Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.05.1985, Az.: BVerwG 1 C 12.84

Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit i.R.e. Klage auf Erteilung eines die deutsche Staatsangehörigkeit bescheinigenden Staatsangehörigkeitsausweises; Antrag eines Vaters auf Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit zugleich für sein Kind; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.05.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 12.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 12447
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Regensburg - 15.03.1982 - AZ: 5 K 80 A.1539
VGH Bayern - 20.06.1983 - AZ: 5 B 82 A.793

Fundstellen

  • IPRspr 1985, 57
  • StAZ 1986, 139-144
  • ZfSH/SGB 1986, 138-140

Amtlicher Leitsatz

1. Eine verwaltungsgerichtliche Klage auf Feststellung des Bestehens der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil eine Klage auf Erteilung eines die deutsche Staatsangehörigkeit bescheinigenden Staatsangehörigkeitsausweises möglich wäre.

2. Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des mit seinem Vater antragsgemäß von einem fremden Staat eingebürgerten Kindes ist nach § 25 I i. V. mit § 19 II nicht erheblich, ob das ausländische Recht für die Einbürgerung des Kindes einen Antrag voraussetzt. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Vater die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes aufgeben wollte.

3. Als Antrag des Vaters auf Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit zugleich für sein Kind i. S. des § 25 I in Verbindung mit § 19 II RuStAG genügt jede Willensbetätigung, die erkennen läßt, daß der Vater mit der eigenen Einbürgerung auch diejenige des Kindes herbeiführen will.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach, Meyer, Dr. Diefenbach und Gielen
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 1983 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger erstrebt eine gerichtliche Klärung, daß er deutscher Staatsangehöriger ist.

2

Der am ... Hollabrunn geborene Kläger flüchtete im April 1979 aus der Justizvollzugsanstalt ... Österreich. Er wurde in der Bundesrepublik Deutschland festgenommen, in die Justizvollzugsanstalt ... verbracht und von dort auf Ersuchen Österreichs im Oktober 1980 ausgeliefert.

3

Während des Auslieferungsverfahrens bat die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht München die Beklagte um Prüfung, ob der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Auch der Kläger wandte sich an die Beklagte mit der Bitte, ihm die deutsche Staatsangehörigkeit zu bestätigen und entsprechende Dokumente auszustellen. Die Beklagte teilte ihm mit, er habe zwar die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben, denn seine Eltern seien durch Sammeleinbürgerung im Jahre 1938 Deutsche geworden und bei seiner Geburt noch gewesen. Sein Vater habe aber, nachdem die Familie aus dem Sudetenland nach Österreich vertrieben worden sei, für sich, seine Ehefrau und die Kinder die Einbürgerung in Österreich beantragt, die der Familie mit Wirkung vom ... bewilligt worden sei. Da der Vater als gesetzlicher Vertreter des Klägers gehandelt habe, sei dieser österreichischer Staatsangehöriger geworden und habe gemäß § 25 in Verbindung mit § 19 RuStAG die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.

4

Der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruch Klage und trug in den Vorinstanzen vor: Sein Vater habe für ihn keinen wirksamen Einbürgerungsantrag stellen können. Seine Eltern hätten bei ihrer Eheschließung den Namen des Vaters falsch angegeben. Die Ehe sei auch nicht vor einem Standesbeamten, sondern am 18. Oktober 1939 nur kirchlich geschlossen worden. Sie sei daher nicht wirksam zustande gekommen. Folglich sei er ein nichteheliches Kind. Sein Bruder werde in Österreich ebenfalls als nichtehelich geführt. Sein Vater sei daher nicht sein gesetzlicher Vertreter gewesen. Außerdem habe sein Vater den Einbürgerungsantrag nur für sich und nicht für seine Kinder gestellt. Die Verleihung der österreichischen Staatsangehörigkeit habe sich auf ihn lediglich kraft Gesetzes erstreckt, was den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nicht bewirke. Ferner fechte er die Willenserklärung seines Vaters an, soweit sie den Verlust seiner, des Klägers, deutschen Staatsangehörigkeit bewirkt habe, weil sein Vater gewußt habe, daß sein Name, unter dem er in Österreich eingebürgert worden sei, nicht Ferschl sei, und weil er irrtümlich geglaubt habe, staatenlos zu sein. Hätte er gewußt, daß sein Sohn Deutscher sei, hätte er die österreichische Staatsangehörigkeit nicht auf ihn erstrecken lassen.

5

Das Verwaltungsgericht Regensburg wies die Klage ab. Auch die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Das angefochtene Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet worden:

6

Nach dem Sinn seines Prozeßvorbringens erstrebe der Kläger die Aufhebung der Entscheidungen der gerichtlichen und behördlichen Vorinstanzen und die Verpflichtung der Beklagten, ihm einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig.

7

Die Beklagte sei für die Ausstellung des Ausweises zuständig, da der Kläger in ihrem Bereich seinen letzten dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet gehabt habe. Sein etwa eineinhalbjähriger Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt Straubing sei ein dauernder Aufenthalt gewesen.

8

Der Kläger habe die deutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben (§ 4 Abs. 1 RuStAG). Seine Eltern seien aufgrund des Vertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 (RGBl. II S. 895) durch Sammeleinbürgerung Deutsche geworden und dies bei der Geburt des Klägers noch gewesen. Er habe die deutsche Staatsangehörigkeit aber durch Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit verloren (§ 25 in Verbindung mit § 19 RuStAG). Sein Vater habe den Staatsangehörigkeitserwerb für sich und zugleich für den Kläger beantragt. Die vorhandene Durchschrift seines Schreibens vom 28. Oktober 1948, in dem er für sich und seine Familie um die Verleihung der österreichischen Staatsangehörigkeit gebeten habe, trage zwar keine Unterschrift. Aus dem Antrag vom 19. Mai 1949 und aus der Niederschrift vom 21. Januar 1952, die beide von ihm unterschrieben seien, ergebe sich aber sein eindeutiger Wille, auch für den Kläger die österreichische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Die Angabe der persönlichen Daten der Familienmitglieder im Schreiben vom 19. Mai 1949 sei dahin zu werten, daß der Vater auch für diese die österreichische Staatsangehörigkeit angestrebt habe. Allerdings seien hier Name und Geburtsdatum des Klägers unrichtig wiedergegeben worden. Der wirkliche Wille werde jedoch bestätigt durch die Niederschrift vom 21. Januar 1952, in der die Daten richtig angeführt seien und in der sein Vater ausdrücklich erklärt habe, daß er außer den dort aufgeführten minderjährigen Kindern keine Kinder habe, für die er den Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit anstrebe. Da keine bestimmte Form des Antrags vorgeschrieben sei, genüge jede Willensbetätigung, die erkennen lasse, daß der Antragsteller mit seiner eigenen Einbürgerung auch diejenige seiner Kinder herbeiführen wolle.

9

Diesen Willen habe der Vater hinreichend zum Ausdruck gebracht. Unerheblich sei, ob der Kläger auch ohne eine solche Willensbetätigung kraft Gesetzes mit der Einbürgerung der Eltern die österreichische Staatsangehörigkeit erworben hätte.

10

Die vom Kläger erklärte Anfechtung greife nicht durch. Ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung stehe dem Täuschenden nicht zu. Der Kläger müsse sich insoweit das Verhalten seines gesetzlichen Vertreters zurechnen lassen. Eine Anfechtung wegen Irrtums scheide jedenfalls deswegen aus, weil seit der Abgabe der Willenserklärung mehr als dreißig Jahre verstrichen gewesen seien.

11

Dem Vater des Klägers habe auch die elterliche Gewalt und die Sorge für die Person des Klägers zugestanden (Art. 19 EGBGB in Verbindung mit § 1626 BGB). Die Einwände des Klägers gegen die Gültigkeit der Ehe seiner Eltern seien nicht gerechtfertigt. Der Wechsel in der Schreibweise des Namens des Vaters habe auf die Gültigkeit der Ehe keine Auswirkung. An der Identität seiner Person habe nie Zweifel bestanden. Die 19 ausgestellte Bescheinigung über die kirchliche Trauung widerlege auch die Behauptung des Klägers, sein Vater habe unter einem falschen Namen geheiratet. Eine Bescheinigung über die standesamtliche Trauung liege zwar nicht vor. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, daß eine standesamtliche Trauung nicht stattgefunden habe. Nach dem Eintrag im Wehrpaß des Vaters sei dieser seit dem ... verheiratet gewesen. Da nicht anzunehmen sei, daß die Eintragung ohne entsprechenden Nachweis vorgenommen worden sei, müsse davon ausgegangen werden, daß die Eltern gemäß § 15 des Ehegesetzes vom 6. Juli 1938 (RGBl. I S. 807) in Verbindung mit der Verordnung zur Einführung des großdeutschen Eherechts in den sudetendeutschen Gebieten vom ... (RGBl. I S. 1987) am Tage vor der kirchlichen Trauung die Ehe vor einem Standesbeamten geschlossen hätten. Dafür spreche auch, daß die österreichischen Behörden von der Gültigkeit der Ehe der Eltern des Klägers ausgegangen seien.

12

Selbst wenn Zweifel an der Mitwirkung eines Standesbeamten bei der Eheschließung bestehen sollten, könne sich der Kläger darauf nicht berufen. Der Grundsatz der obligatorischen Zivilehe könne unter besonderen Umständen durchbrochen werden. Solche Umstände lägen hier vor. Sollte die Ehe der Eltern tatsächlich nur vor einem Geistlichen geschlossen worden sein, wäre dies auf die Wirren und Unklarheiten der damaligen Zeit zurückzuführen, denn bis zur Einführung der obligatorischen Zivilehe durch das deutsche Eherecht habe im Sudetenland der Grundsatz der fakultativen Zivilehe gegolten. Zudem hätten die Eltern des Klägers bis zum Tode des Vaters über dreißig Jahre lang als Eheleute zusammengelebt. Die Gesellschaft und die Behörden hätten die Ehe stets als wirksam und den Kläger als eheliches Kind angesehen. Die in der Mitwirkung eines Standesbeamten liegende Schutzfunktion, daß die Eheschließung der Allgemeinheit erkennbar und der Bestand der Ehe registriert werde, sei verwirklicht worden. Auch das für eine Eheschließung wesentliche Element der Willensübereinstimmung hätten die Eltern dokumentiert. Das Beharren auf der Eheschließung vor einem Standesbeamten würde die Absicht des Gesetzes in ihr Gegenteil verkehren. Es führte zu irreparablen Unsicherheiten, wenn nach über dreißigjährigem Vollzug und einer entsprechenden Anerkennung der Verbindung als Ehe diese für unwirksam erachtet und rückabgewickelt werden würde.

13

Mit der vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts im wesentlichen wie folgt:

14

Die Vorinstanz habe ihre Aufklärungspflicht verletzt. Ihr hätte sich aufdrängen müssen, seine Mutter darüber zu vernehmen, ob eine standesamtliche Eheschließung stattgefunden habe. Auch die Ermittlungen über die Schreibweise des Familiennamens seien unzureichend. Das Berufungsgericht hätte weiter feststellen müssen, welcher Art die Wirren am Ort der Eheschließung gewesen seien, weshalb sie eine standesamtliche Eheschließung unmöglich gemacht hätten und aus welchem Grunde eine solche Eheschließung nicht nachgeholt worden sei. Als Zeugen seien die Mutter sowie die in ihrer polizeilichen Vernehmung genannten Familienangehörigen in Betracht gekommen. Über die damaligen Verhältnisse im Sudetenland hätte ein Sachverständigengutachten sowie eine Auskunft einer sachkundigen Stelle wie der Sudetendeutschen Landsmannschaft eingeholt werden können. Desgleichen hätte es hinsichtlich der Feststellung, die österreichischen Behörden hätten die Ehe stets als wirksam angesehen, weiterer Ermittlungen bedurft durch Beiziehung von Personenstandsurkunden und Vernehmung von Familienangehörigen, insbesondere der Mutter des Klägers. Ferner hätten genauere Ermittlungen bezüglich des Willens des Vaters, auf die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Kinder zu verzichten, getroffen werden müssen; auch insoweit habe sich eine Vernehmung der Mutter aufgedrängt. Außerdem seien Feststellungen darüber erforderlich gewesen, ob er, der Kläger, die österreichische Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erworben habe, weil dann kein Antragserwerb im Sinne des § 25 RuStAG vorliege.

15

Der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt. Soweit das Berufungsurteil davon ausgehe, die standesamtliche Eheschließung sei nachgewiesen oder infolge von Wirren und Unklarheiten im Sudetenland zur Zeit der Trauung unterblieben, beruhe es auf Tatsachen und Beweisergebnissen, zu denen sich die Parteien nicht hätten äußern können. Die maßgebenden Umstände seien im vorangegangenen Verfahren nicht angesprochen worden.

16

Zu Unrecht bejahe das Berufungsgericht eine Heilung der Ehe. Die Mitwirkung eines Standesbeamten bei der Eheschließung sei für eine wirksame Ehe unverzichtbar. Etwaige Ausnahmen müßten auf Notfälle beschränkt bleiben, in denen keine Möglichkeit standesamtlicher Eheschließung bestanden habe. Unrichtig sei, daß Staat und Gesellschaft das Zusammenleben der Eltern als gültige Ehe angesehen hätten. In der Rechtsprechung sei nicht anerkannt, daß aus diesem Grunde eine unwirksame Ehe als geheilt gelte. Verfehlt sei es ferner, auf ein dreißigjähriges Zusammenleben abzustellen. Maßgebend sei der Zeitpunkt, an dem der Vater die österreichische Staatsangehörigkeit beantragt habe. Das Fortbeatehen der deutschen Staatsangehörigkeit bedeute auch keine Rückabwicklung der Ehe.

17

Der Antrag des gesetzlichen Vertreters auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit müsse eindeutig und unmißverständlich sein. An dieser Voraussetzung fehle es. Schließlich verneine das Berufungsgericht zu Unrecht eine wirksame Anfechtung der Erklärung des Vaters und verletze damit §§ 119, 121 Abs. 2, 123 BGB.

18

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. Juni 1983 und den Gerichtsbescheid des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 15. März 1982 aufzuheben und festzustellen, daß der Kläger (seit seiner Geburt) deutscher Staatsangehöriger ist, hilfsweise: die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Verwaltungsbescheide zu verpflichten, dem Kläger einen die deutsche Staatsangehörigkeit bescheinigenden Staatsangehörigkeitsausweis zu erteilen.

19

Die Beklagte tritt der Revision entgegen und verteidigt das Berufungsurteil.

20

Der Oberbundesanwalt äußert sich im wesentlichen wie folgt: Sollte eine standesamtliche Eheschließung nicht nachgewiesen oder doch glaubhaft gemacht werden, habe der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nicht verloren, wenn nicht eine Heilung des Mangels der Ehe Schließung zu bejahen sei. Es würde im Zuge der jüngsten Rechtsentwicklung liegen, den Kläger als eheliches Kind mit den daraus sich ergebenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen anzusehen.

21

II.

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an den Verwaltungsgerichtshof.

22

1.

Gegen die Zulässigkeit des nunmehr in erster Linie gestellten Feststellungsantrags bestehen keine Bedenken.

23

Daß der Kläger von seinem vorinstanzlichen, auf die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises gerichteten Antrag zu einem Antrag auf Feststellung, daß er die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, übergegangen ist, stellt gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO keine nach § 142 VwGO im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderung dar. Der Klagegrund ist, wie § 264 ZPO voraussetzt, derselbe geblieben.

24

Das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit ist ein der Feststellung nach § 43 Abs. 1 VwGO zugängliches Rechtsverhältnis (BVerwGE 68, 220[BVerwG 06.12.1983 - BVerwG 1 C 122.80] [222]; vgl. auch BVerfGE 54, 53 [BVerfG 15.04.1980 - 2 BvR 842/77] [70]). Wegen der Vielzahl der vom Besitz der Staatsangehörigkeit abhängigen Wirkungen hat der Kläger auch, wie es § 43 Abs. 1 VwGO erfordert, ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung gegenüber der Beklagten, weil diese als Staatsangehörigkeitsbehörde ihm die deutsche Staatsangehörigkeit bestreitet. Dafür ist nicht erheblich, ob die Beklagte ihre örtliche Zuständigkeit als Staatsangehörigkeitsbehörde zu Recht in Anspruch nimmt. Für ihre Passivlegitimation genügt es, daß sie in Wahrnehmung ihrer sachlichen Zuständigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers überprüft und verneint hat und daß der Kläger deswegen ein berechtigtes Interesse hat, alsbald gerichtlich geklärt zu wissen, daß er deutscher Staatsangehöriger ist.

25

Die Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 VwGO steht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags nicht entgegen.

26

Der Kläger ist nicht darauf verwiesen, die von ihm erstrebte Klärung seiner deutschen Staatsangehörigkeit durch Klage auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises herbeizuführen, denn das Feststellungsbegehren hat einen weitergehenden Rechtsschutz zum Inhalt und wird deswegen durch die Möglichkeit einer solchen Leistungsklage nicht ausgeschlossen (vgl. z.B. BayVGH, Urteil vom 3. Mai 1983 - 5 B 82 A 538 - VGH n.F. 36, 61 [62]; hedeker/v. Oertzen, VwGO, 8. Aufl., § 43 Rdnr. 25 m.Nachw.). Das Feststellungsurteil führt zu einer umfassenderen Bindung der Beteiligten als eine Verurteilung zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Die inzidenten Feststellungen über das Bestehen der deutschen Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für die Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises nehmen, da sie lediglich eine Vortrage betreffen, an der Rechtskraft (§ 121 VwGO) eines zur Ausstellung eines solchen Ausweises verpflichtenden Urteils nicht teil (vgl. dazu Urteil vom 20. Juni 1973 - BVerwG 8 C 128.72 - Buchholz 412.6 § 1 HHG Nr. 15 [S. 24]), während im Falle der Feststellungsklage das eigentliche Anliegen des Klägers nicht eine Vortrage, sondern selbst den der Rechtskraft zugänglichen Gegenstand des Rechtsstreits bildet (vgl. auch BVerwGE 36, 179[BVerwG 27.10.1970 - BVerwG VI C 8.69] [182]).

27

2.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, der Kläger sei nicht deutscher Staatsangehöriger, verletzt Bundesrecht.

28

a)

Der Verwaltungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den Parteien davon aus, daß die Eltern des Klägers aufgrund des Vertrages zwischen dem Deutschen Reich und der Tschechoslowakischen Republik über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 20. November 1938 (RGBl. II S. 895) deutsche Staatsangehörige geworden sind und diese Staatsangehörigkeit nicht ausgeschlagen, sondern bis zum Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit behalten haben (§§ 1 Abs. 1 Buchst. a, 2 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom ... BGBl. I S. 65, i.d.F. des Gesetzes vom 18. Juli 1979, BGBl. I S. 1061 - StARegG -). Zutreffend nimmt er danach weiter an, daß der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 RuStAG u.F. durch Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat (vgl. § 1 Abs. 2 StARegG). Das alles ist mit vorrangigem Recht vereinbar (vgl. z.B. BGHZ 75, 32 [37 f.]; Makarov/v. Mangoldt, StAngR-Komm., 3. Aufl., § 1 StARegG Rdnr. 12). Nach Sachlage kann der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit nur durch Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit verloren haben (§ 25 RuStAG, § 2 StARegG).

29

Nach § 25 Abs. 1 RuStAG verliert ein Deutscher, der im Inland weder einen Wohnsitz noch einen dauernden Aufenthalt hat, seine deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn der Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 RuStAG die Entlassung beantragt werden könnte. Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 RuStAG kann die Entlassung einer unter elterlicher Gewalt (Sorge) oder unter Vormundschaft stehenden Person nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 RuStAG ist die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt (Sorge) für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person des Kindes zusteht.

30

b)

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit setzt demnach zunächst den wirksamen Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit voraus. Diese Voraussetzung hat das Berufungsgericht bejaht. Ihr Vorliegen beurteilt sich nach österreichischem Recht und unterliegt deswegen nicht revisionsgerichtlicher Nachprüfung (§ 137 Abs. 1 VwGO). Insoweit erhebt auch die Revision keine Angriffe.

31

c)

Dieser vom Berufungsgericht bejahte Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit bewirkt bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers. Ohne Erfolg macht der Kläger demgegenüber geltend, daß der Verlusttatbestand des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 RuStAG nicht erfüllt sei, wenn sich die Einbürgerung seines Vaters auf ihn nach österreichischem Recht kraft Gesetzes erstreckt habe. Diese Frage stellt sich im vorliegenden Verfahren nicht. Nach den Verwaltungsvorgängen, auf die das Berufungsgericht ergänzend Bezug genommen hat, ist nämlich dem Kläger die österreichische Staatsangehörigkeit auf Grund des § 5 Abs. 7 Satz 2 des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 10. Juli 1945 (öStGBl. Nr. 60) i.d.F. der Bekanntmachung vom 4. November 1949 (öBGBl. Nr. 276) verliehen worden, nach dem nicht eigenberechtigte eheliche Kinder der Staatsbürgerschaft des Vaters folgten, wenn sich die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf diese Kinder ausdrücklich erstreckte. Es handelt sich somit um einen Staatsangehörigkeitserwerb, der nur eintrat, wenn er - wie hier in der Einbürgerungsurkunde geschehen - von der Einbürgerungsbehörde ausdrücklich verfügt wurde, und nicht um eine unmittelbare gesetzliche Folge der Einbürgerung des Vaters. Es ist nicht zweifelhaft, daß ein solcher in der Dispositionsbefugnis der ausländischen Behörde liegender. Erstreckungserwerb von dem Verlusttatbestand des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 RuStAG erfaßt wird, wenn der Vater unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen die Einbürgerung für sich und zugleich für das Kind beantragt hat. Das Berufungsurteil kann demnach entgegen dem Revisionsvorbringen nicht deswegen auf einem Rechtsfehler beruhen, weil der Verwaltungsgerichtshof der Frage eines Erstreckungserwerbs kraft Gesetzes nicht nachgegangen ist.

32

d)

Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit konnte nur eintreten, wenn der Kläger im Zeitpunkt des Erwerbs der fremden Staatsangehörigkeit weder Wohnsitz noch dauernden. Aufenthalt im Inland hatte. Der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt im Zusammenhang mit dem Inhalt der in Bezug genommenen Verwaltungsvorgänge ergibt, daß auch diese Voraussetzung erfüllt ist, denn damals lebte der Kläger bei seinen Eltern, die sich nach der Vertreibung aus ihrer sudetendeutschen Heimat in Österreich niedergelassen hatten. Insoweit besteht zwischen den Parteien auch kein Streit.

33

e)

Die österreichische Staatsangehörigkeit ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dem Kläger zusammen mit der Einbürgerung seines Vaters auf einen Antrag verliehen worden, den der Vater für sich und zugleich für den Kläger gestellt hat, wie es der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit hier wegen des Fehlens einer vormundschaftlichen Genehmigung weiter voraussetzt (§ 19 Abs. 2 Satz 1 RuStAG). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hält das Berufungsgericht für einen solchen Antrag jede Willensbetätigung des Vaters für ausreichend, die erkennen läßt, daß er mit seiner eigenen Einbürgerung auch diejenige des Kindes herbeiführen will; unererheblich ist dagegen für den Verlust der Staatsangehörigkeit des Kindes, ob die Stellung eines Antrags für das Kind nach dem einschlägigen ausländischen Recht überhaupt erforderlich ist (Beschluß vom 27. Juni 1956 - BVerwG 1 B 200.55 - NJW 1956, 1411 [BVerwG 27.06.1956 - BVerwG I B 200.55]). An dieser Auffassung, die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (Makarov/v. Mangoldt, a.a.O., § 25 RuStAG Rdnrn. 42 f.), ist festzuhalten. Das Gesetz will in den Fällen freiwilliger Hinwendung zu einem anderen Staat durch die Anordnung des Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit doppelte Staatsangehörigkeit ausschließen und hält dies aus Gründen familieneinheitlicher Staatsangehörigkeit auch für minderjährige Kinder bei fehlendem Wohnsitz oder dauerndem Aufenthalt im Inland ohne weiteres für gerechtfertigt, wenn der um die ausländische Staatsangehörigkeit nachsuchende, zur Personensorge berechtigte Elternteil die fremde Staatsangehörigkeit kraft elterlicher Gewalt (Sorge) gleichzeitig für das Kind erstrebt und erhält. Bei diesem Gesetzeszweck kann es für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit weder darauf ankommen, in welcher Form der Antrag gestellt wird, noch darauf, ob das ausländische Recht die Verleihung der Staatsangehörigkeit an das Kind auch ohne Antrag ermöglicht und ob die ausländische Behörde bei Fehlen eines Antrags von einer solchen Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte oder nicht. Es ist deswegen im vorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung, ob - wie der Oberbundesanwalt vorträgt - nach der damaligen österreichischen Verwaltungspraxis die Einbürgerung eines Vaters nicht ohne einen entsprechenden Antrag auf sein eheliches Kind erstreckt wurde (vgl. auch Heinl, Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht, 3. Aufl., 1950, S. 118 f., 138 f.).

34

Das Berufungsgericht hat in Würdigung der das Einbürgerungsverfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge, insbesondere des Antrags vom 19. Mai 1949 und der Niederschrift vom 21. Januar 1952 festgestellt, daß der Vater des Klägers den österreichischen Behörden gegenüber seinen Willen deutlich zum Ausdruck gebracht habe, mit seiner Einbürgerung auch die seiner Familienangehörigen einschließlich des Klägers herbeizuführen. Diese Feststellung ist mangels begründeter Revisionsrügen für das Bundesverwaltungsgericht bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO). Es ist nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, daß die diesbezügliche Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht gegen Denkgesetze, allgemeine Erfahrungssätze oder Auslegungsregeln verstieße. Das Vorbringen des Klägers, bei der Beurteilung der Willensäußerung dürften Unklarheiten nicht zu Lasten des deutschen Staatsangehörigen gehen, greift demgegenüber nicht durch, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt insoweit eine Unklarheit gerade nicht vor.

35

Auch die Aufklärungsrüge des Klägers (§ 86 Abs. 1 VwGO) bleibt in diesem Zusammenhang erfolglos. Das Vorbringen, bezüglich des Willens des Vaters, auf die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Kinder zu verzichten, habe sich eine Vernehmung der Mutter des Klägers aufgedrängt, zeigt einen Verfahrensmangel nicht auf. Nach der für die Beurteilung der Aufklärungsrüge maßgebenden - und auch zutreffenden - sachlich-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts kommt es nicht darauf an, ob der Vater des Klägers auf die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Kinder verzichten wollte, sondern allein darauf, ob er den Villen zum Ausdruck gebracht hat, für sich und den Kläger die österreichische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Soweit der Kläger sich außerdem auf seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bezieht, ist dem Begründungserfordernis für eine Verfahrensrüge (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO) nicht genügt. Insbesondere hat der erkennende Senat die Revision nicht wegen der dort im vorliegenden Zusammenhang erhobenen Aufklärungsrügen zugelassen (vgl. dazu Beschluß vom 31. Kai 1983 - BVerwG 4 G 20.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135). Abgesehen davon erschöpft sich die Beschwerdebegründung insoweit im wesentlichen in einer revisionsrechtlich unbeachtlichen Beanstandung der tatsächlichen Würdigung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht und zeigt einen Verfahrensmangel nicht schlüssig auf.

36

f)

Das Berufungsgericht hat Bundesrecht auch nicht dadurch verletzt, daß es die vom Kläger mit Schriftsatz vom 27. August 1980 erklärte Anfechtung des ihn betreffenden Antrags seines Vaters auf Erwerb der österreichischen Staatsangehörigkeit nicht hat durchgreifen lassen. Der erkennende Senat hat im Urteil vom 1. Juni 1965 - BVerwG 1 G 112.62 - (BVerwGE 21, 200[BVerwG 01.06.1965 - BVerwG I C 112.62]) offengelassen, wie sich Willensmängel bei der Abgabe des Antrags auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auswirken (a.a.O. S. 202). Im vorliegenden Fall bedarf diese Frage ebenfalls keiner näheren Prüfung, insbesondere nicht dahin, ob Willensmängel durch Erklärung (Anfechtung) geltend zu machen und gegebenenfalls ob dabei bestimmte Voraussetzungen wie z.B. Fristen einzuhalten sind. Für einen Willensmangel liegt nämlich nichts vor. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Vater des Klägers nicht durch eine Täuschung (vgl. § 123 BGB) zu dem Einbürgerungsantrag veranlaßt worden. Sein Antrag beruhte auch nicht auf einem Irrtum (vgl. § 119 BGB). Er mag zwar nicht gewußt haben, daß seine deutsche Staatsangehörigkeit fortbestand und daß demgemäß auch der Kläger diese Staatsangehörigkeit besaß. Ausweislich seiner Erklärung vom ... war ihm aber bekannt, daß seine - im Wege der Sammeleinbürgerung erworbene - deutsche Staatsangehörigkeit damals ungeklärt war; in Kenntnis dessen hat er nicht die Klärung abgewartet, sondern ohne Rücksicht darauf, wie diese schließlich ausfiel, um die Einbürgerung ersucht. Er hat somit in bewußter Unkenntnis gehandelt. Das stellt keinen rechtlich erheblichen Irrtum dar und ist einem solchen auch nicht gleichzustellen, weil der wirkliche und freie Wille des Antragstellers dadurch nicht in Frage gestellt wird.

37

Unerheblich ist ferner, ob der Vater des Klägers seine deutsche Staatsangehörigkeit und die seiner Kinder aufgeben wollte oder nicht, so daß auch nicht darauf abgestellt zu werden braucht, daß er in seiner Erklärung vom 21. Januar 1952 versichert hat, keinen Antrag auf Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit zu stellen. Wie bereits oben erwähnt worden ist, kommt es für die Verlustfolge des § 25 Abs. 1 RuStAG nicht darauf an, ob der Vater des Klägers (auch) auf die deutsche Staatsangehörigkeit seiner Kinder verzichten wollte, sondern darauf, ob er den Willen zum Ausdruck gebracht hat, für sich und den Kläger die österreichische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Bejahendenfalls trat bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen mit dem Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit - auch ohne und gar gegen den Willen des Antragstellers - kraft Gesetzes ein, ohne daß darin ein Verstoß gegen das Verbot des Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG läge, die deutsche Staatsangehörigkeit zu entziehen (Urteil vom ... - BVerwG 1 G 33.63 - Buchholz 130 § 25 RuStAG Nr. 3; vgl. ferner Makarov/v. Mangoldt, a.a.O. Art. 16 GG Rdnrn. 15 ff; Randelzhofer in Maunz-Dürig, Komm. z. GG, Art. 16 Abs. 1 Rdnr. 49). Soll demgemäß nach dem Gesetz der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ohne Rücksicht auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines dahin gehenden Willens des in den fremden Staat antragsgemäß Eingebürgerten eintreten, so kann ein für die Verlust folge ausreichender Antrag im Sinne des § 25 Abs. 1 RuStAG nicht allein deswegen verneint werden, weil der Antragsteller den Verlust nicht wünscht, insbesondere sich über diese Folge des Erwerbs der ausländischen Staatsangehörigkeit irrt. Schließlich bedarf es keiner Prüfung, ob sich ein nach österreichischem Recht beachtlicher bzw. erfolgreich geltend gemachter Willensmangel auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auswirken könnte, denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liegt ein solcher Mangel nicht vor.

38

g)

Dagegen ist bisher nicht fehlerfrei festgestellt worden, daß der Vater des Klägers die Einbürgerung zugleich kraft elterlicher Gewalt (Sorge) für den Kläger beantragt hat und daß er für die Person des Klägers sorgeberechtigt war.

39

Diese weitere Voraussetzung für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers ist, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, nur erfüllt, wenn die Ehe der Eltern wirksam zustande gekommen ist, denn nur dann stand dem Vater nach dem insoweit maßgebenden damaligen deutschen Familienrecht die elterliche Gewalt einschließlich des Rechts zur Sorge für die Person des Klägers zu (Art. 18 ff. EGBGB in Verbindung mit §§ 1591 ff. 1626 f., 1630 Abs. 1 BGB a.F.). Nicht zu beanstanden ist auch der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß - vorbehaltlich einer etwaigen späteren Heilung - eine wirksame Ehe gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Österreich und im übrigen Reichsgebiet vom ... (RGBl. I S. 807) in Verbindung mit der Verordnung zur Einführung des großdeutschen Eherechts in den sudetendeutschen Gebieten vom 22. Dezember 1938 (RGBl. I S. 1987) voraussetzt, daß die Eheschließung vor einem Standesbeamten stattgefunden hat (vgl. Art. 11, 13 EGBGB).

40

Das Berufungsgericht hat zunächst bezüglich des Vorbringens des Klägers, eine wirksame Ehe sei deswegen nicht zustande gekommen, weil seine Eltern unter falschem Namen geheiratet hätten, festgestellt, daß dies tatsächlich nicht zutreffe, und darüber hinaus sich auf den Standpunkt gestellt, daß der Wechsel in der Schreibweise des Namens (Ferschl/Ferschel) Zweifel an der Identität des Vaters des Klägers nicht begründe und die Wirksamkeit der Eheschließung nicht berühre. Das laßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Rüge des Klägers, zur Schreibweise des Namens sei nicht ausreichend ermittelt worden, zeigt einen Verfahrensmangel nicht schlüssig auf (§ 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

41

Sodann hat das Berufungsgericht in Würdigung verschiedener Umstände des Falles die tatsächliche Feststellung getroffen, die Eltern des Klägers hätten am ... dem Tag vor ihrer kirchlichen Trauung, in ihrer damaligen Heimat standesamtlich geheiratet. Dabei hat es sich im wesentlichen auf die Eintragung im Wehrpaß des Vaters und auf die Erwägung gestützt, auch die österreichischen Behörden seien von einer wirksamen Ehe ausgegangen. Damit ist das Berufungsgericht jedoch seiner Verpflichtung zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht gerecht geworden, wie die Revision zu Recht geltend macht. Da die beigezogene Trauungsbescheinigung der Pfarrkirche Urbau für eine Ziviltrauung keinen Eintrag enthält, sowohl im österreichischen Einbürgerungsverfahren als auch im vorliegenden Verfahren alle Beteiligten übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß die Eltern des Klägers seit dem ... verheiratet sind, der vor der österreichischen Polizei gegebenen Darstellung der noch lebenden Mutter des Klägers über die Eheschließung Anhaltspunkte für eine standesamtliche Trauung nicht zu entnehmen sind und der Kläger unwiderlegt vorgetragen hat, sein Bruder werde in Österreich als nichtehelich geführt, durfte das Berufungsgericht, das alle diese Umstände nicht erörtert hat, den Sachverhalt nicht wie geschehen zu Lasten des Klägers würdigen, ohne zuvor geeignete Beweismittel für den Vortrag des Klägers über das Fehlen einer standesamtlichen Eheschließung auszuschöpfen. Zutreffend rügt die Revision, dem Berufungsgericht hätte sich zumindest eine Vernehmung der Mutter des Klägers über dessen Behauptung aufdrängen müssen, daß außer der von ihr in der polizeilichen Vernehmung allein erwähnten kirchlichen Trauung eine standesamtliche Eheschließung nicht stattgefunden habe. Es ist nicht auszuschließen, daß das Berufungsgericht, wie die Revision sinngemäß geltend macht, zu einer dem. Kläger günstigeren Sachverhaltswürdigung gelangt, wenn die Mutter des Klägers dessen Behauptung bestätigt, Greift demnach bereits die Aufklärungsrüge durch, braucht auf die weiteren Verfahrensrügen, die der Kläger im vorliegenden Zusammenhang erhebt, nicht eingegangen zu werden.

42

h)

Auch die Hilfserwägung, ein etwaiger - zur Nichtehe führender - Mangel der Eheschließungsform sei ausnahmsweise als geheilt anzusehen mit der Folge, daß der Vater den Einbürgerungsantrag kraft elterlicher Gewalt gestellt habe, stützt die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht, ohne daß es auch hier auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen ankäme.

43

Die in der Nachkriegszeit erlassenen Gesetze über die Heilung formfehlerhafter Eheschließungen betreffen nicht den vorliegenden Sachverhalt. Da auch in anderen Fällen zur Nichtehe führende Mängel der Eheschließung erhebliche Härten verursachen können, ist in der Rechtsprechung und im Schrifttum wiederholt versucht worden, unter bestimmten Voraussetzungen eine Heilung des Mangels auch außerhalb der vorgenannten Gesetze rechtlich zu begründen, ohne daß sich allerdings diese Versuche in der Rechtsprechung allgemein durchgesetzt hätten (vgl. dazu z.B. von Bar in: Staudinger, BGB, 12. Aufl., Art. 13 EGBGB Rdnrn. 233 ff. m.Nachw.). Auch der den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG für "hinkende Ehen" auf dem Gebiete des Sozialversicherungsrechts betreffende Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 1982 - 1 BvR 818/81 - (BVerfGE 62, 323) bejaht nicht etwa eine Heilung nach deutschem Recht unwirksamer Ehen. Der vorliegende Fall erfordert es nicht, die Frage der Heilung von Nichtehen sowie die Auswirkungen einer etwa zu bejahenden Heilung auf das Kindschafts- und das Staatsangehörigkeitsrecht umfassend zu erörtern.

44

Nach Sachlage ist mit dem Berufungsgericht eine Heilung allenfalls unter zwei Gesichtspunkten zu erwägen. Zum einen könnte eine Heilung in Betracht kommen, wenn den Ehepartnern eine formgerechte Eheschließung nicht oder nicht in zumutbarer Weise möglich war (vgl. dazu von Bar, a.a.O., Rdnrn. 250 f.). Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang lediglich ausgeführt: Wenn die Eltern des Klägers die Ehe nicht standesamtlich geschlossen haben sollten, so wäre dies auf die "Wirren und Unklarheiten" der damaligen Zeit im Sudentenland zurückzuführen. Damit hat das Berufungsgericht lediglich eine Wertung der damaligen Verhältnisse im Sudetenland zum Ausdruck gebracht, aber keine tatsächlichen Feststellungen getroffen, daß den Eltern des Klägers eine standesamtliche Eheschließung nicht (zumutbar) möglich gewesen wäre, insbesondere daß außergewöhnliche Umstände vorgelegen hätten, nach denen sich die gesetzlichen Anforderungen an die formgerechte Eheschließung typischerweise wegen eines außerordentlichen und längere Zeit andauernden Notstandes nicht erfüllen ließen (vgl. BVerfGE 29, 166 [177 f.]).

45

Zum anderen könnte eine Heilung in Betracht zu ziehen sein, wenn tatsächlich eine eheliche Gemeinschaft jahrzehntelang gutgläubig geführt wurde (vgl. z.B. einerseits von Bar, a.a.O., Rdnrn. 258 f.; andererseits Münchkomm-Schwimann, Art. 13 EGBGB Rdnr. 126). Insoweit hat das Berufungsgericht festgestellt, die Eltern des Klägers hätten bis zum Tode des Vaters über dreißig Jahre lang als Eheleute - von der Gesellschaft und den Behörden anerkannt - zusammengelebt; deswegen hat es eine (rückwirkende) Heilung bejaht. Für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 RuStAG ist jedoch in diesem Zusammenhang der Zeitpunkt maßgebend, an dem der Vater um die fremde Staatsangehörigkeit nachgesucht hat, spätestens also der der Einbürgerung. Zu diesem Zeitpunkt muß er tatsächlich im Besitz der elterlichen Gewalt (Sorge) gewesen sein. Eine etwaige spätere Heilung des Eheschließungsmangels bewirkt nicht kraft einer möglicherweise anzuerkennenden Rückwirkung, daß auch der für das Kind gestellte Antrag auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit für das deutsche Recht als geheilt anzusehen und mit dem Erwerb dieser Staatsangehörigkeit - sollte er nach ausländischem Recht wirksam gewesen sein - der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit eingetreten wäre. Eine andere Auffassung führte zu einem vom Gesetz nicht vorgesehenen rückwirkenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, der auch vom Zweck eines die Heilung des Eheschließungsmangels rechtfertigenden Rechtssatzes her nicht geboten ist, solange es an einer dahin gehenden gesetzlichen Regelung fehlt. Demgegenüber kommt dem Ziel des Gesetzes, Doppelstaatsangehörigkeit zu vermeiden, kein vorrangiges Gewicht zu, zumal das Gesetz dieses Ziel zum Schütze des Kindes ohnehin nur in begrenztem Rahmen verfolgt. Eine etwaige Heilung muß mithin bis zu dem erwähnten Zeitpunkt eingetreten sein. Das ist hier nicht der Fall. Die Eltern des Klägers hatten damals ihre möglicherweise formfehlerhafte Ehe noch nicht mehrere Jahrzehnte geführt, so daß eine Heilung aus dem Gesichtspunkt des Schutzes einer jahrzehntelang gelebten Ehe ausscheidet.

46

3.

Nach alledem ist, da das Bundesverwaltungsgericht die noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht selbst treffen kann, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Eine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, wie sie der Kläger angeregt hat, ist nicht veranlaßt (vgl. dazu BVerwGE 28, 317[BVerwG 13.12.1967 - IV C 147.65]).

47

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Dr. Heinrich
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach
Gielen