Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.06.1965, Az.: BVerwG I C 112.62
Aufgabe des Wohnsitzes trotz dortigen Besuches von nahen Verwandten; Wiedererwerb der deutschen Staatsbürgerschaft bei Ablehnung einer anderen Staatsbürgerschaft; Prinzip der Vermeidung der Staatenlosigkeit; Bedeutung des Willens des Betroffenen im Staatsangehörigkeitsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.06.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 112.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 13907
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 16.05.1962 - AZ: Ib B 3.60
Rechtsgrundlagen
- Art. 16 GG
- § 25 RuStAG
- § 39 RuStAG
Fundstellen
- BVerwGE 21, 200 - 203
- AS 21, 200
- BayVBl 65, 386
- DVBl 1966, 352 (Kurzinformation)
- DÖV 65, 772
- DÖV 1965, 772 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 65, 768
- MDR 1965, 768-769 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 17, 533
Amtlicher Leitsatz
Wer auf Grund des § 25 RuStAG mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hat, erwirbt sie nicht schon dadurch ohne weiteres wieder, daß ihm die fremde Staatsangehörigkeit rückwirkend entzogen wird.
Der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Juni 1965
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Fischer und Dr. Heinrich
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. Mai 1962 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
A.
Der Kläger, im Jahre 1923 in Berlin geboren, ist von Geburt deutscher Staatsangehöriger. Im Jugendlichen Alter wurde er straffällig und zur Verbüßung der Strafe in das Konzentrationslager M. in Österreich eingewiesen. Nach 1945 blieb er in Osterreich. Er erhielt Wohnung und Arbeit zunächst in Linz, später in Wien. Auf seinen Antrag wurde ihm im Jahre 1950 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Von 1956 bis 1961 verbüßte er in Österreich eine Freiheitsstrafe. Die österreichische Behörde stellte fest, daß er bei seiner Einbürgerung die Strafe von 1941 verschwiegen habe. Sie nahm das Einbürgerungsverfahren wieder auf und wies den Einbürgerungsantrag, dem sie acht Jahre vorher entsprochen hatte, im Jahre 1958 zurück. Sie gab dem Kläger eine Bescheinigung, in der es u.a. heißt: "Herr C. B. besitzt daher nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist so anzusehen, als ob ihm diese nie verliehen worden wäre." Auf Grund dieser Bescheinigung bat der in Wien lebende Kläger die deutschen Behörden um Ausstellung eines Heimatscheines. Der Antrag wurde abgelehnt, weil er im Jahre 1950 mit Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsangehörigkeit verloren habe.
Die Klage war in zwei Instanzen ohne Erfolg.
Nach § 25 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes, so heißt es in den Urteilsgründen des Berufungsgerichts, habe der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit im Jahre 1950 verloren. Auf seinen Antrag habe er die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten, einen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt habe er zu dieser Zeit im Inland nicht gehabt. Zwar habe er zunächst, als er im Konzentrationslager M. gewesen sei, seinen Berliner Wohnsitz beibehalten, aber er habe ihn in der Zeit zwischen seiner Entlassung und der Aushändigung der österreichischen Einbürgerungsurkunde aufgegeben und einen neuen Wohnsitz in Linz begründet. Es sei gerichtsbekannt, daß aus Konzentrationslagern entlassene Häftlinge die Möglichkeit gehabt hätten, an ihren Wohnsitz zurückzukehren. Alle Stellen hätten sich bemüht, den entlassenen Häftlingen die Rückkehr in ihre Heimat zu erleichtern. Davon habe der Kläger keinen Gebrauch gemacht. Wie er vorgetragen habe, habe er eine Lebensmöglichkeit nicht in Berlin, wohl aber in Österreich für sich gesehen. So sei zu erklären, daß er um die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gebeten habe. Bis jetzt sei er noch nicht nach Berlin gefahren, um seine Mutter zu besuchen, vielmehr habe er sie veranlaßt, besuchsweise nach Österreich zu kommen.
Der nachträgliche und rückwirkende Widerruf der österreichischen Staatsbürgerschaft lasse die deutsche Staatsangehörigkeit, nachdem sie für den Kläger einmal verlorengegangen sei, nicht wieder aufleben, jedenfalls dann nicht, wenn die Einbürgerung nicht von vornherein nichtig, sondern nur vernichtbar gewesen sei. Dies könne aus Gründen der Rechtssicherheit nicht anders sein. Es müsse jederzeit erkennbar sein, ob jemand die deutsche Staatsangehörigkeit erworben oder verloren habe. Diesem Erfordernis der Rechtssicherheit würde es widersprechen, wenn der infolge der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eingetretene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit acht Jahre später durch die Wiederaufnahme des früher bereits abgeschlossenen österreichischen Einbürgerungsverfahrens und die nunmehrige Zurückweisung des Einbürgerungsantrages durch die österreichischen Behörden mit rückwirkender Kraft beseitigt werden könnte.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers. Er rügt Versagung rechtlichen Gehörs, mangelnde Sachaufklärung, Verkennung der Beweislast und unrichtige Anwendung des § 25 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes. Dazu führt er aus: Das Berufungsgericht habe es versäumt, ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den als gerichtsbekannt bezeichneten Umständen zu geben. Er könne Beweismittel dafür angeben, daß diese Umstände für ihn nicht zuträfen, daß vielmehr für ihn nach seiner Entlassung aus dem Konzentrationslager keine Möglichkeit zur Keimkehr nach Berlin vorhanden gewesen sei. Es treffe ferner nicht zu, daß er bis jetzt nicht nach Berlin gefahren sei. Er habe in der Zeit vom 17. Oktober 1955 bis 1. Januar 1956 seine Kutter in Berlin besucht. Im übrigen schließe die Begründung eines zweiten Wohnsitzes in Österreich nicht die Beibehaltung seines Wohnsitzes in Berlin aus. Dafür, daß er ihn aufgegeben habe, habe der Beklagte die Beweislast. Verkannt sei, daß § 25 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes seinem Sinn nach staatsangehörigkeitsfreundlich sei. Nicht jeder Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit führe zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Die fremde müsse der deutschen Staatsangehörigkeit wertgleich sein. Das sei dann nicht der Fall, wenn die fremde Staatsangehörigkeit rückwirkend wieder entzogen werden könne. Sowohl im deutschen Recht (Art. 16 GG) wie auch im internationalen Recht setze sich der Gedanke durch, daß Staatenlosigkeit vermieden werden müsse. Dem sei bei der Auslegung des § 25 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes Rechnung zu tragen.
Beklagter und Oberbundesanwalt halten die Revision für unbegründet. Nach deutschem Staatsangehörigkeitsrecht könne die Staatsangehörigkeit, wenn sie einmal verlorengegangen sei, nur auf den in § 3 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes bestimmten Wegen wiedererworben werden. Mit Wortlaut und Sinn des § 25 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes sei die vom Kläger vorgetragene Rechtsauffassung nicht vereinbar.
B.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Die rechtliche Grundlage für die Ausstellung von Heimatscheinen findet sich in § 39 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1915 (RGBl. S. 583) - RuStAG - und den auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Bestimmungen. Ob ein deutscher Staatsangehöriger in jedem Falle die Ausstellung eines Heimatscheines verlangen kann und ob er nicht - abgesehen von dem Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit - ein rechtliches Interesse haben muß, um einen Anspruch auf seine Ausstellung geltend machen zu können, kann hier dahingestellt bleiben. Das rechtliche Interesse des Klägers an der Feststellung, ob er deutscher Staatsangehöriger ist, ist zu bejahen und von der Behörde auch bejaht worden, indem sie sich auf eine sachliche Prüfung seiner Staatsangehörigkeit eingelassen hat. Es geht allein um die Frage, ob der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Wenn dieser Nachweis erbracht wäre, würde sein Anspruch auf Ausstellung eines Heimatscheines anzuerkennen sein. Das aber ist nicht der Fall.
I.
Im Jahre 1950 hat der Kläger die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
Maßgebend ist § 25 RuStAG. Danach verliert ein Deutscher, der im Inland weder Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag erfolgt. Der Kläger hat die österreichische Staatsbürgerschaft im Jahre 1950 auf seinen Antrag erworben. Er hatte, als sie ihm verliehen wurde, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland. Soweit der Kläger gegen diese Feststellungen angeht, handelt es sich nicht, wie er meint, um eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern allein darum, ob der Sachverhalt erschöpfend aufgeklärt ist. Zwei Einzelfeststellungen beanstandet der Kläger. Eine Rüge, die seine Anträge zum Erfolg führen könnte, ergibt sich aus diesen Beanstandungen nicht.
1)
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts legt der Kläger Wert auf die Feststellung, daß er im Jahre 1945 keine Möglichkeit gehabt habe, an seinen ursprünglichen Wohnsitz Berlin zurückzukehren. Was der Kläger hierzu vorträgt, kann als richtig angesehen werden, doch ändert sich dadurch nichts daran, daß der Kläger im Jahre 1950 in Deutschland keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hatte; denn zu diesem Zeitpunkt jedenfalls waren die ursprünglichen Schwierigkeiten der Rückkehr behoben. Daß sie noch 1950 bestanden haben sollten, wird vom Kläger selbst nicht vorgetragen. Vielmehr hat er angegeben, daß er sich seinerzeit mit seiner Mutter in Linz getroffen habe und sich beide dabei völlig klar gewesen seien, daß unter den damals in Deutschland und insbesondere in Berlin herrschenden Verhältnissen die Rückkehr des Klägers einstweilen nicht möglich gewesen sei. Wie sich hieraus ergibt, hat der Kläger aus den damaligen Verhältnissen die Konsequenz gezogen und die Rückkehr nach Berlin aufgegeben.
2)
Auch die Behauptung des Klägers, daß er in der Zeit vom 17. Oktober 1955 bis 1. Januar 1956 seine Mutter in Berlin besucht, also nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, von einem solchen Besuch bis heute abgesehen habe, kann zu keiner anderen Beurteilung des Sachverhalts führen. Auf den Besuch in Berlin um die Jahreswende 1955/56 kommt es rechtlich nicht an; denn die Tatsache, daß der Kläger nach etwa 14 jähriger Abwesenheit eine Reise zu seiner Mutter in Berlin gemacht und sich in seinem Geburtsort etwa 21/2 Monate aufgehalten hat, läßt nicht den Schluß zu, daß er seinen Berliner Wohnsitz nicht aufgegeben habe. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, daß der Kläger schon im Jahre 1950 die österreichische Verleihungsurkunde erhalten hatte. Wenn er danach über fünf Jahre mit einer Reise nach Berlin gewartet hat, obwohl er nach seiner Behauptung sich um die österreichische Staatsbürgerschaft gerade deshalb bemüht hat, damit er nach Berlin reisen könne, so widerlegt dies die Behauptung des Klägers, daß die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft im Zusammenhang mit dem Berliner Wohnsitz gestanden habe.
Unter diesen Umständen kann die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Kläger im Jahre 1950 weder Wohnsitz noch dauernden Aufenthalt in Deutschland gehabt hat, revisionsgerichtlich nicht beanstandet werden.
II.
Der neue, die Einbürgerung des Klägers nachträglich ablehnende Bescheid der österreichischen Behörden aus dem Jahre 1958 läßt die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers nicht wieder aufleben.
Aus § 25 Abs. 1 RuStAG ist das nicht zu entnehmen. Die Vorschrift regelt den Verlust, nicht den Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Sie bestimmt vorbehaltlich des § 25 Abs. 2 RuStAG, daß der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ohne weiteres eintritt, wenn der Betroffene keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inland hat, eine Erklärung abgibt, daß er eine fremde Staatsangehörigkeit erwerben wolle, und wenn diesem Antrag von den ausländischen Behörden entsprochen wird. Tatbestandsmerkmal für den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit. Das weitere Schicksal dieser fremden Staatsangehörigkeit ist in den Wortlaut des § 25 RuStAG nicht einbezogen. Es mag dahingestellt bleiben, wie sich etwa nachträglich festgestellte Willensmängel bei Abgabe des Antrags auf Erwerb der fremden Staatsangehörigkeit auf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auswirken. Jedenfalls führt der nachträgliche Fortfall der im Ausland verfügten Einbürgerung nicht dazu, daß der einmal eingetretene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes beseitigt wird.
Richtig ist, daß am 30. August 1961 in New York eine Konvention zur Verminderung der Staatenlosigkeit abgeschlossen worden ist, die allerdings noch nicht in Kraft getreten ist. Ihrem Inhalt nach bekräftigt sie den Grundsatz, daß einer Person die Staatsangehörigkeit nicht entzogen werden soll, falls sie dadurch staatenlos wird. Auch des deutsche Verfassungsrecht bekennt sich, wie Art. 16 GG ergibt, zu dem Prinzip, die Staatenlosigkeit nach Möglichkeit zu vermeiden. Der Meinung aber, daß im Hinblick hierauf § 25 RuStAG in einem Sinne ausgelegt werden müsse, der bei nachträglicher Beseitigung der zunächst verliehenen ausländischen Staatsbürgerschaft die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes wieder aufleben läßt, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Nicht die deutschen Behörden haben dem Kläger die Staatsangehörigkeit mit der Wirkung entzogen, daß er staatenlos ist, sondern die Staatenlosigkeit des Klägers ist auf eine Entscheidung der österreichischen Behörden zurückzuführen.
Gegen die Rechtsauffassung des Klägers spricht u.a. der Wortlaut des § 25 Abs. 2 RuStAG. Danach verliert ein Deutscher in den Fallen, in denen er keinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inland hat und auf seinen Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann nicht, wenn er zuvor von der zuständigen inländischen Behörde die schriftliche Genehmigung zur Beibehaltung seiner deutschen Staatsangehörigkeit erhalten hat. Der ausdrückliche Wille des Betroffenen und die Genehmigung der zuständigen inländischen Behörde sind erforderlich. Ein weiterer Fall des Fortbestandes der deutschen Staatsangehörigkeit ist bei einem antragsgemäßen Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit, wenn der Betroffene keinen Wohnsitz oder keinen dauernden Aufenthalt im Inland hat, im Gesetz nicht vorgesehen.
Das moderne Staatsangehörigkeitsrecht legt auf den Willen des Betroffenen entscheidenden Wert. Wenn die Ansicht des Klägers zur Auslegung des § 25 RuStAG Rechtens wäre, würde derjenige, der sich gemäß § 25 Abs. 1 mit dem Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit zunächst völlig aus dem deutschen Staatsverband gelöst hat, kraft Gesetzes, ohne darüber befragt worden zu sein, die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererwerben, wenn ihm die ausländische Staatsangehörigkeit nachträglich entzogen wird. Dem ausländischen Staat würde damit die Möglichkeit gegeben sein, ehemals deutschen Staatsangehörigen, wenn sie dem neuen Staat aus irgendeinem Grunde mißliebig geworden sind, gegen ihren Willen die deutsche Staatsangehörigkeit wieder zu verschaffen und sie nach Deutschland abzuschieben. Das kann nicht der Sinn des § 25 RuStAG sein.
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht hat die Frage des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit, wenn man von den hier nicht in Betracht kommenden neueren Vorschriften absieht, in §§ 3 ff. RuStAG geregelt. Danach wird die deutsche Staatsangehörigkeit - abgesehen von Geburt, Legitimation, Erklärung einer Ausländerin bei der Eheschließung - durch Einbürgerung gemäß §§ 8 und 13 RuStAG erworben. Einen anderen Erwerb, etwa dadurch, daß ausländische Behörden die von ihnen ursprünglich im Ausland vorgenommene Einbürgerung nachträglich beseitigen, kennt das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht nicht. Der Kläger muß daher, wenn er die deutsche Staatsangehörigkeit wiedererwerben will, einen Antrag gemäß §§ 8 und 13 RuStAG auf Einbürgerung stellen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Hering
Fischer
Dr. Heinrich