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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.11.1979, Az.: BVerwG 7 B 146.78

Anspruch auf rechtliches Gehör; Anforderungen an Darlegung eines Verfahrensmangels; Ablehnung eines Antrags auf erneute Akteneinsicht und einer Verlegung eines Termins; Antrag auf Berichtigung/Urteilsergänzung; Unrichtige Wiedergabe des Klageantrags im Urteil als Verfahrensmangel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1979
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 146.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14586
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 30.06.1971 - AZ: VII 290/70
VGH Baden-Württemberg - 28.04.1978 - AZ: V 244/74

Fundstelle

  • HFR 1981, 289

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 22. November 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. April 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 61.977 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger betrieb früher im Gebiet der beklagten Gemeinde ein Gewerbe mit Betriebsstätten in den Ortsteilen Öhringen und Cappel, das er 1962 aufgab. Später wanderte er nach Kanada aus. Mit seiner Klage begehrt er die Erstattung zuviel gezahlter Gewerbesteuern. Vor dem Verwaltungsgericht hat er ausweislich der Niederschrift vom 30. Juni 1971 zuletzt beantragt,

die Beklagte (= frühere Gemeinde Cappel) zu verpflichten, ihm Gewerbesteuerüberzahlungen für die Jahre 1956 bis 1962 in Höhe von 76.188,84 DM nebst 6 % Zinsen ab Entrichtung der nicht geschuldeten Beträge zu erstatten.

2

Durch Urteil vom 30. Juni 1971 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte aufgrund ihres Anerkenntnisses zur Zahlung von 4.517,87 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit 30. Juli 1970 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger mit Schriftsatz seines früheren Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Wetter vom 16. März 1977 beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zur Erstattung von 76.188,84 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu verurteilen,

  2. 2.

    hilfsweise:

    die Beklagte zur Erstattung solcher Beträge zu verurteilen, die sich nach Gegenüberstellung der Gewerbesteuerverbindlichkeiten und der vom Kläger hierauf erbrachten Zahlungen im Zeitraum von 1956 bis 1962 zugunsten des Klägers ergeben.

3

Der Verwaltungsgerichtshof hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. April 1978 durch Urteil vom 28. April 1978 unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils die Beklagte verurteilt, an den Kläger über die bereits zuerkannten 4.517,87 DM nebst Zinsen hinaus weitere 9.693,13 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 30. Juli 1970 zu bezahlen, und im übrigen die Berufung zurückgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat der Kläger Beschwerde eingelegt.

4

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

5

1.

Das angefochtene Berufungsurteil leidet nicht an den in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Verfahrensmängeln.

6

a)

Die Beschwerde rügt, das Berufungsurteil beruhe auf einer unrichtigen Wiedergabe des Klagebegehrens. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht seinem Urteil die im Schriftsatz des früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers vom 16. März 1977 enthaltenen Anträge zugrunde gelegt und in der Sitzungsniederschrift vom 20. April 1978 festgestellt, daß jene Anträge vom Kläger zuletzt gestellt worden seien. Mit Schriftsatz vom 13. April 1978 habe er - ebenso wie schon in früheren Schriftsätzen - weitergehende Ansprüche geltend gemacht, insbesondere Erstattungsansprüche auf die Gewerbesteuerveranlagungen für die Jahre 1948 bis 1961, und zwar nicht nur für den Betriebsteil in Cappel, sondern auch für den Betriebsteil in Öhringen. Mit Fernschreiben vom 18. April 1978 habe er dem Berufungsgericht mitgeteilt, daß er den Ausführungen seines früheren Bevollmächtigten, soweit sie mit seinen eigenen Ausführungen nicht in Einklang stünden, widerspreche, und gebeten, seinen im Schriftsatz vom 13. April 1978 gestellten Anträgen als sachdienlich stattzugeben. Den diesbezüglichen Vortrag des Klägers habe das Berufungsgericht bereits im Tatbestand seines Urteils übergangen.

7

Dieses Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmangels. Eine etwaige Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Tatbestandes eines Urteils kann nämlich nicht mit der Revision als Verfahrensmangel, sondern nur mittels eines fristgebundenen Antrags auf Berichtigung des Tatbestands gemäß § 119 VwGO geltend gemacht werden; Entsprechendes gilt für einen Antrag auf Urteilsergänzung gemäß § 120 VwGO, wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist (so ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: Beschlüsse vom 5. August 1968 - BVerwG 2 B 76.67-, vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62 = VerwRspr. 22, 1002], vom 18. Juli 1973 - BVerwG 3 B 1.73-, vom 3. Juli 1978 - BVerwG 7 B 61.77 - mit weit. Nachw.). Von den Möglichkeiten der §§ 119, 120 VwGO hat der Kläger indessen keinen Gebrauch gemacht.

8

Die in diesem Zusammenhang von der Beschwerde mit Schriftsatz vom 4. September 1979 nachgeschobene Rüge einer Verletzung des § 86 Abs. 3 VwGO muß außer Betracht bleiben, weil diese Rüge nicht lediglich eine Verdeutlichung der bereits in der Beschwerdeschrift vom 14. Juli 1978 vorgebrachten Zulassungsgründe darstellt, sondern einen neuen selbständigen Beschwerdegrund enthält, der innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des § 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO, die auch für die in § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO vorgeschriebene Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt, hätte vorgebracht werden müssen.

9

b)

Auch die weitere Verfahrensrüge greift nicht durch, der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör sei dadurch verletze worden, daß das Berufungsgericht die vom Kläger mit Fernschreiben vom 13. und 18. April 1978 gestellten Anträge auf Verlegung des Verhandlungstermins vom 20. April 1978 sowie seinen mit Schriftsatz vom 13. April 1978 gestellten Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht abgelehnt hat.

10

Akteneinsicht war dem Kläger während des Berufungsverfahrens bereits im Jahre 1974/75 durch Übersendung sämtlicher Akten einschließlich Beiakten an das Generalkonsulat in Vancouver gewährt worden. Dar Kläger hatte sich ferner im Anschluß an seine persönliche Teilnahme an der Berufungsverhandlung am 18. November 1976 Fotokopien von Bestandteilen der Akten fertigen lassen. Er bzw. sein früherer Prozeßbevollmächtigter hat schließlich von den gerichtlichen Verfügungen, Beschlüssen und Beweiserhebungen sowie den gegnerischen Schriftsätzen jeweils durch Übersendung von Zweitstücken Kenntnis erhalten. Unter diesen Umständen hätte von der Beschwerde zur schlüssigen Darlegung des gerügten Verfahrensfehlers mindestens vorgetragen werden müssen, aus welchen Gründen für das Berufungsgericht gleichwohl Anlaß bestand, dem Antrag des Klägers auf erneute Gewährung von Akteneinsicht stattzugeben. Ein solcher Vortrag ist jedoch während der Beschwerdefrist nicht erfolgt. Die Beschwerde hat vielmehr insoweit lediglich ausgeführt, der Kläger hätte bei einer ihm möglichen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung "den im Urteil zum Ausdruck kommenden Irrtum dahingehend, der Kläger habe seine Anträge den Betriebsteil Öhringen betreffend und seinen Antrag auf Verzinsung zurückgenommen, ausräumen können". Damit verkennt sie jedoch, daß der Kläger und sein früherer Prozeßbevollmächtigter in der Tat die genannten weitergehenden Anträge zurückgenommen hatten. Die Beschwerde hat ferner während der Beschwerdefrist nicht schlüssig dargelegt, inwiefern die Ablehnung der vom Kläger begehrten Vertagung eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellen könnte. Es besteht kein genereller Anspruch auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins. Nach § 227 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO kann das Gericht einem solchen Antrag aus erheblichen Gründen stattgeben, wenn die an der Terminswahrnehmung verhinderte Partei die Gründe der Verhinderung und die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit im Termin darlegt (vgl. Beschluß vom 13. Oktober 1978 - BVerwG 2 B 24.77 - [Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 106]). Im vorliegenden Fall dauerte das Verfahren bereits länger als sechs Jahre. Das Berufungsgericht hatte schon am 18. November 1976 in Anwesenheit des Klägers eine fünfstündige mündliche Verhandlung durchgeführt und danach sich durch umfangreiche Beweiserhebungen (Einholung eines Sachverständigengutachtens und dessen wiederholte Ergänzung) um die Aufklärung des Sachverhalts bemüht. Der Kläger bzw. sein im Dezember 1976 bestellter früherer Prozeßbevollmächtigter hatte die Möglichkeit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern; sie haben von dieser Möglichkeit auch durch häufige und umfangreiche Schriftsätze Gebrauch gemacht. Unter diesen Umständen hätte die Beschwerde im einzelnen näher darlegen müssen, inwiefern das Berufungsgericht im Hinblick auf das dem Kläger zu gewährende rechtliche Gehör gleichwohl gehalten war, dem gestellten Vertagungsantrag stattzugeben. Dies ist jedoch - zumindest während der Beschwerdefrist - nicht geschehen.

11

c)

Soweit der nachgeschobene Beschwerdeschriftsatz vom 20. April 1979 weitere selbständige Verfahrensrügen enthält, muß dieses verspätete Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Die in diesem Schriftsatz geltend gemachten Angriffe gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Prozeßstoffs durch das Berufungsgericht sind im übrigen nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu begründen. Auch die in jenem Schriftsatz vorgebrachten neuen Tatsachen können vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.

12

2.

Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.

13

Die Frage, ob ein Realsteuerbescheid (Gewerbesteuerbescheid) geändert werden muß, wenn ein Steuermeßberscheid, der dem Realsteuerbescheid zugrunde liegt, unanfechtbar geworden ist, ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 212 b Abs. 3 AO a.F. ohne weiteres zu bejahen. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist aber, ohne daß dies einer grundsätzlichen Klärung bedarf, auch die Ansicht des Berufungsgerichts, es bestehe kein Raum für einen gerichtlichen Ausspruch, daß die Beklagte für das Kalenderjahr 1956 zum Erlaß eines berichtigten Gewerbesteuerbescheides verpflichtet sei, weil der Kläger nicht bewiesen habe, daß ein berichtigter Gewerbe Steuerbescheid für 1956 zu Erstattungsansprüchen führen könnte (Urteilsabdruck S. 13/14). Damit wird nicht, wie die Beschwerde meint, der Gemeinde nach Unanfechtbarkeit eines Steuermeßbescheides ein Ermessen bei der Anwendung des § 212 b Abs. 3 AO a.F. eingeräumt, sondern ein Anspruch des Klägers auf Erlaß eines Ersetzungsbescheides im Sinne des § 212 b Abs. 3 AO a.F. verneint, wenn nach Lage der Dinge feststeht, daß dieser Bescheid seine Rechtsposition nicht mehr verbessern kann.

14

Ob für gewerbesteuerrechtliche Erstattungs- und Ausgleichsansprüche die Ausschlußfristen nach §§ 151 Satz 2, 152 Abs. 3 und 153 AO a.F. gelten, bedarf im vorliegenden Fall keiner grundsätzlichen Klärung, weil das Berufungsgericht diese Fragen offengelassen und ein Erlöschen der Gewerbesteuererstattungsansprüche den Klägers verneint hat (Urteilsabdruck S. 12). Schließlich hat auch die Frage der Verzinsung des streitigen Erstattungsanspruchs keine grundsätzliche Bedeutung. Abgesehen davon, daß diese Frage im Hinblick auf die vom Berufungsgericht getroffenen und mit zulässigen Verfahrensrügen (vgl. unter 1 a bis c) nicht angegriffenen Feststellungen über die vom Kläger gestellten Anträge in einem Revisionsverfahren unerörtert bleiben müßte, können für den streitigen Erstattungsanspruch mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung keine Verzugszinsen, sondern nur Prozeßzinsen verlangt werden.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 61.977 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Willberg
Dr. Franßen