Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.07.1985, Az.: BVerwG 9 B 71.85
Erscheinen eines Sachverständigen im Verhandlungstermin zur Erläuterung eines Gutachtens; Zweifel an der Zuverlässigkeit der in der Auskunft verwerteten Informationen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.07.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 71.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12619
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 26.07.1982 - AZ: VIII/2 E 05084/81
- VGH Hessen - 14.02.1985 - AZ: X OE 589/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Bay VBL 1986, 478
- InfAuslR 1986, 74-76
- NJW 1986, 3221 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1987, 49 (amtl. Leitsatz)
- ZfSH/SGB 1986, 234-235
Verfahrensgegenstand
Ladung von Sachverständigen zur Erläuterung ihrer Gutachten
Amtlicher Leitsatz
Amtliche Auskünfte, die in einem anderen Rechtsstreit eingeholt worden sind, dürfen im Wege des Urkundenbeweises - auch ohne Zustimmung der Beteiligten - herangezogen und gewürdigt werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 31. Juli 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und Dr. Bender
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Februar 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Zu Unrecht meint die Beschwerde, das Unmittelbarkeitsprinzip der Beweisaufnahme verbiete es, amtliche Auskünfte als Beweismittel in Verfahren einzuführen und zu verwerten, für die sie nicht eingeholt worden seien. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. Urteil vom 22. Januar 1985 - BVerwG 9 C 52.83 - DVBl. 1985, 577 = InfAuslR 1985, 147; Beschluß vom 9. März 1984 - BVerwG 9 B 922.81 - Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 4) stellen Auskünfte des Auswärtigen Amts in Asylsachen, auch wenn ihr Inhalt in einer gutachtlichen Äußerung besteht, wie es regelmäßig der Fall ist, zulässige und selbständige Beweismittel dar, die ohne förmliches Beweisverfahren im Wege des Freibeweises verwertet werden können (§ 99 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 87 Satz 3 VwGO i.V.m. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Auskünfte, die in einem anderen Verfahren eingeholt worden sind, können im Wege des Urkundenbeweises - auch ohne Zustimmung der Beteiligten - herangezogen und gewürdigt werden (BGH L.-M § 286 (E) Nr. 7). Das gilt auch für die anderen in der Beschwerde angesprochenen Gutachten. Durch einen solchen Urkundenbeweis dürfen die Beteiligten allerdings keine Rechte verlieren, die ihnen zustehen würden, wenn die Beweismittel gerade in ihrem Prozeß eingeholt worden wären. Dafür, daß dem Kläger hier ein Rechtsverlust entstanden wäre, legt die Beschwerde, wie noch auszuführen sein wird, jedoch nichts dar. Ebenso beanstandet sie erfolglos die Verwertung aller im Urteil verwerteten Auskünfte, Stellungnahmen und Gutachten von Privatpersonen mit der Begründung, sie stellten, da sie nicht im Original, sondern nur in Kopie vorgelegen hätten, keine Urkunden dar. Mit Recht weist die Vorinstanz darauf hin, daß Zweifel an der Echtheit der Unterlagen oder an der Zuständigkeit des jeweiligen Unterzeichners vom Kläger nicht vorgebracht worden und hierfür auch keine Anhaltspunkte ersichtlich seien. Solche Zweifel werden auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert dargelegt.
Die Vorinstanz war auch nicht verpflichtet, die privaten Verfasser der Gutachten zum Zwecke der Befragung darüber zu laden, aufgrund welcher Erkenntnisquellen sie ihre Gutachten erstellt haben. Die Rüge entspricht bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil in der Beschwerde auch nicht ansatzweise ausgeführt ist, daß und inwiefern die angegriffene Entscheidung auf dem vermeintlichen Verfahrensmangel beruhen kann. Hierzu hätte es aber der Darlegung bedurft, zu welchen der zahlreichen im Urteil verwerteten Gutachten von Privatpersonen der Kläger ohne zusätzliche Befragung der Verfasser nicht sachgerecht hätte Stellung nehmen können und welche Aussagen der Gutachten im einzelnen "ohne eine Kenntnis über die Erkenntnisquelle der jeweiligen Gutachten" aus der Sicht des Klägers nicht hätten bewertet werden können. Ausführungen dazu waren schon deshalb unerläßlich, weil zahlreiche Angaben und Wertungen in den gutachtlichen Äußerungen mit den klägerischen Vortrag übereinstimmen und das Klagebegehren zu stützen geeignet waren. In übrigen können die Parteien zwar grundsätzlich verlangen, daß das Erscheinen eines Sachverständigen im Verhandlungstermin zur Erläuterung des Gutachtens angeordnet wird. Dieses Recht ergibt sich aus der gemäß § 402 ZPO auf den Sachverständigen anwendbaren Bestimmung des § 397 ZPO (BGHZ 6, 401 [BGH 10.07.1952 - IV ZR 15/52]; 35, 370) [BGH 19.09.1961 - VI ZR 259/60]. Das gilt nach § 98 VwGO auch im Verwaltungsstreitverfahren. Allerdings reicht das bloße Verlangen, den Sachverständigen zu laden, für sich allein nicht aus, um das Gericht zur Anordnung seines Erscheinens zu veranlassen. Der Antrag braucht zwar keine Vorformulierung der beabsichtigten fragen zu enthalten, er muß aber wenigstens erkennen lassen, inwiefern das schriftliche Gutachten für erläuterungsbedürftig gehalten wird, und die allgemeine Fragestellung hervortreten lassen (vgl. Baumbach-Lauterbach, ZPO, 42. Aufl., § 411 Anm. 5). Dies ist deshalb erforderlich, weil das Gericht zu einer Ladung des Sachverständigen nicht verpflichtet ist, wenn der Antrag nicht in Ausübung des Fragerechts, sondern zu anderen Zwecken gestellt wird oder wenn nach Lage der Sache ausgeschlossen ist, daß eine Befragung des Sachverständigen etwas Sachdienliches erbringen könnte (BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 1959 - BVerwG 6 C 278.57 - DVBl. 1960, 287 [288], Beschluß vom 10. Dezember 1984 - BVerwG 7 B 93.84 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 25).
Im vorliegenden Fall enthält der Antrag hinsichtlich der Erläuterungsbedürftigkeit des Gutachtens und der allgemeinen Fragestellung keine zureichenden Angaben. Auch der Beschwerde ist nicht einmal ansatzweise zu entnehmen, daß eine Befragung der Sachverständigen zu weiteren Ermittlungen oder zu einer anderen Beurteilung hätte führen können.
Im übrigen hat der beschließende Senat für amtliche Auskünfte des Auswärtigen Amtes auch wiederholt entschieden, daß sie die Informationsquellen, die einer Gesamtbewertung der politischen Situation in einem fremden Staat zugrunde liegen, nicht im einzelnen anzugeben brauchen. Demgemäß sind die Tatsachengerichte nur ausnahmsweise zu näherer Prüfung verpflichtet, welcher Art die einer amtlichen Auskunft des Auswärtigen Amtes in Asylsachen zugrundeliegenden Erkenntnisquellen sind, nämlich nur dann, wenn durch ganz bestimmte Anhaltspunkte belegte Zweifel an der Zuverlässigkeit der in der Auskunft verwerteten Informationen erkennbar geworden sind (Beschluß vom 9. März 1984 - BVerwG 9 B 922.81 - Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 4; Urteil vom 22. Januar 1985 - BVerwG 9 C 52.83 - DVBl. 1985, 577).
Soweit die Beschwerde schließlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) darin erblickt, daß dem Kläger keine ausreichende Gelegenheit gegeben worden sei, die in das Verfahren eingeführten Unterlagen "rechtzeitig ohne unverhältnismäßigen Aufwand einzusehen", ermangelt es ihr ebenfalls bereits an substantiierter Darlegung, zu welchen konkreten Tatsachenfeststellungen und Beweisergebnissen im einzelnen dem Kläger die Möglichkeit zur Äußerung vorenthalten worden ist. Die Rüge der Verletzung des rechtlicher Gehörs muß schlüssig erhoben werden. Das erfordert in der Beschwerde die substantiierte Darlegung dessen, was der Kläger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte, sowie ferner Ausführungen dazu, daß der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. u.a. Beschluß vom 3. November 1971 - BVerwG 1 B 68.71 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 84; Urteil vom 10. August 1978 - BVerwG 2 C 36.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 105; Beschluß vom 29. September 1976 - BVerwG 7 CB 46.76 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 23). Dem genügt die Beschwerde, die hierzu keinerlei Angaben enthält, nicht. Wenn sich der Kläger im Berufungsverfahren aus Zeitgründen keine hinreichende Einsicht in die Auskünfte und Gutachten, bezüglich derer der Verwaltungsgerichtshof die Beteiligten mit Verfügung vom 4. und 6. Februar 1985 darauf hingewiesen hat, daß sie an Gerichtstelle eingesehen werden könnten, hat verschaffen können, so hätte er sie jedenfalls innerhalb der Beschwerdefrist einsehen oder bei Gericht anfordern, überprüfen und dann im einzelnen darlegen müssen, was er zu den darin enthaltenen Feststellungen ausgeführt hätte. Nur für den Fall des Mißerfolges diesbezüglicher Bemühungen wären substantiierte Ausführungen zur Gehörsrüge entbehrlich gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker
Dr. Sender