Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.05.1958, Az.: BVerwG I C 124.56
Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Aufenthaltverbotes; Anwendbarkeitsvoraussetzungen der Ausländerpolizeiverordnung auf Staatenlose; Diskriminierung des weiblichen Geschlechts im Rahmen des Familienrechts und Staatsangehörigkeitsrechts; Wirksamkeitsvoraussetzungen von bundesrechtlichen Normen vor Inkrafttreten des Grundgesetzes (GG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.05.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 124.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 11092
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 27.01.1955 - AZ: I A 359/54
- VGH Bremen - 19.07.1955 - AZ: BA 12/55
Rechtsgrundlagen
- § 17 Nr. 6 Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583)
- § 15 APVO
- § 5 Abs.1 Buchst.b APVO
Fundstellen
- BVerwGE 6, 351 - 354
- AS VI, 351
- DVBl 1958, 876 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1958, 580-581 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1958, 708-709 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1958, 1410
Amtlicher Leitsatz
Die Länder waren rechtlich nicht in der Lage, in der Zeit von 1945 bis zur Errichtung der Bundesrepublik das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz in der geltenden Fassung zu ändern.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Mai 1958 in Bremen
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ritgen, Dr. Eue, Hering und Dr. Böhmer
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs der Freien Hansestadt Bremen vom 19. Juli 1955 - BA 12/55 - wird aufgehoben.
Die. Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 27. Januar 1955 - I A 359/54 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufung und die Revision auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Klägerin ist in Deutschland geboren. Von Geburt an hat sie die deutsche Staatsangehörigkeit besessen. Am 7. Mai 1948 schloß sie vor dem Standesamt ... mit einem Bürger der USA die Ehe. Der Ehemann hat sich inzwischen von ihr getrennt. Die USA-Staatsangehörigkeit oder eine andere Staatsangehörigkeit hat die Klägerin, wie unstreitig ist, nicht erworben. Bereits vor ihrer Ehe wurde sie zweimal, danach vierzehnmal von der Sittenpolizei aufgegriffen. Dreimal wurden bei ihr Geschlechtskrankheiten festgestellt. Seit 1947 geht sie keiner geregelten Arbeit nach. Beim Arbeitsamt ist sie als Arbeitsuchende nicht gemeldet. In der Zeit von 1945 bis 1953 wurde sie dreimal rechtskräftig gerichtlich bestraft, zuletzt im Jahre 1953 wegen Unterschlagung mit drei Monaten Gefängnis.
Am 16. Juni 1954 erließ die Beklagte auf Grund der Ausländerpolizeiverordnung gegen sie ein Aufenthaltsverbot für die Länder B. und H. sowie die Städte E. W., C., F., K. und L.. Zur Begründung führte die Behörde aus: Die Klägerin sei durch ihre Eheschließung staatenlos geworden. Die Ausländerpolizeiverordnung sei auf sie anzuwenden. Die Klägerin halte sich laufend in Hafenkneipen auf und habe einen häufig wechselnden Geschlechtsverkehr mit Seeleuten. Ihr Aufenthalt könne daher in Hafenstädten nicht geduldet werden. Die Klägerin geht gegen dieses Aufenthaltsverbot an. Sie macht demgegenüber geltend, daß sie die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren habe und es überdies auch ermessenswidrig sein würde, gegen sie als eine frühere deutsche Staatsangehörige auf Grund der Ausländerpolizeiverordnung mit einem Aufenthaltsverbot vorzugehen.
Ihre Klage wurde in erster Instanz abgewiesen. In zweiter Instanz hatte sie Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen kam zu dem Ergebnis, daß die Klägerin durch ihre Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren habe und infolgedessen die Ausländerpolizeiverordnung gegen sie nicht angewandt werden könne. Er führte hierzu aus: Zwar sehe § 17 Nr. 6 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vor, daß eine Deutsche bei Eheschließung mit einem Ausländer ihre deutsche Staatsangehörigkeit verliere, aber diese Vorschrift sei durch Art. 2 Abs. 2 der Bremer Landesverfassung geändert worden. Nach dieser Vorschrift dürfe niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden. Es sei aber eine Benachteiligung, wenn eine Frau ohne Rücksicht auf ihren Willen die deutsche Staatsangehörigkeit verliere, wenn sie dadurch staatenlos werde. Dem Willen der Klägerin habe es, wie anzunehmen sei, nicht entsprochen, die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 17 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes zu verlieren und staatenlos zu werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten. Sie rügt, daß die Ausländerpolizeiverordnung und das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz nicht richtig angewandt seien, und führt aus: Das Berufungsgericht habe auch die Bremer Landesverfassung nicht richtig ausgelegt. Diese Verfassung habe an dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz nichts ändern wollen. Die unrichtige Auslegung verletze übergeordnetes Besatzungsrecht. Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hat sich am Verfahren beteiligt und sich dem Standpunkt der Beklagten angeschlossen. Er weist darauf hin, daß der Bremer Gesetzgeber nach allgemeinen staatsrechtlichen Grundsätzen zu einem Eingriff in das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz nicht befugt gewesen sei. Die Klägerin hält ihrerseits das angefochtene Urteil für richtig.
II.
Die Revision ist begründet.
Das Aufenthaltsverbot beruht auf § 5 Abs. 1 Buchst. b und h in Verbindung mit § 15 der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 (RGBl. I S. 1053) - APVO -. Nach diesen Vorschriften kann einem Ausländer oder Staatenlosen der Aufenthalt im Bundesgebiet verboten werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig im Bundesgebiet zu Strafe verurteilt worden ist oder der gewerbsmäßigen Unzucht nachgeht oder sich als arbeitsscheu erweist. Das Aufenthaltsverbot kann für bestimmte Teile des Bundesgebietes erlassen werden (§ 6 Abs. 1 APVO). Sieht man zunächst von der Frage ab, ob die Klägerin Ausländerin oder Staatenlose ist, so liegen, wie die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, alle übrigen Voraussetzungen für das angefochtene Aufenthaltsverbot vor. Die Meinung der Klägerin, daß das Verbot auch dann als ermessenswidrig aufgehoben werden müßte, wenn sie entgegen ihrer Ansicht durch ihre Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben sollte, trifft nicht zu. Zwar könnte mit Rücksicht darauf, daß kein fremder Staat bereit sein dürfte, die Klägerin aufzunehmen, die Frage auftauchen, ob sich ein unbeschränktes Aufenthaltsverbot im Rahmen der Grenzen des behördlichen Ermessens halten würde. Ein beschränktes Aufenthaltsverbot aber, wie es gegen die Klägerin erlassen wurde, kann nach dem festgestellten Sachverhalt nicht als ermessenswidrig angesehen werden. Ist die Klägerin also Ausländerin oder Staatenlose, so ist das Aufenthaltsverbot nicht zu beanstanden.
Da die Klägerin, wie unstreitig ist, eine andere Staatsangehörigkeit nicht erworben hat, ist sie staatenlos, wenn sie durch ihre Eheschließung die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat. In § 17 Nr. 6 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) - RuStAG - war vorgesehen, daß eine Deutsche durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren sollte. Die Voraussetzungen für diese Vorschrift sind gegeben. Die Klägerin hat am 7. Mai 1948 einen USA-Bürger, also einen Ausländer, geheiratet. Sie ist mithin staatenlos geworden, wenn die Vorschrift des § 17 Nr. 6 RuStAG im Zeitpunkt ihrer Eheschließung gültiges Recht war. Das ist die entscheidende Frage des Rechtsstreits. Sie ist zu bejahen. Die Meinung des Berufungsgerichts, daß die Vorschrift durch die Bremer Landesverfassung vom 21. Oktober 1947 (GBl. S. 251) außer Kraft gesetzt worden sei, trifft nicht zu. Zwar ist die Vorschrift schon mit Rücksicht auf Art. 16 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht Bundesrecht geworden. Aber bis zum Inkrafttreten des Grundgesetzes, also bis zum 23. Mai 1949, ist sie in vollem Umfang gültig geblieben. Dabei mag dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht die Bremer Landesverfassung zutreffend ausgelegt hat. Diese Frage ist landesrechtlicher Art und vom Bundesverwaltungsgericht daher nicht nachzuprüfen (§ 56 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 [BGBl. I S. 625] - BVerwGG -). Daß die Länder vor Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht befugt waren, das Staatsangehörigkeitsrecht zu ändern, folgt vor allem auch aus übergeordnetem Recht, nämlich aus staatsrechtlichen Grundsätzen und besatzungsrechtlichen Vorschriften, aus denen sich entsprechende Rechte für den Gesamtstaat ergaben, die nunmehr auf die Bundesrepublik übergegangen und schon aus diesem Grunde mit der Revision wahrgenommen werden können.
