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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.12.1984, Az.: BVerwG 1 C 15.81

Ausländer; Ausweisung; Anfechtungsklage; Rechtsschutzbedürfnis; Anforderungen; Asylbewerber; Ausweisungsschutz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.12.1984
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 15.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12075
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 27.03.1980 - AZ: XI A 1009.77
OVG Berlin - 07.10.1980 - AZ: 8 B 54.80

Fundstelle

  • DÖV 1985, 678-680

Amtlicher Leitsatz

Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage gegen eine Ausweisung entfällt nicht ohne weiteres schon dann, wenn der ausgewiesene Ausländer ausreist, unbekannten Aufenthalts ist und nichts mehr von sich hören läßt.

Der erhöhte Ausweisungsschutz für Asylbewerber, wie er schon vor Inkrafttreten des § 11 Abs. 3 AuslG n.F. bestand (BVerwGE 62, 215), entfällt mit dem negativen Abschluß des Asylverfahrens.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach, Meyer, Dr. Diefenbach und Gielen
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. Oktober 1980 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Kostenentscheidung im Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben wird.

Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der 1955 geborene Kläger, ein Libanese, reiste am 13. August 1977 ohne Sichtvermerk in Berlin (West) ein. Am Einreisetag wurde der Reisepaß des Klägers bei einer Polizeikontrolle eingezogen; dem Kläger wurde darüber eine Bescheinigung ausgestellt, in der er zugleich aufgefordert wurde, sich bis zum 19. August 1977 bei der Ausländerbehörde zu melden. Er beantragte mit Schreiben vom 29. August 1977, ihm Asyl zu gewähren, und meldete sich am 5. September 1977 bei der Ausländerbehörde. Anfang Oktober 1977 nahm er den Asylantrag zurück und erklärte sich zur Ausreise bereit. Im Oktober/November 1978 hielt er sich erneut im Bundesgebiet auf.

2

Mit Verfügung vom 4. Oktober 1977 wies der Polizeipräsident in Berlin den Kläger aus und drohte ihm die Abschiebung an. Den Widerspruch des Klägers wies der Senator für Inneres durch Bescheid vom 15. November 1977 unter Berufung auf § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG mit der Begründung zurück, der Kläger sei am 13. August 1977 illegal, nämlich ohne Sichtvermerk, eingereist und habe sich anschließend unter Verletzung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen hier aufgehalten; er habe erst am 29. August 1977 einen Asylantrag gestellt und sich erst am 5. September 1977 bei der Ausländerbehörde gemeldet. Der zurückgenommene Asylantrag sei offensichtlich mißbräuchlich gewesen.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage des Klägers als unbegründet abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger die Anfechtungsklage weiter verfolgt, allerdings unter Beschränkung auf die in den angefochtenen Bescheiden enthaltene Ausweisung. Durch Urteil vom 7. Oktober 1980 hat das Oberverwaltungsgericht Berlin das verwaltungsgerichtliche Urteil im Kostenausspruch dahin geändert, daß die Rechtsanwälte ... und ... 4/5 der Kosten zu tragen haben; es hat die Berufung zurückgewiesen und den Rechtsanwälten die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig; die Rechtsanwälte hätten dem Gericht keine Prozeßvollmacht vorgelegt, die sie dazu berechtige, die Anfechtungsklage im Namen des Klägers zu erheben.

4

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat der erkennende Senat durch Beschluß vom 16. August 1983 - BVerwG 1 CB 15.81 - die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts wegen eines Verfahrensmangels zugelassen.

5

Schon vor Erlaß dieses Beschlusses hat der Kläger Revision eingelegt und Verfahrensmängel gerügt. Er trägt vor: Das Berufungsgericht habe die Prozeßvollmacht zu Unrecht als unwirksam angesehen. Außerdem sei das Berufungsurteil nicht mit Gründen versehen, denn es äußere sich nicht zu der Rechtsfrage, ob Asylbewerber, die den Asylantrag zurückgenommen und für die Rückreise Sozialhilfemittel in Anspruch genommen hätten, ausgewiesen werden dürften. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. Oktober 1980 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen.

6

Der Beklagte tritt der Revision entgegen und trägt vor: Zwar sei die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe die Prozeßvertreter des Klägers zu Unrecht als nicht bevollmächtigt angesehen, nach dem Zulassungsbeschluß vom 16. August 1983 begründet. Das Berufungsurteil stelle sich aber aus einem anderen Grund als richtig dar: Nach den Feststellungen des Berufungsurteils habe der Kläger seinen Asylantrag zurückgenommen und sei in den Libanon zurückgekehrt. Die Prozeßbevollmächtigten hätten seither keine Verbindung mehr mit dem Kläger. Durch seine Ausreise habe sich die angefochtene Verfügung erledigt. Zugleich fehle dem Kläger jegliches Rechtsschutzinteresse an der Fortführung des Rechtsstreits. Im übrigen seien die angefochtenen Bescheide, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe, rechtmäßig.

7

II.

Die Revision ist zulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 21, 286) wirkt die Zulassung der Revision auf eine - wie hier - vorher eingelegte und begründete Revision zurück, so daß es nach der Zulassung keiner weiteren Revisionseinlegung und -begründung bedarf.

8

In der Sache hat die Revision keinen Erfolg.

9

Die Rüge des Klägers, die angefochtene Entscheidung sei nicht mit Gründen versehen (§ 133 Nr. 5 VwGO), geht fehl; denn das Berufungsgericht hat im einzelnen dargelegt, warum es die Klage für unzulässig gehalten hat. Berechtigt ist dagegen die weitere Rüge des Klägers, mit der er sinngemäß geltend macht, das Berufungsurteil verletze § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO: Die Annahme des Berufungsgerichts, die von den Prozeßvertretern des Klägers mit der Klageschrift vom 20. Dezember 1977 vorgelegte Prozeßvollmacht genüge nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO, ist irrig. Der erkennende Senat verweist dazu auf die näheren Ausführungen in dem - den Beteiligten bekannten - Zulassungsbeschluß vom 16. August 1983 - BVerwG 1 CB 15.81 -.

10

Trotz dieses Verfahrensmangels ist die Zurückweisung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts im Ergebnis gerechtfertigt (§ 144 Abs. 4 VwGO).

11

Dies gilt allerdings nicht, wie der Beklagte meint, deswegen, weil die Anfechtungsklage gegen die Ausweisungsverfügung mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig wäre. Es fehlte am Rechtsschutzinteresse, wenn sich die Ausweisung gemäß der Ansicht des Beklagten erledigt hätte. So verhält es sich aber nicht. Von der Ausweisung gehen nach wie vor die Rechtswirkungen der §§ 9 Abs. 2, 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 AuslG aus, die dem Kläger eine erneute Einreise in die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich verwehren. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen die Ausweisung wäre auch dann entfallen, wenn der Kläger eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gegenwärtig und für die Zukunft ausschlösse. Dafür bietet sein Verhalten jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Daß er sich nach seiner Ausreise um das von seinen Prozeßbevollmächtigten angestrengte Verwaltungsstreitverfahren nicht mehr gekümmert hat, läßt darauf allein nicht schließen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß er davon ausgehen durfte, auch ohne weitere eigene Initiative werde der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt seine Interessen wahrnehmen und gegen die Ausweisungsverfügung bei entsprechender Erfolgsaussicht vorgehen (vgl. dazu auch Urteil vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 1 C 20.75 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 66). Der erkennende Senat setzt sich mit dieser Rechtsauffassung nicht in Widerspruch zu seinen Beschlüssen vom 20. August 1979 - BVerwG 1 B 256.77 - und vom 14. April 1980 - BVerwG 1 B 1339.79 -. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht Berlin in einem dem vorliegenden ähnlichen Fall das Rechtsschutzinteresse des Klägers an der Aufhebung der Ausweisungsverfügung verneint und dabei auf die genannten Beschlüsse des Senats hingewiesen (Urteil vom 13. Oktober 1981 - OVG 8 B 2.81 -). In diesen Beschlüssen wurde aber lediglich eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit der Frwägung verneint, daß sich Ausländer im Anfechtungsprozeß nicht auf einen Asylbewerbern möglicherweise zustehenden besonderen Ausweisungsschutz berufen können, wenn sie ihren Asylantrag zurückgenommen haben, ausgereist sind und somit ein Asylrecht gar nicht mehr in Anspruch nehmen.

12

Hat das Oberverwaltungsgericht die Klage demnach zu Unrecht als unzulässig angesehen, so erweist sich die Zurückweisung der Berufung doch aus materiellrechtlichen Gründen als richtig. Der erkennende Senat beurteilt die Klage auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen als unbegründet. Dazu ist er nach § 144 Abs. 4 VwGO befugt (vgl. etwa Urteil vom 26. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 55.66 - Buchholz 402.44 VersG Nr. 2; Urteil vom 12. Februar 1981 - BVerwG 2 C 42.78 - Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 21), und zwar ungeachtet des § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO auch dann, wenn die Revision wie hier ausschließlich auf Verfahrensrügen gestützt ist (vgl. etwa Urteil vom 10. Oktober 1973 - BVerwG 8 C 78.72 - Buchholz 448.0 § 8 a WPflG Nr. 12).

13

Die Ausweisungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist, wie sich aus der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Ausländerakte ergibt, unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG u.a. damit begründet, daß sich der Kläger nicht rechtzeitig als Asylbewerber gemeldet habe. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß diese Erwägung die angefochtenen Verwaltungsakte trägt, so daß es auf die sonstigen von der Behörde angeführten Gründe nicht ankommt. Der Kläger wurde schon am Tage seiner Einreise (13. August 1977) bei einer Polizeikontrolle ausdrücklich zur Meldung bei der Ausländerbehörde bis zum 19. August 1977 aufgefordert, meldete sich aber erst am 5. September 1977. Die Meldung war demnach nicht unverzüglich, wie es die aufenthaltsrechtliche Vorschrift des § 38 Abs. 1 AuslG a.F. gebot. Daß ein solcher Verstoß den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG erfüllt, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 169.79 - (BVerwGE 62, 215 [222]) ausgesprochen. Auch die Ermessensausübung der Behörde ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Ausweisungsermessen war entgegen der Ansicht des Klägers nicht durch seinen Asylantrag eingeschränkt. Denn im Zeitpunkt der Ausweisung war das Asylverfahren durch Antragsrücknahme bereits negativ abgeschlossen. Der durch einen Asylantrag vermittelte besondere Ausweisungsschutz verbietet es zwar, einen Ausländer schon wegen geringfügiger aufenthaltsrechtlicher Verstöße auszuweisen, solange noch die Möglichkeit besteht, daß ihm aufgrund seines Antrags Asylrecht zuerkannt wird (vgl. BVerwGE 62, 215; jetzt § 11 Abs. 3 AuslG n.F.). Diese erhöhte Ausweisungsschwelle entfällt aber mit dem negativen Abschluß des Verfahrens. Von diesem Zeitpunkt an kann die Ausländerbehörde im Rahmen der allgemein geltenden Ermessensgrundsätze jeden aufenthaltsrechtlichen Verstoß - mag er auch bereits vor Abschluß des Asylverfahrens verübt worden sein - zum Anlaß einer Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG nehmen. Der Beklagte hat mit der Ausweisung generalpräventive Ziele verfolgt; dies ist durch die Ausweisungsermächtigung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG gedeckt. Da der Kläger sich nur kurze Zeit im Bundesgebiet aufgehalten, sich ohnehin zur Rückreise entschlossen und seinen Widerspruch nicht begründet hatte, erübrigte es sich für die Behörde, ausdrücklich auf seine privaten Interessen einzugehen. Das Übergewicht des öffentlichen Interesses lag auf der Hand.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Abänderung des Streitwertbeschlusses des Oberverwaltungsgerichts für jeden Rechtszug auf 4.000 DM festgesetzt (vgl. Beschluß vom 28. April 1982 - BVerwG 1 B 38.82 - Buchholz 402.24 § 9 AuslG Nr. 3).

Dr. Heinrich
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen