Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.08.1979, Az.: BVerwG 1 B 256.77
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.08.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 256.77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 14148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 03.08.1977 - AZ: I B 39.76
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG
- § 154 Abs. 2 VwGO
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. August 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul und Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 3. August 1977 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung, im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Beteiligten streiten, nachdem das Verwaltungsgericht die Versagung der Aufenthaltserlaubnis wegen Fehlens eines auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichteten Antrages aufgehoben hat und der Rechtsstreit bezüglich der Abschiebungsandrohung durch die Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, nur noch über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger sich nicht unverzüglich nach seiner Einreise in den Geltungsbereich des Ausländergesetzes bei der Ausländerbehörde als Asylsuchender gemeldet (§ 38 Abs. 1 AuslG). Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß der Kläger mit der Erfüllung der nach landesrechtlichem Melderecht bestehenden Meldepflicht nicht zugleich der ausländerrechtlichen Meldepflicht entsprochen hat. Eine Rechtsfrage, die revisionsgerichtlicher Klärung bedarf, wirft der Rechtsstreit insoweit nicht auf. Der Kläger hat demnach den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 6 AuslG erfüllt, was im übrigen selbst dann zu gelten hätte, wenn er mit seiner Einreise in Wahrheit nicht Schutz vor politischer Verfolgung gesucht haben sollte (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 AuslG).
Der Kläger hat seinen Asylantrag bereits im September 1974 zurückgenommen und ist noch im Jahre 1974 aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes ausgereist. Danach kann ein berechtigtes Interesse, mit Rücksicht auf das Asylgesuch die gerichtliche Aufhebung der - ohnehin bereits befolgten - Ausweisungsverfügung zu verlangen, nicht mehr anerkannt werden. Die Klage zielt auf den Schutz einer Rechtsposition, die der Kläger selbst nicht mehr in Anspruch nimmt und die ihm nach seinem eigenen Verhalten auch nicht zukommt. Daran ändert nichts, daß bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Ausweisungsverfügung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen ist. Ebenso ist unerheblich, daß der Kläger sich inzwischen erneut für einige Zeit im Bundesgebiet aufgehalten haben mag. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse muß im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sein. Daran fehlt es hier nach dem vorstehend Ausgeführten. Die vom Kläger sinngemäß aufgeworfene Frage, inwieweit asylsuchende Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vor einer Ausweisung geschützt sind, stellt sich mithin in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Paul
Meyer