Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.04.1980, Az.: BVerwG 1 B 1339.79

Ausweisungsschutz während der Dauer eines Asylverfahrens

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.04.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 1339.79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 19953
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 12.09.1979 - AZ: I B 104.79

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 14. April 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und Meyer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 12. September 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das angefochtene Erkenntnis von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird - wie hier - die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, so muß in der Beschwerdeschrift oder in einem weiteren, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung einzureichenden Schriftsatz die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, von das angefochten- Erkenntnis abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Demgemäß ist die Prüfung auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.

3

Der vom Kläger allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Klärungsbedürftige Rechtsfragen dieser Art werden in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt.

4

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit asylsuchende Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens von einer Ausweisung geschützt sind, stellt sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht. Der Kläger hat seinen Asylantrag bereits im August 1977 zurückgenommen und ist noch im Oktober 1977 aus dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes ausgereist. Danach kann ein berechtigtes Interesse, mit Rücksicht auf das Asylgesuch die gerichtliche Aufhebung der - ohnehin bereits befolgten - Ausweisungsverfügung zu verlangen, nicht mehr anerkannt werden. Die Klage zielt auf den Schutz einer Rechtsposition, die der Kläger selbst nicht mehr in Anspruch nimmt und die ihm nach seinem eigenen Verhalten auch nicht zukommt. Daran ändert nichts, daß bei der gerichtlichen Nachprüfung einer Ausweisungsverfügung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen ist. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse muß im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung gegeben sein.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Dr. Dickersbach
Meyer