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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.1978, Az.: BVerwG 7 B 61/77

Heranziehung zur Zahlung anteiliger Kosten für die vollständige Herstellung einer Straße; Rüge der Nichtberücksichtigung von im Berufungsverfahren neu vorgetragenen Tatsachen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.07.1978
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 61/77
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1978, 14846
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 18.02.1976 - AZ: III 759/75
OVG Hamburg - 03.03.1977 - AZ: Bf. II 29/76

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 1978
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hamburgischen Überverwaltungsgerichts vom 3. März 1977 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 942,94 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung anteiliger Kosten für die vollständige Herstellung der Straße B... gemäß § 61 Abs. 6 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (GVBl. S. 117) - HWG 1961 -. Ihre vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich gewesene Klage hat das Oberverwaltungsgericht abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

2

1.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO, die die Beschwerde geltend macht, sind nicht gegeben.

3

Das Berufungsurteil verletzt nicht § 86 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin macht hierzu geltend, das Berufungsgericht habe die von ihr im Berufungsverfahren neu vorgetragenen Tatsachen zur Entstehungsgeschichte des § 61 HWG 1961 nicht berücksichtigt und dadurch gegen seine Pflicht, den wahren Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, verstoßen. Soweit die Klägerin hierbei die unzulängliche Wiedergabe ihres Berufungsvortrags am Schluß des Tatbestandes des Berufungsurteils rügt, kann dies schon deswegen nicht zu einer Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen, weil etwaige Lücken oder Unrichtigkeiten tatbestandsmäßiger Art nicht mit der Revision als Verfahrensmangel, sondern nur durch einen fristgebundenen Antrag nach Maßgabe des § 119 VwGO geltend gemacht werden können (vgl. Beschluß vom 9. Juni 1970 - BVerwG 6 B 22.69 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 62]). Im übrigen hätte das Oberverwaltungsgericht, wie die Beschwerde selbst einräumt, nur dann Anlaß gehabt, die Gesetzesmaterialien mit der Entstehungsgeschichte zu § 61 HVG 1961 ergänzend heranzuziehen, wenn es hinsichtlich der Auslegung des § 61 Abs. 6 HVG 1961 nach Wortlaut und Sinnzusammenhang und der Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall Bedenken gehabt hätte. Das ist jedoch nach der im Berufungsurteil niedergelegten Rechtsauffassung mit der Bezugnahme auf die einschlägige ständige frühere Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts offensichtlich nicht der Fall. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, sowie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt; der Entstehungsgeschichte einer Vorschrift kommt für deren Auslegung nur insofern Bedeutung zu, als sie die Richtigkeit einer nach den angegebenen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die auf dem angegebenen Weg allein nicht ausgeräumt werden können (vgl. BVerfGE 11, 126 [130 f.]). Das Berufungsgericht war auch nicht verpflichtet, sich in seinem Urteil mit den von der Klägerin in ihrem Berufungsschriftsatz vom 27. Dezember 1976 vorgetragenen Umständen zur Entstehungsgeschichte des § 61 HWG 1961 im einzelnen ausdrücklich auseinanderzusetzen; nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO war es lediglich gehalten, die für seine richterliche Überzeugung leitend gewesenen Gründe im Urteil anzugeben, was ausreichend geschehen ist. Die von der Beschwerde wegen Nichtberücksichtigung der Entstehungsgeschichte des § 61 BVG 1961 erhobene Verfahrensrüge richtet sich in Wirklichkeit gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Gesetzesauslegung. Angriffe gegen die Rechtsfindung des Berufungsgerichts können aber einen Verfahrensmangel regelmäßig nicht begründen.

4

2.

Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

5

Die streitige Kostenerstattungspflicht beruht auf einer landesgesetzlichen Vorschrift, die vom Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden könnte, weil - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahme abgesehen - nach § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Revision nur auf die Verletzung von Bundesrecht gestützt werden kann.

6

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Vorschrift des § 61 Abs. 6 HWG 1961 gegen § 305 BGB verstößt, weil diese Vorschrift die in dem Genehmigungsbescheid vom 15. November 1917/16. August 1921 den Anliegern auferlegte Verpflichtung zum endgültigen Ausbau der Straße in eine Kostenerstattungspflicht bei Übernahme der Straße durch die Stadt umgewandelt hat, beurteilt sich nach nicht revisiblem Landesrecht. Zieht man nämlich eine entsprechende Anwendung des § 305 BGB in Betracht - unter der Voraussetzung, daß man mit der Klägerin den Genehmigungsbescheid von 1917/1921 als einen Vertrag ansieht, an dessen öffentlich-rechtlicher Natur wegen der in ihm getroffenen Regelung der Wegebaulast (Erschließungslast) jedenfalls nach heutiger Rechtsauffassung in diesem Fall keine Zweifel bestünden (vgl. BVerwGE 42, 331 [332 f.] betr. Folgekostenverträge; Beschluß vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 4 B 8.73 - [Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 9] betr. Erschließungsvertrag; Wolff-Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. 1974, § 44 II c 3) -, so würde die bürgerlich-rechtliche Vorschrift der Ergänzung von Landesrecht dienen, da auch der Genehmigungsbescheid von 1917/1921 seine Grundlagen im Landesrecht hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind aber bundesrechtliche Vorschriften, die zur Ausfüllung oder Ergänzung von Landesrecht herangezogen werden, insoweit Landesrecht und gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht zugänglich (vgl. Urteil des Senats vom 3. Juni 1977 - BVerwG 7 C 12.76 - m.w.Nachw.). Daß § 61 Abs. 6 HWG 1961 gegen die Vorschriften des Bundesbaugesetzes verstoße, wird von der Beschwerde nicht mehr gerügt; diese Frage ist auch vom Oberverwaltungsgericht mit zutreffenden Erwägungen verneint worden.

7

Auch die von der Beschwerde angegriffene Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, daß für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Kostenerstattungsbescheides die Sach- und Rechtslage zur Zeit seines Erlasses maßgebend sei, beurteilt sich nach dem nichtrevisiblen Landesrecht; dies wird im Berufungsurteil im einzelnen dargelegt. Danach hat die vor Erlaß des Widerspruchsbescheides durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Wegegesetzes vom 5. November 1973 (GVBl. S. 447) eingetretene Rechtsänderung für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keine Bedeutung. Welcher Zeitpunkt für die Beurteilung einer Anfechtungsklage zugrunde zu legen ist, richtet sich maßgebend nach der im Einzelfall anzuwendenden jeweiligen materiellrechtlichen Regelung.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 942,94 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 GKG.