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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.12.1969, Az.: BVerwGIII B 68.69; III C 23.70

Zulässigkeit einer unselbständigen Anschlussbeschwerde im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.12.1969
Aktenzeichen
BVerwGIII B 68.69; III C 23.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1969, 16054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 24.03.1969 - AZ: O 102 IV 65

Fundstellen

  • BVerwGE 34, 351 - 352
  • DÖV 1970, 647 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1970, 650 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1970, 352-353 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 824 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist eine unselbständige Anschlußbeschwerde nicht zulässig.

In der der Verwaltungsstreitsache hat III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Dezember 1969
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Dodenhoff und Türke
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidungüber die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 24. März 1969 aufgehoben.

    Die Revision wird zugelassen.

    Die Entscheidung über die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

  2. II.

    Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird verworfen.

    Die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens trägt die Beteiligte.

    Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein vor Erlaß derSechsten Verordnung zur Durchführung des Feststellungsgesetzes erlassener Feststellungsbescheid, durch den ein Schaden am Betriebsvermögen auf Grund einer "Bilanz laut Inventur durch den Narodny vybor" festgestellt worden ist, zurückgenommen werden kann, ist grundsätzlicher Natur. Deshalb ist auf die Beschwerde des Klägers die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

2

Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

3

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg in Regensburg, Haidplatz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.

4

II.

Die von der Beteiligten eingelegte, als Anschlußbeschwerde bezeichnete Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

5

Die Beschwerde ist nicht in der gemäß § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorgeschriebenen Monatsfrist seit Zustellung des Urteils eingelegt worden. Als selbständige Nichtzulassungsbeschwerde ist sie deshalb nicht rechtzeitig erhoben worden und daher unzulässig.

6

Das Institut der unselbständigen Anschlußbeschwerde ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht vorgesehen. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist ein Rechtsbehelf besonderer Art, durch den die Rechtskraft des Urteils der Tatsacheninstanz hinausgeschoben und durch den eine unbeschränkte (§§ 339 Abs. 1 LAG, 36 Abs. 1 FG, 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO einerseits,§§ 133, 135 VwGO andererseits) Revision nur unter engbegrenzten Voraussetzungen, nämlich aus den im § 132 Abs. 2 VwGO enthaltenen Gründen, erreicht werden kann. Dabei müssen die Gründe, die nach der Meinung des Beschwerdeführers die Zulassung der Revision rechtfertigen sollen, binnen eines Monats nach Zustellung des Urteils vorgetragen sein. Eine Verlängerung der Beschwerdefrist ist - anders als bei der Revisionsbegründungsfrist - nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zulässig.

7

Auf Grund dieses besonders ausgestalteten Verfahrens verbietet sich eine rechtsähnliche Anwendung der Vorschriften über die Anschlußberufung und Anschlußrevision (§§ 141, 127 VwGO). Darüber hinaus sind Ziel und Zweck der Anschlußrechtsmittel in der Hauptsache nicht vergleichbar mit denen, die mit einer Anschlußnichtzulassungsbeschwerde verfolgt werden könnten. Bei der Anschlußberufung und der Anschlußrevision gehen Antrag und Vorbringen des Anschlußrechtsmittelführers auf eine andere Entscheidung, als sie der Rechtsmittelführer erstrebt. Mit der Anschlußbeschwerde wird hingegen das gleiche Ergebnis - nämlich die Zulassung der Revision - begehrt, wenn auch mit anderer Begründung, als sie der Beschwerdeführer vorgetragen hat.

8

Eine am Rechtsstaatsgedanken orientierte Betrachtungsweise führt schließlich auch nicht dazu, eine Anschlußbeschwerde als zulässig anzusehen. Die Zulassung der Revision auf Grund der Beschwerde eines Beteiligten wirkt für alle Beteiligten; mit ihrer Zurückweisung wird das angefochtene Urteil für alle Beteiligten verbindlich, es erlangt Rechtskraft. Die Rechtssicherheit gebietet es, kein Rechtsmittel zuzulassen, das - wie die Anschlußbeschwerde - nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist.

9

Die Anschlußbeschwerde der Beteiligten war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu verwerfen; die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Buchholz
Dr. Dodenhoff
Türke