Nach staatsrechtlichen Grundsätzen kann ein einzelner Gliedstaat die Rechtsnormen, die die Zugehörigkeit zu dem Gesamtstaat regeln, nicht mit Wirkung für und gegen alle anderen Gliedstaaten ändern. Das zeigt insbesondere der vorliegende Fall. Eine nur für das Land Bremen erlassene Vorschrift, nach der Deutsche auch bei Eheschließung mit einem Ausländer entgegen dem § 17 Nr. 6 RuStAG weiterhin als deutsche Staatsangehörige behandelt werden sollten, konnte und kann andere deutsche Gliedstaaten nicht veranlassen, die Betroffenen bei einem Umzug in ein anderes Land ebenfalls als Deutsche anzusehen. Die Zugehörigkeit zum Gesamtstaat kann notwendigerweise nur einheitlich geregelt werden. Es würde mit staatsrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar sein, einen Bürger in einem Gliedstaat als Angehörigen des Gesamtstaates zu behandeln, ihm in einem anderen Gliedstaat aber diese Zugehörigkeit abzusprechen. Die Gesetzgebung der Länder war insoweit durch die Existenz des Gesamtstaates begrenzt, der durch die Kapitulation von 1945, wie allgemein anerkannt wird, nicht untergegangen ist. Selbst wenn er es gewollt hat, konnte also der Bremer Gesetzgeber an § 17 Nr. 6 RuStAG nichts ändern.
Auch nach dem damals geltenden Besatzungsrecht konnte das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz durch eine Landesverfassung nicht geändert werden. Zu der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen hat der Militärgouverneur der US-Militärregierung durch Schreiben vom 5. September 1947 seine Zustimmung erteilt. In dem Schreiben heißt es: "Die Zustimmung der Militärregierung zu dieser Verfassung wird natürlich vorbehaltlich der internationalen Abmachungen, durch die die Regierung der Vereinigten Staaten gebunden ist, aller Viermächte-, Dreimächte- oder Zweimächte-Gesetzgebung sowie der Zuständigkeiten, die die Militärregierung sich vorbehalten muß, um die Grundlinien ihrer Besatzungspolitik durchzuführen, gegeben." Um welche vorbehaltenen Zuständigkeiten es sich handelte, ist den Ausführungen des Generals C. vor den Ministerpräsidenten der Länder am 8. Januar 1947 in Stuttgart zu entnehmen (vgl. Härtel, Der Länderrat des amerikanischen Besatzungsgebietes, 1951 S. 89). Darin heißt es: "Es ist ebenso klar, daß die Staatsgesetzgebung sich weder auf das Gebiet der nationalen Gesetzgebung ausdehnen noch mit ihr in Widerspruch stehen darf." Zur nationalen Gesetzgebung aber, der Gesetzgebung also, die den Gesamtstaat angeht, gehört das Staatsangehörigkeitsrecht.
Dies ergibt sich ferner aus der Praxis, nach der die amerikanische Besatzungsmacht vorging. Die US-Militärregierung hat grundsätzlich den Ländern nicht gestattet, Einbürgerungen und Entlassungen aus der Staatsangehörigkeit vorzunehmen. Sie hat also den einzelnen Ländern nicht einmal die Vornahme einzelner Verwaltungsakte auf diesem Gebiete gestattet. Die US-Militärregierung hat ferner, als das Land Bayern beabsichtigte, seine Landesstaatsangehörigkeit zu regeln, ihre Genehmigung hierzu versagt. Die US-Militärregierung handelte dabei entsprechend den Grundsätzen, die von der britischen Militärregierung ausdrücklich ausgesprochen worden sind. Die britische Militärregierung hatte durch die Verordnung Nr. 57 (ABl. MilReg. Nr. 15 S. 344) das Reichs- und Staatsangehörigkeitsrecht der Gesetzgebung der Länder ausdrücklich entzogen. Hierbei handelte es sich, wie die Praxis der US-Militärregierung erkennen läßt, um einen auch für die US-Zone gültigen Grundsatz der Besatzungspolitik.
§ 17 Nr. 6 RuStAG blieb daher von der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen unberührt. Die Vorschrift ist im Falle der Klägerin zum Zuge gekommen. Die Klägerin hat durch ihre Eheschließung im Mai 1948 die deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Die Ausländerpolizeiverordnung konnte auf sie angewandt werden. Infolgedessen war das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil erster Instanz wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufung und die Revision auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
gez. Dr. Ritgen
gez. Dr. Eue
gez. Hering
gez. Dr. Böhmer