Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.04.1981, Az.: BVerwG 2 C 18.80
Revisionsbegründung; Hinweispflicht des Vorsitzenden; Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde; Stellung sachdienlicher Anträge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.04.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 18.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 11854
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 12.12.1975 - AZ: Au 50 III 74
- VGH Bayern - 16.12.1977 - AZ: 115 III 76
Rechtsgrundlagen
- § 86 Abs. 3 VwGO
- § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO
- § 11 Abs. 7 Ordnung der Ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen - VPO I - vom 4.3.1964 (GVBl. S. 19)
- § 13 Abs. 2 Nr. 1 Ordnung der Ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen - VPO I - vom 4.3.1964 (GVBl. S. 19)
Fundstelle
- HFR 1983, 297-298
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Begründung einer wegen eines Verfahrensmangels zugelassenen Revision durch Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde.
- 2.
Zur Pflicht des Vorsitzenden, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (§ 86 Abs. 3 VwGO).
In der Verwaltungssache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. April 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1977 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger bewarb sich im April 1973 beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Erziehungswissenschaftlichen Fachbereichs der Universität Augsburg um die Zulassung zur Ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen 1974/I. Die von ihm gefertigte Zulassungsarbeit wurde - nach Verlängerung des Abgabetermins - im Januar 1974 mit "mangelhaft" bewertet. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gab dem Kläger mit Schreiben vom 23. Januar 1974 dieses Bewertungsergebnis bekannt und teilte ihm gleichzeitig mit, daß er damit eine Bedingung für die Zulassung zur Prüfung nicht erfülle, weshalb ihm die weitere Teilnahme an der Ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen 1974/I versagt werde. Auf den Widerspruch des Klägers wurde ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses zur Begutachtung der Zulassungsarbeit hinzugezogen. Mit Schreiben vom 14. Februar 1974 teilte der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kläger mit, daß die Beurteilung seiner Zulassungsarbeit auch nach einer nochmaligen sorgfältigen Prüfung nicht geändert werden könne.
Mit seiner beim Verwaltungsgericht Augsburg erhobenen Klage hat der Kläger zunächst beantragt,
den Bescheid der Universität Augsburg vom 23. Januar 1974 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die beantragte Zulassung zur Ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen 1974/I neu zu entscheiden.
Nachdem er in der Folgezeit die Erste Lehramtsprüfung mit Erfolg abgelegt hatte, hat er beantragt
festzustellen, daß der Bescheid vom 23. Januar 1974 rechtswidrig war.
Mit Urteil vom 12. Dezember 1975 hat das Verwaltungsgericht Augsburg festgestellt, daß der Bescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Erste Prüfung für das Lehramt an Volksschulen 1974/I an der Universität Augsburg vom 23. Januar 1974, wonach dem Kläger die Zulassung zur Prüfung abgelehnt wurde, rechtswidrig war. Auf die Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 1977 ergangene Urteil das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen: Soweit sich der vom Kläger zuletzt gestellte Fortsetzungsfeststellungsantrag auf die Bewertung der Zulassungsarbeit beziehe, fehle es schon an einer Voraussetzung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Das Anfechtungsbegehren habe sich nämlich nicht dadurch erledigt, daß der Kläger später die Erste Prüfung für das Lehramt an Volksschulen mit Erfolg abgelegt habe. Die negative Bewertung der Zulassungsarbeit sei bestehen geblieben und habe seine Zulassung zur Prüfung 1974/I verhindert. Die Zulassung zu einer späteren Prüfung habe stets die Anfertigung einer neuen Zulassungsarbeit und deren Bewertung mindestens mit der Note "ausreichend" vorausgesetzt. - Soweit der Kläger gegen die Versagung der Zulassung zur Prüfung 1974/I zunächst die Verpflichtungsklage erhoben habe, habe sich dieses Begehren zwar mit dem Abschluß dieser Prüfung im April 1974 erledigt, denn das Zulassungsgesuch und die Entscheidung über die beantragte Zulassung bezögen sich jeweils nur auf die ausgeschriebene Prüfung. Für die insoweit zu Recht erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage stehe dem Kläger im Hinblick auf bereits erhobene Schadensersatzansprüche auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zu. Der Bescheid des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vom 23. Januar 1974 sei jedoch, soweit er dem Kläger die Zulassung zur Prüfung 1974/I versagt habe, nicht rechtswidrig gewesen. Zu den nach der anzuwendenden Prüfungsordnung zwingenden Voraussetzungen für eine Zulassung zur Prüfung gehöre eine mindestens mit "ausreichend" bewertete Zulassungsarbeit. Sie habe für die Prüfung 1974/I nicht vorgelegen und liege für diese Prüfung auch jetzt nicht vor; denn selbst wenn das Gericht auf ein vom Kläger weiter verfolgtes Anfechtungsbegehren die Rechtswidrigkeit der Benotung der Zulassungsarbeit festgestellt hätte, so wäre damit lediglich die erteilte Bewertung mit "mangelhaft" aufgehoben worden mit der Folge, daß die Zulassungsarbeit erneut hätte bewertet werden müssen. So lange diese Arbeit nicht mindestens mit "ausreichend" bewertet sei, bestehe die Versagung der Zulassung des Klägers zur Prüfung 1974/I zu Recht.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom erkennenden Senat wegen eines Verfahrensmangels zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen.
Zur Begründung seines Rechtsmittels bezieht er sich auf die Gründe des Zulassungsbeschlusses des Senats vom 21. März 1980 sowie auf die Begründung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Schriftsatz vom 14. April 1978.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält sie für unzulässig, weil sie nicht gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO rechtzeitig formgerecht begründet worden sei. Die bloße Wiedergabe der Gründe des Zulassungsbeschlusses und die Bezugnahme auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genüge hierfür nicht, zumal in der Nichtzulassungsbeschwerde der Verfahrensverstoß nur sinngemäß ohne Angabe der verletzten Rechtsnorm gerügt worden sei. Die Revision sei aber auch unbegründet. Die Anregung einer Änderung des Klageantrages habe sich dem Vorsitzenden hier nicht aufdrängen müssen. Nach der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß Beschluß vom 22. November 1977 sei im Verhandlungstermin vom 16. Dezember 1977 die prozessuale Frage, so wie sie im Urteil dargestellt worden sei, eingehend mit dem Prozeßvertreter des Klägers erörtert worden. Der Kläger hätte hier gegen die Beurteilung der Zulassungsarbeit und nicht - wie bisher - gegen die Nichtzulassung zur Prüfung vorgehen müssen, Für eine derart einschneidende Klageänderung habe sich der Vorsitzende aber nicht einsetzen dürfen. Im übrigen sei für eine gegen die Bewertung oder das Thema der Zulassungsarbeit an sich mögliche Anfechtungsklage die Widerspruchs- bzw. Klagefrist längst abgelaufen gewesen, so daß das Berufungsurteil jedenfalls nicht auf einem Verfahrensmangel beruhe.
II.
Aufgrund des Einverständnisses beider Parteien kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2, § 141, § 125 Abs. 1 VwGO).
Die ausschließlich auf einen Verfahrensmangel gestützte Revision ist zulässig und begründet. Die Prüfung durch den erkennenden Senat, die sich gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die Entscheidung über den nach Maßgabe des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO geltend gemachten Revisionsgrund beschränkt (vgl. Urteil vom 13. Februar 1969 - BVerwG 2 C 114.65 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 11, S. 5]), führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
1.
Der gerügte Verfahrensmangel ist entgegen der Auffassung des Revisionsbeklagten entsprechend dem Begründungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausreichend bezeichnet worden. Allerdings hat die Revision zur Begründung ihres Antrages im Schriftsatz vom 21. Mai 1980 im wesentlichen lediglich die Gründe des Zulassungsbeschlusses des erkennenden Senats vom 21. März 1980 wiedergegeben und "im übrigen ... auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Schriftsatz vom 14.4.1978 ... Bezug" genommen. Eine solche Verweisung auf Schriftsätze, die im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt worden sind, vermag zwar den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht ohne weiteres zu genügen (BVerwGE 16, 150[BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62] [153 f.]). Sie kann aber dann zulässig sein, wenn der Bevollmächtigte des Revisionsführers nach Prüfung zu dem Ergebnis kommt, daß der Schriftsatz in der bisherigen Form auch und gerade unter Berücksichtigung des Zulassungsbeschlusses geeignet ist, die Revision zu begründen (vgl. Urteile vom 9. August 1978 - BVerwG 7 C 79 - 82.77 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 25] und vom 23. Februar 1979 - BVerwG 7 C 32.78 - [Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 17]).
Der erkennende Senat ist in seinem Beschluß vom 21. März 1980 aufgrund des von der Revision jetzt in Bezug genommenen Beschwerdevorbringens, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen Verfahrensrecht den Kläger nicht darauf hingewiesen, daß er mit dem auf Anraten des Erstgerichts gestellten Fortsetzungsfeststellungsantrag das erstrebte Ziel nicht erreichen könne (S. 4 der Beschwerdeschrift vom 14. April 1978), davon ausgegangen, daß dem Kläger, hier Gelegenheit zur Stellung des nach Auffassung des Berufungsgerichts zulässigen Antrages hätte gegeben werden müssen und daß auf dieser von der Beschwerde jedenfalls sinngemäß gerügten Verletzung der Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) das Berufungsurteil auch beruhen könne. Unter diesen Umständen rechtfertigt die Revisionsbegründungsschrift vom 21. Mai 1980 den Schluß, daß der Bevollmächtigte des Klägers den Streitstoff erwogen und im gleichen Sinne wie im Beschwerdeverfahren beurteilt hat. In diesem waren das Vorliegen und die Erheblichkeit eines Verfahrensmangels jedenfalls hinreichend durch Bezeichnung der Tatsachen, aus denen sich der Mangel ergibt, dargelegt worden. Ein ausdrückliches Zitat der verletzten Verfahrensvorschrift mit der Paragraphennummer war hierfür nicht erforderlich, denn die als verletzt anzusehende Rechtsnorm ist den Ausführungen des Klägers ohne weiteres zu entnehmen (vgl. Urteil vom 25. November 1970 - BVerwG 4 C 80.66 - [Buchholz 310 § 139 VwGO Nr. 39] sowie auch Beschluß vom 3. November 1967 - BVerwG 7 C 114.66 - [Buchholz a.a.O. Nr. 28]). Da der erkennende Senat in seinem Zulassungsbeschluß vom 21. März 1980 das Vorliegen des im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß geltend gemachten Verfahrensmangels bereits bejaht hat, ist auch unter dem Gesichtspunkt der durch § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO beabsichtigten Entlastung des Revisionsgerichts vom Revisionskläger nicht zu fordern, daß er den entsprechenden Teil seiner Beschwerdeschrift in der Revisionsbegründung wiederholt (vgl. Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 7 C 32.78 - [a.a.O.]).
2.
Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat die ihm obliegende Hinweispflicht verletzt. Hierauf beruht das angefochtene Urteil.
Gemäß § 86 Abs. 3 VwGO hat der Vorsitzende u.a. darauf hinzuwirken, daß sachdienliche Anträge gestellt bzw. unklare Anträge erläutert werden. Durch die in dieser Vorschrift zur Pflicht gemachten Hinweise müssen die Verwaltungsgerichte aufgrund ihres besseren Überblicks dem Kläger bei der Rechtsverfolgung behilflich sein und ihm den rechten Weg weisen, wie er im Rahmen der jeweils gegebenen Möglichkeiten das erstrebte Ziel am besten und zweckmäßigsten erreichen kann (BVerwGE 16, 94 [98]). Maßgeblich für die hiernach gebotenen Hinweise des Vorsitzenden ist die rechtliche Beurteilung des Gerichts (vgl. Beschluß vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B 38.76 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 21] mit weiteren Nachweisen). Ist der Kläger - wie hier - anwaltlich vertreten, so ist die Belehrungspflicht ihrem Umfang nach zwar geringer als sonst; sie ist jedoch nicht etwa von vornherein ausgeschlossen (vgl. BVerwGE 21, 217[BVerwG 10.06.1965 - II C 195/62] [218]; 29, 261 [268]; Beschluß vom 20. Oktober 1976 - BVerwG 7 B 57.75 - [Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 18]). Sie umfaßt je nach der Lage des Einzelfalles auch den Hinweis auf solche als sachdienlich angesehenen Anträge, die nur im Wege der Klageänderung in den anhängigen Rechtsstreit eingeführt werden können (BVerwGE 16, 94 [99 f.]). Die Unterlassung einer Anregung zur Änderung des Klageantrages stellt einen Verfahrensmangel dar, wenn sich eine solche Anregung dem Vorsitzenden angesichts der nach Auffassung des Berufungsgerichts eindeutigen Sach- und Rechtslage aufdrängen mußte (BVerwGE 21, 217[BVerwG 10.06.1965 - II C 195/62] [218]; Beschluß vom 28. August 1974 - BVerwG 6 CB 192.73 - [Buchholz 448.0 § 19 WPflG Nr. 17]). Das ist hier der Fall.
Das Begehren des Klägers richtete sich auch im Berufungsverfahren unverändert auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 23. Januar 1974, durch den ihm die Zulassung zur Ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen 1974/I versagt worden war, weil er keine mindestens mit "ausreichend" bewertete Zulassungsarbeit gefertigt hatte (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 11 Abs. 7 der Ordnung der Ersten Prüfung für das Lehramt an Volksschulen - VPO I - vom 4. März 1964 [GVBl. S. 19], zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 1972 [GVBl. S. 292]). Mit dem hierauf gerichteten Antrag, der ihm vom Verwaltungsgericht Augsburg empfohlen worden war, war der Kläger in erster Instanz erfolgreich gewesen. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus den Gründen seines Urteils ergibt, den Bescheid über die Nichtzulassung zur Prüfung wegen Fehlens einer Zulassungsvoraussetzung, nämlich einer mindestens mit "ausreichend" bewerteten Zulassungsarbeit, in zwei Teile zerlegt und hinsichtlich der Bewertung der Zulassungsarbeit und der Nichtzulassung zur Prüfung einer jeweils selbständigen rechtlichen Prüfung unterzogen. Ob diese Aufspaltung eines einheitlichen Verwaltungsaktes den Bestimmungen der Prüfungsordnung entspricht oder ob nicht vielmehr ordnungsgemäße Auswahl und Bewertung der Zulassungsarbeit für die Zulassung zur Prüfung lediglich rechtlich unselbständige Elemente darstellen, die bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zulassungsentscheidung in jedem Fall inzident zu prüfen waren, muß im Rahmen der Entscheidung über den geltend gemachten Verfahrensmangel offenbleiben. Keinesfalls durfte das Berufungsgericht der in erster Instanz erfolgreichen Klage ohne weiteres den Erfolg insgesamt deshalb versagen, weil der Kläger hinsichtlich der Bewertung der Zulassungsarbeit nicht mehr den - nach der Auffassung des Berufungsgerichts mangels Erledigung weiterhin gebotenen - Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsantrag gestellt hatte, so daß er deshalb - zwangsläufig - auch mit der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtzulassung zur Prüfung 1974/I unterliegen mußte, weil - und solange - einer Zulassung die Bewertung der Zulassungsarbeit mit "mangelhaft" entgegenstand. Abgesehen davon, daß selbst vom Standpunkt des Berufungsgerichts der Feststellungsantrag, auch soweit er sich gegen die Bewertung der Zulassungsarbeit richtete, nicht ohne weiteres als unzulässig behandelt werden durfte (vgl. hierzu BVerwGE 36, 179 [181 f.]), hätte der Vorsitzenden dem Kläger hier jedenfalls den nach der Auffassung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Bewertung der Zulassungsarbeit zulässigen geänderten - insoweit dem ursprünglichen Antrag entsprechenden - Klageantrag nahelegen müssen, um das Begehren des Klägers einer sachlichen Prüfung zuzuführen. Da der Kläger schon mit seinem ursprünglichen Klageantrag beim Erstgericht rechtzeitig nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens die Aufhebung der Bewertung der Prüfungsarbeit und die erneute Entscheidung über sein Zulassungsgesuch begehrt hatte, hätten gegen diesen nach Ansicht des Berufungsgerichts gebotenen Klageantrag keine Bedenken aus dem Gesichtspunkt der Klagefrist bestanden. Ebenfalls ohne Erfolg macht der Beklagte gegen eine Hinweispflicht geltend, daß in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 16. Dezember 1977 nach deren Wiedereröffnung durch Beschluß vom 22. November 1977 ausschließlich die im Urteil dargestellte prozessuale Frage erörtert und die Rechtslage insoweit eingehend mit dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers besprochen worden sei. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich nichts dafür, daß das Berufungsgericht etwa auf Bedenken gegen die Zulässigkeit des Klageantrags hingewiesen hätte. Ein solcher Hinweis wäre hier aber geboten gewesen, zumal aufgrund des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 15. Juli 1977 am 9. und 11. November 1977 bereits Beweis über die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit des dem Kläger für die Zulassungsarbeit gestellten Themas durch Vernehmung von Zeugen erhoben worden war und auch das im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung an die Parteien gerichtete Hinweisschreiben des Vorsitzenden des Berufungsgerichts sich lediglich mit der Frage einer Nachfrist für die Ablieferung der Zulassungsarbeit und deren Einhaltung durch den Kläger beschäftigt hatte.
Es läßt sich nicht ausschließen, daß der Kläger auf einen Hinweis des Vorsitzenden einen geänderten Klageantrag gestellt und dadurch den Weg für eine Sachprüfung auch gemäß der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts eröffnet hätte. Mithin beruht das angefochtene Urteil auf dem gerügten Verfahrensmangel und ist deshalb aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO zur verfahrensfehlerfreien erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird über das im Rahmen des § 88 VwGO richtig gedeutete Klagebegehren nunmehr anhand der Bestimmungen der Prüfungsordnung (VPO I) und unter Würdigung aller tatsächlichen Umstände sowie der bereits erhobenen Beweise sachlich zu befinden haben.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller