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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.08.1983, Az.: BVerwG 1 CB 15.81

Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision durch Verfahrensbeteiligte; Formelle Anforderungen an eine Prozessvollmacht; Wirksamkeit einer Blankounterschrift bei einer Prozessvollmacht; Abredewidriger Gebrauch einer Blankovollmacht durch Prozessvertreter

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.08.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 CB 15.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1983, 18253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 07.10.1980 - AZ: 8 B 54.80

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 16. August 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerden der Rechtsanwälte ... und ... gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 7. Oktober 1980 werden verworfen.

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Entscheidung des. Oberverwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 7. Oktober 1980 aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.

Die Rechtsanwälte ... und ... tragen die Gerichtsgebühren für die Verwerfung der Beschwerde; im übrigen ist das Beschwerdeverfahren gerichtsgebührenfrei.

Von den sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Rechtsanwälte ... und ... je 1/10. Die Entscheidung über die restlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.800 DM festgesetzt; davon entfallen 800 DM auf die Verwerfung.

Gründe

1

1)

Die Beschwerden der Rechtsanwälte ... und ... sind nicht statthaft. Gegen das Urteil eines Oberverwaltungsgerichts steht nur den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu (§ 132 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Daraus ist mangels gegenteiliger gesetzlicher Anhaltspunkte zu folgern, daß auch nur die Beteiligten befugt sind, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde (§ 132 Abs. 3 VwGO) einzulegen. Beteiligte sind gemäß § 63 VwGO der Kläger, der Beklagte, der Beigeladene und der Oberbundesanwalt oder der Vertreter des öffentlichen Interesses, falls er von seiner Beteiligungsbefugnis Gebrauch macht. Der Umstand, daß die beschwerdeführenden Rechtsanwälte als Prozeßvertreter des Klägers aufgetreten und in dem angefochtenen Urteil mit Kosten belastet worden sind, verschafft ihnen demnach nicht die Stellung von Beteiligten im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung. Dies wird durch die Vorschrift des § 146 Abs. 1 VwGO bestätigt, die zwischen den "Beteiligten" und den "sonst von der Entscheidung Betroffenen" unterscheidet. Die Beschwerde der Rechtsanwälte wäre auch dann unstatthaft, wenn sie nicht als Nichtzulassungsbeschwerde, sondern als Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts gedeutet würde. Nach § 146 Abs. 1 VwGO mag dem Prozeßvertreter zwar die Beschwerde gegen eine ihn mit Kosten belastende Entscheidung des Verwaltungsgerichts zustehen; gegen Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts ist sie jedoch gemäß § 152 Abs. 1 VwGO ausgeschlossen (vgl. dazu Bay.VGH BayVBl. 1973, 649; BGH VersR 1975, 344).

2

2)

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist dagegen begründet. Der Kläger rügt zu Recht, daß das Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), nämlich auf der irrigen Annahme, die von den Prozeßvertretern des Klägers mit der Klageschrift vom 20. Dezember 1977 vorgelegte Prozeßvollmacht genüge nicht den Anforderungen des § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

3

Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung vor allem mit der Tatsache, daß der Kläger die im Dezember 1977 vorgelegte Prozeßvollmacht bereits im August 1977 im Büro seiner Anwälte blanko - ohne Angabe des Rechtsstreits, des Ortes und des Datums - unterschrieben hat und daß seit Oktober 1977 zwischen dem Kläger und seinen Anwälten keine Verbindung mehr besteht. Diese Umstände ergeben indessen nicht, daß die Prozeßvollmacht unwirksam wäre. Die schriftliche Vollmacht im Sinne des § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO muß - wie eine Willenserklärung, für die Schriftform im Sinne des § 126 BGB vorgeschrieben ist - vom Aussteller unterzeichnet sein. Im Rahmen des § 126 BGB ist es anerkanntermaßen unerheblich, in welcher zeitlichen Reihenfolge Text und Unterschrift auf die Urkunde gesetzt werden. Demgemäß sind Blankounterschriften, denen erst später ein Text vorangestellt wird, nach allgemeiner Ansicht formwirksam (vgl. etwa BGHZ 22, 128 [132]; RGRK (Krüger-Nieland), 12. Aufl., § 126 BGB RdNr. 10; Staudinger-Dilcher, 12. Aufl., § 126 BGB RdNr. 13; MünchKomm-Förschler § 126 RdNr. 18). Eine solche erst nachträglich der Unterschrift vorangestellte Erklärung ist als Erklärung des Unterzeichners anzusehen, der eben durch die Blankounterschrift zur Ausfüllung des Blanketts ermächtigt hat. Für die schriftliche Vollmacht im Sinne des § 67 Abs. 3 Satz 1 VwGO gilt nichts anderes (vgl. auch Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., § 80 Anm. B II b 3; Kleinknecht/Meyer, StPO, 36. Aufl., RdNr. 13 vor § 137). Insbesondere verlangt das Prinzip der Rechtssicherheit, dem im Prozeßrecht besondere Bedeutung zukommt (vgl. etwa BVerwGE 57, 342 [347]), kein Abweichen von jenen Grundsätzen. Die Rechtssicherheit wäre im Gegenteil gerade dann gefährdet, wenn die Wirksamkeit der Prozeßvollmacht davon abhinge, ob das Vollmachtsformular vor Unterzeichnung oder erst nachher vervollständigt worden ist. Das Prozeßrecht verbietet daher nicht, daß ein Mandant seinem Rechtsanwalt mehrere unterschriebene, im übrigen aber unausgefüllte Vollmachtsformulare übergibt und ihn ermächtigt, sie nach eigener Entscheidung von Fall zu Fall zu ergänzen - erst dadurch entsteht die konkrete Prozeßvollmacht - und zu verwerten. Praktisch kommt eine solche Handhabung der Erteilung einer Generalvollmacht nahe, die ebenfalls prozeßrechtlich nicht zu beanstanden ist.

4

Allerdings geht das Oberverwaltungsgericht davon aus, daß die Prozeßvertreter des Klägers von der Blankovollmacht im vorliegenden Fall abredewidrig Gebrauch gemacht, hätten. Welche prozessualen Folgen ein solcher Blankettmißbrauch hätte, bedarf jedoch keiner Erörterung (vgl. dazu BGHZ 40, 65 [68]; zur Bedeutung von Willensmängeln bei Prozeßhandlungen BVerwGE 57, 342 [347]). Für einen Mißbrauch bestehen nämlich nach Auffassung des beschließenden Senats, der die Frage der Prozeßvollmacht ohne Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zu prüfen hat, keine Anhaltspunkte. Die erwähnte Annahme des Berufungsgerichts beruht auf einem unrichtigen Zitat aus dem Schriftsatz der Klägervertreter vom 6. Oktober 1980. In diesem Schriftsatz heißt es nicht, wie auf S. 4 des Berufungsurteils angegeben, die Rechtsanwälte ließen sich bei Übernahme eines Mandats in Asylangelegenheiten "für alle im asylrechtlichen Bereich auftretenden Streitigkeiten einschließlich verwaltungsgerichtlicher Verfahren" bevollmächtigen. In dem Schriftsatz erklären die Rechtsanwälte vielmehr, "daß wir uns von Mandanten, die wir gegenüber dem Beklagten und/oder gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vertreten sollen, für alle in diesem Bereich auftretenden Rechtsstreitigkeiten bevollmächtigen lassen, also auch für Verwaltungsstreitverfahren, die Ausweisungen betreffen. Wir lassen uns dafür Blankovollmachten unterschreiben ..." Dafür, daß diese Erklärung falsch wäre und der Kläger die Blankovollmacht strikt auf den in der Verfahrensvollmacht vom 26. August 1977 (Ausländerakte S. 6) bezeichneten Rechtskreis hätte beschränken wollen, ist nichts ersichtlich. Danach war es nicht abredewidrig, wenn die Rechtsanwälte die nach Abschluß des Asylverfahrens ergangene Ausweisungsverfügung im Hinblick auf deren fortbestehende Wirkungen (§§ 9 Abs. 2, 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 AuslG) im Namen des Klägers angefochten haben. Dieser Würdigung steht nicht entgegen, daß der Kläger schon vor Erlaß der Verfügung entschlossen war, das Bundesgebiet zu verlassen und daß er diese Absicht kurz nach Erlaß der Verfügung verwirklicht hat und sodann nichts mehr von sich hören ließ. Diese Umstände rechtfertigen auch nicht etwa den Schluß, der Kläger sei mit der Ausweisungsverfügung einverstanden gewesen und habe die ursprüngliche Vertretungsabrede nachträglich eingeschränkt.

5

3)

Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gerichtsgebühren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit Nr. 1271 des Kostenverzeichnisses zu § 11 Abs. 1 GKG. Die sonstigen Kosten des Beschwerdeverfahrens sind verhältnismäßig zu teilen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), und zwar in der Weise, daß die Rechtsanwälte Arendt-Rojahn und Moser die Kosten im Maß ihres Unterliegens - also nach Maßgabe des Anteils, den ihre erfolglosen Beschwerden am gesamten Beschwerdeverfahren haben - tragen und daß die Entscheidung über die restlichen Kosten, die dem Anteil der erfolgreichen Beschwerde des Klägers am gesamten Beschwerdeverfahren entsprechen, der zukünftigen Kostenentscheidung in der Hauptsache folgt (vgl. Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 1 B 802.80 -).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.800 DM festgesetzt; davon entfallen 800 DM auf die Verwerfung.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG. Dabei ist die Bedeutung der Sache für den Kläger mit 4.000 DM und die sich aus der berufungsgerichtlichen Kostenentscheidung ergebende Bedeutung der Sache für die Rechtsanwälte mit 800 DM bewertet worden.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach