1966, 23). Denn dieser Grundsatz rechtfertigt und verpflichtet dazu, die zur Aufklärung eines Sachverhaltes erforderlichen Akten heranzuziehen. Er gebietet, ihren Inhalt im Rahmen des Erheblichen der Entscheidung zugrunde zu legen, und er muß dementsprechend auch mit einem Anspruch auf Akteneinsicht verbunden sein. Dieser Zusammenhang zwischen der Aktenvorlage und der Akteneinsicht besteht im allgemeinen zivilgerichtlichen Verfahren nicht. Die Zivilgerichte können zwar in Rahmen ihrer Amtsobliegenheiten die Vorlage von Akten verlangen. Aber zu diesen Amtsobliegenheiten gehört es mit Rücksicht auf den Verhandlungsgrundsatz nicht, den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Da es hieran fehlte, sind die Zivilgerichte auch nicht befugt, von sich aus Akteninhalte in den Prozeß einzuführen und zur Grundlage ihrer Entscheidungen zu machen. Erst dem jedoch würde sich, wie dargelegt, ein Recht auf Akteneinsicht anschließen.

24

Um damit nicht mißverstanden zu werden, mag noch folgendes hinzugefügt werden: In der Praxis verwischt sich die Besonderheit des Untersuchungsgrundsatzes, weil durch eine entsprechende Handhabung insbesondere des Fragerechtes (§ 139 ZPO) auch im zivilgerichtlichen Verfahren die Aufklärung des Sachverhaltes durch das Prozeßgericht wesentlich gefördert werden kann. Das begegnet keinen Bedenken, wie auch nach dem Dargelegten keinen Zweifeln unterliegt, daß zur sachgerechten Ausübung des Fragerechtes die Heranziehung von Akten erforderlich und ihre Vorlage im Wege der Amtshilfe geboten sein kann. Gleichwohl bleibt aber in Richtung auf eine entsprechende Anwendung der §§ 99 f. VwGO die Tatsache entscheidend, daß selbst bei weitester Ausdehnung des Fragerechtes in dieses Recht nicht die dem Untersuchungsgrundsatz eigentümliche Befugnis eingeschlossen wäre, von Gerichts Wegen Akteninhalte unmittelbar (und mit der Konsequenz eines Rechtes auf Akteneinsicht) in die Verhandlung einzuführen.

25

Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall: Wenn das Oberlandesgericht Köln die fraglichen Akten zur Erfüllung seiner Amtsobliegenheiten im Wege der Amtshilfe angefordert und die Beklagte die Übersendung der Akten verweigert hätte, ließe sich immerhin die Frage stellen, ob hierdurch - mit der Folge einer zulässigen Klage im Verwaltungsstreitverfahren - Rechte der Klägerin verletzt worden sein könnten. Diese Frage bedarf bei der hier gegebenen Sachlage keiner Beantwortung. Denn das Oberlandesgericht hat um die Überlassung der Akten gebeten, falls diese "zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden können". Das steht einer Inanspruchnahme der Akten unter Berufung auf die Pflicht zur Amtshilfe entgegen. Zudem richtet sich ja auch der Klageantrag nicht nur auf die Vorlage der Akten, sondern gerade auch auf die Gewährung der Einsicht in diese Akten. Ein solcher Anspruch läßt sich jedoch nach dem Gesagten für das allgemein zivilgerichtliche Verfahren weder aus dem Gebot der Amtshilfe noch aus den §§ 99 f. VwGO herleiten.

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Die Auseinandersetzung mit den ausgeformten Anspruchsgrundlagen des positiven Rechts scheint nach alledem in Frage zu stellen, ob bei einer Verweigerung der Vorlage von Akten im Zivilprozeß einschließlich der Zubilligung von Akteneinsicht überhaupt Rechte der Prozeßparteien verletzt werden können. Dieses Ergebnis wirft gewichtige Zweifel auf. Es widerspricht auch der durchaus herrschenden Meinung. Diese herrschende Meinung verneint zwar einen allgemeinen (strikten) Anspruch auf Aktenvorlage und Akteneinsicht, nimmt jedoch in Übereinstimmung mit § 22 EVwVerfG 1963 immerhin an, daß die Gewährung von Akteneinsicht im pflichtgemäßen Ermessen der Verwaltungsbehörden steht und hieran, mag dies auch nicht immer ausdrücklich ausgesprochen werden, ein Recht auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens anknüpft (vgl. die Urteile vom 11. Juli 1958 - BVerwG VII O 98.57 - in BVerwGE 7, 153 [158 f.]; vom 30. Juni 1961 - BVerwG II C 177.58 - in BVerwGE 12, 296 [303]; BayVerfGH, Beschluß vom 4. Mai 1960 a.a.O. S. 807; VGH Karlsruhe, ESVGH 7, 145; VGH Kassel ESVGH 11, 67 [68] und JZ 1965, 319 [VGH Hessen 23.07.1964 - OS V 355/62]; OVG Koblenz AS 3, 134 [135 f.];, OVG Münster, DÖV 1959, 391; VGH Stuttgart, BaWüVBl. 1956, 42; Eyermann-Fröhler, VwGO 4. Auflage § 100 Rdnr. 1; Heldmann ZZP 42, 88; Koehler a.a.O. § 100 Anm. II, 4; Lepper DÖV 1962, 813; Schunck-de Clerck a.a.O. § 100 Anm. 2 a; Wiethaup-MDR 1958, 475; Wolff, Verwaltungsrecht III, 2. Auflage S. 243 - weitergehend für die Akteneinsicht innerhalb von Verwaltungsverfahren insbesondere Fellner VerwArch. 48, 105; F. Mayer BayVBl. 1960, 336; Rasch-Patzig a.a.O. S. 24; Spanner DVBl. 1964, 847; Ule DVBl. 1957, 601 sowie Ule-Becker, Verwaltungsverfahren, im Rechtsstaat S. 42 f.). Dieser Auffassung ist in der Tat beizupflichten.

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Ungeachtet der fehlenden oder doch - wie der allenfalls entsprechend anwendbare § 810 BGB - Zumindest allgemein nicht ausreichenden ausgeformten Anspruchsgrundlagen des positiven Rechts würde nach Überzeugung des Senats die Versagung selbst eines subjektiven Rechtes auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens mit der daraus zwangsläufig folgenden Vorenthaltung jeglichen Rechtsschutzes mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung der sozialen Rechtstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren sein. Darauf hat mit Recht auch der Oberbundesanwalt hingewiesen (vgl. ferner Roller a.a.O. S. 125 u. 130 sowie Ule-Becker a.a.O. S. 41). Das Bedürfnis nach Einsicht in eine Akte und u. U. auch nach Vorlage dieser Akte an einer dritten Stelle kann im Einzelfall durch ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse des Antragstellers gedeckt sein. Gerade im Zusammenhang mit der unmittelbaren oder - im Sinne der Information - mittelbaren Durchsetzung von Rechten kann dieser Fall eintreten. Bei Sachlagen dieser Art wäre es jedoch ein im Hinblick auf Art. 20 Abs. 1 GG unerträgliches Ergebnis, wenn die Akteneinsicht und Aktenvorlage dennoch einfach grundlos verweigert werden dürfte, ohne daß dem Betroffenen irgendein Rechtsschutz offenstünde. Sicherlich ist es Sache des Antragstellers, sein derart qualifiziertes Interesse schlüssig darzulegen. Gewiß wird dies häufig dazu führen, daß das Interesse nur im Hinblick auf einzelne Urkunden begründet erscheint und deshalb für die Gewährung der Einsicht in eine (Gesamt-)Akte von vornherein kein gerechtfertigter Anlaß besteht; und schließlich unterliegt auch keinem Zweifel, daß die Gewährung von Akteneinsicht und erst recht die Versendung einer Akte insoweit über die Regelung in § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO hinaus abgelehnt werden darf, wenn dafür beachtliche und sachlich einschlägige öffentliche Interessen sprechen. In diesem Umfange jedoch rechtfertigt sich die, wie dargelegt, allgemeine Rechtsauffassung unmittelbar aus Art. 20 Abs. 1 GG.

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Auf dieser Grundlage läßt sich für die hier vorliegende Klage eine Rechtfertigung ebenfalls nicht finden. Es fehlt dafür bereits an dem erforderlichen gewichtigen Interesse der Klägerin. Daß die in den Händen des Beklagten befindlichen Bauakten im Zivilprozeß zu Beweiszwecken benötigt werden, läßt sich weder dem Beschluß des Oberlandesgerichts noch dem Vorbringen der Klägerin entnehmen. Auch von der in dem Beschluß des Oberlandesgerichts überhaupt nicht angesprochenen Akte 1 a 6629/58 abgesehen, sind nicht einmal Anhaltspunkte für ein Beweisthema ersichtlich, für das der Akteninhalt - gar in seiner Gesamtheit - unmittelbar beweiserheblich sein könnte. Ebensowenig ist auch dafür vorgetragen, daß irgendein gewichtiges Interesse der Klägerin die Akteneinsicht zum Zwecke der Information gebieten könnte. Im übrigen würde dieses Interesse auch mit der Tatsache der im Zusammenhange mit dem Verwaltungsstreitverfahren erfolgten Akteneinsicht seine Erledigung gefunden haben. Inwieweit der Akteninhalt mit den behördlichen Auskünften in Widerspruch gestanden habe und sich hieraus ein Interesse an Einsicht und Vorlage der Akten ergeben könnte, ist nirgends im einzelnen vorgetragen worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3 000 DM festgesetzt.

Prof. Külz
Klein
Clauß
Dr. Weyreuther
Dr. Sendler