Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.11.1989, Az.: BVerwG 7 C 85.88
Entsorgungspflicht; Genehmigung für das gewerbsmäßige Einsammeln und Befördern bestimmter Abfälle durch private Unternehmer; Genehmigungsfreiheit; Ausschlussregelungen für Bauschutt
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.11.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 85.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 12369
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Mainz - 18.09.1987 - AZ: 2 K 74/87
- OVG Rheinland-Pfalz - 20.09.1988 - AZ: 7 A 70/87
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 AbfG
- § 3 Abs. 1 AbfG
- § 3 Abs. 2 S. 1 AbfG
- § 3 Abs. 3 AbfG
- § 12 Abs. 1 AbfG
Fundstellen
- DVBl 1990, 383 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1991, 299 (amtl. Leitsatz)
- GewArch 1990, 426-428
- NVwZ 1990, 467-469 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1990, 164-166 (Volltext mit amtl. LS)
- UPR 1990, 63-65
- ZfW 1990, 401-405
Amtlicher Leitsatz
Auch die nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 AbfG genehmigungsfreie gewerbsmäßige Einsammlung und Beförderung bestimmter Abfälle durch private Unternehmer setzt voraus, daß die zuständige Körperschaft insoweit ihre Entsorgungspflicht nach § 3 Abs. 3 AbfG ausgeschlossen hat (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 7 C 47.79 - DVBl. 1981, 985).
Eine Satzungsregelung, durch die das Einsammeln und Befördern von Bauschutt von der Entsorgungspflicht der öffentlichen Körperschaft ausgeschlossen wird, kann im Hinblick auf die anfallende Menge dieser Abfallart mit § 3 Abs. 3 AbfG vereinbar sein.
Redaktioneller Leitsatz
- 1)
Falls die zuständige Körperschaft ihre Entsorgungspflicht gemäß § 3 Abs. 3 AbfG ausgeschlossen hat, ist keine Genehmigung für das gewerbsmäßige Einsammeln und Befördern bestimmter Abfälle durch private Unternehmer ( § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AbfG) erforderlich
- 2)
Die Geenehmigungsfreiheit einer solchen Regelung muß im Hinblick auf die anfallenden Mengen mit den Ausschlußregelungen für Bauschutt (§ 3 Abs. 3 AbfG) vereinbar sein.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Oktober 1989
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kreiling, Dr. Gaentzsch, Dr. Paetow und Dr.
Bardenhewer
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 18. September 1987, soweit es den Feststellungsantrag der Klägerin abweist, und das Schlußurteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. September 1988 werden für unwirksam erklärt.
Von den Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin jeweils zwei Drittel, der Beklagte jeweils ein Drittel. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu einem Drittel, der Beklagte zu zwei Dritteln.
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Aufhebung der entgegenstehenden Beschlüsse der Vorinstanzen für das Verfahren der ersten und zweiten Instanz auf jeweils 20.000 DM, für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin, die u.a. einen Container-Dienst betreibt, hat die Feststellung erstrebt, daß sie Straßenaufbruch und Bauschutt ohne Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vermeidung und Entsorgung von Abfällen (Abfallgesetz - AbfG -) vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) einsammeln und befördern darf, soweit dieser nicht schadstoffverunreinigt ist; als schadstoffverunreinigt hat die Klägerin dabei Bauschutt bezeichnet, der bei dem Abriß, Umbau und Ausbau von Industrie-, Gewerbe- und Versorgungsbauwerken anfällt und aufgrund der Zweckbestimmung dieser Bauwerke mit umweltschädlichen produktionsspezifischen Stoffen verunreinigt ist (z.B. Abbruchmaterial von Bauwerken der chemischen Industrie, von Gaswerken, Oberflächenveredelungsbetrieben u.a.). Ursprünglich hatte die Klägerin vom beklagten Landkreis verlangt, ihr einen Auftrag, hilfsweise die Erlaubnis zum Transport von hausmüllähnlichem Gewerbeabfall zu erteilen, und hatte nach erfolglosem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren eine entsprechende Verpflichtungsklage erhoben. Die Klägerin erweiterte ihre Klage um den genannten Feststellungsantrag, nachdem der Beklagte ihr mitgeteilt hatte, daß sie "belasteten" Bauschutt, d.h. Material, welches mit Holzbaustoffen, Stahlträgern, Metall- und Kunststoffbehältern, Versorgungsleitungen, Fußbodenbelägen, Teerpappen und dergleichen vermischt ist, nur mit einer Genehmigung gemäß § 12 Abs. 1 AbfG transportieren dürfe. Verpflichtungs- und Feststellungsklage blieben in erster und zweiter Instanz ohne Erfolg. Die Abweisung des Feststellungsantrages begründete das Oberverwaltungsgericht (Urteil vom 20. September 1988, NVwZ 1989, 180 = UPR 1989, 38 = ZfW 1989, 166 [OVG Rheinland-Pfalz 20.09.1988 - 7 A 70/87]) im wesentlichen damit, daß die Klägerin schon durch die in § 3 Abs. 1 AbfG angeordnete Anschluß- und Benutzungspflicht rechtlich gehindert sei, sich mit dem Einsammeln urrd Befördern belasteten, wenn auch nicht schadstoffverunreinigten Bauschutts im Gebiet des Beklagten zu befassen. Die Regelung in § 5 Abs. 3 Nr. 2 der Satzung des Beklagten über die Abfallentsorgung - Abfallsatzung - vom 2. Februar 1988, nach der Bauschutt insgesamt von der Einsammlungs- und Beförderungspflicht des Beklagten ausgeschlossen wird, sei wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 3 AbfG nichtig.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat die Klägerin zunächst ihr Feststellungsbegehren weiterverfolgt. Sie hält die Unterscheidung zwischen "unbelastetem" und "belastetem" Bauschutt für rechtlich unerheblich; § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AbfG kenne nur Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt, der entweder durch Schadstoffe verunreinigt ist oder dies nicht ist. Belasteter Bauschutt in dem von dem Beklagten verstandenen Sinne falle unter die Kategorie des nicht schadstoffverunreinigten Bauschutts und könne daher genehmigungsfrei eingesammelt und befördert werden. Der Beklagte hält die Feststellungsklage für unzulässig und verweist darauf, daß auch nach seiner Ansicht bloß belasteter, nicht aber schadstoffverunreinigter Bauschutt ohne Genehmigung eingesammelt und befördert werden dürfe. Im Hinblick auf diese Erklärung hat die Klägerin die Hauptsache für erledigt erklärt; der Beklagte hat sich dem angeschlossen.
II.
Nach der beiderseitigen Erledigungserklärung ist das Verfahren einzustellen, sind die Vorentscheidungen für unwirksam zu erklären (entsprechend §§ 141, 125 Abs. 1, 92 VwGO) und ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen Über die Kosten des Verfahrens aller drei Rechtszüge zu entscheiden.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind von der Klägerin zu einem Drittel und von dem Beklagten zu zwei Dritteln zu tragen. Diese Kostenverteilung entspricht aus zwei Gründen billigem Ermessen: Zum einen hat der Beklagte erstmals in der Revisionserwiderung mit der gebotenen Klarheit zum Ausdruck gebracht, daß er an der früher geäußerten Ansicht nicht festhält, die Klägerin bedürfe für das Einsammeln und Befördern von "belastetem", aber nicht schadstoffverunreinigtem Bauschutt einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AbfG. Damit hat der Beklagte die wesentliche Ursache für die Erledigung des Rechtsstreits gesetzt, weil seitdem ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der begehrten Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO), soweit diese Bauschutt betrifft, nicht mehr bestehen kann. Zum anderen hätte die Revision der Klägerin ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich zum überwiegenden Teil Erfolg gehabt.
1.
a)
Die von der Klägerin erstrebte Feststellung findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 1 AbfG. Nach Satz 1 dieser Vorschrift dürfen Abfälle gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde eingesammelt oder befördert werden. Dies gilt nach Satz 2 Nr. 2 dieser Bestimmung u.a. nicht für die Einsammlung oder Beförderung von Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt, soweit diese nicht durch Schadstoffe verunreinigt sind. Der Feststellungsantrag nimmt mit seiner Beschreibung des von der Genehmigungspflicht nicht ausgenommenen, schadstoffverunreinigten Bauschutts fast wörtlich die Definition in § 13 Abs. 3 Buchst. c der Abfallsatzung des Beklagten auf, die ihrerseits ebenso wie die in der Satzung verwendeten Begriffe des "unbelasteten" und "belasteten" Bauschutts auf einer Richtlinie der Landesregierung von Rheinland-Pfalz beruhen. Ob damit jeder denkbare Fall der Schadstoffverunreinigung erfaßt wird, kann dahinstehen. Jedenfalls hat sich der Beklagte gegenüber der Klägerin auf diese Begriffe berufen und ursprünglich auch für den "belasteten" Bauschutt die Ansicht vertreten, dessen Einsammlung und Beförderung bedürfe einer Genehmigung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 AbfG. Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken, daß die Klägerin die satzungsmäßigen Abgrenzungen zur Grundlage ihres Feststellungsantrages gemacht hat. Daß die Klägerin für einen so verstandenen, zwar belasteten, aber nicht schadstoffverunreinigten Bauschutt keiner Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigung bedarf, folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AbfG und wird jetzt auch von der Beklagten nicht mehr in Abrede gestellt.
b)
Der beantragten Feststellung der Genehmigungsfreiheit hätte die hier maßgebende Regelung über die Entsorgungspflicht für Bauschutt (§ 3 AbfG in Verbindung mit der Abfallsatzung des Beklagten) nicht entgegengestanden. Anders als die Klägerin meint, ist dies allerdings nicht schon deshalb der Fall, weil der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AbfG das Einsammeln und Befördern der dort genannten Abfälle generell vom Anschluß- und Benutzungszwang (§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AbfG) ausgenommen und "privatisiert" hätte mit der Folge, daß insoweit stets der Abfallbesitzer selbst entsorgungspflichtig wäre, ohne daß es erst eines Ausschlusses nach § 3 Abs. 3 AbfG bedürfte. Vielmehr hat die Vorschrift, die auf eine Änderung des § 12 Abs. 1 durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 4. März 1982 (BGBl. I S. 281) zurückgeht, nichts an der durch § 3 AbfG vorgegebenen Rechtslage über die Verpflichtung zur Entsorgung geändert.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 7 C 47.79 - (DVBl. 1981, 985 f.) zum systematischen Verhältnis der §§ 12 und 3 AbfG Stellung genommen und zu der seinerzeit maßgebenden Fassung des § 12 Abs. 1 (Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977, BGBl. I S. 41) dargelegt, daß die Regelungen in § 3 und § 12 AbfG kumulative Zulässigkeitsvoraussetzungen enthalten. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen nach § 12 Abs. 1 AbfG zähle auch der Umstand, daß das in Aussicht genommene Einsammeln und Befördern nicht an der Beseitigungspflicht der öffentlich-rechtlichen Körperschaft scheitere, daß also nach § 3 Abs. 2 und Abs. 3 AbfG überhaupt Raum für derartige Tätigkeiten durch einen privaten Unternehmer sei. Diese Überlegungen gelten, wie hinzuzufügen ist, für die Fälle des derzeitigen § 12 Abs. 1 Satz 2 AbfG, bei denen es um eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht geht, entsprechend. Denn auch ein genehmigungsfreies Einsammeln und Befördern von Abfällen setzt voraus, daß der Unternehmer an diesen Tätigkeiten nicht durch die Entsorgungspflicht der zuständigen Körperschaft gehindert ist. Das ergibt sich im einzelnen aus folgendem:
Durch die Neuregelung des § 12 Abs. 1 AbfG wurden zum einen die von der entsorgungspflichtigen Körperschaft zur Erfüllung ihrer Pflicht beauftragten Dritten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 AbfG) von der Genehmigungspflicht befreit, zum anderen wurde erstmals der Befreiungstatbestand für das Einsammeln und Befördern von nicht schadstoffverunreinigtem Erdaushub, Straßenaufbruch und Bauschutt eingefügt. Schon nach Wortlaut und systematischer Stellung erstrecken sich die Änderungen nur auf § 12 AbfG und nicht auch auf § 3 AbfG. Das wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. Sinn der Neufassung war nicht, das Einsammeln und Befördern von nicht schadstoffverunreinigtem Aushub usw. generell zu privatisieren, sondern das Verwaltungsverfahren für die Genehmigungsbehörden zu vereinfachen (vgl. die amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drs. 9/1222 S. 10). Dieser eingeschränkte Gesetzeszweck wird auch aus der Entstehungsgeschichte des Änderungsgesetzes deutlich. Nach den Gesetzesentwürfen der Bundesregierung vom 3. April 1980 (BT-Drs. 8/3887) und vom 15. Juli 1981 (BT-Drs. 9/667) sollten - weitergehend als später geschehen - u.a. auch das Einsammeln oder Befördern von "Abfällen aus Haushaltungen" von der Genehmigungspflicht nach § 12 AbfG ausgenommen werden. Dies zeigt, daß es dem Gesetzgeber nicht um Regelungen über eine Freistellung von der grundsätzlichen Entsorgurigspflicht der öffentlichen Hand ging, denn andernfalls wäre für den größten Bereich der Abfallentsorgung das in § 3 Abs. 1 bis 4 AbfG angelegte grundlegende System der Entsorgungspflicht über eine Änderung des § 12 Abs. 1 AbfG in sein Gegenteil verkehrt worden. Der Innenausschuß des Bundestages ist dem Begierungsentwurf in diesem Punkt lediglich deshalb nicht gefolgt, weil er eine völlige Freistellung der Haushaltsabfälle von der Pflicht zur Einsammlungs- und Beförderungsgenehmigung als umweltpolitisch bedenklich ansah (vgl. BT-Drs. 9/1222 S. 11).
c)
Zu Recht wendet sich aber die Klägerin - wie übrigens auch der Beklagte - gegen die Ansicht des Oberverwaltungsgerichts, der in § 5 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallsatzung vorgesehene Ausschluß des Einsammeins und Beförderns von Bauschutt von der Entsorgungspflicht des Beklagten sei mit der gesetzlichen Ermächtigung in § 3 Abs. 3 AbfG unvereinbar und deshalb nichtig. Die Satzungsregelung ist vielmehr gültiges Ortsrecht. Das bedeutet, daß nicht der Beklagte, sondern gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 AbfG der jeweilige Besitzer des Bauschutts für die Entsorguncsphasen des Einsammelns und Beförderns verantwortlich ist und daß einer Betätigung privater Unternehmer in diesem Bereich nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 AbfG nichts entgegensteht.
Nach § 3 Abs. 3 AbfG können die entsorgungspflichtigen Körperschaften mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung nur ausschließen, soweit sie diese nach ihrer Art oder Menge nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgen können. Das Oberverwaltungsgericht meint, der Beklagte könne Bauschutt nicht nur nach der Art, sondern auch nach der anfallenden Menge zusammen mit Hausmüll entsorgen. Dies ergebe sich aus den vorgelegten Daten über die Abfallbehältnisse (Container, Mulden), die bei den gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 AbfG vom Beklagten beauftragten Unternehmen vorhanden seien. Berücksichtige man den Ausnahmecharakter des § 3 Abs. 3 AbfG, könne die Satzungsregelung des Beklagten keinen Bestand haben.
Dem Oberverwaltungsgericht ist in seinem grundlegenden Ansatz zu folgen, daß der Ausschluß nach § 3 Abs. 3 AbfG als Abweichung von dem Grundsatz der öffentlichen Entsorgungspflicht (§ 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG) einer besonderen Rechtfertigung bedarf und deshalb eingeschränkten gesetzlichen Voraussetzungen unterliegt.
Dies macht schon der Wortlaut ("nur") deutlich und wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. Mit der Einfügung der Worte "nur" und "soweit" durch das Gesetz zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 21. Juni 1976 (BGBl. I S. 1601) sollte einer auf der Grundlage der ursprünglichen Gesetzesfassung eingetretenen Entwicklung Einhalt geboten werden, die zum Teil zu sehr weitgehenden Ausschlußregelungen geführt hatte (vgl. die Begründung des Bundesrates, BT-Drs. 7/2593 S. 15 und den Bericht des Innenausschusses des Bundestages, BT-Drs. 7/4716 S. 2 f.). Die den entsorgungspflichtigen Körperschaften in § 3 Abs. 3 AbfG eingeräumte Befugnis dient zwei Zielen. Zum einen soll sie dem Umstand Rechnung tragen, daß die Entsorgung von Abfällen, die nicht zusammen mit den Haushaltsabfällen erfolgen kann, für die zuständige Körperschaft oft mit einem unverhältnismäßig großen finanziellen und organisatorischen Aufwand verbunden ist; davon soll sich die Körperschaft zu Lasten der Abfallbesitzer freistellen können (vgl. dazu die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Abfallbeseitigungsgesetzes, BT-Drs. VI/2401 S. 12). Daneben hat die Bestimmung als Ausprägung des Verursacherprinzips auch eine abfallwirtschaftliche Zielsetzung insofern, als sie einem selbst zur Entsorgung verpflichteten Abfallerzeuger im industriellen und gewerblichen Bereich zu Maßnahmen der Abfallvermeidung veranlassen soll (vgl. Franßen, Abfallrecht, in Salzwedel <Hrsg.>, Grundzüge des Umweltrechts, 1982 S. 418 f.). Beide Ziele müssen aber in Einklang gebracht werden mit der Grundsatznorm des Abfallrechts, nämlich der Verpflichtung zu einer das Wohl der Allgemeinheit wahrenden, umweltschonenden Entsorgung der Abfälle (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG). Da der Gesetzgeber diese Aufgabe grundsätzlich den öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften anvertraut hat (§ 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG), von denen eine Beachtung des Wohls der Allgemeinheit im besonderen Maß erwartet werden kann, ist ein Ausschluß nach § 3 Abs. 3 AbfG immer nur zulässig, wenn durch die "Privatisierung" der Abfallentsorgung eine Gefährdung der in § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG aufgeführten Belange nicht zu besorgen ist.
Geht man von diesen Grundsätzen aus, so ist zwar nicht zu beanstanden, daß das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf die Art der in Rede stehenden Abfälle die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 AbfG verneint hat, jedenfalls soweit es um nicht schadstoffverunreinigten Bauschutt geht. Nach den Feststellungen im Berufungsurteil unterscheidet sich nicht schadstoffverunreinigter Bauschutt in seiner Zusammensetzung und seinem Gefährdungspotential nicht so wesentlich von den üblicherweise in Haushaltungen anfallenden Abfällen, daß ein gleichzeitiges Einsammeln und Befördern nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre. Anders liegt es aber im Hinblick auf die Menge des anfallenden Bauschutts. Das Berufungsgericht hat insoweit vor allem nicht hinreichend beachtet, daß es hier nur um die Entsorgungsphasen des Einsammeins und Beförderns geht, während die nachfolgenden Stufen der Behandlung, Lagerung und Ablagerung (vgl. § 1 Abs. 2 AbfG) von der Ausschlußregel des § 5 Abs. 3 Nr. 2 der Abfallsatzung nicht erfaßt, also unverändert Aufgabe des Beklagten sind. Das Einsammeln und Befördern des nicht schadstoffverunreinigten Bauschutts zusammen mit dem Hausmüll würde von dem beklagten Landkreis im Vergleich zu den Möglichkeiten privater Entsorgungsunternehmen einen unverhältnismäßig großen organisatorischen und damit auch finanziellen Aufwand erfordern, ohne daß durch eine private Erledigung dieser Aufgaben eine umweltschonende Abfallentsorgung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG) ernstlich in Gefahr geraten könnte.
Ausgangspunkt für eine Prüfung der Ausschlußvoraussetzungen ist nicht, wie das Berufungsgericht offenbar meint, die Frage, ob die Körperschaft ganz allgemein unter Kapazitätsgesichtspunkten bestimmte Abfälle ausreichend selbst entsorgen könnte. Zu fragen ist vielmehr, ob sie in der Lage ist, derartige Abfälle gerade "mit" den in Haushaltungen anfallenden Abfällen zu entsorgen, also gleichzeitig und zusammen mit den organisatorischen Mitteln und technischen Vorkehrungen, die sie für die Hausmüllentsorgung ohnehin einsetzen und zur Verfügung halten muß. Denn die den Körperschaften in § 3 Abs. 3 AbfG eingeräumte Entlastungsmöglichkeit gewinnt ihren Sinn dadurch, daß die in den Haushaltungen anfallenden Abfälle das Schwergewicht der - insoweit nicht einschränkbaren - öffentlichen Abfallentsorgung bilden und daß deshalb diese Aufgabe von jeder Körperschaft ungeachtet ihrer individuellen Leistungskraft bewältigt werden muß. Demgegenüber darf bei den übrigen Abfällen auf die Leistungsfähigkeit Rücksicht genommen werden.
Der erkennende Senat schließt sich aufgrund folgender Erwägungen der übereinstimmenden Auffassung beider Prozeßbeteiligter an, daß der Beklagte die fragliche Ausschlußregelung für Bauschutt treffen durfte. Bauschutt entsteht in mindestens ebenso großen Mengen wie Hausmüll und hausmüllähnliche Gewerbeabfälle (vgl. die Zahlenangaben im Bericht der Bundesregierung über den Vollzug des Abfallgesetzes vom 1. September 1987, BT-Drs. 11/756 S. 27; Jung, Die Planung in der Abfallwirtschaft, 1988 S. 54). Diese Mengen fallen nicht gleichmäßig, sondern in der Regel punktuell beim Abriß oder Umbau eines Bauwerks an, dafür aber in besonders großem Umfang. Wollte der Beklagte diese Bauschuttmengen gemeinsam mit dem Hausmüll einsammeln und befördern, wäre dies in mehrfacher Hinsicht höchst unwirtschaftlich. Bei dem regelmäßig erfolgenden Einsammeln und Befördern von Hausmüll werden Abfallgefäße und Müllfahrzeuge eingesetzt, deren Kapazität und technische Beschaffenheit auf diese Abfallart ausgelegt sind. Daß die entsorgungspflichtige Körperschaft oder die von ihr beauftragten Unternehmen im Rahmen dieser Entsorgungstätigkeit den Bauschutt nicht in ökonomisch vertretbarer Weise mit einsammeln und befördern können, liegt auf der Hand. Vielmehr bedarf es hierfür spezieller Behälter wie Mulden, Container und ähnliches, die erst dann eingesetzt werden, wenn durch entsprechende bauliche Arbeiten Bauschutt zu erwarten ist. Ebenso sind die Beförderungsfahrten gezielt und nicht, wie bei der Hausmüllabfuhr, regelmäßig erforderlich. Aus der Sicht der Körperschaft drängt es sich also geradezu auf, den Transport von Bauschutt von der Hausmüllabfuhr zu trennen. Das gilt im übrigen auch aus der Sicht des Abfallbesitzers und des von ihm beauftragten Bauunternehmers. Denn Bau- und Abbruchmaßnahmen würden sich im allgemeinen schwieriger und kostenintensiver gestalten, wenn das Einsammeln und Transportieren von Bauschutt auf den zeitlichen Rhythmus und die Kapazitäten der öffentlichen Hausmüllabfuhr angewiesen wären.
Der Ausschlußregelung in der Abfallsatzung der Beklagten, soweit sie nicht schadstoffverunreinigten Bauschutt betrifft, steht auch nicht der Grundsatz umweltschonender Abfallentsorgung (§ 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG) entgegen. Der Gesetzgeber hat selbst zu erkennen gegeben, daß er das Einsammeln und Befördern derartigen Bauschutts als verhältnismäßig unproblematisch ansieht, wie sich aus der durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Abfallbeseitigungsgesetzes vom 4. März 1982 (BGBl. I S. 281) eingeführten Freistellung dieser Tätigkeit von der Genehmigungspflicht ergibt. Ernstliche Probleme mögen bei den späteren Schritten der Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Bauschutt auftreten; auf diese Stufen der Entsorgung erstreckt sich die Satzungsregelung aber nicht.
2.
Anders als beim Bauschutt hätte der Feststellungsantrag der Klägerin hinsichtlich des Straßenaufbruchs allerdings keinen Erfolg haben können. Die Abfallsatzung des Beklagten schließt diese Abfallarten nicht von der Pflicht zum Einsammeln und Befördern aus. Nach dem oben Ausgeführten bedeutet dies, daß es bereits an der ersten Voraussetzung für ein gewerbsmäßiges Einsammeln und Befördern von Abfällen durch private Unternehmer im Sinne von § 12 Abs. 1 AbfG fehlt, gleichgültig, ob es sich um genehmigungsbedürftige oder genehmigungsfreie Tätigkeiten handelt.
Angesichts dieses mutmaßlichen Teilunterliegens hält es der Senat für angemessen, die Klägerin mit einem Drittel der Kosten des Revisionsverfahrens zu belasten. Für das Verfahren in den beiden ersten Rechtszügen erhöht sich dieser Anteil auf jeweils zwei Drittel, weil dort zusätzlich noch die von der Klägerin erhobene, erfolglos gebliebene Verpflichtungsklage Streitgegenstand war.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Aufhebung der entgegenstehenden Beschlüsse der Vorinstanzen für das Verfahren der ersten und zweiten Instanz auf jeweils 20.000 DM, für das Revisionsverfahren auf 10.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Kreiling
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow
Dr. Bardenhewer