Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.10.1978, Az.: BVerwG 2 B 24.77
Vertagungsantrag; Verlegungsantrag; Terminwahrnehmung; Gründe der Verhinderung; Anwesenheit im Termin
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.10.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 24.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11095
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 01.03.1977 - AZ: IV 646/75
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 310 § 108 VwGO Nr 106
Amtlicher Leitsatz
Es besteht kein grundsätzlicher Anspruch auf Aufhebung oder Verlegung eines Termins oder auf Vertagung einer Verhandlung. Vielmehr kann das Gericht einem solchen Antrag aus erheblichen Gründen stattgeben, wenn die an der Terminswahrnehmung verhinderte Partei dem Gericht die Gründe der Verhinderung und die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit im Termin darlegt.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Oktober 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Idel und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. März 1977 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.350 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf die Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Zu Unrecht rügt die Beschwerde im Rahmen der von ihr geltend gemachten angeblichen Verfahrensmängel, der Verwaltungsgerichtshof habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, weil er dem vom Kläger telegrafisch und von dessen bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht stattgegeben habe. Die Verhandlung in Abwesenheit des durch einen Rechtsanwalt vertretenen Klägers stellt keinen Verfahrensfehler dar. Gemäß § 227 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 VwGO kann aus erheblichen. Gründen auf Antrag oder von Amts wegen ein Termin aufgehoben oder verlegt oder eine Verhandlung vertagt werden. Es besteht somit grundsätzlich kein Anspruch auf Aufhebung des Termins (vgl. Beschluß vom 17. Juli 1978 - BVerwG 2 B 5.78 -). Ein Ermessensfehler, der den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. u.a. Beschluß vom 25. März 1964 - BVerwG 3 CD 160.63 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 3 VwGO Nr. 8]; Urteil vom 25. Januar 1974 - BVerwG 6 C 7.73 - [BVerwGE 44, 307, 309 ff.]; Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 5.75 - [BVerwGE 50, 275, 276 ff.]), liegt nicht vor. Hierbei ist zu beachten, daß es im allgemeinen Pflicht der an der Terminswahrung verhinderten Partei ist, dem Gericht die Gründe der Verhinderung und die Notwendigkeit ihrer Anwesenheit im Termin vorzutragen (Beschluß vom 16. Oktober 1968 - BVerwG 3 C 59.68 - [JR 1969, 194]; Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 5.75 - [a.a.O. S. 276]; Beschluß vom 17. Juli 1978 - BVerwG 2 B 5.78 -). Dies haben weder der Kläger noch sein in der mündlichen Verhandlung anwesender Prozeßbevollmächtigter getan. Der telegrafisch vorgebrachte Hinweis des Klägers, die kurzfristige Anberaumung des Termins gefährde die "Wiederermöglichung berufsorientierter Weiterarbeit" und der ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung am 1. März 1977 unter Bezugnahme auf dieses Telegramm gestellte Vertagungsantrag des Prozeßbevollmächtigten ließen auch nicht andeutungsweise erkennen, ob überhaupt und in welcher Weise das Verfahren durch die Aufhebung des Termins hätte gefördert werden können (vgl. Beschlüsse vom 30. April 1976 - BVerwG 3 CB 29.74 - [Buchholz 31 § 108 VwGO Nr. 85] und vom 17. Juli 1978 - BVerwG 2 B 5.78 -). Da das Gericht das persönliche Erscheinen des Klägers auch nicht angeordnet hatte, war ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO für eine Terminsaufhebung nicht erkennbar.
Die Zustellung der Ladung zum Termin ausschließlich an den Prozeßbevollmächtigten des Klägers, nicht auch an den Kläger persönlich, verletzt entgegen der Ansicht der Beschwerde weder den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör noch verstößt sie gegen die von der Beschwerde genannten §§ 102 (gemeint ist offenbar Abs. 1), 63, 56 VwGO. § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO bestimmt vielmehr eindeutig, daß in Fällen, in denen ein Bevollmächtigter bestellt ist, Zustellungen und Mitteilungen des Gerichts an diesen zu richten sind.
Soweit die Beschwerde auf Seite 4 der Beschwerdeschrift dem Verwaltungsgerichtshof eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts vorwirft und hierzu ausführt, der Vorsitzende hätte darauf hinwirken müssen, "daß etwaige ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt und für Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentliche Erklärungen abgegeben würden", genügt sie schon deshalb nicht dem Darlegungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil insoweit nicht einmal konkret erkennbar ist, welche tatsächlichen Umstände der Verwaltungsgerichtshof nicht aufgeklärt habe.
Sollte sich diese Rüge auf die unter II 3) der Beschwerdeschrift angeführten Tatsachen beziehen, so wäre sie gleichermaßen erfolglos.
Die Beschwerde trägt dort vor, der Verwaltungsgerichtshof hätte überprüfen und darüber befinden müssen, ob der Kläger tatsächlich erst "kurz vor Erhebung der Restitutionsklage" in die Lage versetzt gewesen sei, Urkunden aufzufinden, die seinen in früheren Verfahren eingenommenen Rechtsstandpunkt bestätigten. Sie übersieht dabei offenbar, daß der Verwaltungsgerichtshof die Rechtzeitigkeit der Restitutionsklage und damit deren Zulässigkeit ausdrücklich mit dem Bemerken dahingestellt ließ, die Klage könne jedenfalls deshalb keinen Erfolg haben, weil die Urkunden - vorausgesetzt, es handele sich um solche - keine dem Kläger günstigere Entscheidung herbeigeführt hätten. Damit wird aber deutlich, daß die angefochtene Entscheidung nicht auf der behaupteten mangelnden Sachaufklärung beruht. Diese Rüge kann deshalb schon aus diesem Grund die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen.
Eine Aufklärungsrüge kann auch nicht mit Erfolg auf den weiteren Vortrag der Beschwerde gestützt werden, wonach der Kläger nicht etwa "von anderen Universitätsangehörigen" veranlaßt worden sei, Heidelberg zu verlassen, sondern von Personen, die "von höchster Stelle damit beauftragt" gewesen seien, seine Angelegenheiten zu bearbeiten, die also "Vertretungsmacht" gehabt hätten, "wie der Dekan und der von ihm mit der Sache befaßte Dekanatsbeauftragte". Offenbar will die Beschwerde mit dieser Darlegung geltend mächen, der Verwaltungsgerichtshof habe seinem Restitutionsurteil nicht den vollen Inhalt der angeblich nachträglich aufgefundenen Tonbandaufnahmen zugrunde gelegt, sondern diesen gleichsam verkürzt, indem er - wie das Zitat aus dem Berufungsurteil im Vorprozeß zeige - lediglich unterstellt habe, der Kläger sei von "anderen Universitätsangehörigen" bewogen worden, Heidelberg vorübergehend zu verlassen.
Doch auch insoweit ist das Vorliegen eines Aufklärungsmangels nicht ersichtlich. Richtig ist zwar, daß das Restitutionsgericht in den Fällen des § 580 Ziff. 7 Buchst. b ZPO den Inhalt der vorgelegten Urkunden ermitteln muß, da nur so die Entscheidung getroffen werden kann, ob die Urkunden ein günstigeres Urteil herbeigeführt hätten. Im vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren hat der Kläger indes selbst vorgetragen, die Tonbandaufnahmen enthielten Besprechungen mit dem. Dekanatsbeauftragten bzw. eine "Unterredung mit dem Rektoratssekretariat". Auch in der Beschwerdeschrift hat er nur Besprechungen mit dem Dekan bzw. dem Dekanatsbeauftragten erwähnt.
Unter Berücksichtigung der eigenen Darlegungen des Klägers in der Klageschrift bestand für den Verwaltungsgerichtshof bei Zugrundelegung der von ihm vertretenen Rechtsansicht kein Anlaß für eine Aufklärung, ob tatsächlich die von der Beschwerde behaupteten Umstände vorlagen. Denn die für die Beurteilung des Vorliegens eines Aufklärungsmangels maßgebende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs ging eindeutig dahin, daß entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob der Kläger ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde seinen dauernden Aufenthalt im Ausland genommen habe (§ 35 Abs. 1 Nr. 2 LBG Baden-Württemberg in der bei Erlaß des Widerspruchsbescheides geltenden Fassung vom 27. Mai 1971 - LBG - [GBl. S. 225]), nicht die Haltung von Universitätsangehörigen sein könne, zu denen auch der Dekan bzw. der Dekanatsbeauftragte gehören. Aber auch der weitere Vortrag der Beschwerde, sie könne "anhand der aufgefundenen Unterlagen" nachweisen, der Dekan bzw. sein Beauftragter seien "von höchster Stelle" beauftragt gewesen und hätten "Vertretungsmacht" gehabt, mit dem sie möglicherweise darlegen will, diese Personen hätten im Auftrag oder in Vertretung des Kultusministers gehandelt, kann nicht zum Erfolg führen. Mit diesen Ausführungen in Verbindung mit der Behauptung, die genannten Personen hätten den Kläger veranlaßt, Heidelberg vorübergehend zu verlassen, wird ein Aufklärungsmangel schon nicht einmal schlüssig dargelegt. Denn mit der behaupteten Veranlassung, den Dienstort vorübergehend zu verlassen, ist allgemein und in besonderem Maße bei einem Sachverhalt, wie er hier gegeben ist, nichts zu der Frage der Zustimmung der obersten Dienstbehörde zur dauernden Aufenthaltnahme im Ausland gesagt. Abgesehen davon bestand insoweit für den Verwaltungsgerichtshof kein Anlaß zur weiteren Sachverhaltsaufklärung. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Vorprozeß, die zusammen mit den neu vorgelegten Urkunden Gegenstand der Entscheidung des Restitutionsgerichts sind (vgl. z.B. Beschluß vom 24. September 1971 - BVerwG 7 B 30.69 -), hat der Kultusminister selbst den Kläger mehrfach zur Rückkehr und Wiederaufnahme seines Dienstes aufgefordert und einer dauernden Aufenthaltnahme des Klägers in den Vereinigten Staaten nicht zugestimmt. Angesichts dieser vom Berufungsgericht seinerzeit festgestellten eindeutigen Haltung des Kultusministers kam es für den Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Restitutionsverfahren nicht mehr auf den Inhalt möglicher Gespräche mit Universitätsangehörigen an.
Auch der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.
Abgesehen davon, daß die von der Beschwerde bezeichnete und in dem Urteil des 5. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. April 1972 - BVerwG 5 C 38.71 - (Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 7) noch offengebliebene Frage, ob Tonbandaufnahmen im Rahmen des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO den Urkunden im Sinne dieser Vorschrift gleichzustellen sind, durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 65, 300, die im Schrifttum ganz überwiegend Zustimmung gefunden hat, wohl als geklärt angesehen werden kann, ist die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gerechtfertigt, weil diese Rechtsfrage in dem künftigen Revisionsverfahren ebenso offenbleiben könnte wie in dem angefochtenen Urteil. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, daß die Restitutionsklage jedenfalls deshalb abgewiesen werden muß, weil der Inhalt der Tonbänder, wie er vom Kläger selbst vorgetragen wird, nicht geeignet ist, eine dem Kläger günstige Entscheidung herbeizuführen. Dem ist zuzustimmen. Denn nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 35 Abs. 1 Nr. 2 LBG kommt es allein darauf an, ob der Kläger ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde, hier also des Kultusministers (§ 4 Abs. 1 LBG), seinen dauernden Aufenthalt im Ausland genommen hat. Auf Erklärungen von Universitätsangehörigen kommt es somit nicht an, so daß die Revision schon aus diesem Grund zurückzuweisen wäre.
Die Beschwerde ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.350 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Idel
Dr. Franke