Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 04.03.1981, Az.: 2 BvR 195/81
Beschlagnahmefreiheit; Wortlaut der Vorschriften; Schutz von Mitteilungen; Außenstehende Informanten; Eigener Mitarbeiter; Bilder und Negative; Pressefreiheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 04.03.1981
- Aktenzeichen
- 2 BvR 195/81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 11371
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover 22.12.1980 - 46 Qs 208/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerfGE 56, 247 - 249
- AfP 1981, 342
- DVBl 1981, 942 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1981, 379 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1981, 728 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 971 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1981, 189-190
Redaktioneller Leitsatz
Keinen Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht, insbesondere keine Verkennung der Wirkkraft des Grundrechts der Pressefreiheit läßt die Auffassung, die Beschlagnahmefreiheit des § 97 Abs. 5 StPO in Verbindung mit § 53 Abs. 1 Nr. 5 StPO beschränke sich nach dem klaren Wortlaut der Vorschriften sowie nach deren Sinn und Zweck nur auf den Schutz von Mitteilungen von außenstehenden Informanten, erstrecke sich jedoch nicht auf die von den eigenen MItarbeitern gefertigten Bilder und Negative, hält sich im Rahmen der den Fachgerichten obliegenden Auslegung und Anwendung einfachen Rechts, erkennen.