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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1993, Az.: BVerwG 1 C 16.87

Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit; Erwerb der Staatsangehörigkeit eines Minderjährigen durch den Einbürgerungsantrag des Vaters ; Ermittlung des gesamten im Klageantrag zum Ausdruck kommenden Rechtsschutzziels durch ein Gericht; Verpflichtung des Bundesverwaltungsamtes zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.02.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 16.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 27.09.1982 - AZ: 9 K 2296/82
OVG Nordrhein-Westfalen - 30.12.1986 - AZ: 18 A 857/83

Fundstellen

  • DVBl 1993, 1025 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1993, 1017 (amtl. Leitsatz)
  • InfAuslR 1993, 274-276 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 781-782 (Volltext mit amtl. LS)
  • SGb 1995, 279 (amtl. Leitsatz)
  • ZAR 1993, 140-141 (amtl. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

Staatsangehörigkeitsrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein gegenüber einer Staatsangehörigkeitsbehörde eines Bundeslandes ergangenes rechtskräftiges Feststellungsurteil über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers bindet auch in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Bundesrepublik Deutschland.

  2. 2.

    Im Revisionsverfahren können neue tatsächliche Umstände berücksichtigt werden, wenn sie nicht weiter beweisbedürftig sind, ihre Verwertung einer endgültigen Streiterledigung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten dadurch nicht berührt werden.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen,
Dr. Kemper,
Dr. Mallmann und
Dr. Hahn
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der in Hollabrunn/Österreich geborene Kläger erstrebt einen Staatsangehörigkeitsausweis.

2

Im Jahre 1979 war er aus österreichischer Strafhaft in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet. Nach seiner Festnahme wurde er in die Vollzugsanstalt Straubing verbracht und von dort an Österreich ausgeliefert. Während seiner Auslieferungshaft wandte er sich an die Stadt Straubing mit der Bitte, ihm die deutsche Staatsangehörigkeit zu bestätigen und entsprechende Dokumente auszustellen. Die Stadt teilte ihm mit, er habe zwar die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben, denn seine Eltern seien durch Sammeleinbürgerung im Jahre 1938 Deutsche geworden. Sein Vater habe aber, nachdem die Familie aus dem Sudetenland nach Österreich vertrieben worden sei, für sich, seine Ehefrau und die Kinder die Einbürgerung in Österreich beantragt, die der Familie im Jahre 1952 auch bewilligt worden sei. Da sein Vater als sein gesetzlicher Vertreter gehandelt habe, sei er österreichischer Staatsangehöriger geworden und habe damit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Die nach Zurückweisung des Widerspruchs erhobene Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ohne Erfolg.

3

Im Revisionsverfahren beantragte der Kläger die Feststellung, daß er deutscher Staatsangehöriger sei, hilfsweise die Verpflichtung der Stadt, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht hob durch Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 12.84 - (Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 5) das Berufungsurteil auf und verwies die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurück. In dem Urteil heißt es: Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrages bestünden keine Bedenken. Unerheblich sei, ob sich die Stadt, wie die Vorinstanzen annähmen, zu Recht für zuständig halte. Es genüge, daß sie in Wahrnehmung ihrer sachlichen Zuständigkeit als Staatsangehörigkeitsbehörde die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers überprüft und verneint habe und der Kläger deswegen ein berechtigtes Interesse habe, alsbald gerichtlich geklärt zu wissen, ob er deutscher Staatsangehöriger sei. Der Kläger habe durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Er könne sie nur durch Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit verloren haben (§ 25 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 2 Satz 1 RuStAG). Das hänge davon ab, ob die Ehe der Eltern des Klägers wirksam zustande gekommen sei. Das Berufungsgericht habe nicht alle Beweismittel für den Vortrag des Klägers über das Fehlen einer standesamtlichen Eheschließung ausgeschöpft.

4

Durch Urteil vom 18. Mai 1988 wies der Verwaltungsgerichtshof die Berufung erneut zurück. Er kam wiederum zu dem Ergebnis, daß die Ehe der Eltern des Klägers wirksam vor einem Standesbeamten geschlossen worden sei und daß der Kläger aufgrund des Einbürgerungsantrages seines Vaters die österreichische Staatsangehörigkeit erworben und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe. Er erkannte deswegen dahin, daß der Feststellungsantrag unbegründet sei mit der Folge, daß auch der Hilfsantrag nicht durchdringen könne. Durch Beschluß vom 19. Mai 1989 - BVerwG 1 B 110.88 - verwarf das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil.

5

Nach seiner Auslieferung an Österreich hatte der Kläger auch bei dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Graz beantragt, zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises seine deutsche Staatsangehörigkeit festzustellen. Nachdem er von der deutschen Botschaft in Wien die Nachricht erhalten hatte, seine Staatsangehörigkeitsangelegenheit werde vom Bundesverwaltungsamt bearbeitet, wandte er sich an dieses Amt, das ihm mitteilte, der Vorgang sei mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsamtes an eine bayerische Behörde abgegeben worden.

6

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben und beantragt, festzustellen, daß das Bundesverwaltungsamt für die Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit zuständig sei und daß er die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, sowie das Bundesverwaltungsamt zu verpflichten, ihm entsprechende Dokumente auszustellen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und ausgeführt, die Klage sei wegen fehlenden Feststellungsinteresses unzulässig, weil der Kläger bereits gegen die Stadt Straubing ein Verwaltungsstreitverfahren auf Feststellung seiner deutschen Staatsangehörigkeit führe.

7

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises weiter. Er rügt als Verfahrensmangel, daß das Berufungsgericht nur über seinen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit, nicht aber über den Anspruch auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises entschieden habe. Für die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises sei das Bundesverwaltungsamt zuständig, denn in Straubing habe er keinen dauernden Aufenthalt gehabt.

8

Der Kläger beantragt,

unter entsprechender Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen die Beklagte zu verpflichten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen.

9

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und führt im wesentlichen aus:

10

Die Revision müsse schon deswegen zurückgewiesen werden, weil aufgrund des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs rechtskräftig feststehe, daß der Kläger nicht deutscher Staatsangehöriger sei. Diese Feststellung binde auch die Beklagte.

11

Der Oberbundesanwalt vertritt die Auffassung, eine rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit binde alle Behörden und Gerichte.

12

II.

Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien hiermit einverstanden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).

13

Die Revision hat keinen Erfolg.

14

1.

Die Rüge des Klägers, die Berufungsentscheidung verletze § 88 VwGO, ist begründet. Wie der Senat in seinem Prozeßkostenhilfebeschluß vom 3. September 1987 - BVerwG 1 CB 16.87 - näher dargelegt hat, liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel vor. Das Gericht hat das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen (BVerwGE 60, 144 <149>[BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78]). Das Oberverwaltungsgericht hat die dem erkennbaren Klageziel nicht voll entsprechende Fassung des Berufungsantrages als maßgeblich erachtet und demgemäß nicht berücksichtigt, daß die Berufung auch auf die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises gerichtet war. Der darin liegende Verfahrensmangel hat nicht lediglich dazu geführt, daß nur ein Teilurteil im Sinne des § 110 VwGO erlassen oder ein Antrag im Sinne des § 120 VwGOübergangen worden wäre. Vielmehr liegt ein Vollendurteil vor, das mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann (vgl. z.B. Urteile vom 15. März 1984 - BVerwG 2 C 24.83 - und vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 72.90 - Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 15 und Nr. 19). Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob durch den dargelegten Mangel zugleich weitere Verfahrensvorschriften (§§ 86 Abs. 1, 108 Abs. 1 Satz 2, 128 Satz 1, 129 VwGO) verletzt worden sind, wie der Kläger meint.

15

2.

Die Berufungsentscheidung stellt sich aber im Ergebnis als zutreffend dar. Gemäß § 144 Abs. 4 VwGO, dessen Anwendung hier Bedenken nicht unterliegt (vgl. dazu Urteil vom 18. Dezember 1984 - BVerwG 1 C 15.81 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 105), ist daher die Revision zurückzuweisen.

16

Dieses Ergebnis folgt allerdings nach der Rechtsprechung des Senats nicht schon daraus, daß der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch den Hilfsantrag des Klägers auf Verpflichtung zur Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises rechtskräftig abgewiesen hat. Insoweit steht die Rechtskraft des Urteils gemäß § 121 VwGO dem Klagebegehren nicht entgegen, weil das Urteil nicht zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens ergangen ist. Aus der Abweisung der Verpflichtungsklage gegen die Stadt Straubing ergibt sich nicht mit Bindungswirkung, daß auch die Beklagte nicht zu einem entsprechenden Verwaltungshandeln verpflichtet ist (vgl. Urteil vom 17. Dezember 1985 - BVerwG 1 C 45.82 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 27).

17

Die Beklagte kann jedoch ohne Rücksicht darauf, ob das Bundesverwaltungsamt zur Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises zuständig ist (§ 27 i.V.m. § 17 Abs. 3 1. StARegG), nicht verpflichtet werden, dem Kläger einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen (vgl. § 39 RuStAG i.V.m. § 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen (StAUrkVwV) vom 18. Juni 1975, GMBl. S. 462, i.d.F. vom 15. Juli 1977, GMBl. S. 314, und vom 24. September 1991, GMBl. S. 741), weil der Kläger nicht deutscher Staatsangehöriger ist. Aufgrund des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Mai 1988 steht bindend fest, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt.

18

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit diesem Urteil die Klage des Klägers auf Feststellung, daß er deutscher Staatsangehöriger ist, als unbegründet abgewiesen. Nach der Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht ist dieses Urteil rechtskräftig (§ 132 Abs. 5 Satz 3 VwGO a.F. = § 133 Abs. 5 Satz 3 VwGO i.d.F. des 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990, BGBl. I S. 2809). Diese gerichtsbekannten, zwischen den Beteiligten unstreitigen Umstände sind zwar erst während des Revisionsverfahrens eingetreten. Das hindert aber unbeschadet der grundsätzlichen Bindung des Revisionsgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) ihre Berücksichtigung in diesem Verfahren nicht, weil sie nicht weiter beweisbedürftig sind, ihre Verwertung einer endgültigen Streiterledigung dient und schützenswerte Interessen der Beteiligten dadurch nicht berührt werden (vgl. dazu BVerwGE 29, 127 <130>[BVerwG 14.02.1968 - VI C 53/65];  58, 146 <152>[BVerwG 21.06.1979 - 5 C 15/78];  ferner Urteile vom 29. Juli 1985 - BVerwG 1 C 24.84 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 71 S. 188 f.; vom 20. Oktober 1992 - BVerwG 9 C 77.91 - UA S. 9; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1984 - III ZR 27/83 - NJW 1985, 1338). Nach dem rechtskräftigen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs besitzt der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht. Die Rechtskraft eines Urteils, durch das eine Feststellungsklage abgewiesen wird, ist identisch mit einer rechtskräftig gewordenen gegenteiligen Feststellung (BVerwGE 25, 7 <9>[BVerwG 29.08.1966 - VIII C 353/63]); Urteil vom 14. April 1983 - (BVerwG 5 C 110.79 - Buchholz 355 RBerG Nr. 37 S. 9; Urteil vom 19. Januar 1984 - BVerwG 3 C 88.82 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 49 S. 11).

19

Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Kläger zwar nur noch die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Die Bindungswirkung der Rechtskraft ist aber auch dann zu beachten, wenn der Streitgegenstand nicht identisch ist, die rechtskräftig festgestellte Rechtsfolge jedoch für die spätere Entscheidung über einen anderen Streitgegenstand vorgreiflich wirkt (BVerwGE 25, 7 <10>[BVerwG 29.08.1966 - VIII C 353/63]; Urteil vom 19. Januar 1984 - BVerwG 3 C 88.82 - a.a.O. S. 10). Das ist bei der Entscheidung über die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises hinsichtlich des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit der Fall (vgl. auch BVerwGE 71, 309 <316>[BVerwG 21.05.1985 - 1 C 52/82]; Urteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG 8 C 128.72 - Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 15 S. 24; Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 12.84 - a.a.O. S. 11).

20

Die - auch die Gerichte bindende (vgl. Beschluß vom 3. Dezember 1981 - BVerwG 3 B 90.80 - Buchholz 310 § 121 VwGO Nr. 46) - Rechtskraft eines Urteils wirkt gemäß § 121 VwGO grundsätzlich nur zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits und ihren Rechtsnachfolgern. Die Bundesrepublik Deutschland wird aber von der Bindungswirkung des zwischen dem Kläger und der Stadt Straubing ergangenen Feststellungsurteils erfaßt. Dabei kann unentschieden bleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit der Inhalt gerichtlicher Entscheidungen allgemein für Gerichte und Behörden verbindlich ist (vgl. dazu z.B. Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 121 Rn. 5; Knöpfle, BayVBl. 1982, 225 <228>). Die Bindung der Beklagten folgt aus den rechtlichen Besonderheiten, durch die sich staatsangehörigkeitsrechtliche Feststellungsurteile von gewöhnlichen, nur eine relative Bindung erzeugenden Feststellungsurteilen unterscheiden. Sie ergeben, daß die Bundesrepublik Deutschland in die Bindungswirkung eines gegenüber einer Staatsangehörigkeitsbehörde eines Bundeslandes ergangenen Feststellungsurteils über das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit einbezogen ist.

21

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland. Die Zugehörigkeit einer Person zum Gesamtstaat erfordert eine einheitliche Beurteilung. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht bezüglich der staatsangehörigkeitsrechtlichen Gesetzgebungskompetenz ausgeführt, es sei mit staatsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar, eine Person in einem Gliedstaat als Angehörigen des Gesamtstaastaates zu behandeln, ihr in einem anderen Gliedstaat aber diese Zugehörigkeit abzusprechen (vgl. BVerwGE 6, 351 <353>[BVerwG 22.05.1958 - I C 124/56]; ferner Urteil vom 25. Oktober 1960 - BVerwG 1 C 222.58 - Buchholz 132.0 § 1 des 1, StARegG Nr. 1). Danach ist es auch ausgeschlossen, daß eine Person in einem Gliedstaat als Angehöriger des Gesamtstaates betrachtet, von diesem aber nicht als sein Staatsangehöriger anerkannt wird. Desgleichen widerspricht es - umgekehrt - staatsrechtlichen Grundsätzen, daß eine Person in einem Gliedstaat nicht als Staatsangehöriger angesehen, von dem Gesamtstaat dagegen als solcher behandelt wird. Diese Grundsätze müssen aus den genannten Gründen auch für verbindliche Einzelfallentscheidungen gelten, die unmittelbar das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit betreffen. Bei staatsangehörigkeitsrechtlichen Feststellungsurteilen bildet das Bestehen oder Nichtbestehen der Staatsangehörigkeit den unmittelbaren Entscheidungsgegenstand und nicht lediglich eine Vortrage (vgl. Urteil vom 21. Mai 1985 - BVerwG 1 C 12.84 - a.a.O.). Da aufgrund des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für den Freistaat Bayern rechtskräftig feststeht, daß der Kläger nicht deutscher Staatsangehöriger ist (vgl. dazu BVerwGE 31, 233 <236>[BVerwG 31.01.1969 - IV C 83/66]; Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 121 Rn. 6), muß dies folglich auch für die Bundesrepublik Deutschland gelten.

22

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die Staatsangehörigkeitsbehörden der Bundesländer ihre Aufgaben zwar als eigene Angelegenheit im Sinne der die Abgrenzung der Verwaltungskompetenzen zwischen Bund und Ländern regelnden Art. 83, 84 GG ausüben. Das ändert aber nichts daran, daß sie zugleich eine Angelegenheit des Bundes wahrnehmen. Das ist auch dann der Fall, wenn sie als Beklagte eines staatsangehörigkeitsrechtlichen Feststellungsprozesses in dem Verfahren die Staatsinteressen vertreten. Ein solcher Verwaltungsrechtsstreit betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO zwischen dem jeweiligen Kläger und der Bundesrepublik Deutschland. Für diese stellt die Staatsangehörigkeit einen Teil ihrer "staatlichen Selbstorganisation" dar (BVerwGE 66, 277 <285>[BVerwG 30.11.1982 - 1 C 72/78]). Nehmen demnach die Staatsangehörigkeitsbehörden der Bundesländer auf der Grundlage der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung Angelegenheiten des Bundes und dessen Interessen wahr, muß ihr Verwaltungshandeln einschließlich der Ergebnisse ihrer Prozeßführung auch der Bundesrepublik Deutschland zugerechnet werden. Die Beklagte beruft sich daher zu Recht darauf, daß der Kläger nach dem rechtskräftigen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nicht deutscher Staatsangehöriger ist.

23

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Meyer
Gielen
Kemper
Mallmann
Hahn