Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.12.1981, Az.: BVerwG 3 B 90.80
Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Funktionsnachfolge eines Verwaltungsgerichts; Wirkung der materiellen Rechtskraft; Zuerkennung von Hauptentschädigung; Abzug einer gezahlten BEG-Entschädigung von dem Endgrundbetrag
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.12.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 90.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1981, 22293
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Trier - 01.04.1980 - AZ: 2 K 29/79
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 VwGO
- § 121 VwGO
- § 250 Abs. 2 LAG
- § 6 Abs. 4 11. LeistungsDV-LA
Fundstelle
- ZLA 1982, 183-184
Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Dezember 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla und Schäfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 1. April 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 42.160 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
1.
Die Rechtssache hat entgegen der Meinung der Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Die Klägerin möchte die Frage geklärt wissen, ob das Verwaltungsgericht Trier mit dem angefochtenen Urteil von dem gegenüber den gleichen Beteiligten ergangenen rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße (7. Kammer Mainz) vom 3. November 1977 - 7 K 43/77 - habe abweichen dürfen, obwohl das Verwaltungsgericht Trier kraft landesgesetzlicher Regelung Funktionsnachfolger der inzwischen aufgelösten 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße geworden sei.
Diese Frage wäre in einem künftigen Revisionsverfahren nicht klärungsbedürftig.
Die Bestimmung des § 121 VwGO regelt nach ihrem Wortlaut die Rechtskraftbindung nur im Hinblick auf die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Daneben folgt jedoch aus dem Rechtsstaatsprinzip, daß auch die Gerichte in einem späteren Prozeß der Beteiligten über denselben Gegenstand an das rechtskräftige Urteil gebunden sind (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 8. Auflage, § 121 Rdnr. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 40. Auflage, Einf. vor § 322, Anm. 1 und 2). Auf die umstrittene Frage, ob eine Neuentscheidung überhaupt oder nur eine widersprechende Entscheidung unzulässig ist, kommt es hier nicht an. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage hinsichtlich der Wirkung der materiellen Rechtskraft gegenüber allen Gerichten kann sich im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage nicht daraus ergeben, daß ein Verwaltungsgericht die Funktion eines anderen Verwaltungsgerichts übernommen hat. Es gelten die allgemeinen Grundsätze.
Die durch die Beschwerde weiter aufgeworfenen Fragen zur materiellen Rechtskraft betreffen ebenfalls keine Grundsatzfrage, sondern allein die Frage, ob das Verwaltungsgericht im vorliegenden Einzelfall die Wirkung der materiellen Rechtskraft im Hinblick auf das erwähnte frühere Urteil 7 K 43/77 verkannt hat. Die Frage der richtigen Rechtsanwendung im Einzelfall könnte für sich nur Gegenstand der revisionsgerichtlichen Prüfung in einer zugelassenen Revision sein, kann jedoch nicht die Zulassung der Revision rechtfertigen. Das Bundesverwaltungsgericht braucht deshalb die Frage nicht zu prüfen und zu entscheiden, ob eine Rechtskraftbindung hier schon deshalb encfallen müßte, weil in dem auf eine Untätigkeitsklage der Klägerin ergangenen Urteil 7 K 43/77 die Frage der Anrechnung der bereits empfangenen BEG-Entschädigung noch offen war; das jetzt angefochtene Urteil beruht jedoch darauf, daß nach Klärung dieser Frage der Klägerin aufgrund der bisher ergangenen Feststellungsbescheide kein Anspruch auf Zuerkennung von Hauptentschädigung verbleibe.
2.
Die Klägerin kann Zulassung der Revision auch nicht aufgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erreichen. Denn das angefochtene Urteil weicht entgegen der mit der Beschwerde vorgetragenen Auffassung nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 1970 - BVerwG 3 C 48.69 - ab. Das Verwaltungsgericht hat nämlich keinen Pauschalbetrag auf die Hauptentschädigung angerechnet. Es hat es vielmehr deshalb als gerechtfertigt angesehen, von dem Endgrundbetrag die gezahlte BEG-Entschädigung abzuziehen (§ 250 Abs. 2 LAG, § 6 Abs. 4 der 11. LeistungsDV-LA), weil es zu der Überzeugung gelangt ist, daß, wie die Klägerin selbst angegeben habe, die Reichsfluchtsteuer aus den Verkaufserlösen der im Urteil näher bezeichneten Grundstücke gezahlt worden sei. Das angefochtene Urteil beruht mithin auf dieser tatsächlichen Feststellung, die aufgrund der, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 VwGO) getroffen worden ist, nicht aber, wie mit der Beschwerde vorgetragen wird, auf einer von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtsauffassung.
Die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin nach § 154 Abs. 2 VwGO zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 42.160 DM festgesetzt.
Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Sigulla
Schäfer