Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.03.1984, Az.: BVerwG 2 C 24.83
Verletzung rechtlichen Gehörs; Sachdienlichkeit einer Klageänderung; Nachholung unterbliebener Entscheidung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 24.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12021
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 22.10.1980 - AZ: 3 K 636.80
- VGH Baden-Württemberg - 21.10.1982 - AZ: 4 S 203.81
Rechtsgrundlagen
- Art. 103 Abs. 1 GG
- Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG
- § 40 VwGO
- § 41 VwGO
- § 88 VwGO
- § 91 VwGO
- § 125 Abs. 1 VwGO
- § 142 VwGO
Fundstellen
- HFR 1986, 30-31
- ZBR 1984, 311-313
Amtlicher Leitsatz
Nachholung der in der Berufungsinstanz unterbliebenen Entscheidung über die Sachdienlichkeit einer Klageänderung durch das Revisionsgericht
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Oktober 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger bestand im Juni 1977 die Wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt an Gymnasien. Das Oberschulamt T. lehnte seinen Antrag auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien und auf Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf durch Bescheid vom 17. Dezember 1979 ab. Es wies den Widerspruch als unbegründet zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger erhobene Klage mit dem Antrag,
den Beklagten unter Aufhebung der anders lautenden Bescheide zu verpflichten, ihn zur Vorbereitung für das Lehramt an Gymnasien im Beamtenverhältnis auf Widerruf zuzulassen,
abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufung, mit der der Kläger hilfsweise beantragt hat,
den Rechtsstreit an das zuständige Arbeitsgericht zu verweisen,
zurückgewiesen, und zwar hinsichtlich des Hilfsantrages im wesentlichen aus folgenden Erwägungen:
Soweit der Kläger im Berufungsverfahren hilfsweise geltend mache, der Beklagte müsse ihn zum Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zulassen, wäre der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. Der Senat habe insoweit aber nicht über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden, weil der Kläger die Erwägungen zu seinem Hilfsbegehren nur zur Begründung seines hilfsweise gestellten Verweisungsantrages vorgebracht habe. Er habe sein Hilfsbegehren nicht zum Gegenstand eines bestimmten Klageantrages gemacht.
Dem Kläger sei insoweit auch nicht die Stellung eines bestimmten Klageantrages in der Form eines Hilfsantrages nahezulegen gewesen. Denn auch in diesem Falle könne die von ihm hilfsweise beantragte Verweisung der Sache an das zuständige Arbeitsgericht nicht ausgesprochen werden. Eine Teilung der gerichtlichen Entscheidung dergestalt, daß für einen Teil des Streitgegenstandes der Verwaltungsrechtsweg bejaht und hierüber sachlich entschieden werde und für einen Teil des Streitgegenstandes der Verwaltungsrechtsweg verneint und die Sache verwiesen werde, sei nur zulässig, wenn der Streitgegenstand teilbar sei. Seien mehrere Ansprüche in einer Klage im Verhältnis von Hauptantrag und Hilfsantrag verknüpft, so komme eine Verfahrenstrennung nicht in Betracht.
Der Kläger hat die vom erkennenden Senat teilweise zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21. Oktober 1982 zu ändern und auf den Hilfsantrag des Klägers den Rechtsstreit an das örtlich und sachlich zuständige Arbeitsgericht Radolfzell zu verweisen.
Der Kläger rügt Verletzung formellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Er tritt den Ausführungen der Revision entgegen.
II.
Die ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützte Revision, die der Kläger in Einklang mit den die Revision teilweise zulassenden Beschluß des erkennenden Senats auf den von ihm geltend gemachten Rechtsanspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst in einen privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis beschränkt hat, ist zulässig, im Ergebnis aber unbegründet. Dabei erstreckt sich die Prüfung des Revisionsgerichts - abgesehen von den von Amts wegen zu prüfenden Prozeßvoraussetzungen (BVerwGE 16, 23[BVerwG 27.03.1963 - V C 96/62] [25]) - gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO allein auf die nach Maßgabe des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO innerhalb der Revisionsbegründungsfrist geltend gemachten Revisionsgründe (vgl. Urteile vom 13. Februar 1969 - BVerwG 2 C 114.65 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 11] und vom 28. April 1981 - BVerwG 2 C 18.80 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 31]).
Die Rüge des Klägers, das Berufungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) verletzt, weil es ohne nochmaligen Hinweis auf Art. 2 § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März 1978 (BGBl. I S. 446) - EntlG - ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden habe, kann keinen Erfolg haben. Eine nochmalige Anhörungsmitteilung gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 Satz 3 EntlG war nicht geboten. Das Berufungsgericht hat den Kläger nach Eingang der Berufungsbegründung und der Berufungserwiderung durch Schreiben vom 17. März 1982 darauf hingewiesen, daß es gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG die Berufung durch Beschluß zurückweisen kann, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält und hat gleichzeitig Gelegenheit zur Äußerung bis zum 30. April 1982 eingeräumt. Der Zeitablauf von etwa sieben Monaten zwischen dem Schreiben vom 17. März 1982 und dem Beschluß vom 21. Oktober 1982 konnte ein Vertrauen des Klägers darauf, das Berufungsgericht werde nicht mehr nach dem Entlastungsgesetz entscheiden, nicht begründen. Er konnte auch nicht aufgrund des Schreibens des Gerichts vom 7. Juni 1982, mit dem dieses lediglich einer Bitte des Klägers um Stellungnahme zu der Rechtsfrage "ob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 30.79 - such für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien anzuwenden ist" entsprochen hat, annehmen, nunmehr komme eine Entscheidung gemäß Artikel 2 § 5 Abs. 1 EntlG nicht mehr in Betracht. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall, weil das Berufungsgericht nach diesem Schreiben - das der Kläger im übrigen in der Revisionsbegründung zu Unrecht als "Hinweisbeschluß" bezeichnet - das angeführte Urteil als nicht einschlägig erachtet hat. Schon deshalb war auch der unter Bezugnahme auf das angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hilfsweise mit Schriftsatz vom 22. April 1982 gestellte Verweisungsantrag nicht geeignet, die Annahme zu begründen, nunmehr werde nicht mehr nach dem Entlastungsgesetz durch Beschluß, sondern aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden. Hinzu kommt, daß dieser Hilfsantrag ersichtlich keine neuen tatsächlichen Feststellungen, sondern nur noch die Prüfung von Rechtsfragen erforderte, zu denen die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Die von der Beschwerde angenommene Schwierigkeit der zu entscheidenden Rechtsfragen ist ebenfalls nicht geeignet, eine andere Beurteilung zu rechtfertigen, weil das vereinfachte Berufungsverfahren gemäß Art. 2 § 5 Abs. 1 EntlG nicht voraussetzt, daß die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist (Beschluß vom 21. Oktober 1980 - BVerwG 4 B 175.80 - [Buchholz 312 EntlG Nr. 16]).
Die Rüge einer Verletzung des § 88 VwGO ist entsprechend dem Begründungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausreichend bezeichnet worden und begründet.
Aus dem gesamten Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren, insbesondere aus den Schriftsätzen vom 22. April 1982 und vom 22. Juni 1982 ergibt sich eindeutig, daß er - wenn auch nur hilfsweise - auch die Übernahme in den Vorbereitungsdienst in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis erstrebte. Die Formulierung des Klageantrages ist insoweit unbeachtlich. Maßgebend ist das im Klageantrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel (§ 88 VwGO; BVerwGE 60, 144 [149]). Der geltend gemachte Anspruch auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis ist mit dem Anspruch auf Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf nicht untrennbar verknüpft, wie das Berufungsgericht und der Beklagte in der Revisionserwiderung meinen, auch nicht durch die Verbindung von Haupt- und Hilfsantrag (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Auflage, § 44 RdNr. 6; Kopp, VwGO, 5. Auflage, § 44 RdNr. 6). Er enthält vielmehr einen gesonderten weiteren Streitgegenstand, der durch Klageanspruch und Klagegrund konkretisiert wird. Während Streitgegenstand bisher das Begehren des Klägers war, ihn im Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien zuzulassen, begehrt er nunmehr auch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis. Die den Inhalt des jeweiligen Rechtsverhältnisses (des Beamtenverhältnisses auf Widerruf bzw. des Angestelltenverhältnisses) lediglich konkretisierende Ausbildung ist mit dem angestrebten jeweiligen Rechtsverhältnis unaufspaltbar verbunden. Das ergibt sich bereits aus dem Urteil des erkennenden Senats vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 30.79 - (Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 195), auf das im einzelnen verwiesen wird. Die vom Berufungsgericht angeführte, in BVerwGE 18, 181 abgedruckte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. April 1964 - BVerwG 2 C 47.63 - ist hiernach nicht einschlägig, weil es sich im vorliegenden Fall nicht um die mehrfache Begründung eines Klageanspruchs handelt, sondern mehrere Klageansprüche geltend gemacht worden sind. - Da das Berufungsgericht wegen unrichtiger Auslegung des Klageantrags subjektiv in vollem Umfang über das Klagebegehren entschieden hat, liegt kein übergangener Antrag im Sinne von § 120 VwGO vor, der nur mit fristgebundenem Antrag auf Urteilsergänzung geltend gemacht werden könnte (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Beschlüsse vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - [Buchholz 310 § 132 Nr. 62] und vom 22. November 1979 - BVerwG 7 B 146.78 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 180] mit weiteren Nachweisen). Es hat vielmehr ein Vollendurteil erlassen, das jedoch wegen Verletzung des § 88 VwGO an einem Verfahrensmangel leidet, der gegebenenfalls durch Rechtsmittel zu beseitigen ist (Urteil vom 24. Juni 1981 - BVerwG 8 CB 53.80 - [Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 10]; BGH, Urteil vom 27. November 1979 - VI ZR 40/78 - [NJW 1980, 840]).
Der angeführte Verfahrensfehler führt gleichwohl nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Es stellt sich aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Der erstmals in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellte Antrag auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes im privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis enthält eine unzulässige Klageänderung.
Eine Klageänderung ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (§§ 125 Abs. 1, 91 Abs. 1 VwGO). Der Beklagte hat der Änderung der Klage nicht ausdrücklich zugestimmt. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch nicht gemäß §§ 125 Abs. 1, 91 Abs. 2 VwGO die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage anzunehmen. Er hat sich nicht, ohne der Klageänderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen. Im Schriftsatz vom 30. April 1982 ist er vielmehr - in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht - davon ausgegangen, daß keine Klageänderung vorliegt. Aus seiner Sicht war damit für eine Einwilligung in eine Klegeänderung kein Raum. Das Berufungsgericht hat die ihm danach als Tatsachengericht nach seinem Ermessen obliegende Entscheidung über die Sachdienlichkeit der Klageänderung nicht getroffen. Gleichwohl besteht kein Anlaß, die Sache zur Entscheidung über die Sachdienlichkeit der Klageänderung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Bei der vorliegenden besonderen Fallgestaltung kann die im Berufungsverfahren unterbliebene Entscheidung durch das Revisionsgericht nachgeholt werden.
§ 142 VwGO steht dieser Entscheidung nicht entgegen. Das in dieser Vorschrift enthaltene Verbot der Klageänderung in der Revisionsinstanz entspricht dem § 137 Abs. 2 VwGO zu entnehmenden Grundsatz, daß der Rechtsstreit in der Gestalt in die Revisionsinstanz übergeht, die er nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil in der Vorinstanz zuletzt erlangt hatte, und daß der Prozeßstoff in der Revisionsinstanz keine Änderung mehr erfahren darf (Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - [Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1]; vgl. auch BVerwGE 44, 351 [360 f.]). Dieser Gesichtspunkt kommt hier nicht zum Tragen. Der Antrag ist nicht in der Revisionsinstanz, sondern bereits in der Berufungsinstanz gestellt worden. Weiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf es insoweit nicht. Jedenfalls bei einer derartigen Fallgestaltung kann die in der Berufungsinstanz unterbliebene Prüfung, ob die Klageänderung sachdienlich ist, im Revisionsverfahren nachgeholt werden (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. März 1979 - IV ZR 80.78 - [MDR 1979, 829]; Wieczorek, ZPO, 2. Auflage, § 264 Anm. C IV a; Zöller, ZPO, 13. Auflage, § 561 Anm. II; vgl. auch BVerwGE 44, 351 [361 f.]), zumal auch in den Fällen, in denen das Berufungsgericht über die Klageänderung entschieden hat, die Sachdienlichkeit der Klageänderung rechtlich in vollem Umfang revisionsgerichtlich nachzuprüfen ist (BVerwGE 57, 31 [34]).
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der verfahrensrechtliche Begriff der Sachdienlichkeit weitgehend von Erwägungen der Prozeßökonomie beherrscht. Deshalb ist als sachdienlich in der Regel eine Klageänderung anzusehen, die der endgültigen Ausräumung des sachlichen Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist, und zwar auch dann, wenn die geänderte Klage als unbegründet abgewiesen werden müßte, weil auch durch eine solche Entscheidung der materielle Streitstoff endgültig ausgeräumt wird (Urteil vom 17. Juli 1969 - BVerwG 2 C 8.66 - [Buchholz 310 § 91 VwGO Nr. 51]); - BVerwGE 57, 31 [34] sowie Urteil vom 22. Februar 1980 - BVerwG 4 C 61.77 - [BVBl. 1980, 598]. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Für den erstmals in der Berufungsinstanz hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf Ableistung des Vorbereitungsdienstes im privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis ist der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO)-nicht gegeben. Es handelt sich vielmehr um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, für die die Gerichte für Arbeitssachen (§ 1 ArbGG) zuständig sind. In Erkenntnis dieser Rechtslage hat der Kläger beantragt, den Rechtsstreit gemäß § 41 Abs. 3 VwGO an das nach § 46 Abs. 1 und 2 ArbGG in Verbindung mit § 17 ZPOörtlich und sachlich zuständige Arbeitsgericht zu verweisen. Die Klageänderung hat damit - im Widerspruch zu den Erwägungen der Prozeßökonomie - lediglich den Zweck, den Rechtsstreit auf einer neuen Grundlage in einem anderen Rechtsweg weiter zu verfolgen, und ist damit unzulässig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird - entsprechend dem Beschluß vom 22. März 1983 - BVerwG 2 B 5.83 - auch für das Revisionsverfahren auf 10.500 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller