Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.09.1980, Az.: BVerwG 4 C 89.77
Notwendigkeit einer Erlaubniserteilung hinsichtlich der Versorgung von Teichen aus einer Quelle und der Ableitung des Überwassers; Annahme einer privatnützigen Planfeststellung hinsichtlich der Anlegung von Fischteichen; Allgemeiner Schutz der öffentlichen Wasserversorgung durch besondere Absicherungen für die Reinhaltung des Grundwassers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.09.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 89.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19326
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 18.11.1975 - AZ: M 59 II 75
- VGH Bayern - 12.07.1977 - AZ: 525 VIII 75
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1980, 759
- DVBl 1981, 509 (amtl. Leitsatz)
- DokBer A 1981, 21
- DÖV 1981, 104-105 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 837 (amtl. Leitsatz)
- Natur u. Recht 1981, 25
- RdL 1980, 333
- UPR 1981, 59
- VerwRspr 32, 416 - 420
- VwRspr 1981, 416-420 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Bei der - hier privatnützigen - Planfeststellung beurteilt sich die Zulässigkeit eines Gewässerausbaus (§ 31 WEG) nach Maßgabe jener wasserwirtschaftlichen Grundsätze, nach denen sich die rechtliche Zulässigkeit einer Benutzung oberirdischer Gewässer allgemein bestimmt. Die Maßstäbe dazu ergeben sich vornehmlich aus den §§ 6 und 2 WEG und - wenn es um die Reinhaltung des Grundwassers geht - aus § 34 WHG. (Fortführung und Ergänzung der Rechtsprechung des Senats durch Urteile vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 25.75 - BVerwGE 55, 220 und vom 16. November 1973 - BVerwG IV C 44.69 - Buchholz 445.4 § 3 WEG Nr. 3).
Eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachhaltige Veränderung seiner Eigenschaften ist immer schon dann zu besorgen, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist. Dabei ist, wenn auf der Grundlage der §§ 31, 6, 34 WHGüber den Einzelfall zu entscheiden ist, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen.
Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 12. September 1980
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter, Dr.
Niehues und
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juli 1977 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger legte im Frühjahr 1973 ohne wasserrechtliche Gestattung auf dem ihm gehörenden Grundstück Fl.Nr. ... der Gemarkung G. vier Fischteiche von durchschnittlich 50 cm Tiefe und mit einer Größe von 20 m × 10 m bzw. 15 m × 8 m an. Die Teiche werden aus einer in der Nähe entspringenden Quelle, dem Glonn-Ursprung, mit Wasser versorgt. Das Überwasser wird in die Glonn zurückgeleitet. Die Glonn-Quelle dient der öffentlichen Wasserversorgung für die Gemeinde Glonn und für die Mitglieder zweier Wassergenossenschaften.
Mit Bescheid vom 12. Juli 1974 versagte das Landratsamt Ebersberg die vom Kläger für die vier neu angelegten und für fünf weitere Teiche beantragte wasserrechtliche Erlaubnis und ordnete zugleich an, die Teiche unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. August 1974, wieder einzufüllen, zu humusieren und zu begrünen. Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Klage hat der Kläger vorgetragen: Eine Gefährdung der Wasserversorgung G. sei durch die Fischteiche nicht zu befürchten. Dies gehe aus den von ihm vorgelegten gutachtlichen Äußerungen des Diplomgeologen Dr. Peter U. hervor. Bei der Glonn-Quelle handele es sich um eine Stau- bzw. Überlaufquelle, bei der das Grundwasser unter Druck an die Erdoberfläche gelange. Eine Fließbewegung des Grundwassers von den Teichen hin zur Quelle sei nicht möglich. Nur ein tiefer gelegener Punkt könne durch den höher gelegenen beeinträchtigt werden. Die Teiche lägen aber wesentlich tiefer als das Quellenniveau. Eine Gefährdung des Trinkwassers durch die Fischweiher könne erst dann eintreten, wenn das Grundwasser in dem betreffenden Bereich soweit abgesenkt werde, daß die Teiche in den Absenkungstrichter gerieten. Dies sei erst dann möglich, wenn der derzeitige Quellbach voll in die Förderung des Brunnens einbezogen werde. Dies bedeute, daß an dieser Stelle etwa 100 l/sec und damit das Zehnfache der bisherigen Menge gefördert werden müßten, ehe eine Grundwasserabsenkung überhaupt beginnen könne. Die hierbei entnommene Wassermenge würde ausreichen, um eine Bevölkerung von etwa 50.000 Einwohnern nebst Kleingewerbebetrieben mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen. Im übrigen hätten die Feststellungen des Diplomgeologen Dr. U. ergeben, daß wegen der geologischen Verhältnisse unterhalb und in der Umgebung der Glonn-Quelle eine Grundwasserabsenkung praktisch gar nicht möglich sei.
Hiermit hatte der Kläger in erster und zweiter Instanz keinen Erfolg. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen: Bei der Anlegung der Fischteiche, ihrer Versorgung aus, einer Quelle und der Ableitung des Überwassers in die Glonn handele es sich um Gewässerbenutzungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - sowie um Ausbaumaßnahmen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WHG. Das Vorhaben bedürfe daher der Erlaubnis nach § 7 WHG oder der Bewilligung nach § 8 WHG und der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach § 31 WHG. Für die Versagung der Erlaubnis bzw. der Bewilligung sei § 6 WHG, für die Versagung der Planfeststellung Art. 58 Abs. 3 BayWG maßgebend. Nach diesen Vorschriften müsse die Erlaubnis, Bewilligung oder Planfeststellung versagt werden, wenn von der Gewässerbenutzung oder dem Ausbau eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sei. Von einer solchen zu erwartenden Beeinträchtigung sei hier auszugehen: Zunächst sei - unabhängig von der Frage der Wahrscheinlichkeit - eine Beeinträchtigung im vorliegenden Fall "grundsätzlich denkbar", und zwar in der Form der Gefährdung der öffentlichen Wasserversorgung. Bei Fischteichen fielen nämlich - wie aufgrund der allgemeinen Erfahrung feststehe und nicht beweisbedürftig sei - Abfall- und Schadstoffe an, die grundsätzlich geeignet seien, das Trinkwasser schädlich zu beeinflussen. Das sei vor allem auf die chemischen Stoffe zurückzuführen, die - sei es in Form von Exkrementen, sei es in Form von Düngemitteln - in das Wasser gelangten. Die entscheidende Frage sei demnach, ob derartige Beeinträchtigungen auch im Sinne von § 6 WHG, Art. 58 Abs. 3 BayWG "zu erwarten" seien. Daß insofern eine entfernte Möglichkeit des Gefahreneintritts grundsätzlich nicht genüge, folge aus einem Vergleich des Wortlauts von § 6 WHG und Art. 58 Abs. 3 BayWG einerseits und §§ 26 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1 WHG andererseits. Verlange der Gesetzgeber hier positiv, daß eine Beeinträchtigung zu erwarten sei, so stelle er dort negativ darauf ab, daß diese Beeinträchtigung "nicht zu besorgen" sein dürfe. Demzufolge könne grundsätzlich die entfernte Möglichkeit eines Schadenseintritts lediglich bei §§ 26, 34 WHG, nicht dagegen im Rahmen des § 6 WHG zur Versagung einer Gestattung führen. Allerdings liege darin noch keine Aussage über den Grad der Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit. Ebenso wie der Begriff der Unwahrscheinlichkeit nicht abstrakt gesehen werden dürfe, sondern am Schutzzweck der Wassergesetze zu orientieren sei, habe sich der positive Begriff an der konkreten Gefahrensituation auszurichten. Bei besonders gefährlichen Situationen oder besonders schutzwürdigen Rechtsgütern seien demgemäß an den Nachweis der Wahrscheinlichkeit geringere Anforderungen zu stellen. Diese Auslegung führe dazu, daß schon die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Trinkwassers ausreiche. Dem Trinkwasser komme unter den vom Wasserrecht geschützten Gütern eine hervorragende Stellung zu. Seine Qualität sei im Interesse der Allgemeinheit soweit irgend möglich sicherzustellen. Die außerordentliche Bedeutung dieses Schutzgutes werde bereits durch § 6 WHG anerkannt, der unter der Vielzahl von Gründen und Gesichtspunkten des Wohls der Allgemeinheit allein die öffentliche Wasserversorgung als ausdrückliches Beispiel hervorhebe.
Die gegebene Situation verstärke diese Überlegungen. Die Fischteiche lägen in der Nähe der für die Wassergewinnung benützten Quelle. Der nächstgelegene Weiher sei lediglich etwa 50 m entfernt. Ein Eindringen von Schadstoffen in das Grundwasser sei bei diesen Entfernungen von unmittelbarer Auswirkung; wirksame Gegenmaßnahmen seien kaum mehr möglich. Auch diese erhebliche Gefahr zwinge dazu, an den Nachweis, daß ein schädigendes Ereignis nicht möglich sei, erhöhte Anforderungen zu stellen. Dazu komme, daß das Glonner Quellgebiet wegen seines großen Grundwasserreichtums für die Wasserversorgung von wesentlicher Bedeutung und damit besonders schutzwürdig sei.
Angesichts dieser tatsächlichen Gegebenheiten sei die Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht von der Hand zu weisen. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestehe letztlich Übereinstimmung, daß die geologischen Gegebenheiten ein Eindringen von Wasser aus den Fischweihern in das Grundwasser nicht ausschlössen. Einigkeit sei auch dahin festzustellen, daß diese Gefährdungen erst dann auftreten könnten, wenn das Grundwasser soweit abgesenkt werde, daß die Fischteiche in den erweiterten Absenkungstrichter einbezogen würden. Hinsichtlich der Fördermenge für die Entstehung eines solchen Absenkungstrichters habe die mündliche Verhandlung einen Ausgangswert von 100 l/sec ergeben. Eine derartige Entnahme sei durchaus möglich. Zunächst sei zu berücksichtigen, daß für die Füllung des Hochbehälters 150 l/sec erforderlich seien, so daß die Absenkung bereits heute während der - allerdings beschränkten - Pumpzeit entstehen könne. Dazu komme, daß ein neuer und erhöhter Wasserbedarf im Rahmen einer vertretbaren Prognose liege. Einerseits sei an einen neuen Bedarf landwirtschaftlicher Betriebe etwa für Verrieselungs- oder Reinigungsanlagen zu denken. Andererseits sei es nicht von der Hand zu weisen, daß im Rahmen struktureller Maßnahmen Industrie- oder Gewerbebetriebe mit hohem Wasserbedarf angesiedelt würden. Schließlich liege es in der Region München durchaus innerhalb realer und durch Beispiele belegbarer Vorstellungen, daß neue Ansiedlungen für eine erhebliche Anzahl von Menschen geschaffen würden. Für diese Annahmen sei eine Beweiserhebung nicht erforderlich gewesen, weil es nach der dargelegten Rechtsauffassung auf den Nachweis einer Wahrscheinlichkeit nicht ankomme und die aufgezeigten Möglichkeiten als solche offenkundig seien. Diese mögliche Gefährdung des Trinkwassers könne auch nicht durch Auflagen, etwa durch Abdichtung und Reinigung der Fischteiche, ausgeglichen werden.
Die Klage müsse nach alledem ohne Erfolg bleiben. Dies gelte auch für die im Bescheid des Landratsamtes vom 12. Juli 1974 getroffene Anordnung, die Fischteiche zu beseitigen. Diese Anordnung stütze sich auf Art. 68 Abs. 3 BayWG. Die aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz fließende Voraussetzung für den Erlaß einer Beseitigungsanordnung, daß nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände herbeigeführt werden können, sei erfüllt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2, § 137 Abs. 1 VwGO).
Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß es sich bei der Anlegung der Fischteiche um eine Maßnahme handelt, die der Planfeststellung nach § 31 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts - nunmehr geltend in der Neufassung vom 16. Oktober 1976 (BGBl. I S. 3017) - WHG - bedarf, und daß ferner die Versorgung der Teiche aus einer Quelle und die Ableitung des Überwassers in die Glonn Gewässerbenutzungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 WHG sind, die der Erlaubnis nach § 7 WHG oder der Bewilligung nach § 8 WHG bedürfen. Aus dem Vorbringen des Klägers und entsprechend der dadurch erkennbar gewordenen Interessenlage ergibt sich, daß der Kläger sämtliche wasserrechtlichen Gestattungen und Feststellungen begehrt, die er zur Durchführung seines Vorhabens nach geltendem Recht benötigt. Ob ein Gesamtvorhaben (wie hier die Anlegung mehrerer Teiche mit Zu- und Abflüssen) zur Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit gestellt ist oder ob auch die Gestattung (nur) einzelner Teile des Vorhabens (z.B. des Entnehmens von Quellwasser) in Betracht kommt, bestimmt der Antragsteller durch seinen Genehmigungsantrag (vgl. ähnlich Urteil des Senats vom 4. Juli 1980 - BVerwG 4 C 99.77 - UA S. 7). Das Berufungsgericht hat hierzu keine näheren Feststellungen getroffen. Der Senat stellt unter Berücksichtigung der insofern eindeutigen Interessenlage darauf ab, daß der Antrag des Klägers insgesamt abzulehnen ist, wenn die Voraussetzungen für die wasserrechtliche Planfeststellung betreffend die Anlage der Fischteiche (§ 31 WEG) nicht gegeben sind. Dieser rechtliche Ansatz führt zur Überprüfung des Vorhabens im Hinblick auf die wasserwirtschaftlichen Auswirkungen, die das Berufungsgerichts in den Mittelpunkt seiner Erwägungen gestellt hat. Denn die Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch Eindringen von Schadstoffen (Versickerung des Wassers) in das Grundwasser, worauf das Berufungsgericht entscheidend abgestellt hat, bezieht sich der Sache nach auf das, was Gegenstand dieser wasserrechtlichen Planfeststellung ist.
Bei der privatnützigen Planfeststellung - um eine solche handelt es sich hier (vgl. Urteil des Senats vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 25.75 - BVerwGE 55, 220 [226]) - stellt sich schon im Vorfeld der planerischen Abwägung die Frage nach den dem Vorhaben entgegenstehenden Versagungsgründen. Diese sind in § 31 WHG nicht ausdrücklich benannt. Das bedeutet jedoch nicht, daß das Bundesrecht insoweit überhaupt auf eine Regelung verzichtet. Vielmehr ist - wie sich auch aus § 1 a WHG ergibt - davon auszugehen, daß nach dem Bundesrecht eine privatnützige wasserrechtliche Planfeststellung nur zulässig ist, wenn sie den materiellen Grundentscheidungen des Wasserhaushaltsgesetzes nicht widerspricht. Danach beurteilt sich (auch) die Zulässigkeit eines Gewässerausbaus - unbeschadet landesrechtlicher Konkretisierungen (vgl. hier Art. 58 Abs. 3 BayWG) - nach Maßgabe jener wasserwirtschaftlichen Grundsätze, nach denen sich die rechtliche Zulässigkeit einer Benutzung oberirdischer Gewässer allgemein bestimmt.
Die Maßstäbe dazu ergeben sich - wie der Senat (a.a.O. S. 228) weiter ausgeführt hat - vornehmlich aus den §§ 6 und 26 WHG; sie ergeben sich indes auch - insbesondere, wenn es um die Reinhaltung des Grundwassers geht - aus § 34 WHG (vgl. Urteil vom 16. November 1973 - BVerwG IV C 44.69 - Buchholz 445.4 § 3 WHG Nr. 3 [S. 8]). Zwar ist § 34 Abs. 1 WHG hier nicht unmittelbar anzuwenden, denn eine Erlaubnis für das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser (Gewässerbenutzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 WHG) steht hier nicht in Rede. Daraus folgt jedoch nicht, daß § 34 WHG für die Planfeststellung betr. die Anlage von Fischteichen ohne Bedeutung wäre. Denn diese Vorschrift bringt zugleich eine der materiellen Grundentscheidungen des Wasserhaushaltsgesetzes zum Ausdruck, denen die Planfeststellung nicht widersprechen darf; sie zielt darauf ab, den allgemeinen Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (§ 6 WHG) durch besondere Absicherungen für die Reinhaltung des Grundwassers zu verstärken. Entsprechend dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Grundsatz, daß an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts um so geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist, gebietet § 34 WHG umfassend - d.h. auch im Rahmen der privatnützigen Planfeststellung -, jeder auch noch so wenig naheliegenden Wahrscheinlichkeit der Verunreinigung des besonders schutzwürdigen und schutzbedürftigen Grundwassers vorzubeugen (vgl. Urteil des Senats vom 16. November 1973 - BVerwG IV C 44.69 - DÖV 1974, 207 [209]).
Eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder eine sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften ist immer schon dann zu besorgen, wenn die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist. Freilich ist, wenn - wie hier - auf der Grundlage der §§ 31, 6, 34 WHGüber den Einzelfall zu entscheiden ist, von einer konkreten Betrachtungsweise auszugehen. Auf den Nachweis eines Schadenseintritts im Einzelfall kann nur dann verzichtet werden, wenn einschlägige Rechtssätze (insbesondere Rechtsverordnungen über Wasserschutzgebiete) Regelungen für bestimmte typischerweise besonders gefährliche Situationen enthalten (vgl. Urteile des Senats vom 12. August 1977 - BVerwG IV C 78.76 - Buchholz 445.4 § 34 WHG Nr. 5 und vom 26. Juni 1970 - BVerwG IV C 99.67 - Buchholz a.a.O. Nr. 2 [S. 5]). Dies ist hier nicht der Fall; vielmehr ist eine Rechtsverordnung aufgrund des Art. 35 Abs. 1 Satz 1 BayWG nach den für den Senat bindenden Ausführungen des Berufungsgerichts nicht erlassen worden.
Mit der danach hier vorzunehmenden konkreten Betrachtungsweise hat das Berufungsgericht - ebenfalls für den Senat bindend (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt, daß eine Gefährdung des Grundwassers erst dann zu erwarten ist, wenn die Fördermenge für die öffentliche Wasserversorgung auf 100 l/sec angestiegen ist, jedoch hat es sich von einer solchen konkreten Betrachtungsweise gelöst, indem es eine derartige Entnahme "durchaus für möglich" gehalten und diese Möglichkeit lediglich mit allgemeinen Mutmaßungen und durch keinerlei Fakten gestützte Prognosen begründet hat. Das gilt insbesondere für die vom Berufungsgericht angeführten Möglichkeiten, daß an einen neuen Wasserbedarf landwirtschaftlicher Betriebe etwa für Verrieselungs- oder Reinigungsanlagen "zu denken sei", daß Ansiedlungen mit hohem Wasserbedarf "im Rahmen struktureller Maßnahmen nicht von der Hand zu weisen seien" und daß dies in der Region München durchaus innerhalb realer und durch Beispiele belegbarer "Vorstellungen" liege. Diese Darlegungen sind zu allgemein und zu abstrakt, um der hier erforderlichen konkreten Betrachtungsweise gerecht zu werden (vgl. ähnlich Urteil des Senats vom 29. Januar 1965 - BVerwG IV C 61.64 - Zeitschrift für Wasserrecht 1965/66, 98 [106]).
Bei einer auf den Einzelfall abstellenden Betrachtungsweise könnte hier die Prognose eines Schadenseintritts durch konkrete Feststellungen darüber beeinflußt werden, ob die vom Berufungsgericht bei einer Förderung von 100 l/sec angenommene Gefahrengrenze derzeit noch bei weitem nicht oder schon bald erreicht sein wird. In diesem Zusammenhang mag auch die Füllung des Hochbehälters und der damit verbundene zeitweise erhöhte Wasserbedarf von Bedeutung sein. Auf die Möglichkeit, daß neue Ansiedlungen den Wasserbedarf bis zu der angenommenen Gefahrengrenze steigern werden, ist die ablehnende Entscheidung nur dann zu stützen, wenn die Annahme solcher Möglichkeiten nicht mir auf allgemeinen - nach Raum und Zeit offenen - Mutmaßungen beruht, sondern sich aufgrund konkreter Umstände (z.B. förmlicher Planungen, Grunderwerb oder der Vorbereitung von Ausführungsmaßnahmen) mehr als eine bloße Spekulation abzeichnet. Wenn damit zu rechnen ist, daß solche und ähnliche Veränderungen, die eine entsprechende Steigerung des Wasserbedarfs mit sich bringen können, allenfalls nach längerem Zeitablauf eintreten können, ist zu erwägen, ob die Fischteiche des Klägers nicht sodann immer noch rechtzeitig zu beseitigen sind. Das gebietet der auch im Wasserrecht auf den konkreten Einzelfall anzuwendende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. Urteil des Senats vom 10. Februar 1978 - BVerwG 4 C 71.75 - Buchholz 445.4 § 2 WHG Nr. 3 [S. 10]). Anscheinend ist der Kläger bereit, bei Steigerung des Wasserbedarfs auf 100 l/sec die Fischteiche unverzüglich zu beseitigen, und - soweit nicht schon das Gesetz den Widerruf der Bestattung zuläßt (vgl. § 7 Abs. 1 WHG) - diesbezügliche rechtliche Bindungen einzugehen.
Aus allem ergibt sich, daß die Revision begründet ist. Da es dem Revisionsgericht nicht zukommt, die weiter erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen, vermag der Senat den Rechtsstreit nicht abschließend zu entscheiden. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Dr. David