Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1990, Az.: BVerwG 7 C 21.89
Abfallentsorgungsanlage; Planfeststellung für Anlagen-Zulassung; Gemeinnützigkeits-Charakter der Abfallentsorgungsanlage
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.03.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 21.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12378
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 20.12.1988 - AZ: 20 A 88.40072
Rechtsgrundlagen
- Art. 14. Abs. 3 GG
- § 4 Abs. 1 AbfG
- § 7 AbfG
- § 8 Abs. 3 AbfG
- § 8 Abs. 4 AbfG
- § 74 Abs. 2 VwVfG
Fundstellen
- BVerwGE 85, 44 - 53
- BayVBl 1990, 408-411
- DVBl 1990, 589-593 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- DokBer A 1990, 135-139
- DÖV 1990, 743-746 (Volltext mit amtl. LS)
- JuS 1991, 428-429
- NVwZ 1990, 969-972 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1990, 409-411 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1990, 130-133
- StädteT 1990, 663
- UPR 1990, 300-303
- ZfW 1990, 451-457
Amtlicher Leitsatz
Bei der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen gibt es keine rein privatnützigen Planungen im Sinne von BVerwGE 55, 220. Deshalb kann grundsätzlich jeder abfallrechtliche Planfeststellungsbeschluß enteignungsrechtliche Vorwirkungen haben.
Ob die einzelne planfestgestellte Abfallentsorgungsanlage dem Wohl der Allgemeinheit dient und dafür eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zulässig ist, entscheidet sich insbesondere nach dem Prüfungsmaßstab des planerischen Abwägungsgebots.
Die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 AbfG regelt Ausgleichsansprüche bei nachteiligen Wirkungen des Vorhabens, wie sie auch sonst im Fachplanungsrecht bestehen (vgl. § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG).
Redaktioneller Leitsatz
- 1)
Bei der für die Anlagen- Zulassung erforderlichen Planfeststellung ist der Gemeinnützigkeits- Charakter der Abfallentsorgungsanlage zu beachten.
- 2)
Es ist nicht auf etwaige Privatnützigkeit aus § 8 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AbfG und § 8 Abs. 4 AbfG zu schließen.
- 3)
Zu der möglichen enteignungsrechtlichen Vorwirkungen entsprechender Planfeststellungsbeschlüsse.
- 4)
Die Privatnützigkeit ist im Rahmen der gebotenen Abwägung öffentlicher und privater Belange zu berücksichtigen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und Dr.
Bardenhewer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Dezember 1988 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Kläger wenden sich gegen die vom Beklagten zugunsten des beigeladenen Zweckverbandes durchgeführte Planfeststellung für die Errichtung und den Betrieb einer Klärschlamm- und Notdeponie für Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbe- und Industrieabfälle. Die Kläger wohnen etwa 200 m südlich der geplanten Anlage. Für deren Errichtung wird neben anderen privaten Grundstücken auch eine Teilfläche der den Klägern gehörenden landwirtschaftlichen Grundstücke Flur Nr. ... und ... benötigt.
Anlaß der Planfeststellung ist die beabsichtigte Errichtung einer Lederfabrik mit Gerberei in H., Stadt B.. Die bei der Produktion anfallenden Schlämme sollen nach Vorbehandlung in einer firmeneigenen mechanisch-biologischen Kläranlage in einer Menge von etwa 3.000 bis 4.000 cbm/a auf die Deponie verbracht werden. Im Jahre 1986 beantragte der beigeladene Zweckverband "Abfallbeseitigung S. Stadt und Land" die Planfeststellung der Deponie. Durch eine Ergänzung seiner Abfallbeseitigungssatzung am 3. Juni 1987 trat der Zweckverband ausdrücklich in die - zuvor ausgeschlossen gewesene - Beseitigungspflicht für Klärschlamm aus Lederfabriken im Verbandsgebiet ein.
Die Regierung von Niederbayern stellte mit Beschluß vom 10. März 1988 den Plan fest. Auf der 5 ha großen Deponiefläche sollen im Verlauf von etwa 22 Jahren 220.000 cbm Abfälle (einschließlich Stabilisationsmaterial) aufgenommen werden. Darin sind ca. 50.000 cbm Hausmüll und hausmüllähnliche Abfälle enthalten, die bei Ausfall oder Begrenzung der Anliefermengen der Müllverbrennungsanlage Sch. abgelagert werden sollen. Zur Planrechtfertigung führt der Beschluß u.a. aus, durch die Ansiedlung der Lederfabrik würden im Bereich B., der zu den strukturschwächsten Räumen Bayerns gehöre, 80 bis 100 saisonunabhängige Dauerarbeitsplätze geschaffen, die von erheblicher wirtschaftlicher und arbeitsmarktpolitischer Bedeutung seien. Bei dem Deponievorhaben handele es sich nicht um eine privatnützige, sondern um eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende Planfeststellung, da die Entsorgung von Abfällen durch einen Träger der öffentlichen Abfallentsorgung erfolge und damit ein öffentliches Interesse im Vordergrund stehe. Dieser Vorhabenszweck rechtfertige auch eine notfalls vorzunehmende Enteignung der Kläger. Unzumutbare Beeinträchtigungen durch Lärm oder Gerüche seien nicht zu erwarten.
Die Kläger erhoben entsprechend der Rechtsmittelbelehrung zunächst Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Regensburg. Dieses erklärte sich mit Beschluß vom 21. Juni 1988 für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit mit der Begründung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, dieses Gericht sei gemäß Art. 2 § 9 Abs. 1 Nr. 5 letzter Halbsatz EntlG erstinstanzlich zuständig, da der Klärschlamm Abfall im Sinne von § 2 Abs. 2 AbfG sei. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob mit Urteil vom 20. Dezember 1988 (DÖV 1989, 401 = BayVBl. 1989, 272) den Planfeststellungsbeschluß mit folgender Begründung auf: Die Deponie diene vorrangig der Ansiedlung der Lederfabrik und sei deshalb als privatnütziges Vorhaben anzusehen. Privatnützige Planfeststellungen dürften nicht durch Enteignung Dritter verwirklicht werden. Dagegen verstoße der angefochtene Planfeststellungsbeschluß, zumal er nicht unter dem Vorbehalt der Rechte Dritter erlassen worden sei.
Mit der vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision bekräftigt der Beklagte seinen Standpunkt, daß es sich bei der Planung der Deponie nicht um ein privatnütziges, sondern um ein Vorhaben handele, das dem Wohl der Allgemeinheit diene, nämlich der Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Pflicht zur ordnungsgemäßen Abfallentsorgung. Der Beigeladene schließt sich diesem Vorbringen an. Die Kläger halten demgegenüber das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt die §§ 7,8 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz) - AbfG - vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410). Da der Senat ohne weitere Feststellungen zum Sachverhalt nicht entscheiden kann, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
1.
Nach § 4 Abs. 1 AbfG dürfen Abfälle nur in den dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen behandelt, gelagert und abgelagert werden. Die Errichtung und der Betrieb derartiger ortsfester Anlagen sowie die Änderung einer Anlage oder ihres Betriebs bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde (§ 7 Abs. 1 AbfG). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs läßt sich die vom Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 55, 220; vgl. ferner Urteil vom 12. September 1980 - BVerwG 4 C 89.77 - DÖV 1981, 104; Urteil vom 13. April 1984 - BVerwG 4 C 69.80 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 213 sowie BVerwGE 78, 40 <42>[BVerwG 15.07.1987 - 4 C 56/83]) für den Gewässerausbau nach § 31 WHG entwickelte Unterscheidung zwischen gemeinnützigen Planungen aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und privatnützigen Ausbauvorhaben im alleinigen privaten Interesse des Antragstellers nicht auf die abfallrechtliche Planfeststellung übertragen. Dabei kann der erkennende Senat offenlassen, ob dieser Typenbildung überhaupt rechtliche Bedeutung für die gerichtliche Kontrolle von Planfeststellungsbeschlüssen zukommt (vgl. auch BVerwGE 79, 318 <322>[BVerwG 04.05.1988 - 4 C 22/87]). Jedenfalls kann für die abfallrechtliche Planfeststellung die in BVerwGE 55, 220 vorgenommene Differenzierung aus folgenden Gründen keine Anwendung finden.
Die privatnützige Planfeststellung wird dahin gekennzeichnet, daß das Vorhaben, weil mit ihm Gemeinwohlinteressen nicht verbunden seien, von vornherein nicht zugelassen werden dürfe, wenn es mit privaten Rechten Dritter oder mit rechtlich beachtlichen öffentlichen Interessen kollidiere. Im Gegensatz zur typischen Aufgabe des Rechtsinstituts der Planfeststellung ermögliche also die allein im privaten Interesse durchgeführte Planfeststellung nicht die Lösung der durch ein Vorhaben hervorgerufenen Zielkonflikte zwischen widerstreitenden öffentlichen und privaten Belangen (vgl. auch Kühling, Fachplanungsrecht, 1988, Rdnr. 20; Wahl, DVBl. 1982, 57 f.). Die dem Vorhaben entgegenstehenden Rechtspositionen seien durch Abwägung von vornherein nicht überwindbar, sondern bildeten zwingende Versagungsgründe. Eine solche Konstruktion begegnet im Abfallrecht schon deshalb Bedenken, weil sie sich schwerlich mit der lediglich formellen Konzentrationswirkung abfallrechtlicher Planfeststellungen (vgl. BVerwGE 70, 242 <244>[BVerwG 09.11.1984 - 7 C 15/83]) vereinbaren läßt. Denn die nur verfahrensrechtlich wirkende Konzentration des Planfeststellungsbeschlusses bedeutet, daß sich die Geltungskraft von Rechtsvorschriften für die Planfeststellung nicht allgemein bestimmen läßt, sondern daß im Rahmen der vom Planfeststellungsbeschluß ersetzten Genehmigungen usw. allein den jeweils anzuwendenden materiellrechtlichen Vorschriften entnommen werden kann, ob und in welchem Ausmaß sie sich gegenüber dem planfeststellungspflichtigen Vorhaben Verbindlichkeit zumessen und damit zwingende Versagungsgründe enthalten oder nur zu berücksichtigende Belange bereitstellen, die in die Abwägung eingehen müssen.
Entscheidend ist aber die Erkenntnis, daß Abfallentsorgungsanlagen nach § 7 AbfG generell immer (auch) aus Gründen des Gemeinwohls zugelassen werden, also prinzipiell gemeinnützig sind (dazu unten 2.). Deshalb kann die Frage, ob die einzelne Anlage dem Wohl der Allgemeinheit dient und ob dafür notfalls auch eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zulässig ist, nur anhand der konkreten Umstände des Falles, insbesondere aufgrund einer Abwägung der von dem Vorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange beantwortet werden (dazu unten 3.). Eine gleichsam vor die Klammer gezogene, abwägungsunabhängige Feststellung der Privatnützigkeit einer geplanten Abfallentsorgungsanlage ist dagegen nicht möglich.
2.
a)
Seit Inkrafttreten des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 7. Juni 1972 (BGBl. I S. 873) ist die Abfallbeseitigung (jetzt: -entsorgung) eine grundsätzlich öffentliche Aufgabe (§ 3 Abs. 2 AbfG), die so zu erfüllen ist, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird (§ 2 AbfG). Die Abfallentsorgung ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge und zugleich eine Maßnahme des Umweltschutzes, der Seuchenabwehr und der Landschaftspflege und verfolgt damit "Gemeininteressen von hoher Bedeutung" (vgl. BVerfGE 79, 127 <156> und BVerwGE 67, 321 <326>[BVerwG 04.08.1983 - 7 C 2/81]). Die Erfüllung dieser öffentlichen Aufgabe wird durch folgende rechtliche Strukturen geprägt: Der grundsätzlich bestehenden Entsorgungspflicht der öffentlichen Hand (§ 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG) entspricht der Anschluß- und Benutzungszwang für den Abfallbesitzer (§ 3 Abs. 1 AbfG). Die Entsorgung hat nach dem Maßstab des Wohls der Allgemeinheit, d.h. insbesondere auf umweltverträgliche Weise zu erfolgen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG). Deshalb dürfen Abfälle nur in den dafür nach § 7 AbfG zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen behandelt, gelagert und abgelagert werden (§ 4 Abs. 1 AbfG), die wiederum den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG genügen müssen (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG). Die von der Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit vorzunehmende Abwägung der planbetroffenen Belange hat sich am Wohl der Allgemeinheit in Gestalt des öffentlichen Interesses an einer umweltgerechten Abfallentsorgung zu orientieren (BVerwGE 70, 242 <244>[BVerwG 09.11.1984 - 7 C 15/83]). Auch soweit es um überörtliche Gesichtspunkte geht, bestimmt die öffentliche Hand die wesentlichen Rahmenbedingungen, nämlich durch die Aufstellung der Abfallentsorgungspläne (§ 6 AbfG), die im Fall der Verbindlicherklärung unmittelbaren Einfluß auf die Zulassung der einzelnen Anlagen haben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AbfG). Schließlich wird die Bedeutung der umweltgerechten Abfallentsorgung für das Wohl der Allgemeinheit dadurch hervorgehoben, daß die zuständigen Behörden bei bestehenden Abfallentsorgungsanlagen umfangreiche Überwachungspflichten und -befugnisse haben (§ 11 AbfG; vgl. ferner §§ 11 Buchst. a bis f AbfG).
Die Zulassung ortsfester Abfallentsorgungsanlagen nach § 7 AbfG erfordert auch unabhängig davon, wer Träger des konkreten Vorhabens ist, stets ein öffentliches Entsorgungsinteresse. Die maßgebenden Vorschriften des Abfallgesetzes stellen keine nach der Trägerschaft differenzierenden Anforderungen. Ist Träger des Vorhabens, wie im gesetzlichen Regelfall (§ 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG), eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, liegt die gemeinnützige Zielrichtung auf der Hand. Das gleiche gilt, wenn sich die entsorgungspflichtige Körperschaft zur Erfüllung ihrer Aufgabe gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AbfG der Abfallentsorgungsanlage eines Dritten bedient, die dieser für die Körperschaft bereithält. Schließlich verhält es sich nicht grundsätzlich anders, wenn nach der Regelung des § 3 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 AbfG ausnahmsweise der Abfallbesitzer selbst zur Entsorgung der Abfälle verpflichtet ist und damit selbst eine Abfallentsorgungsanlage errichten und betreiben muß, sofern ihm keine andere geeignete Einrichtung zur Verfügung steht. Denn die den zuständigen Körperschaften in § 3 Abs. 3 AbfG eingeräumte Befugnis, zu Lasten des Abfallbesitzers die Entsorgungspflicht für Abfälle auszuschließen, die nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können, betrifft nicht etwa solche Sachverhalte, in denen ein öffentliches Entsorgungsinteresse nicht besteht (vgl. näher BVerwG, Beschluß vom 9. November 1989 - BVerwG 7 C 85.88 - UPR 1990, 63). Daß der private Träger einer Anlage regelmäßig auch eigennützige privatwirtschaftliche Ziele anstrebt, hindert nicht die Annahme, daß er mit seinem Vorhaben zugleich dem Gemeinwohl dienende Zwecke verfolgt. So ist anerkannt, daß auch zugunsten privatrechtlich organisierter und auf Gewinnerzielung ausgerichteter Unternehmen eine Enteignung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG zulässig sein kann, wenn das Unternehmen einem besonderen, im öffentlichen Nutzen liegenden Zweck dient (vgl. BVerfGE 66, 248 [BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82] <257>[BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82]; 74, 264 <284 f. [BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]>). Ob in besonders gelagerten Fällen das öffentliche Interesse an einer geordneten Abfallentsorgung so stark hinter die privatwirtschaftliche Zielsetzung zurücktreten kann, daß von vornherein jeder Gemeinwohlbezug fehlt, kann hier offenbleiben.
b)
Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs folgt schließlich auch nicht aus der Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 und Abs. 4 AbfG, daß es bei der Zulassung von Abfallentsorgungsanlagen neben der gemeinnützigen auch eine privatnützige Planfeststellung gibt.
Nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG ist der Planfeststellungsbeschluß zu versagen, wenn nachteilige Wirkungen auf das Recht eines anderen zu erwarten sind, die durch Auflagen oder Bedingungen weder verhütet noch ausgeglichen werden können, und der Betroffene widerspricht. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, daß diese Bestimmung nicht, wie der Verwaltungsgerichtshof annimmt, den Fall der unmittelbaren Inanspruchnahme von Grundstücken für das geplante Vorhaben betrifft, insbesondere also nicht die Enteignung im Sinne des gezielten Zugriffs auf privates Eigentum zum Wohl der Allgemeinheit (vgl. Beschluß vom 20. Juli 1979 - BVerwG 7 CB 21.79 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 3, S. 5 <10 f.> = NJW 1980, 953 [BVerwG 20.07.1979 - BVerwG 7 CB 21.79]; vgl. ferner Beschluß vom 10. Februar 1989 - BVerwG 7 B 171.88 - UPR 1989, 227 sowie BVerwGE 80, 184 <190 f.>[BVerwG 07.09.1988 - 4 N 1/87]). § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 AbfG trifft vielmehr eine Regelung über Ausgleichsansprüche bei sonstigen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens auf das Eigentum oder andere Rechte, wie sie im gesamten Planfeststellungsrecht bestehen. Die Regelung soll die Planbetroffenen vor negativen Auswirkungen, vor allem vor Immissionen schützen oder ihnen zumindest zum Ausgleich einer auferlegten Duldungspflicht eine angemessene Entschädigung in Geld zubilligen. Sie entspricht damit der Vorschrift des § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG und den gleichartigen Vorschriften anderer Fachplanungsgesetze (z.B. § 17 Abs. 4 FStrG). Als spezifische Ausprägung des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes bestimmt sie die Grenzen, die durch eine Abwägung nicht mehr überwunden werden können (vgl. BVerwGE 57, 297 <303>[BVerwG 09.03.1979 - 4 C 41/75] m.w.N.). Überschreiten die nachteiligen Wirkungen das Maß des jeweils Zumutbaren, so sind in erster Linie Kompensationsmaßnahmen durch technischreale Vorkehrungen gemäß der dem § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG entsprechenden Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG anzuordnen. Kann durch solche Vorkehrungen die Zumutbarkeitsgrenze nicht eingehalten werden und widerspricht der Betroffene dem Vorhaben, ist dieses zu versagen. Dient das konkrete Vorhaben allerdings dem Wohl der Allgemeinheit, dürfen nicht zu verwirklichende technisch-reale Maßnahmen durch Geldentschädigung gemäß § 8 Abs. 4 AbfG für den durch die nachteiligen Wirkungen eintretenden Vermögensnachteil kompensiert werden.
c)
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, daß die abfallrechtliche Planfeststellung als gemeinnützige Planung prinzipiell enteignungsrechtliche Vorwirkung entfalten kann. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmung des Enteignungszwecks durch Gesetz (Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG) sind durch das Junktim zwischen Planfeststellung und Enteignung (vgl. dazu BVerfGE 45, 297 [BVerfG 10.05.1977 - 1 BvR 323/69] <319 f.>; 56, 249 <264 f. [BVerfG 04.03.1981 - 2 BvR 195/81]>; 66, 248 <257>; 74, 264 <284 f.>) eingehalten. Art. 8 BayAbfG läßt in Verbindung mit den Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung - die anderen Landesabfallgesetze enthalten ähnliche Regelungen - ausdrücklich die Enteignung zur Ausführung eines Planes zu, der für eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende ortsfeste Abfallbeseitigungsanlage festgestellt wurde. Das Abfallgesetz legt in hinreichend konkretisierter Weise den Enteignungszweck fest, nämlich die dem Gemeinwohl dienende Aufgabe der ordnungsgemäßen, umweltverträglichen Abfallentsorgung und sichert zugleich durch das Erfordernis einer Planfeststellung, daß die für die Ausführung des Vorhabens benötigten und für eine etwaige Enteignung in Frage kommenden Grundstücke nach Maßgabe des Abwägungsgebots konkret bestimmt werden. Bei Abfallentsorgungsanlagen, die von Privaten betrieben werden sollen, wird die gebotene Sicherung, daß das Vorhaben ordnungsgemäß zum Nutzen der Allgemeinheit geführt wird (vgl. BVerfGE 66, 248 [BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82] <257>[BVerfG 20.03.1984 - 1 BvL 28/82]; 74, 264 <286>[BVerfG 24.03.1987 - 1 BvR 1046/85]), durch den Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses und die behördliche Überwachung des Betriebs nach §§ 11, 11 a bis f AbfG erreicht.
3.
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs trifft nicht aus anderen Gründen im Ergebnis zu. Allerdings ist mit der Einordnung der abfallrechtlichen Planfeststellung als gemeinnützig lediglich festgestellt, daß auf der Ebene des Gesetzes den Anforderungen des Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG durch die generelle Festlegung und Konkretisierung des Enteignungszwecks Genüge getan ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob auch die konkret geplante Anlage dem Wohl der Allgemeinheit dient und deshalb einen Eigentumsentzug rechtfertigt (vgl. dazu BVerwGE 3, 332 <334>[BVerwG 21.06.1956 - I C 193/54] und BVerfGE 45, 297 <321>; BVerfG, NVwZ 1987, 967 [BVerfG 09.06.1987 - 1 BvR 418/87]). Nach dem bislang festgestellten Sachverhalt kann nicht davon ausgegangen werden, daß der umstrittene Planfeststellungsbeschluß jedenfalls in dieser Hinsicht als rechtswidrig anzusehen wäre.
a)
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 71, 166 <170>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83] und 72, 15 <24>) verwirklicht sich der Schutz des Eigentums gegenüber einem mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung versehenen Planfeststellungsbeschluß dadurch, daß dieser Beschluß den Anforderungen der Planrechtfertigung und des Gebots der Abwägung aller von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander genügt; dabei kann offenbleiben, ob es einer besonderen Prüfung der Planrechtfertigung überhaupt bedarf oder ob die dabei anzustellenden Überlegungen im Rahmen der Abwägung berücksichtigt werden könnten (vgl. auch Kühling a.a.O. Rdnr. 166). Jedenfalls ist die Planrechtfertigung gegeben, wenn das Vorhaben in Übereinstimmung mit den Zielen eines die Enteignung zulassenden Gesetzes steht und, gemessen an den Zielen dieses Gesetzes, "vernünftigerweise geboten ist" (vgl. dazu BVerwGE 71, 166 <168 f.>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 15/83] und 72, 282 <284 ff.>). Ist dies zu bejahen, so erweist sich die Planung jedoch erst dann insgesamt als rechtmäßig und aus Gemeinwohlgründen die Enteignung des konkret betroffenen Grundeigentums rechtfertigend, wenn - wie es bei jeder fachplanerischen Entscheidung erforderlich ist - die von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ordnungsgemäß abgewogen sind (zu den Abwägungsgrundsätzen vgl. allgemein BVerwGE 48, 56 <63 ff.>[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]; 56, 110 <122 f. [BVerwG 30.06.1978 - 6 C 55/77]> und speziell zur abfallrechtlichen Planfeststellung BVerwG, Beschluß vom 20. Juli 1979 a.a.O.).
Daraus ergibt sich: Die Tatsache, daß eine geplante Abfallentsorgungsanlage nur unter Inanspruchnahme von Grundstücken, die dem Träger des Vorhabens nicht gehören, errichtet werden kann, ist ein bestimmender Faktor für die von der Planfeststellungsbehörde vorzunehmende Einzelfallprüfung. Steht das Vorhaben von vornherein nicht mit den Zielen des Abfallgesetzes in Einklang, etwa weil mit ihm keine Öffentlichen Entsorgungsinteressen verfolgt werden, scheitert es bereits auf der Stufe der Planrechtfertigung. Im übrigen stellt sich bei dem nachfolgenden Prüfungsschritt der Einhaltung des Abwägungsgebotes die entscheidende Frage, ob die mit dem Vorhaben verfolgten Gemeinwohlinteressen so gewichtig sind, daß der Träger des Vorhabens auf das konkret betroffene fremde Eigentum soll zugreifen dürfen, anstatt die Anlage auf eigenem oder freihändig zu erwerbendem Grund und Boden zu verwirklichen. Das hängt zum einen davon ab, wie gewichtig die durch das Vorhaben zu erfüllende Aufgabe der umweltgerechten Abfallentsorgung ist, ein Gesichtspunkt, der besonders bei privaten Trägern sorgfältiger Prüfung bedarf. Zum anderen ist von Bedeutung, ob und gegebenenfalls welche fachbezogenen Gründe gerade für den gewählten Standort im Unterschied zu in Betracht kommenden Alternativstandorten sprechen. Je gewichtiger etwaige standortspezifische Vorzüge sind (z.B. Bodenbeschaffenheit, Entwässerungsmöglichkeiten, verkehrsmäßige Anbindung, günstige Immissionssituation, geringe Beeinträchtigung von Natur und Landschaft), desto eher kann das private Eigentum zurückgedrängt werden. Ob letztlich die Abwägung zu Lasten des Eigentums ausgehen darf, hängt darüber hinaus naturgemäß auch von dem Ausmaß des in Anspruch zu nehmenden Eigentums ab.
b)
Ob das planfestgestellte Vorhaben des Beigeladenen in dem dargestellten Sinn die Inanspruchnahme der den Klägern gehörenden Flächen aus Gründen des Gemeinwohls rechtfertigt, läßt sich anhand der bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat, von seinem rechtlichen Ausgangspunkt folgerichtig, nicht konkret überprüft, ob der Planfeststellungsbeschluß den Anforderungen der Planrechtfertigung und des Abwägungsgebotes genügt. Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Hierfür gibt der Senat noch folgende Hinweise.
Daß das Vorhaben des beigeladenen Zweckverbandes mit hinreichender Plausibilität den Zielen des Abfallgesetzes entspricht, insbesondere einem öffentlichen Entsorgungsinteresse dienen soll, und daß es deshalb von einer Planrechtfertigung getragen wird, erscheint nach den bisherigen tatsächlichen Feststellungen kaum zweifelhaft. Dem steht auch nicht die Tatsache entgegen, daß die Deponie überwiegend für die Entsorgung der Abfälle eines einzigen, zudem noch nicht errichteten Industriebetriebs zur Verfügung gestellt werden soll. Die mit dem Bau von Abfallentsorgungsanlagen verfolgte öffentliche Aufgabe einerseits und die von den Abfallproduzenten und Benutzern einer solchen Anlage verfolgten privatwirtschaftlichen Ziele andererseits sind prinzipiell voneinander zu trennen. Auch ist die Anzahl der Benutzer für sich gesehen kein entscheidendes Kriterium zur Feststellung der gemeinnützigen Zweckbestimmung einer Anlage.
Allerdings sind diese Gesichtspunkte, wie schon dargelegt, im Rahmen der Abwägung der planbetroffenen Belange von erheblicher Bedeutung für die Frage, ob für die Anlage aufgrund eines entsprechend gewichtigen öffentlichen Entsorgungsinteresses ein Standort gewählt werden darf, der die enteignende Inanspruchnahme von Grundstücken voraussetzt. Dabei kann das öffentliche Interesse an der Schaffung einer Abfallentsorgungsanlage nicht nur durch bereits vorhandene Entsorgungsnotwendigkeiten, sondern auch durch künftige Bedürfnisse begründet werden, die aus einer hinreichend konkretisierten und gesicherten Planung für die Ansiedlung von Gewerbebetrieben oder auch von Wohngebieten folgen. In diesem rechtlichen Zusammenhang ist dann auch von abwägungserheblichem Gewicht, welche Bedeutung die beabsichtigte Ansiedlung in städtebaulicher, strukturpolitischer und wirtschaftlicher Hinsicht für das allgemeine Wohl besitzt. Handelt es sich wie hier nur um einen einzigen Betrieb, bedarf dies einer besonders sorgfältigen Prüfung, auch im Hinblick darauf, inwieweit die Fortführung des Betriebs gesichert erscheint. Allerdings kann im vorliegenden Fall auch nicht außer acht gelassen werden, daß die planfestgestellte Deponie zusätzlich der Aufnahme von Hausmüll dienen und insoweit unzweifelhaft eine öffentliche Entsorgungsaufgabe erfüllen soll. Schließlich wird zu untersuchen sein, ob der Planfeststellung standortspezifische Erwägungen zugrunde liegen, die zur Planung der Deponie gerade auf den Grundstücken der Kläger (und der anderen betroffenen Eigentümer) geführt haben und die es, zusammen mit etwa gegebenen standortunabhängigen öffentlichen Entsorgungsinteressen, rechtfertigen könnten, das Eigentum Dritter in diesem Ausmaß zu entziehen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.
Kreiling
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer