Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.02.1989, Az.: BVerwG 7 B 171.88
Planfeststellung; Mangel im Abwägungsvorgang; Ausgleichsmaßnahmen; Grundstück; Vorbelastung; Abfallbeseitigung; Anfechtung; Streitwertrahmen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.02.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 171.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12371
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 05.11.1985 - AZ: 17 K 4927/84
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.08.1988 - AZ: 20 A 655/86
Rechtsgrundlagen
- § 7 AbfG
- § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG
- § 8 Abs. 4 AbfG
- § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG
Fundstellen
- DVBl 1989, 833-834 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 619-620 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1989, 347-348
- RdL 1989, 259-260
- UPR 1989, 227-229
- ZfW 1990, 271-274
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Erfaßt und gewichtet die Planfeststellungsbehörde abwägungserhebliche Belange eines Planbetroffenen nicht oder nur unzulänglich, darf das Gericht diesen Mangel im Abwägungsvorgang nicht durch eigene Ermittlungen und Bewertungen nachbessern. Dies gilt auch für die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen.
- 2.
Die plangegebene Vorbelastung eines Grundstücks beeinflußt nicht die Abwägungserheblichkeit der Eigentümerbelange und entbindet deshalb die Planfeststellungsbehörde nicht von der Verpflichtung, diese Belange mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung einzubeziehen.
- 3.
Das Interesse an der Anfechtung eines abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses ist regelmäßig innerhalb eines Streitwertrahmens von 10.000 DM bis zu 50.000 DM angemessen bestimmt, wenn sich der Kläger gegen eine nicht enteignend wirkende sonstige Beeinträchtigung durch das Vorhaben wehrt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Februar 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerden des Beklagten und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. August 1988 werden zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluß der Beklagten über die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage, die in unmittelbarer Nachbarschaft zu ihrem gewerblich genutzten Grundstück entstehen soll. Sie befürchtet das Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen zu Lasten ihres dort vorhandenen Betriebes zur Lagerung und zum Verkauf thermoplastischer Kunststoffe. Ihre Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Die Beschwerden des Beklagten und des beigeladenen Kreises, mit der diese die Zulassung der Revision erreichen möchten, haben keinen Erfolg. Die vorgebrachten Gründe rechtfertigen eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht.
1.
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf dem Verfahrensmangel der unzureichenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 86 Abs. 1 VwGO).
Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht darin, daß das Berufungsgericht den Beklagten oder den Beigeladenen nicht aufgefordert habe, Zusätzliches zu den Einzelheiten der Abwägung vorzutragen, nämlich zu der Frage, ob und in welcher Form die unmittelbare Nachbarschaft der Klägerin zur geplanten Deponie bei den planerischen Erwägungen berücksichtigt worden sei. Damit nimmt die Beschwerde auf die für die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses maßgebende Erwägung im Berufungsurteil Bezug, der Beklagte habe die abwägungserheblichen Belange der Klägerin nicht vollständig erfaßt und gewichtet, ihm sei daher ein Fehler im Abwägungsvorgang unterlaufen. Eben diese Problematik war Gegenstand von drei Schriftsätzen, die die Klägerin im Berufungsverfahren eingereicht hat. Es war Sache des Beklagten und des Beigeladenen, sich mit dem darin erhobenen Vorwurf, es liege ein Abwägungsdefizit vor, auseinanderzusetzen. Sie haben dies nicht getan, der Beigeladene offenbar deshalb, weil er die Belange der Klägerin mangels Schutzwürdigkeit als nicht abwägungserheblich angesehen hat, der Beklagte wohl deshalb, weil nach seiner Ansicht die von der Klägerin behaupteten Immissionen nicht oder nur in einem der Klägerin zumutbaren Maß - der Vorbelastung ihres Grundstücks entsprechend - zu erwarten seien. In dieser Prozeßsituation brauchte sich dem Berufungsgericht eine weitere Aufklärung dadurch, daß es den Beklagten und den Beigeladenen zu einem zusätzlichen Vortrag ausdrücklich aufforderte, nicht aufzudrängen. Bezeichnenderweise kann auch die Beschwerde nichts dazu vorbringen, welche bisher unbekannten, im Planfeststellungsbeschluß und in den Verwaltungsvorgängen nicht enthaltenen Einzelheiten über den Abwägungsvorgang eine weitere Aufklärung erbracht hätte. Ebensowenig legt die Beschwerde dar, auf welche Weise (Zeugenvernehmung. Vorlage weiterer, in den Verwaltungsvorgängen nicht enthaltener schriftlicher Unterlagen?) hätte ermittelt werden können, daß und welche der vom Berufungsgericht vermißten Erwägungen angestellt wurden.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf den Inhalt des im Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom Berufungsgericht erlassenen Beschlusses vom 2. Juni 1986. Dieser Beschluß befaßt sich mit der Frage des Abwägungsmangels, wie sie für das Berufungsurteil entscheidungstragend war, überhaupt nicht, sondern enthält im wesentlichen eine reine Bewertung und Abwägung der widerstreitenden Interessen. Nur in einem Satz findet sich ein Hinweis auf die materielle Rechtslage, nämlich mit der Aussage, es sprächen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß es zu den von der Klägerin besorgten Beeinträchtigungen kommen könnte. Angesichts dieser Beschlußgründe konnte bei dem Beklagten und dem Beigeladenen nicht die berechtigte Erwartung geweckt werden, das Oberverwaltungsgericht halte den detaillierten Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren mangels ausdrücklicher Aufforderung zur Gegenäußerung für rechtlich unerheblich.
Zur Zulassung der Revision kann schließlich auch nicht der Vorwurf des Aufklärungsmangels führen, den die Beschwerde im Zusammenhang mit der Äußerung des Berufungsurteils (S. 20) erhebt, es fänden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, daß dem festgestellten Abwägungsmangel durch einzelne, konkret zu umreißende Schutzauflagen begegnet werden könne. Ein Anlaß, der Frage von Schutzauflagen durch weitere Ermittlungen und Beweisaufnahmen nachzugehen, bestand nämlich nicht. Das Berufungsurteil sieht den die Klägerin in ihren Rechten verletzenden Abwägungsfehler in der mangelnden Erfassung und Gewichtung der durch den Plan betroffenen Belange der Klägerin. Einen derartigen Mangel im Abwägungsvorgang darf ein Verwaltungsgericht nicht durch eigene Ermittlungen und Bewertungen zu dem defizitären Abwägungskomplex nachbessern (vgl. z.B. Urteil vom 25. Februar 1988 - BVerwG 4 C 32 und 33.86 - in DVBl. 1988, 844<845>). Dies gilt grundsätzlich auch für die Anordnung von Schutzauflagen (hier gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 AbfG), die die Planbetroffenen vor bestimmten nachteiligen Wirkungen schützen sollen oder ihnen zumindest zum Ausgleich der auferlegten Duldungspflicht eine angemessene Entschädigung in Geld zubilligen (vgl. dazu den Beschluß des Senats vom 20. Juli 1979 - BVerwG 7 CB 21.79 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 3 = NJW 1980, 953 [BVerwG 20.07.1979 - BVerwG 7 CB 21.79] <954 [BVerwG 20.07.1979 - 7 CB 21/79]/55>). Diese dem § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG und den entsprechenden Vorschriften in anderen Fachplanungsgesetzen (z.B. § 17 Abs. 4 FStrG) vergleichbare abfallrechtliche Regelung über Ausgleichsansprüche bestimmt als spezifische Ausprägung des planungsrechtlichen Abwägungsgebotes die Grenzen, die auch durch eine Abwägung nicht mehr überwunden werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. März 1979 - BVerwG 4 C 41.75 - BVerwGE 57, 297 <303>[BVerwG 09.03.1979 - 4 C 41/75] m.weit.Nachw.). Überschreiten die nachteiligen Wirkungen das Maß des jeweils Zumutbaren, sind Kompensationsmaßnahmen anzuordnen. Hat aber die Planfeststellungsbehörde wie hier die Situation eines Planbetroffenen erst gar nicht oder nur unzureichend erfaßt und damit auch unzulänglich gewichtet, so ist es nicht Aufgabe des auf die Rechtskontrolle beschränkten Gerichts, dies nachzuholen und auf der so von ihm ermittelten Tatsachengrundlage die Frage der Zumutbarkeit und damit der Notwendigkeit von Ausgleichsmaßnahmen zu beantworten. Es ist vielmehr Sache der planenden Behörde, einen solchen Mangel im Abwägungsvorgang zu beheben (vgl. auch Beschluß des Senats vom 10. Oktober 1988 - BVerwG 7 B 37.88 -, insoweit in UPR 1989, 37 nicht abgedruckt; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1987 - BVerwG 7 C 4.85 - BVerwGE 78, 177 <180 f.>[BVerwG 22.10.1987 - 7 C 4/85]). Unter diesen Umständen war für eine Sachaufklärung durch das Berufungsgericht kein Raum, da es dem bestehenden Abwägungs- und Planungsmangel durch eine von ihm selbst ausgesprochene Anordnung von konkreten Schutzauflagen nicht hätte abhelfen können.
2.
Das Berufungsurteil weicht nicht im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem Beschluß des Senats vom 3. September 1987 - BVerwG 7 B 179.87 - UPR 1988, 147 ab. Das Berufungsgericht setzt sich nicht in Widerspruch zu der in dem genannten Beschluß vertretenen Ansicht, daß die Nachbarschaft einer Deponie allein noch nicht zu einem Abwehranspruch des Betroffenen führt, da es kein aus dem Eigentum fließendes Recht gibt, von der Nachbarschaft einer Abfallbeseitigungsanlage verschont zu bleiben. Vielmehr geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, daß das Betriebsgrundstück der Klägerin konkrete Immissionen von der benachbarten Abfalldeponie zu erwarten hat und daß es deshalb geboten gewesen wäre, im Rahmen der Abwägung diese Auswirkungen in vollem Umfang zu erfassen und zu gewichten. Dieser Ansatz stimmt uneingeschränkt mit den in dem Beschluß des Senats vom 3. September 1987 aufgestellten Grundsätzen sowie auch sonst mit der fachplanungsrechtlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überein. Ebensowenig weicht das Berufungsurteil von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 u.a. - BVerwGE 56, 110; vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 und vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285 ab, soweit darin die Grundsätze über den Umfang der richterlichen Kontrolle der planerischen Abwägung dargelegt werden. Wie die Gründe des Berufungsurteils deutlich machen, mißt sich das Oberverwaltungsgericht nicht etwa die Befugnis zu einer Totalkontrolle in dem Sinne zu, daß es seine eigene Abwägung an die Stelle der behördlichen Abwägung setzte. Vielmehr geht es erkennbar von den allgemeinen Grundsätzen über die gerichtliche Überprüfung von Abwägungsentscheidungen aus und bejaht - in Übereinstimmung mit den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen - einen Abwägungsmangel deshalb, weil die Beklagte bestimmte abwägungserhebliche Belange der Klägerin überhaupt nicht oder nicht ausreichend als solche erkannt und deshalb fehlgewichtet hat. Ob das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend eine Fehlgewichtung angenommen hat oder ob dies, wie die Beschwerde meint, mangels Evidenz des Fehlers zu Unrecht geschehen ist, ist eine Frage der Anwendung der Grundsätze im Einzelfall. Eine Abweichung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann damit nicht dargetan werden.
3.
Der Sache kommt nicht die ihr von der Beschwerde zugeschriebene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.
Die Beschwerde stellt die Frage, ob im Verhältnis zwischen Gewerbe- und Deponienutzung der planungsrechtliche Grundsatz der Trennung gelte oder unter welchen Voraussetzungen ein Nebeneinander zwischen Deponie und Gewerbe zulässig sei. In dieser allgemeinen Form wäre in einem Revisionsverfahren keine rechtsgrundsätzlich bedeutsame Aussage zu dem Verhältnis zwischen der Planung von Abfallbeseitigungsanlagen und heranrückender Gewerbenutzung zu erwarten. Es geht hier allein um eine Entscheidung im Einzelfall darüber, ob der Beklagte infolge unzulänglicher Erfassung des Sachverhaltes die abwägungserheblichen Belange der Klägerin fehlgewichtet hat. Aus den gleichen Gründen kann die von der Beschwerde unter dem Stichwort "Grundsatz der qualifizierten Abwägung" aufgeworfene Frage, ob bei der Kollision einer Deponieplanung mit benachbartem Gewerbe die nachteilig betroffenen Belange besonders sorgfältig zu ermitteln, zu bewerten und abzuwägen sind und nach Konfliktmilderungsmöglichkeiten gesucht werden muß, nicht zu einer Zulassung der Revision führen. Ein Revisionsverfahren gäbe keine Gelegenheit, hierzu allgemeine, über den Einzelfall hinausreichende Ausführungen zu machen.
Auch die mit dem Themenkreis "Plangegebene Vorbelastung" zusammenhängenden Ausführungen der Beschwerde verleihen der Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Beschwerde wirft dabei folgende Fragen auf: Dürfen vorbelastete Grundstücke bei der Gewichtung der Belange mit einer entsprechend verminderten Schutzwürdigkeit in die Abwägung eingestellt werden oder ist trotz ihrer Vorbelastung auch der nach der Offenlegung der Antragsunterlagen eintretende Bedeutungszuwachs bei der Gewichtung der Belange zu berücksichtigen? Kann eine nachträgliche Aufwertung der Qualitäten und Schutzwürdigkeiten das Gewicht der vorbelasteten Belange noch verstärken mit der Folge, daß das Vorhaben insgesamt bis zur Schlußentscheidung durch diesen nachträglichen Bedeutungsgewinn "gekippt" werden kann? Wird die Begrenzung der Wirkungen einer plangegebenen Vorbelastung lediglich auf die Minderung von Entschädigungsansprüchen dem Grundsatz gerecht, daß Belange nur mit dem Gewicht in die Gesamtabwägung eingestellt werden dürfen, das ihnen von der Rechtsordnung zugewiesen worden ist? Kann der von einer Deponieplanung betroffene Eigentümer eines vorbelasteten Grundstücks aufgrund einer nachfolgenden Verstärkung seiner Belange die Gesamtabwägung mit der Standortentscheidung erneut in Frage stellen oder sind seine Ansprüche darauf beschränkt, daß mit Schutzauflagen dem nachträglichen Bedeutungszuwachs seiner Belange Rechnung getragen wird?
Über diese Fragen wäre in einem Revisionsverfahren nicht in rechtsgrundsätzlicher Weise zu entscheiden. Das Berufungsurteil geht von einer plangegebenen Vorbelastung des Grundstücks der Klägerin aus, meint aber, dies entbinde die Planfeststellungsbehörde nicht davon, die Eigentumsbelange, hier die mögliche Beeinträchtigung durch schädliche Umwelteinwirkungen, voll in die Abwägung einzustellen und in ihrer Gewichtigkeit zu bestimmen; erst auf der nachfolgenden Abwägungsstufe des Ausgleichs der widerstreitenden Belange könne eine Minderung der Schutzwürdigkeit Bedeutung erlangen. Daß diese Sicht zutreffend ist, ergibt sich ohne weiteres aus den vom Bundesverwaltungsgericht zur plangegebenen Vorbelastung entwickelten Grundsätzen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 <155 f.>[BVerwG 22.03.1985 - 4 C 63/80] und Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285 <292 f.>, jeweils m.weit.Nachw.). Eine solche Vorbelastung kann insbesondere eine Erhöhung der Schwelle bewirken, von der an die durch das Vorhaben hervorgerufenen Wirkungen "erheblich" oder "unzumutbar" und deshalb als "nachteilige Wirkungen" im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 4 AbfG durch Schutzvorkehrungen zu vermindern oder gegebenenfalls durch Geldentschädigung auszugleichen sind. Diese Beurteilung setzt aber voraus, daß zunächst Art und Ausmaß der Immissionen oder der sonstigen belastenden Folgen des Vorhabens in vollem Umfang erfaßt werden. Eine plangegebene Vorbelastung beeinflußt dagegen nicht die Abwägungsbeachtlichkeit eines Belangs; denn auch solche Auswirkungen, die unterhalb der Zumutbarkeitsschwelle bleiben und deshalb nicht notwendig Ausgleichsmaßnahmen erfordern, sind bei der fachplanerischen Abwägung zu berücksichtigen, sofern sie nicht nur geringfügig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - BVerwG 4 C 2.85 - UPR 1988, 346). Dies gilt erst recht in Anbetracht des im Urteil vom 22. Mai 1987 a.a.O. aufgestellten Grundsatzes, daß eine plangegebene Vorbelastung Ansprüche auf technische (Lärm-)Schutzvorkehrungen nicht schmälern kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO in Verbindung mit § 100 ZPO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist für das Beschwerdeverfahren auf 25.000 DM festzusetzen. Das nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebende Interesse an der Anfechtung eines abfallrechtlichen Planfeststellungsbeschlusses bestimmt der Senat regelmäßig innerhalb eines Streitwertrahmens von 10.000 DM bis zu 50.000 DM, wenn sich der Kläger nicht gegen die Inanspruchnahme eines Grundstücks mit enteignender Wirkung, sondern gegen sonstige Beeinträchtigungen durch das Vorhaben wehrt. Mit diesem Rahmen kann im allgemeinen der Bedeutung Rechnung getragen werden, die ein solches Vorhaben aufgrund seiner Auswirkungen für einen Drittbetroffenen haben kann. Welcher Betrag innerhalb dieser Bandbreite anzusetzen ist, richtet sich nach dem Ausmaß der befürchteten Beeinträchtigungen, das sich zwar nicht in einer bestimmten Summe exakt ausdrücken läßt, aber im Rahmen des durch § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG den Gerichten eingeräumten Ermessens annäherungsweise abgeschätzt werden kann. Bewertet man hier die von der Klägerin befürchteten Auswirkungen der geplanten Deponie auf ihren Gewerbebetrieb, so erscheint der auch vom Oberverwaltungsgericht angesetzte Streitwert von 25.000 DM als angemessen.
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow