Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.02.1979, Az.: BVerwG 7 C 32.78

Kirchensteuer; Kirchenaustritt; Standesamt; Austrittserklärung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.02.1979
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 32.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 13.08.1974 - AZ: 5194/72
VGH Bayern - 26.01.1976 - AZ: 273 VII 74

Fundstellen

  • BayVBl 1979, 378
  • DVBl 1981, 154
  • DÖV 1980, 873
  • DÖV 1980, 872-873 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1980, 450-454 (Volltext mit amtl. LS)
  • HFR 1980, 111
  • StAZ 1982, 214-217

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Den Erfordernissen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zur Begründung eines Verfahrensmangels ist auch durch Bezugnahme auf die Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision genügt, wenn das Revisionsgericht aufgrund der Beschwerdebegründung in seinem die Revision zulassenden Beschluß das Vorliegen des Verfahrensmangels bejaht hat (Ergänzung zu BVerwGE 16, 150[BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62] [153 f.]).

  2. 2.

    Eine gesetzliche Regelung darf die Wirksamkeit einer Erklärung über den Kirchenaustritt und die Erteilung einer Bescheinigung darüber davon abhängig machen, daß die Erklärung keinerlei Zusätze enthält.

  3. 3.

    Es besteht kein Anspruch darauf, daß in der Bestätigung eines Standesamts über die Erklärung des Kirchenaustritts Zusätze zur Austrittserklärung aufgenommen werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Februar 1979
ohne mündliche Verhandlung
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter an Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Willberg, Kreiling und Dr. Franßen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 1976 und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. August 1974 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen vor dem Verwaltungsgericht in vollem Umfang sowie die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zur Hälfte; die übrigen Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden von der Beklagten und der Beigeladenen zu gleichen Teilen getragen.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines vom Kläger erklärten Austritts aus der römisch-katholischen Kirche und darüber, welches Inhalt eine Bescheinigung über diese Erklärung haben darf. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Der Kläger richtete am 13. März 1972 an das Standesamt der beklagten Gemeinde ein längeres Schreiben, in dem er unter Angabe seiner Motive erklärte, daß er "aus der steuerberechtigten Körperschaft des öffentlichen Rechts 'römischkatholische Kirche' (gemeinschaftlicher Steuerverband der Erzdiözese M. und F.) austrete. Diese Erklärung bezieht sich jedoch nicht auf meine Zugehörigkeit zur römischkatholischen Kirche als sichtbarer Kirche, der ich weiter angehören will. Meinen kirchenrechtlichen Verpflichtungen nach dem codex juris canonici komme ich in freier Vereinbarung und aus freien Stücken nach." Um Zweifeln an der Bestimmtheit seiner Erklärung zu begegnen, hob er ausdrücklich hervor, es sei seine "bestimmte und unzweideutige Absicht, mit umfassender öffentlich-rechtlicher Wirkung im staatlichen Bereich aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts 'römisch-katholische Kirche' ausscheiden zu wollen. Ich bin mir der Konsequenzen dieses Schrittes im staatlichen Bereich voll bewußt; insbesondere ist mir klar, daß sich die öffentlich-rechtliche Wirkung der Austrittserklärung nicht auf das Gebiet des Kirchensteuerrechts beschränkt, sondern auch andere Rechtsfolgen zeitigt, z.B. hinsichtlich der Berichtigung der Personenstandsbücher, der für die Zuwendung öffentlicher Mittel maßgebenden Kirchenmitgliederzahl usw."

3

Trotz seiner Bitte, die Entgegennahme dieser Erklärung zu bestätigen und den vorgeschriebenen Mitteilungen je eine Abschrift der vollen Erklärung beizufügen, bestätigte das Standesamt mit Bescheid vom 16. Mai 1972 dem Kläger lediglich, er habe "am 13. März 1972 schriftlich seinen Austritt aus der römisch-katholischen Kirche erklärt".

4

In einer weiteren als Widerspruch gewerteten Eingabe beantragte der Kläger erfolglos eine Bestätigung, die dem für seine Austrittserklärung entscheidenden Unterschied zwischen der römisch-katholischen Kirche als sichtbarer Kirche kraft göttlichen Rechts einerseits und der steuerberechtigten Körperschaft des staatlichen öffentlichen Rechts andererseits Rechnung tragen sollte.

5

Mit der Klage hat der Kläger begehrt, den Bescheid des Standesamts vom 16. Mai 1972 und den Widerspruchsbescheid des Landratsamts vom 21. August 1972 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine Bescheinigung auszustellen, er sei "aus der steuerberechtigten Körperschaft des öffentlichen Rechts römisch-katholische Kirche ausgetreten"; hilfsweise beantragte er eine Bescheinigung über den Austritt "aus der römisch-katholischen Kirche" mit dem Zusatz, diese Erklärung sei "nur als Austritt aus der römisch-katholischen Kirche als öffentlich-rechtlicher, steuerberechtigter Körperschaft zu verstehen".

6

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte verurteilt, die Bestätigung des Standesamts vom 16. Mai 1972 für ungültig zu erklären, und im übrigen die Klage abgewiesen.

7

Mit der Berufung beantragte der Kläger nach dem - durch die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof insoweit allerdings nicht völlig gedeckten Tatbestand des Berufungsurteils,

unter Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Urteils und der entgegenstehenden Verwaltungsbescheide die Beklagte zu verurteilen, ihm zu bestätigen, daß er "am 13. März 1972 schriftlich seinen Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts 'römischkatholische Kirche' (gemeinschaftlicher Steuerverband der Erzdiözese M. und F.) erklärt hat".

8

Hilfsweise beantragte er,

der Bestätigung vom 16. Mai 1972 folgenden Nachsatz anzufügen: "Die Austrittserklärung bezieht sich nach ihrem Inhalt nur auf die öffentlich-rechtliche Kirchenmitgliedschaft."

9

Höchsthilfsweise beantragte er,

"die Bestätigung vom 16. Mai 1972 unter Anerkennung der Rechtswirksamkeit der Austrittserklärung des Klägers vom 13. März 1972.

10

Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Das Berufungsurteil (vgl. den Urteilsabdruck in DVBl. 1976, 908 mit Anm. Weides S. 910) ist wie folgt begründet: Die Regelung des Austritts aus einer Religionsgemeinschaft durch den Staat in Art. 2 Abs. 3 des bayerischen Kirchensteuergesetzes i.d.F. vom 15. März 1967 (GVBl. S. 317) habe ihren Grund darin, daß das staatliche Recht in verschiedener Hinsicht an die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft anknüpfe. Unabhängig von der innerkirchlichen Rechtslage müsse der Staat gemäß Art. 4 Abs. 1 GG den Austritt für den staatlichen Rechtsbereich ermöglichen, wobei die Grenze der Regelungsbefugnis in Art. 2 Abs. 3 KirchStG durch die Worte "... zur öffentlich-rechtlichen Wirkung" gekennzeichnet sei. Allerdings könnten auch innerkirchliche Wirkungen an die gegenüber staatlichen Behörden abgegebene Austrittserklärung geknüpft werden; dies beruhe aber auf der innerkirchlichen Ordnung und bedeute nicht, daß der Kirchenaustritt unteilbar sei und die Austrittserklärung vor der staatlichen Behörde begrifflich auch innerkirchliche Folgen nach sich ziehe. Eine mit Zusätzen versehene Austrittserklärung dürfe nicht als Kirchenaustritt entgegengenommen und bescheinigt werden, da die Zusätze den Eintritt innerkirchlicher Wirkungen verhindern oder beeinflussen sollten und damit ausschließlich an die betreffende Religionsgemeinschaft gerichtet seien. Mit der Prüfung, ob die Zusätze nur auf die Verhinderung innerkirchlicher Wirkungen gerichtet seien oder auch den auf den Austritt gerichteten Erklarungswillen selbst in Zweifel zögen, geriete der Standesbeamte in den Grenzbereich des staatlichen zum innerkirchlichen Recht. In dem Bestreben, solche je nach den Umständen des Einzelfalls bestehenden Zweifel auszuschließen, verböten neuere staatliche Regelungen in einigen Bundesländern Zusätze jeder Art. Ein solches Verbot sei auch ohne ausdrückliche gesetzgeberische Klarstellung im Wege der Auslegung dem Art. 2 Abs. 3 KirchStG nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift sowie nach den Rechtsgrundsätzen über das Verhältnis von Staat und Kirche zu entnehmen. Vor allem würde die Zulassung mit Zusätzen versehener Austrittserklärungen einen Verstoß gegen das dem Staat gegenüber den Religionsgemeinschaften obliegende Neutralitätsgebot bedeuten; der Standesbeamte würde durch die Entgegennahme derartiger Erklärungen zumindest den Anschein erwecken, als werde kraft staatlicher Autorität beurkundet oder bestätigt, der Austritt sei innerkirchlich ohne Bedeutung, was aber allein Sache des innerkirchlichen Rechts sei.

11

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Er macht Verfahrensmängel geltend, insbesondere Verstöße gegen § 88 VwGO und das Verbot der reformatio in peius sowie gegen § 86 Abs. 3 VwGO. In sachlich-rechtlicher Hinsicht rügt die Revision, das Berufungsgericht habe die Grundrechte auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Klägers (Art. 4 Abs. 1 GG) und auf negative Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) verletzt, indem er Kirchenaustrittserklärungen auf einen standardisierten Mindestinhalt beschränken wolle und bekenntnisbezogene Zusätze mit Nichtigkeitsfolge für die Austrittserklärung als unzulässig erachte. Die vom Berufungsgericht beanstandete Zusatzerklärung entspringe für den Kläger einer religiösen Gewissenspflicht, weil er den Anschein einer Glaubensverleugnung vermeiden wolle; Adressat dieser Zusatzerklärung sei nicht die Kirchenorganisation, sondern jeder, der die Austrittserklärung zur Kenntnis erhalte. Seine Erklärung sei trotz des Zusatzes nicht unklar und insbesondere nicht an die Bedingung geknüpft, daß der Austritt keine innerkirchlichen Folgen habe. Das Berufungsgericht berufe sich zu Unrecht darauf, daß die dem Staat gegenüber den Religionsgemeinschaften obliegende Neutralitätsverpflichtung verletzt werde, wenn das Standesamt eine Austrittserklärung mit bekenntnisbezogenem Inhalt entgegennehme. In Wirklichkeit stehe das austrittswillige Kirchenmitglied vor der Wahl, entweder eine Austrittserklärung abzugeben, die aus verschiedenen Gründen als Absage an den christlichen Glauben verstanden werden könne, oder einer nicht länger akzeptierten öffentlich-rechtlich verfaßten Kirchenorganisation unterstellt zu bleiben; die vom Verwaltungsgerichtshof propagierte Neutralität des Staates wirke sich faktisch als Parteinahme des Staates für die öffentlich-rechtliche Kirchenorganisation und ihre fiskalischen Interessen und gegen die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit des Bürgers aus. Diese Freiheit des Klägers werde auch dadurch verletzt, daß ihm in verkürzter und sinnentstellender Weise bescheinigt werde, er habe seinen Austritt aus der römisch-katholischen Kirche erklärt; diese Bescheinigung lasse seinen Austritt als einen negativen Bekenntnisakt erscheinen.

12

Der Kläger beantragt,

  1. 1.

    die Urteile des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs aufzuheben,

  2. 2.

    die Beklagte zu verpflichten,

    a) die dem Kläger unter dem 16. Mai 1972 erteilte Bestätigung wie folgt zu berichtigen und zu ergänzen:

    "Hiermit wird bestätigt, daß Herr Dr. H. G. am 13. März 1972 mit öffentlich-rechtlicher Wirkung seinen Austritt aus der Erzdiözese M.-F. als Körperschaft des öffentlichen Rechts erklärt hat."

    b) hilfsweise, der Bestätigung vom 16. Mai 1972 folgenden Nachsatz anzufügen:

    "Die Austrittserklärung bezieht sich nach ihrem Inhalt nur auf die öffentlich-rechtliche Kirchenmitgliedschaft."

  3. 3.

    (höchsthilfsweise) festzustellen, daß der Kläger durch seine Erklärung vom 13. März 1972 die öffentlich-rechtliche Mitgliedschaft in der Erzdiözese M.-F. aufgegebenen hat.

13

Die beklagte Gemeinde und die beigeladene Erzdiözese beantragen die Zurückweisung der Revision. Nach Auffassung der Beigeladenen verkennt der Kläger die grundsätzliche Unteilbarkeit der Kirchenmitgliedschaft; er verwechsle die Wirkungen einer solchen Mitgliedschaft mit dieser selbst. Es gebe keine öffentlich-rechtliche Mitgliedschaft in der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts und eine davon losgelöste rein innerkirchliche Mitgliedschaft. Der Staat sei nach Art. 4 Abs. 1 GG verpflichtet, die Möglichkeit einzuräumen, die Wirkungen dieser unteilbaren Mitgliedschaft für den staatlichen Bereich zu beseitigen. Voraussetzung dafür sei eine eindeutige Erklärung, der (unteilbaren) Religionsgemeinschaft nicht mehr angehören zu wollen mit der Folge, daß der Betreffende im staatlichen Bereich nicht mehr als Mitglied zu behandeln sei, während über innerkirchliche Wirkungen der Staat keine Feststellungen treffen dürfe. Die erforderliche Eindeutigkeit fehle und eine wirksame Austrittserklärung liege nicht vor, wenn die Erklärung den sinngemäßen Zusatz enthalte, der Austretende wolle (im innerkirchlichen Bereich) weiterhin der Glaubensgemeinschaft angehören.

14

Die Beklagte hat sich diesen Ausführungen angeschlossen.

15

II.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 101 Abs. 2 VwGO).

16

Die Revision ist teilweise begründet. Sie führt zur Aufhebung der Urteile des Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts sowie zur Abweisung der Klage.

17

1.

Zuzustimmen ist dem Verwaltungsgerichtshof darin, daß die Klage als Verpflichtungsklage zulässig ist. Zutreffend sieht der Verwaltungsgerichtshof in der vom Kläger begehrten Bescheinigung über den Austritt aus der Kirche einen beurkundenden Verwaltungsakt. Die Bescheinigung dient nämlich, worauf das Berufungsgericht ebenfalls mit Recht hinweist, dem Nachweis des Austritts, der für die Eintragung in die Personenstandsbücher gemäß § 69 a des Personenstandsgesetzes sowie für den Eintritt anderer Auswirkungen des Kirchenaustritts im staatlichen Bereich erforderlich ist. Dies rechtfertigt es, das Vorliegen eines Verwaltungsakts zu bejahen (vgl. BVerwGE 37, 103 [104]).

18

2.

Das Berufungsurteil beruht auf der Anwendung von Landesrecht, das in der Auslegung des Berufungsgerichts nicht gegen Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Art. 4 Abs. 1 GG verstößt. Nach der hier maßgeblichen Vorschrift des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 des bayerischen Kirchensteuergesetzes (KirchStG) in der Fassung vom 15. März 1967 (GVBl. S. 317) bedarf "der Austritt" (u.a. aus einer Kirche) "zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlichen Erklärung bei dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes". Das Berufungsgericht hat diese Vorschrift dahin ausgelegt, daß die gegenüber dem Standesamt abzugebende Erklärung keinen Zusatz enthalten darf. Es hat dies im einzelnen aus Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift und aus den Rechtsgrundsätzen über das Verhältnis von Staat und Kirche hergeleitet; diese Auslegung entspricht dem, was neuere Gesetze in einigen Bundesländern ausdrücklich bestimmt haben (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 des niedersächsischen Kirchenaustrittsgesetzes vom 4. Juli 1973 [GVBl. S. 221], § 10 Abs. 2 des bremischen Kirchensteuergesetzes vom 18. Dezember 1974 [GesBl. S. 345], § 26 Abs. 1 des baden-württembergischen Kirchensteuergesetzes in der Fassung des Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes zur Anpassung von Gesetzen an die Abgabenordnung vom 4. Oktober 1977 [GVBl. S. 401], § 1 Abs. 2 Satz 2 des Berliner Kirchenaustrittsgesetzes vom 30. Januar 1979 [GVBl. S. 183]; vgl. auch die Regelung in § 1 Sätze 2 und 3 des hamburgischen Gesetzes über den Austritt aus Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts in der Fassung des § 14 Abs. 2 Nr. 1 des Kirchensteuergesetzes vom 15. Oktober 1973 [GVBl. S. 431]). Die Auslegung des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KirchStG durch das Berufungsgericht, an die der Senat gemäß § 137 Abs. 1 und § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 und § 549 ZPO gebunden ist, verletzt Bundesrecht nicht.

19

a)

Allerdings vermag der Senat dem Berufungsgericht nicht zu folgen, soweit dieses darauf abstellt, daß der den Austritt Erklärende durch die Beifügung von Zusätzen beabsichtige, den Eintritt innerkirchlicher Wirkungen seiner Austrittserklärung zu verhindern oder in seinem Sinne zu beeinflussen, dies aber nicht tun dürfe. Welche innerkirchlichen Wirkungen mit der Austrittserklärung verbunden sind, hat die Kirche zu entscheiden: darauf darf der Staat keinen Einfluß nehmen.

20

Zu Unrecht meint das Berufungsgericht weiter, die Zulassung von Kirchenaustrittserklärungen, die Zusätze enthalten, verstoße gegen das dem Staat gegenüber den Religionsgemeinschaften obliegende Neutralitätsgebot. Mit der Entgegennahme solcher Erklärungen und - ihre Unzweideutigkeit vorausgesetzt - mit der (schlichten) Bescheinigung des Kirchenaustritts wirkt der Staat nicht in den innerkirchlichen Bereich hinein; er bestätigt damit nur die "öffentlich-rechtliche Wirkung" (Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KirchStG), also die Wirkung des Austritts für den Bereich des staatlichen Rechts; dies verletzt das Neutralitätsgebot nicht. Welche Konsequenzen die Kirche für ihren Rechtsbereich aus der Austrittserklärung und der staatlichen Bescheinigung über diese Erklärung zieht, bleibt ihr überlassen (so mit Recht H. Weber in NJW 1975, 1904 [1905 zu 3]; vgl. ferner zu den innerkirchlichen Auswirkungen solcher Erklärungen Steinmüller in Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Bd. 4, 1970, S. 222 ff. sowie die Diskussionsbeiträge dazu a.a.O. S. 240 f., 244, 246 f.) und darf den Staat bei der Beurteilung einer - zweifelsfreien - Austrittserklärung nicht beeinflussen; jedenfalls trifft es entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu, durch die Entgegennahme - anders möglicherweise bei entsprechend erläuterten Bestätigungen durch den Staat - von Austrittserklärungen, die mit Zusätzen versehen sind, werde der Anschein erweckt, daß der Staat kraft seiner Autorität bestätige, der Austritt sei innerkirchlich ohne Bedeutung.

21

b)

Ebensowenig vermag sich der Senat den Ausführungen anzuschließen, mit denen sich die beigeladene Kirche gegen die auch vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Auffassung wendet, zwischen der öffentlich-rechtlichen Mitgliedschaft in der Kirche als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und einer davon losgelösten innerkirchlichen Mitgliedschaft könne getrennt werden mit der Folge, daß man sich auf den Austritt aus der Kirche als einer Körperschaft des öffentlichen Rechts beschränken könne; vielmehr sei der Kirchenaustritt ebenso wie die Mitgliedschaft unteilbar, so daß der Erklärende es an der erforderlichen Eindeutigkeit fehlen lasse und sich in einen unauflösbaren Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten setze, wenn er trotz des für den öffentlich-rechtlichen Bereich erklärten Austritts innerkirchlich weiter der Glaubensgemeinschaft angehören wolle (so auch Weides in seiner Anm. in DVBl. 1976, 910 [911 zu 3]; ähnlich OVG Hamburg in NJW 1975, 1900 [1901] mit Anm. Listl S. 1902; ferner Listl in JZ 1971, 345 und in BayVBl. 1975, 89). Mit diesen Überlegungen wird nach Auffassung des erkennenden Senats verkannt, daß der auf Grund des staatlichen Gesetzes erklärte Kirchenaustritt nach dem insoweit allein maßgeblichen staatlichen Recht lediglich die Folge hat, mit "öffentlich-rechtlicher Wirkung" die staatlich durchsetzbaren Konsequenzen der Mitgliedschaft entfallen zu lassen (vgl. Priessnitz in DVBl. 1975, 416 [419]; vgl. auch bereits v. Nell-Breuning in DÖV 1970, 148 [152 f.]). Ob nach innerkirchlichem Recht zwischen Wirkungen im staatlichen Bereich und im innerkirchlichen Bereich getrennt werden kann, entzieht sich der Regelung durch staatliches Recht und der Beurteilung durch staatliche Organe. Die nach innerkirchlichem Recht zu entscheidende Frage und ihre Beantwortung kann daher den Staat nicht hindern, mit einer für seinen Bereich klaren Austrittserklärung die Wirkung der Kirchenmitgliedschaft in seinem Bereich entfallen zu lassen. Ob und inwieweit dies auch innerkirchlich der Fall ist, regelt sich - wie erwähnt - nach innerkirchlichem Recht und beurteilen kirchliche Organe. Denkgesetzlich ausgeschlossen ist es jedenfalls nicht, daß in den verschiedenen Bereichen die Wirkungen eines Austritts verschieden sind, also hier eintreten, dort nicht eintreten oder unterschiedlich weit gehen. Das lassen auch die innerkirchlichen Auseinandersetzungen über die innerkirchlichen Auswirkungen eines "modifizierten" Kirchenaustritts erkennen (vgl. Essener Gespräche a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung von Weides (a.a.O.) - nicht aus dem - vom erkennenden Senat nicht in Frage gestellten, sondern ebenfalls zugrunde gelegten - Begriff der Religionsgemeinschaft als einer Bekenntnisgemeinschaft (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 19. November 1971 - BVerwG 7 C 55.69 - Urteilsabdruck S. 5); auch dies schließt nicht aus, daß eine Religionsgemeinschaft nach ihrem inneren Recht die Zugehörigkeit zu ihr z.B. als lebenslänglich oder nicht einseitig aufhebbar ansieht, einen "Abtrünnigen" also als ihr dennoch zugehörig in Anspruch nimmt, obwohl nach staatlichem Recht für den staatlichen Bereich die Wirkungen der Mitgliedschaft beendet sind. Die für die Kirche damit möglicherweise verbundenen Schwierigkeiten kann der Staat wegen des Verbots der Einmischung in innerkirchliche Angelegenheiten nicht dadurch verhindern, daß er eine Austrittserklärung unter Inanspruchnahme vermeintlicher Denkgesetze als unteilbar betrachtet, einer nach staatlichem Recht eindeutigen Erklärung bereits die Wirkungen für den staatlichen Bereich bestreitet und dadurch der Kirche die Möglichkeit nimmt und die Notwendigkeit erspart, über die innerkirchlichen Wirkungen selbst in der nach den Vorstellungen der Kirche angemessenen Weise zu befinden oder notfalls neues innerkirchliches Recht zu schaffen (vgl. etwa zur sogenannten Kölner Regelung Essener Gespräche a.a.O. S. 247).

22

c)

Gleichwohl ist dem Berufungsurteil in seiner Auffassung beizutreten, daß Art. 2 Abs. 3 KirchStG in der Auslegung des Berufungsgerichts mit Bundesrecht vereinbar ist. Dies ergibt sich aus folgendem:

23

Jeder darf über sein Bekenntnis und seine Zugehörigkeit zu einer Kirche, die durch dieses Bekenntnis bestimmt ist, selbst und frei von staatlichem Zwang entscheiden (BVerfGE 30, 415 [BVerfG 31.03.1971 - 1 BvR 744/67] [423]). Dieses Recht des Klägers wird durch die Vorschrift des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 KirchStG sichergestellt, und zwar auch in der Auslegung, die ihr das Berufungsgericht gegeben hat. Denn diese Vorschrift gewährleistet, daß jemand nach freien Stücken durch Abgabe einer entsprechend eindeutigen Erklärung seine Mitgliedschaft in einer Kirche aufgeben kann und dieser Austritt "öffentlich-rechtliche Wirkung" hat. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß die dem Austrittswilligen für den Eintritt der von ihm erwünschten Rechtsfolge abverlangte Erklärung "formgerecht" (BVerfGE a.a.O. S. 426) sein muß und hier in mehrfacher Hinsicht formalisiert ist, einmal nämlich dadurch, daß sie nur gegenüber dem Standesamt in einer bestimmten Form abgegeben werden kann, zum anderen nach der Auslegung des Berufungsgerichts dadurch, daß die Erklärung frei sein muß von Zusätzen jeder Art. Das hier allein interessierende Verbot des Hinzufügens von Zusätzen ist auf Grund der Erwägungen des Berufungsgerichts, die das Interesse an einer unmißverständlichen Erklärung betreffen und auch eine entsprechende ausdrückliche Regelung des Gesetzgebers tragen würden, aus der Sicht des Bundesrechts nicht zu beanstanden.

24

Angesichts der gewichtigen Wirkungen, die der Austritt aus der Kirche für den Austretenden wie für die Kirche im Bereich des staatlichen Rechts auslöst, ist es sachlich gerechtfertigt und sogar dringend geboten dafür eine unmißverständliche Erklärung zu verlangen. Das bedeutet und deswegen ist es auch unstreitig, daß die Erklärung bedingungsfeindlich ist, also keine Bedingungen oder Vorbehalte enthalten darf, die das Erklärte zweifelhaft erscheinen lassen können. Allerdings braucht dieses Erfordernis, durch klare Erklärungen klare Verhältnisse im Rechtsverkehr zu schaffen, nicht von vornherein auszuschließen, daß Zusätze erlaubt sind und damit der Wirksamkeit des Kirchenaustritts nicht im Wege stehen, wenn sie die Eindeutigkeit ces Austrittswillens für den Bereich des staatlichen Rechts nicht in Frage stellen und auch keine Zweifel daran erwecken können. Indessen werden auch bei Erklärungen, die der Austrittswillige trotz oder wegen der von ihm angebrachten Zusätze und Erläuterungen für klar und eindeutig hält, nicht selten Zweifel über die Bedeutung des Erklärten möglich sein. Selbst wenn eine Auslegung der Erklärung und der mit ihr beabsichtigten Folgen im Einzelfall möglich sein und zu eindeutigen Ergebnissen führen mag, kann es angesichts der mit einer solchen Auslegung nicht selten verbundenen Zweifel dem Gesetzgeber jedenfalls nicht verwehrt sein, im Interesse klarer rechtlicher Verhältnisse und damit zur Vermeidung von Irrtümern oder Zweifeln und von Streitigkeiten über den Umfang der Rechtsfolgen eindeutige, jeden Zweifel ausschließende Erklärungen und damit Erklärungen ohne jeden Zusatz zu verlangen. Dafür spricht weiter, daß damit die Standesbeamten der Schwierigkeiten - unter Umständen auch der Gefahr von Amtspflichtverletzungen bei falscher Würdigung - enthoben werden, die mit der Auslegung unklarer Erklärungen häufig verbunden sind, dies zumal in einem Bereich, der wegen der gerade für Nichtspezialisten häufig schwer zu überblickenden Gemengelage von staatskirchenrechtlichem und innerkirchlichem Recht und wegen der Gefahr, in die inneren Angelegenheiten einer Kirche hineinzuwirken oder auch nur diesen Anschein zu erwecken, besondere Probleme aufwirft. Wegen dieser gleichsam abstrakten Gefahr von Unklarheiten, die mit Zusätzen generell verbunden sind - mag ihr Inhalt wie auch immer lauten -, darf das Gesetz Zusätze jeder Art gänzlich ausschließen, und zwar auch dann, wenn die Auslegung im konkreten Einzelfall ergeben würde, daß Unklarheiten mit der Erklärung nicht verbunden sind.

25

d)

Das in Art. 2 Abs. 3 KirchStG in der Auslegung des Berufungsgerichts enthaltene Verbot, die erwähnte Formulierung für die Austrittserklärung zu wählen, und die damit verbundene Rechtsfolge der Unwirksamkeit des Austritts verletzt den Kläger entgegen seiner Auffassung nicht in seinem Grundrecht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG. Ihm mag allerdings aus Glaubens- oder Gewissensgründen daran gelegen sein, seiner inneren glaubensmäßigen Verbundenheit mit der Kirche, aus der er austreten will, Ausdruck zu geben und die - möglicherweise gerade durch seinen Glauben bedingten - Motive klarzustellen, die ihn zu dem Austritt bewogen haben. Das ändert aber nichts daran, daß es ihm zuzumuten ist, das, was er bewirken will und auch nur erreichen kann - nämlich die Beseitigung der mit der Kirchenzugehörigkeit verbundenen Rechtswirkungen im staatlichen Bereich -, in der vom Gesetz vorgesehenen Form auszudrücken. Dieser Zwang zu einer jeden Zweifel ausschließenden Klarheit und damit zum Weglassen von Zusätzen jeder Art stellt keine "unzumutbare, innere Belastung" (vgl. BVerfGE 35, 366 [376]; vgl. ferner BVerwGE 45, 224 [235]) dar und ist deswegen durch Art. 4 Abs. 1 GG nicht verboten. Dem Austrittswilligen bleibt es unbenommen, der Kirche, aus der er austreten will, und Personen, an deren Unterrichtung ihm gelegen ist, in der ihm geeignet erscheinenden Form seine Motive für den Kirchenaustritt oder seinen Willen mitzuteilen, der Glaubensgemeinschaft, so wie er sie versteht, im internen Bereich weiter anzugehören. Das aus Art. 4 Abs. 1 GG fließende Recht, die innere Einstellung zu Glaube und Bekenntnis auch zu äußern (BVerfGE 44, 37 [53]), wird damit durch Art. 2 Abs. 3 KirchStG in der Auslegung des Berufungsgerichts nicht beeinträchtigt.

26

Der Senat vermag daher die Bedenken nicht zu teilen, die im Schrifttum vereinzelt gegen Vorschriften erhoben worden sind, welche die Wirksamkeit eines Kirchenaustritts vom Unterlassen von Zusätzen jeder Art abhängig machen und solche Zusätze damit ausschließen. Angesichts des Interesses, das der Gesetzgeber an der Klarheit einer Kirchenaustrittserklärung im Interesse aller Beteiligten haben darf und muß, kann auch nicht davon gesprochen werden, daß Vorschriften dieser Art und damit Art. 2 Abs. 3 KirchStG in der Auslegung des Berufungsgerichts "nicht ganz fair" sind (Renck in der Urteilsbesprechung in BayVBl. 1976, 468 [469]). Zu Unrecht hält H. Weber (NJW 1975, 1904 [1905]) solche Vorschriften für bedenklich, weil sich für das Verbot von Zusätzen, die lediglich die nach staatlichem Recht ohnehin bestehende Beschränkung der Wirksamkeit des Kirchenaustritts klarstellen sollen, kaum eine sachliche Rechtfertigung finden lasse; das erwähnte Interesse an Klarheit deckt bei einer generalisierenden Vorschrift euch das Verbot von Zusätzen ab, die bei einer nach dem Gesagten in diesem Bereich nur selten ganz eindeutigen Auslegung klar sein mögen. Da ein Austrittswilliger hinreichende Möglichkeiten besitzt, seine innere Einstellung zu Glaube und Bekenntnis zu äußern und dafür nicht auf das Standesamt als Adressaten angewiesen ist, vermag der Senat auch Mahrenholz nicht zu folgen, der in Vorschriften, die Zusätze jeder Art verbieten, "Abschreckungsvorschrift(en)" sieht (ZevKR 20, 1975, S. 43 [66]), mit denen der Staat in den innersten Bereich der Kirche eingreife. Mit dem Verlangen nach eindeutigen Erklärungen und damit auch von Erklärungen ohne jeden Zusatz greift der Staat nicht in den Bereich der Kirche ein, sondern trägt nur dem Bedürfnis gerade auch der Kirchen nach einer eindeutigen Bestimmbarkeit der Rechtsfolgen Rechnung. Allenfalls konnte ein Eingriff in die Freiheit des Austrittswilligen, seine Einstellung zu Fragen des Glaubens und des Bekenntnisses zu äußern, in Betracht kommen; diese Freiheit ist jedoch nach dem bereits Gesagten angesichts zumutbarer Möglichkeiten, die innere Einstellung überall sonst, wo es gewünscht wird, und gegenüber beliebigen anderen Adressaten zu äußern, nicht beeinträchtigt. Überdies wäre eine etwa zu bejahende allenfalls geringfügige Beschränkung der Bekenntnisäußerungsfreiheit hier gedeckt angesichts eines Rechtswertes von Verfassungsrang (vgl. Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 4 und 5 der Weimarer Reichsverfassung); dieser ist darin zu sehen, daß die Kirchen geschützt werden müssen vor Austrittserklärungen, deren Rechtsfolgen für sie selbst - sei es im staatlichen, sei es im innerkirchlichen Bereich - wie für den Austrittswilligen nicht von vornherein klar sind. Von der Zulässigkeit von Vorschriften der hier in Frage stehenden Art geht mit Recht denn auch das OLG Frankfurt aus (NJW 1977, 1732 [1733] [OLG Frankfurt am Main 21.06.1977 - 20 W 243/77], ebenso offenbar Priessnitz in DVBl. 1975, 416 [420]).

27

e)

Angesichts der Möglichkeiten, in zumutbarer Weise aus der Kirche auszutreten, kann keine Rede davon sein, daß die negative Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG), auf die sich die Revision ebenfalls beruft, verletzt sei.

28

3.

Dennoch kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Es beruht nämlich auf einem der von der Revision geltend gemachten Verfahrensmängel.

29

a)

Die mit der Revision gerügten Verfahrensmängel sind entsprechend dem Erfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ausreichend bezeichnet; mit Recht haben Beklagte und Beigeladene insoweit keine Bedenken erhoben. Allerdings hat die Revision zur Begründung "wegen der im Berufungsverfahren vorgefallenen Verfahrensmängel auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vom 29. Mai 1976 Bezug genommen". Damit ist im vorliegenden Fall das Begründungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO jedoch erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag zwar eine Verweisung auf Schriftsätze, die im Verfahren betreffend die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingereicht worden sind, nicht ohne weiteres den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu genügen (BVerwGE 16, 150[BVerwG 14.06.1963 - VII C 44/62] [153 f.]). Das hat - wie der Senat in seinem Urteil vom 9. August 1978 (BVerwG 7 C 79.77 - 82.77 in Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 25 S. 13 f.) ausgeführt hat - seinen Sinn darin, daß der Revisionsführer angehalten werden soll, die Revisionsbegründung individuell und beschränkt auf die im Rahmen des Revisionsverfahrens erheblichen rechtlichen Momente abzufassen, womit er zu einer Prüfung der Revisionsaussichten gezwungen wird, die zusammen mit der Konzentration des Streitvorbringens auf die Revisionsschrift der durch § 139 Abs. 2 VwGO beabsichtigten Entlastung des Revisionsgerichts dient. In der Konsequenz dieser Gesetzesabsicht liegt es aber - wie der Senat in dem genannten Urteil vom 9. August 1978 ebenfalls dargelegt hat - zugleich, daß eine Verweisung dann zulässig sein kann, wenn der Bevollmächtigte nach Prüfung zu den Ergebnis gekommen ist, daß der Schriftsatz in der bisherigen Form auch und gerade unter Berücksichtigung des Zulassungsbeschlusses geeignet ist, die Revision zu begründen (Urteil des Senats vom 6. November 1970 - BVerwG 7 C 65.67 - in BayVBl. 1971, 276). Der erkennende Senat ist bereits in seinem die Revision zulassenden Beschluß vom 3. Februar 1978 auf Grund des - von der Revision in Bezug genommenen - Beschwerdevorbringens davon ausgegangen, daß das Berufungsgericht ohne den Verfahrensmangel zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen können. Unter diesen Umständen ist es unschädlich, daß die Revision von der Wiederholung der Einzelheiten ihres Verbringens abgesehen und sie durch einen Hinweis auf die einschlägige Passage der Beschwerdeschrift ersetzt hat. Die Revisionsschrift rechtfertigt jedenfalls den Schluß, daß der Bevollmächtigte des Klägers den Streitstoff erwogen und ihn in gleichem Sinne wie im Beschwerdeverfahren beurteilt hat, in dem das Vorliegen von Verfahrensmängeln hinreichend dargelegt war. Jedenfalls dann, wenn - wie hier - das Revisionsgericht in seinem Zulassungsbeschluß bereits das Vorliegen des im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Verfahrensmangels bejaht hat, wäre es als überflüssige, die Arbeit des Revisionsgerichts zudem in nichts erleichternde Förmelei anzusehen, wenn vom Revisionskläger für seine Begründung verlangt würde, den entsprechenden Teil seiner Beschwerdeschrift lediglich zu wiederholen, statt unter hinreichend genauer Bezeichnung darauf zu verweisen.

30

b)

Die Verfahrensrüge ist begründet. Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft - nämlich unter Verstoß gegen § 86 Abs. 3 VwGO und das aus § 88 VwGO folgende Verbot der reformatio in peius - das Urteil des Verwaltungsgerichts auch insoweit bestätigt, als dieses die Beklagte verurteilt hat, die Bestätigung vom 16. Mai 1972 für ungültig zu erklären. Dies ergibt sich aus folgendem:

31

Der Kläger hatte in seiner Klageschrift lediglich die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung der von ihm begehrten Bescheinigung beantragt, nicht hingegen die Aufhebung der Bescheinigung vom 16. Mai 1972. Allerdings ist dieser Antrag auf Aufhebung zusammen mit dem Antrag, die Beklagte zur Erteilung einer "modifizierten" Bescheinigung zu verurteilen, und einem Hilfsantrag - erstmalig - in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 13. August 1974 gestellt worden, ohne daß ersichtlich ist, welche Erwägungen zu der Änderung des Antrages geführt haben. Jedenfalls war dem bisherigen Vorbringen des Klägers zu entnehmen, daß er als Ergebnis seiner Klage nicht die ihm bereits erteilte Bescheinigung wieder verlieren, sondern daß er diese Bescheinigung um - nach seiner Meinung klarstellende - Zusätze ergänzt wissen wollte; wenn der - damals noch nicht anwaltlich vertretene - Kläger seine Anträge unklar oder nicht seinem wahren und erkennbaren Villen entsprechend formuliert haben sollte, hätte gemäß § 86 Abs. 3 VwGO auf eine Änderung der Anträge hingewirkt werden müssen. In der Berufungsbegründung (Schriftsatz vom 19. Januar 1975 S. 2) hat der Kläger überdies unmißverständlich erklärt, er habe "zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens einen Zweifel daran gelassen, daß er an der Wirksamkeit seiner Austrittserklärung unbedingt festhalten" wolle; er hat sich mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 88 VwGO und gegen das Verbot der reformatio in peius ebenso unmißverständlich gegen die Verurteilung der Beklagten zur isolierten Aufhebung der Austrittsbescheinigung vom 16. Mai 1972 gewehrt. Dementsprechend hat er in der Berufungsbegründung zusammen mit einem hier nicht interessiere den Hilfsantrag lediglich beantragt, das Urteil des Verwaltung gerichts aufzuheben und die erteilte Bestätigung berichtigend zu ergänzen. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof - zusammen mit einem weiteren Hilfsantrag - ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 8. Dezember 1975 gestellt. Im Tatbestand des Berufungsurteils ist - abweichend hiervon - zusätzlich angegeben, daß der Kläger die "Aufhebung ... der entgegenstehenden Verwaltungsbescheide", also auch der Bestätigung vom 16. Mai 1972 beantragt habe, hingegen weggelassen, daß er lediglich die berichtigende Ergänzung der erteilten Bescheinigung beantragt habe, also gerade nicht deren Aufhebung erreichen, sondern vielmehr die im Verwaltungsgerichtsurteil ausgesprochene Verurteilung der Beklagten, die Bestätigung vom 16. Mai 1972 für ungültig zu erklären, beseitigt wissen wollte.

32

Mit der Revision hat der Kläger durch die hier nach dem oben Gesagten zulässige Bezugnahme auf seine Ausführungen in der Begründung zur Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht, er habe keinen Zweifel gelassen, lediglich eine Berichtigung bzw. Ergänzung der erteilten Austrittsbestätigung zu begehren; das Urteil des Verwaltungsgerichts enthalte damit eine über die von der beklagten Gemeinde beantragte vollständige Klageabweisung hinausgehende Beschwer des Klägers. Außerdem sei gegen § 86 Abs. 3 VwGO verstoßen worden, weil nicht auf einen sachdienlichen Antrag des Klägers hingewirkt worden sei. Diese Rügen sind begründet, wobei der Senat offenlassen kann, auf welchem Verfahrensfehler das Berufungsurteil beruht. Entweder hat das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof gestellten Antrag auf Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und damit auf Beseitigung des dem Verwaltungsgericht unterlaufenen Verstoßes gegen das Verbot der reformatio in peius nicht Rechnung getragen. Oder aber das Berufungsgericht könnte wegen Verstoßes gegen § 86 Abs. 3 VwGO keinen Bestand haben. Falls nämlich trotz der Regelung in § 314 Satz 2 ZPO i.V.m. § 173 VwGO von den im Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebenen Anträgen auszugehen sein sollte - etwa deswegen, weil der Kläger die insoweit gegebene Protokollwidrigkeit des Tatbestandes nicht ausdrücklich gerügt hat -, hätte der Vorsitzende auf einen Antrag des Klägers hinwirken müssen, der etwa dem hätte entsprechen können, wie er jedenfalls nach der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof tatsächlich gestellt worden ist. In beiden Fällen hätte der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufheben und damit die Verurteilung der Beklagten, die Bestätigung vom 16. Mai 1972 für unwirksam zu erklären, beseitigen müssen.

33

Das Berufungsurteil muß daher aufgehoben werden. Bei der vom Senat gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO zu treffenden Entscheidung muß aus den vorstehend genannten Gründen auch das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Verurteilung der Beklagten, die Bestätigung des Standesamts vom 16. Mai 1972 für ungültig zu erklären, aufgehoben werden.

34

4.

Die Klage muß abgewiesen werden. Denn das Berufungsurteil verstößt nicht gegen Bundesrecht, soweit es das Begehren des Klägers abgelehnt hat, die Beklagte zur Ergänzung der von ihr erteilten Bestätigung über den Kirchenaustritt des Klägers zu verurteilen. Nach der Auslegung durch das Berufungsgericht gibt das maßgebliche Landesrecht keinen Anspruch auf die Erteilung einer "modifizierten" Bestätigung. Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus Art. 4 Abs. 1 GG. Nach dem zu 2. d) und e) Gesagten verstößt ein Gesetz, das - hier in der Auslegung des Berufungsgerichts - die Wirksamkeit einer Kirchenaustrittserklärung vom Unterlassen jeglicher Zusätze abhängig macht, nicht gegen Art. 4 Abs. 1 GG. Erst recht kann sich aus Art. 4 Abs. 1 GG - oder gar aus Art. 9 Abs. 1 GG - kein Anspruch auf Beifügung von Zusätzen zur Bestätigung des Kirchenaustritts ergeben, wenn - wie hier ausnahmsweise - entgegen der materiellrechtlichen Rechtslage aus prozessualen Gründen die Bestätigung des Kirchenaustritts Bestand haben muß.

35

Dem entspricht es überdies, daß nach wohl nahezu einhelliger Meinung der den Kirchenaustritt Erklärende keinen Anspruch darauf hat, daß Zusätze, wie sie der Kläger begehrt, in die Bescheinigung über die Austrittserklärung aufgenommen werden. Dies halten, soweit sie dazu Stellung nehmen, auch diejenigen für richtig, die Zusätze, die die Eindeutigkeit der Erklärung über den Kirchenaustritt nicht beeinträchtigen, für zulässig halten und daher meinen, daß sie die Austrittserklärung nicht unwirksam machen (vgl. - freilich sämtlich auf Grund einer Rechtslage, die Zusätze zu einer Austrittserklärung nicht ausschloß - v. Campenhausen in: Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 1. Band 1974, S. 664/65; H. Weber in NJW 1975, 1905; vgl. OLG Frankfurt in NJW 1972, 776 [777] [OLG Frankfurt am Main 22.11.1971 - 13 W 69/71]; 1977, 1732 [1733] [OLG Frankfurt am Main 21.06.1977 - 20 W 243/77]; OLG Oldenburg in NJW 1972, 777 [778]; OLG Hamm in NJW 1977, 1299 [1300] [OLG Hamm 15.02.1977 - 15 W 361/76]; vgl. aber auch Pirson in JZ 1971, 608 [611 1. Sp.]). In der Rechtsprechung der erwähnten Oberlandesgerichte, auf die sich der Kläger insoweit zu Unrecht beruft, wird zutreffend betont, daß auch Zusätze, die - nach der dort maßgeblichen Rechtslage - für die Wirksamkeit der Austrittserklärung unschädlich sind, nicht in die Austrittsbescheinigung gehören (OLG Oldenburg, a.a.O.), weil sie den Eindruck erwecken können, als werde mit staatlicher Autorität bestätigt, der Austritt sei innerkirchlich ohne Bedeutung (OLG Frankfurt a.a.O. S. 1733); für eine solche Bestätigung oder auch nur für die Beurteilung der damit zusammenhängenden innerkirchlichen, vom staatlichen Recht unabhängigen Fragen fehlt dem Standesamt aber die Kompetenz. Mit Recht hebt das Berufungsgericht hervor, daß es allein der innerkirchlichen Ordnung überlassen ist, an die gegenüber der staatlichen Behörde abgegebene Austrittserklärung innerkirchliche Folgen zu knüpfen. Nur den Organen der Kirche steht es zu, eine Beurteilung dieser innerkirchlichen Rechtslage vorzunehmen und Erklärungen dazu abzugeben. Dem läßt sich nicht entgegenhalten, der Kläger wünsche lediglich eine Bestätigung, die sich auf den staatlichen Bereich beschränke, und gehe nur gegen eine Bescheinigung an, die - indem sie seinen Austritt aus der Kirche schlechthin bescheinige - den Eindruck erwecke, er sei auch für den innerkirchlichen Bereich aus der Kirche ausgetreten. Diese Erwägung geht deswegen fehl, weil die staatliche Bescheinigung nur die für den weltlichen Bereich zu treffenden Feststellungen zu enthalten hat (so zutreffend OLG Oldenburg a.a.O. S. 778) und auch nur für diesen Bereich Feststellungen treffen darf und kann. Daß der Kläger demgegenüber mehr und anderes will, ergeben seine verschiedenen Anträge. Doch bedarf dies keiner Erläuterung im einzelnen. Unabhängig nämlich von den verschiedenen Anträgen des Klägers und ihrer Auslegung sowie unabhängig von der Überzeugungskraft der unterschiedlichen in Schrifttum und Rechtsprechung angeführten Argumente gibt Bundesrecht nach dem oben Gesagten keinen Anspruch auf eine weitergehende Bescheinigung, als sie die Beklagte erteilt hat.

36

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Dem Kläger mußten die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht auferlegt werden, weil er mit seiner Klage keinen Erfolg haben konnte. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens braucht er nur zur Hälfte zu tragen, weil er die Aufhebung der Verurteilung der Beklagten erreicht hat, die Bestätigung vom 16. Mai 1972 für unwirksam zu erklären, und insoweit im Berufungs- und Revisionsverfahren gesiegt hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Willberg
Kreiling
Dr. Franßen