Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1988, Az.: BVerwG 7 B 37.88
Abfallbeseitigung; Naturschutz; Abfallverwertungsanlage; Standortwahl; Planfeststellung; Umweltschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 37.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12454
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 23.11.1983 - 7 K 1624/81
- VGH Baden-Württemberg - 24.11.1987 - AZ: 10 S 1044/84
Rechtsgrundlage
- § 7 AbfG
Fundstellen
- NVwZ 1989, 154-155 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 181 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Dem bundesrechtlichen Abfall- und Naturschutzrecht läßt sich kein Rechtsgrundsatz entnehmen, nach dem bei der Standortwahl für eine Abfallverwertungsanlage Belange des Umweltschutzes unabhängig von einer Abwägung im Einzelfall Vorrang vor allen anderen planungsrechtlichen Gesichtspunkten hätten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 1988
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und
Dr. Paetow
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. November 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses trägt seine Kosten selbst.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluß zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallverwertungsanlage mit Restedeponie und Zufahrtsstraße. Klage und Berufung waren erfolglos. Auch die Beschwerde, mit der er die Zulassung der Revision erstrebt, kann keinen Erfolg haben; dem Beschwerdevorbringen sind Zulassungsgründe i.S. von § 132 Abs. 2 VwGO nicht zu entnehmen.
Das Berufungsurteil weicht nicht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwG0).
Die Beschwerde meint, der Verwaltungsgerichtshof sei von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen, nach der eine Planung gerechtfertigt sei, wenn für die konkret festzustellende Maßnahme ein Bedürfnis bestehe, d.h. wenn sie vernünftigerweise geboten sei (Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 und Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214). Das Berufungsurteil stellt aber keinen damit in Widerspruch stehenden Rechtssatz auf, sondern legt im Gegenteil die genannte Rechtsprechung zur Planrechtfertigung im Fachplanungsrecht ausdrücklich zugrunde. Die Beschwerde wendet sich in Wahrheit gegen die ihrer Meinung nach fehlerhafte Anwendung dieser Grundsätze auf den zu entscheidenden Fall; ein solches Vorbringen ist im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO unerheblich.
Weiter sieht die Beschwerde einen Widerspruch des Berufungsurteils zu der Aussage in dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 1986 a.a.O. S. 239, daß die Planfeststellungsbehörde infolge ihrer Begründungspflicht (§ 39 Abs. 1 VwVfG) gehalten ist, im Fall von sich anbietenden oder aufdrängenden Planungsalternativen deren Zurückweisung in den Gründen des Planfeststellungsbeschlusses abwägend darzulegen. Auch insoweit ist aber das Berufungsurteil (vgl. S. 20) ausdrücklich von der einschlägigen Rechtsprechung ausgegangen. Die Beschwerde rügt hier gleichfalls allein die unrichtige Anwendung auf den konkreten Sachverhalt. Dabei unterläuft ihr überdies eine Verwechselung der Anforderungen an die Begründung eines Planfeststellungsbeschlusses mit der Verpflichtung der Verwaltungsgerichte zur Kontrolle des Abwägungsergebnisses, wenn sie bemängelt, der Verwaltungsgerichtshof habe bei seinen Ausführungen zu den Alternativstandorten (Berufungsurteil S. 21 bis 24) auf Unterlagen außerhalb des Planfeststellungsbeschlusses zurückgegriffen. Das angefochtene Urteil befaßt sich in dem betreffenden Abschnitt mit der Frage, ob der Planfeststellungsbeschluß hinsichtlich der Wahl des Standortes der Abfallverwertungsanlage an einem Rechtsmangel im Abwägungsergebnis leidet, ob also insoweit eine objektive Fehlgewichtung der maßgebenden abwägungserheblichen Gesichtspunkte zu erkennen ist. Daß bei dieser - von der Überprüfung des Abwägungsvorgangs zu unterscheidenden - Ergebniskontrolle auch auf Gutachten, fachliche Stellungnahmen und sonstige Erkenntnisse zurückgegriffen werden darf, die nicht bereits ihren Niederschlag in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses gefunden haben, liegt auf der Hand; eine unzulässige Nachbesserung des Planfeststellungsbeschlusses durch das Gericht ist darin nicht zu sehen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1988 - BVerwG 4 C 32. und 33.86 - DVBl. 1988, 844 <845>).
Schließlich rügt die Beschwerde eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 1985 - BVerwG 4 C 40.83 - BVerwGE 72, 15 insoweit, als dort der Grundsatz entwickelt worden sei, daß ein anerkannter Umweltverband als Eigentümer eines von dem Vorhaben enteignend in Anspruch genommenen Grundstücks über den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG hinaus "Anspruch auf eine Sonderbeachtung seiner Belange im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung" habe. Offenbar will die Beschwerde damit das genannte Urteil in dem Sinn verstanden wissen, daß den von einem Umweltverband vertretenen Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes generell ein herausgehobenes Gewicht gegenüber anderen abwägungsbeachtlichen Belangen zukomme. Eine solche Aussage ist dem Urteil vom 12. Juli 1985 aber nicht zu entnehmen. Die einschlägigen Ausführungen (a.a.O. S. 25) behandeln (und verneinen) die Frage, ob der Schutz von Landschaft und Natur neben der gebotenen Beachtung als abwägungserheblicher öffentlicher Belang auch eine eigenständige Berücksichtigung als privater Belang eines diese Zwecke verfolgenden Umweltverbandes finden muß. Lediglich dann, wenn ein solcher Verband über das allgemeine Umweltschutzinteresse hinaus zusätzlich spezielle, gerade mit dem betroffenen Grundstück zusammenhängende Gründe geltend machen kann, sind nach dem genannten Urteil eigenständige private abwägungsbeachtliche Umstände des Umweltverbandes gegeben. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht.
Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob es einem betroffenen Bürger aus dem Inhalt eines Planfeststellungsbeschlusses möglich sein müsse, die Rechtmäßigkeit der Planung zu kontrollieren, oder ob die notwendigen Abwägungskriterien tatsächlicher Art auch aus anderen Unterlagen als dem Planfeststellungsbeschluß selbst entnommen werden dürften. Diese Frage würde sich aber in einem Revisionsverfahren so nicht stellen. Unzutreffend unterstellt nämlich die Beschwerde dem Berufungsgericht, es habe auf den S. 21 bis 24 seines Urteils selbst eine ausführliche Abwägung der Vor- und Nachteile der einzelnen Standorte anhand der sich in den Akten befindlichen fachlichen Stellungnahmen und Gutachten vorgenommen. Dies trifft nicht zu. Das Berufungsurteil läßt in dem hier interessierenden Abschnitt eindeutig erkennen, daß es lediglich die von der Planfeststellungsbehörde selbst angestellte Abwägung anhand der Maßstäbe für die gerichtliche Kontrolle von Abwägungsvorgang und Abwägungsergebnis überprüft und nicht etwa im Sinne der Nachbesserung eines an einem Abwägungsdefizit leidenden Planfeststellungsbeschlusses eine eigene Abwägung vorgenommen hat. Auch kann nach den bindenden und von der Beschwerde nicht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO angegriffenen Feststellungen des Berufungsurteils nicht davon ausgegangen werden, daß - wie die Beschwerde vorträgt - irgendwelche zum notwendigen Abwägungsmaterial gehörenden Unterlagen bei Erlaß des Planfeststellungsbeschlusses einem einsichtswilligen Bürger nicht zur Verfügung gestanden hätten und auch vorher nicht ausgelegt gewesen wären.
Aus den gleichen Gründen kommt eine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch nicht wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage in Betracht, ob ein Gericht die fehlende Auswahl von Standortkriterien und deren Abwägung gegeneinander innerhalb eines Planfeststellungsbeschlusses durch eine entsprechende, nun verwaltungsgerichtlich nachgeschobene Begründung ersetzen darf. Wie dargelegt, hat sich das Berufungsgericht auf die Überprüfung beschränkt, ob die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Abwägung nach den für die gerichtliche Kontrolle entwickelten Maßstäben ordnungsgemäß war.
Schließlich ist eine grundsätzliche Bedeutung auch nicht mit der Frage verbunden, ob sich aus § 8 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes und aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG die Verpflichtung ergibt, bei mehreren möglichen Standorten den Belangen des Umweltschutzes einen Vorrang vor weiteren planungsrechtlichen Gesichtspunkten einzuräumen oder, um eine andere Formulierung der Beschwerde aufzugreifen, ob beim Vorliegen mehrerer Planungsmöglichkeiten immer eine solche zu wählen ist, die den größtmöglichen Schutz für die betroffene Umwelt bietet. Diese Fragen würden sich in einem Revisionsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil das Berufungsurteil nicht festgestellt hat, daß andere Standorte als der gewählte in ... unter dem Gesichtspunkt des Umweltschutzes insgesamt vorzugswürdiger seien. Davon abgesehen kennen weder das bundesrechtliche Abfallrecht noch das Naturschutzrecht einen Rechtsgrundsatz, nach dem bei der Standortwahl "Belange des Umweltschutzes" zwingend und damit unabhängig von einer Abwägung im Einzelfall Vorrang vor allen anderen planungsrechtlichen Gesichtspunkten hätten; auch dem Rechtsstaatsprinzip ist dies nicht zu entnehmen. Dementsprechend läßt auch § 8 Abs. 3 des Bundesnaturschutzgesetzes unter bestimmten Abwägungsvoraussetzungen eine Überwindung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu.
Die Revision kann schließlich nicht wegen Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zugelassen werden.
Die Beschwerde rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe die - nach Ansicht des Klägers aus der Pressemitteilung vom 17. Januar 1979 folgende - Befangenheit des Regierungspräsidiums als Planfeststellungsbehörde allein mit dem Hinweis auf ein weiteres Schreiben des Regierungspräsidiums vom 22. Februar 1979 verneint und habe dabei unter Verstoß gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung (§§ 86 Abs. 1, 98 VwGO) die in der mündlichen Verhandlung fürsorglich gestellten Beweisanträge, insbesondere den Antrag auf Vernehmung des Regierungspräsidenten, abgelehnt. Diese Verfahrensrüge ist nicht in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise erhoben worden. Der Verfahrensmangel unzureichender Sachaufklärung ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn angegeben wird, inwiefern sich der Vorinstanz nach deren materiellrechtlicher Ansicht eine weitere Erforschung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, welche Beweismittel dafür ggf. in Frage gekommen wären, welches Ergebnis die unterbliebene Aufklärung im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Die Beschwerde trägt aber insbesondere nichts Konkretes dazu vor, was in das Wissen der verschiedenen zu vernehmenden Personen gestellt wird und inwiefern sich aus deren Aussagen sowie aus den weiter in den Beweisanträgen angesprochenen Besprechungsprotokollen und Aktennotizen Erkenntnisse über eine unzulässige vorzeitige Festlegung der Planfeststellungsbehörde in der Standortfrage hätten ergeben können. Es ist nicht Aufgabe des Beschwerdegerichts, aus Anlaß eines derart pauschalen und unsubstantiierten Beschwerdevorbringens durch eigenes Aktenstudium herauszusuchen, welches Beweismittel zu welchem genauen Beweisthema mit welchem möglichen Ergebnis sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen. Angesichts der Unzulässigkeit der Aufklärungsrüge kann offenbleiben, ob die Rüge in der Sache schon deshalb keinen Erfolg hätte haben können, weil das Berufungsgericht den Anträgen als bloßen Beweisermittlungsanträgen, die einem unzulässigen Ausforschungsbeweis dienen sollten, nicht nachzugehen brauchte.
Aus den gleichen Gründen unzulässig ist die weiter erhobene Aufklärungsrüge, das Berufungsgericht habe den "verschiedenen Beweisanträgen betreffend die Belange des Umweltschutzes im Bereich des Standorts ... stattgeben müssen; es fehlt jegliche Substantiierung im Sinne der erwähnten Darlegungserfordernisse des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Davon abgesehen waren die betreffenden Beweisthemen für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich: Die Beschwerde trägt selbst vor, der Verwaltungsgerichtshof hätte den Beweisanträgen dann nachgehen müssen, wenn er die von ihm zu Unrecht abgelehnte Rechtsauffassung zugrunde gelegt hätte, daß den Belangen des Umweltschutzes im Verhältnis zu den anderen planerischen Belangen grundsätzlich Vorrang einzuräumen sei. Abgesehen davon, daß es nach dem oben Gesagten einen solchen Vorrang nicht gibt, rügt die Beschwerde mit diesem Vorbringen im Gewand einer Verfahrensrüge in Wahrheit einen angeblichen materiellrechtlichen Fehler des Berufungsurteils. Denn ein Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO kann, wie bereits erwähnt, nur dann gegeben sein, wenn das Tatsachengericht auf der Grundlage der von ihm vertretenen materiellrechtlichen Auffassung die gebotene Sachaufklärung unterlassen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow